{"status":"available","doknr":"OLD302536","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0313.3U173.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-13","aktenzeichen":"3 U 173/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:\n\n2\n\nDie zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte -\nBerufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat\ndas Landgericht die Beklagte in dem mit der Berufung angegriffenen\nUrteil zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 22.883,95 DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 25.06.1999 Zug um Zug gegen Rückgabe des\ngekauften Pkw, Marke O. M., Fahrgestellnr. ..., Erstzulassung\n22.12.1992, verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der\nBeklagten gehen im Ergebnis fehl.\n\n3\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten\nSchadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 463 S. 2, 459\nAbs. 1 BGB.\n\n4\n\nDer von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Pkw war bei\nAbschluß des Kaufvertrages und Übergabe mangelhaft. Es steht fest,\ndaß das Kraftfahrzeug bei Übergabe jedenfalls Mängel an Lackierung\nund Blech aufwies. Diese Blech- und Lackschäden sind im\nwesentlichen die Mängel, auf die sich der Kläger im\nBerufungsverfahren noch beruft. Hierunter fallen nicht die\ngeringfügigen Verkratzungen im Lack, die bei Abschluß des\nKaufvertrages schon festgestellt worden waren. Vielmehr geht es um\nBlech-Lackschäden an der linken Fahrertür sowie der linken Hecktür\nund am linken Vorderkotflügel in Verbindung mit den nicht\nfachgerechter Beseitigung. Es handelt sich bei diesen nicht\nletztlich um Bagatellschäden. Auch ohne die Einholung eines\nSachverständigengutachtens verfügt der Senat aufgrund einer\nVielzahl anderer von ihm bereits entschiedener Sachverhalte, die\ndie Beurteilung von Kfz-Schäden beinhalteten, über ausreichende\nSachkunde, um feststellen zu können, daß die Schadensbeseitigung\nder genannten Mängel einen Kostenaufwand von deutlich über 1.000,00\nDM erfordert. Von daher können die Mängel nicht mehr als\ngeringfügig bezeichnet werden. Gerade auch im Hinblick darauf, daß\ndie Ursache dieser nicht ganz unerheblichen Lack- und Blechschäden\nnicht mehr mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, mindern\nsie zusätzlich den Wert der gekauften Sache.\n\n5\n\nDamit stellt sich aber der Fehler der Kaufsache als so\ngravierend dar, daß er zur Geltendmachung von Schadensersatz gemäß\n§§ 463, 459 Abs. 1 BGB dahin berechtigt, daß Rückgängigmachung des\nKaufvertrages unter Austausch der wechselseitig empfangenen\nLeistungen verlangt werden kann. Hierbei spielt insbesondere auch\neine Rolle, daß die Blechschäden nicht optimal beseitigt worden\nsind und auch die Nachlackierung nicht in Ordnung ist, wie sich aus\ndem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten\nergibt.\n\n6\n\nAuf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß kann\nsich die Beklagte nicht berufen. Sei handelte nämlich bei Abschluß\ndes Kaufvertrages im Rechtssinn arglistig.\n\n7\n\nZwar kann nach dem Ergebnis der erstanzlichen Beweisaufnahme\nnicht davon ausgegangen werden, daß die verantwortlichen\nMitarbeiter der Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages positive\nKenntnis von den Blech- und Lackschäden hatten. Die Beklagte hat\naber bewußt gegen die ihr obliegende Untersuchungspflicht als\nGebrauchwagenhändlerin verstoßen, die sie beim Verkauf eines\nGebrauchwagens trifft und sich damit bewußt unwissend über das evt.