{"status":"available","doknr":"OLD302490","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0316.16WX39.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"16 Wx 39/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen die isolierte\nKostenentscheidung des Landgerichts ist zulässig (§§ 20 a Abs. 2,\n27 Abs. 1 und 2, 29 FGG), hat in der Sache jedoch keinen\nErfolg.\n\n3\n\nNachdem der Betroffene nach Einlegung der sofortigen Beschwerde\ngegen die Anordnung von Abschiebungshaft aus dieser entlassen\nworden war, hat er in zulässigerweise sein Rechtsmittel auf den\nKostenpunkt beschränkt, da sich die Hauptsache mit der Entlassung\nerledigt hat.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 16 S. 1\nFEVG verneint und den Antrag des Betroffenen, dem Beteiligten zu 2)\ndie notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen,\nzurückgewiesen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass ein\nbegründeter Anlass zur Stellung des Antrages auf Anordnung auf\nAbschiebungshaft nicht vorlag.\n\n5\n\nDas Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Betroffene\nim Zeitpunkt der Antragstellung ausreisepflichtig war und der -\nfakultative - Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 2 AusLG vorlag. Zwecks\nVermeidung von Wiederholungen wird zu Begründung auf die\nzutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung\nverwiesen.\n\n6\n\nDer Abschiebung des Betroffenen standen auch keine\naufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG\nentgegen.\n\n7\n\nZwar ist die Tatsache, dass die deutsche Ehefrau des Betroffenen\nim November 2000 ein Kind geboren hat, als ein nach Bestandskraft\ndes der Abschiebung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes\neingetretener Umstand im Haftverfahren nicht völlig unbeachtlich\n(vgl. OLG Karlruhe NVwZ 1998, 214, 215). Insbesondere in Fällen, in\ndenen es nahe liegt, dass die Verwaltungsbehörde durch die\nAbschiebung vollendete Tatsachen schafft, die sich mit\nverfassungsrechtlichen Garantien nicht vereinbaren lassen, ist es\nim Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, das Verfahren so zu\ngestalten, dass dem Betroffenen effektiver Rechtsschutz zuteil\nwird. Es liegen hier jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür\nvor, dass eine Abschiebung den Betroffenen in seinen Grundrechten\naus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt hätte und deshalb ein Antrag\nnach § 123 VwGO, mit dem der Betroffene sein vorläufiges Verbleiben\nin der BRD hätte erreichen können, Erfolg gehabt hätte.\n\n8\n\nZwar drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen,\nregelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die\nLebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem deutschen\nKind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil\ndem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das\nVerlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist. Dabei\nist bei einer Vater-Kind-Beziehung zu berücksichtigen, dass der\nspezifische Beitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes\ndurch die Mutter entbehrlich wird, der Vater vielmehr - allein oder\ngemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche\nBetreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als\nBeistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus\nArt. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BverfG NVWZ 2000, 59, 60; BverfG\n2. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97).\nDas Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen Vater, Mutter und\nKind ist hiernach nicht erforderlich.\n\n9\n\nVorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der\nBetroffene allein oder gemeinsam mit seiner Ehefrau wesentliche\nelterliche Betreuungsleistungen erbracht hat und in Zukunft auch\nerbringen will. Zur Zeit der Beantragung der Anordnung von\nAbschiebehaft war der Betroffene nicht unter der Anschrift seiner\nEhefrau gemeldet sondern hatte einen anderen Wohnsitz angegeben.\nFür ein Zusammenleben der Familie gab es keine Anhaltspunkte. Der\nAkte kann nicht entnommen werden, inwieweit sich der Betroffene\nseit der Geburt seines Kindes im November 2000 um dieses gekümmert\nhat und wie er sich die Betreuung in Zukunft vorstellt. Für das\nEntstehen einer Vater-Kind-Beziehung, von der nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schutzwirkung des\nArt. 6 GG abhängt, ergeben sich deshalb keine hinreichenden\nAnhaltspunkte.\n\n10\n\nIm Zeitpunkt der Beantragung der Anordnung von Abschiebehaft war\nmithin ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen vorlagen, so dass nicht\nfestgestellt werden kann, ein begründeter Anlass zur Stellung des\nAntrages habe von Anfang an nicht vorgelegen.\n\n11\n\nDie Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 13 a\nAbs. 1 S. 2 FGG zurück zuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-16/16-wx-39-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-16/16-wx-39-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302490","retrieved":"2026-07-09 03:28:24.029192+00:00"}}