\nVorhandensein von Mängeln gelassen, was dem arglistigen\nVerschweigen eines Mangels gleichzusetzen ist, weil sie den Kläger\nals Käufer nicht darüber auf geklärt hat, daß sie den verkauften\nPkw allenfalls einer ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen\nhatte, die nicht gewährleistete, daß eventuelle Mängel hätten\nerkannt werden können.\n\n8\n\nDaß den Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens\nUntersuchungspflichten treffen können, ist in Rechtsprechung und\nLiteratur unstreitig. Streit herrscht lediglich über den Umfang\neiner solchen Untersuchungspflicht, wobei teilweise zwischen\n\"echter Untersuchungspflicht\" (vgl. Reinking/Eggert, der Autokauf,\n7 Aufl. 2000, Rd. 1112) und \"genereller Untersuchungspflicht (vgl.\nReinking/Eggert a. a. O. Rd. 1923) unterschieden wird.\n\n9\n\nEine echte Untersuchungspflicht trifft den Autohändler\njedenfalls dann, wenn er konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel hat.\nLiegen solche konkreten Verdachtsmomente vor, besteht für ihn die\nVerpflichtung, sich dem Kunden gegenüber diesbezüglich zu\noffenbaren. Tut er dies nicht, so handelt er arglistig.\nVoraussetzung hierfür ist aber, daß der Kfz-Händler positive\nKenntnis von den Verdachtsmomenten hat. Das heißt, er muß sowohl\ndas Schadensbild kennen, wie auch die notwendigen Rückschlüsse\nhieraus ziehen.\n\n10\n\nDer Senat vermag vorliegend einen solchen Pflichtverstoß der\nBeklagten nicht festzustellen. Die Beweisaufnahme hat gerade nicht\nergeben, daß die Mitarbeiter der Beklagten einen\noffenbarungspflichtigen Verdacht aufgrund einer Sichtprüfung\ngewonnen hatten.\n\n11\n\nDagegen hat die Beklagte gegen die ihr obliegende \"generelle\nUntersuchungspflicht\" bewußt verstoßen, in dem sie das verkaufte\nKfz nicht einer sorgfältigen Sichtprüfung unterzog. Zwar kann die\ngenerelle Untersuchungspflicht der Beklagten nicht daraus\nhergeleitet werden, daß sie Unfallfreiheit zugesichert hätte. Dies\nwar nicht der Fall, wie sich bereits unzweifelhaft aus dem\nVertragstest ergibt. Anderseits ist die Rubrik \"Zahl, Art und\nUmfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer\" nicht ausgefüllt. Die\nRubrik \"dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt\"\nist durch ein Kreuz beim \"nein\" in dieser Rubrik beantwortet. In\nHinblick darauf, daß die Gefahr von versteckten Mängeln bei\nGebrauchtwagen, je älter sie sind, wächst und der Kunde in aller\nRegel die Sachkunde des Gebrauchtwagenhändlers - hier mit Werkstatt\n- durch einen höheren Kaufpreis als beim Privatkauf üblich\nmitvergütet, kann der Käufer normalerweise darauf vertrauen, daß\nder Kfz-Händler, der ja grundsätzlich ebenfalls eine fehlerfreie\nWare schuldet, diese Angaben zumindest in einem gewissen Rahmen\nüberprüft. Gegenstand dieser Überprüfung ist eine Sichtprüfung von\naußen und innen sowie eine Funktionsprüfung. Darüber hinaus hat der\nKfz-Händler jedenfalls festzustellen, daß an dem Kaufgegenstand\nkeine Veränderungen dahin durchgeführt worden sind, die die\nBetriebssicherheit einschränken bzw. aufheben oder gar die\nBetriebserlaubnis erlöschen lassen. Dagegen wird man keine\nweitergehende Anforderungen an die generelle Untersuchungspflicht\nzu stellen haben, wenn sich nicht gerade aufgrund der besonderen\nSachkunde des Kfz-Händlers weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängt.\nDies kann z.B. bei Rostschäden der Fall sein. Anderseits wird der\nAutohändler seine Sichtprüfung zu verstärken haben, wenn er\nmögliche Schwachstellen erkennt.\n\n12\n\nUnterläßt der Autohändler die Untersuchung oder führt diese so\noberflächlich durch, daß er schuldhaft einen Schaden übersieht, so\nist dieses Verhalten als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten,\nwenn der Autoverkäufer über die nur oberflächliche Überprüfung\nnicht aufklärt. Dieses bewußte Fehlverhalten rechtfertigt den\nArglisteinwand.\n\n13\n\nDer Senat ist zur der Überzeugung gelangt, daß sich die Beklagte\nin dem oben ausgeführten Sinne arglistig verhalten hat. Aufgrund\ndes feststehenden Sachverhaltes muß nämlich zur Überzeugung des\nSenates davon ausgegangen werden, daß die Beklagte nur eine ganz\noberflächliche Sichtprüfung durchgeführt hat. Andernfalls hätte sie\nbei genauer Inaugenscheinnahme des verkauften Pkw die Lack- und\nBlechschäden, deren Herkunft nicht mehr genau zu ermitteln waren,\nunschwer erkennen können. Auf Grund des Sachverständigengutachtens\nim selbständigen Beweisverfahren vom 20.12.1999 (Bl. 35 ff., 44 bis\n44 BA 1 OH 30/99 LG Aachen) steht fest, daß keine sachgerechte\nReparatur der ursprünglich vorhandenen Beschädigungen am linken\nKotflügel, linker Fahrertür und linker Hecktür stattgefunden hat.\nGerade aufgrund dieser unsachgemäßen Reparatur mußte es für die\nMitarbeiter der Beklagten bei sorgfältiger Sichtprüfung erkennbar\nsein, daß hier ein Vorschaden vorlag. Von untergeordneter Bedeutung\nwar dabei, ob es sich um einen Verkehrsunfallschaden im technischen\nSinne oder um einen sonstigen Schaden durch Gewalteinwirkung\nhandelte. Entscheidend war, daß sich bei ordnungsgemäßer\nSichtprüfung den Mitarbeitern der Beklagten der Verdacht hätte\naufdrängen müssen, daß hier zur Aufklärung des Umfangs des Schadens\nweitere Untersuchungen notwendig worden.\n\n14\n\nGegen eine ordnungsgemäße Sichtprüfung spricht auch, daß die\nBeklagte eine solche jedenfalls nicht durch einen technischen\nMitarbeiter hatte machen lassen. Vielmehr ist eine solche durch\nMitarbeiter aus dem Verkaufsbereich - wenn überhaupt - vorgenommen\nworden. Die Beklagte unterläßt es zu dessen technischer Sachkunde\nvorzutragen. Gerade im Bereich \"versteckter\" Mängel ist aber eine\nbesondere Sachkunde, auf die der Kunde gerade vertraut,\nerforderlich, um die konkreten Schwachstellen des untersuchten Pkw\nzu erkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte entlastet es nicht, wenn bei der Vorführung des Pkw\nbei der DEKRA bzw. beim TÜV die genannten Mängel nicht festgestellt\nwurden. Die vorgenannten Institute führen lediglich eine Prüfung\nauf die technische Sicherheit des Kfz durch. Lack- und\nBlechschäden, die diese nicht berühren, interessieren weder TÜV\nnoch DEKRA.\n\n16\n\nDer Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß sie grundsätzlich kein\nSachverständigengutachten einzuholen brauchte. Allerdings zeigt das\nErgebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren, daß\nbereits eine eingehende Sichtprüfung ausreichende Anhaltspunkte für\nVorschäden zutage führte, die dann näher zu untersuchen waren.\nEntscheidend ist, daß die Beklagte, die einen Gebrauchtwarenhandel\nmit Werkstatt betrieb, über soviel Sachkunde verfügt, daß sie\nunschwer die im OH-Verfahren festgestellten optischen Mängel selbst\nhätte erkennen können und dann verpflichtet gewesen wäre weiter\nnachzuforschen. Das was dem Sachverständigen unschwer möglich war,\nmußte auch der Beklagten möglich sein.\n\n17\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger\nselbst habe die nunmehr gerügten Mängel nicht erkannt. Diese\nTatsache läßt nicht den Schluß zu, daß die Mängel auch für sie, die\nBeklagte, bei einer Sichtprüfung nicht erkennbar waren.\nEntscheidend ist, daß die Beklagte als Kfz-Händlerin über mehr\nSachkunde als ein Privatmann verfügt. Sie ist mit dem An- und\nVerkauf von Pkw befasst. Sie kann als Fachbetrieb durch ihre\ngeschulten Mitarbeiter viel besser Verdachtmomente erkennen. So hat\n- wie oben ausgeführt - später der Sachverständige auch lediglich\nanhand einer Sichtprüfung die vorliegenden Schäden erkannt und\nsodann bei weiterer Überprüfung festgestellt, daß nicht\nunerhebliche Blech- und Lackschäden am Kfz verhanden waren.\n\n18\n\nDadurch daß die Beklagte es unterlassen hat, den Kläger darauf\nhinzuweisen, daß sie gerade keine ordnungsgemäße Sachprüfung\nvorgenommen hatte, verhinderte sie eine Entscheidung des Klägers\ndahin, ob er selbst eine technische Untersuchung durchführen lassen\nwollte oder vom Kauf Abstand nahm bzw. das Risiko des\nHaftungsausschlusses in Kauf nehmen wollte.\n\n19\n\nDies alles führt dazu, daß sich die Beklagte nunmehr auf den\nvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht berufen\nkann.\n\n20\n\nIm Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches\nverlangt der Kläger Rückgängigmachung des Kaufvertrages, so daß die\nwechselseitig empfangenen Leistungen auszutauschen sind.\n\n21\n\nDer Kläger kann damit Erstattung des Kaufbetrages in Höhe von\n24.500,00 DM zuzüglich Zulassungskosten in Höhe von 165,00 DM\nverlangen. Die Höhe des Kaufpreises hat das Landgericht nach\nDurchführung der Beweisaufnahme festgestellt. Hiergegen hat der\nKläger Einwendungen nicht mehr erhoben. Auch die Höhe der\nZulassungskosten stehen fest. Allerdings muß sich der Kläger\nanspruchsmindernd die von ihm durch die Nutzung des Fahrzeugs\ngezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.801,05 DM anrechnen\nlassen. Zur Berechnung verweist der Senat auf die zutreffenden\nlandgerichtlichen Ausführung in der angegriffenen Entscheidung\n(vgl. B. 152 GA). Auch der Senat geht von einer Fahrleistung des\nKlägers mit dem gekauften Pkw von 10.972 km aus. Für eine\nweitergehende Nutzung bestehen keine Anhaltspunkte, da der Kläger\ndas Fahrzeug bereits abgemeldet hatte, als sachverständigerseits\ndie Fahrleistung festgestellt wurde. Für eine Neuanmeldung und\nerneute Ingebrauchnahme des Pkw hat der Senat keine\nAnhaltspunkte.\n\n22\n\nAndererseits hat der Kläger in Rückabwicklung des Kaufvertrages\nden noch in seinem Besitz befindlichen Pkw zurückzugeben, so daß\ndie Zug um Zug Verurteilung zu erfolgen hatte.\n\n23\n\nDer Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus §§ 284 Abs.1, 288 Abs. 1\nBGB. Auch insoweit wird auf die zutreffenden landgerichtlichen\nAusführungen in dem angegriffenen Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO\nverwiesen (Bl. 152 GA).\n\n24\n\nAuch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet gemäß §§\n256, 756 ZPO, 293, 295 BGB. Diesbezüglich verweist der Senat gemäß\n§ 543 Abs. 1 ZPO zur Begründung ebenfalls auf die zutreffenden\nlandgerichtlichen Ausführungen in der angegriffenen\nEntscheidung.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist\nbegründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n27\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten:\n\n28\n\n22.863,95 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-13/3-u-173-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-13/3-u-173-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302536","retrieved":"2026-07-09 03:28:28.026972+00:00"}}