{"status":"available","doknr":"OLD302556","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0309.6U138.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"6 U 138/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, in die\nLöschung seiner mit Priorität zum 15.12.1998 für \"Geräte zur\nAufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,\nMagnetaufzeichnungsgeräte, Schallplatten, Telekommunikation,\nkulturelle Aktivitäten\" eingetragenen Wort-/Bildmarke 398 64 915\neinzuwilligen. Dem Kläger steht - gestützt auf ein in bezug auf den\nVereinsnamen \"Fördergesellschaft Rundfunk- und Tonbandmuseum K.\ne.V.\" bestehendes Namensrecht - nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 1 und\nAbs. 2 Nr. 1, 51 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein solcher\nLöschungsanspruch zu. Denn das erwähnte Namensrecht kann nicht nur\neinen älteren, der Marke vorgehenden Zeitrang in Anspruch nehmen,\nsondern berechtigt den Kläger darüber hinaus gemäß § 12 BGB dazu,\ndie Benutzung dieser Marke im gesamten Bundesgebiet zu\nuntersagen.\n\n4\n\nIm einzelnen begründet sich dieses Ergebnis wie folgt:\n\n5\n\nDem Kläger steht in bezug auf seinen Vereinsnamen ein\n\n6\n\nälteres Namensrecht zu.\n\n7\n\nDass die streitbefangene Bezeichnung, unter der der\nklagende\n\n8\n\nVerein im Verkehr auftritt, überhaupt den aus § 12 BGB\nfließenden Namensschutz beanspruchen kann, steht - entgegen den\nEinwendungen des Beklagten - außer Zweifel. Namensfunktion erfüllt\neine Bezeichnung, wenn sie entweder von Hause aus oder kraft\nVerkehrsgeltung geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit\nsprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen (vgl.\nPalandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl. Rdn. 11 zu § 12 m.w.N.). Die\nstreitbefangene Bezeichnung \"Fördergesellschaft Rundfunk- und\nTonbandmuseum K. e.V.\" weist in diesem Sinne originäre namensmäßige\nUnterscheidungskraft auf. Dem steht es nicht entgegen, dass sie\nausschließlich aus Wörtern der Umgangssprache zusammengesetzt ist,\ndie zudem einen den Vereinszweck beschreibenden Aussagegehalt\nvermitteln. Denn auch aus mehreren, für sich genommen nicht\nunterscheidungskräftigen Wörtern zusammengesetzten Bezeichnungen\nkommt dann eine namensmäßige Unterscheidungskraft zu, wenn sie zu\neiner einprägsamen Neubildung zusammengefügt werden\n(Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 12 zu § 12). So liegt der Fall\nhier. Die Wortbildung \"Rundfunk- und Tonbandmuseum K.\" weist als\nBezeichnung einer sich u.a. mit der Bewahrung und Pflege\nfunkhistorischer Erkenntnisse und Zeugnisse der Tonband- und\nRundfunkentwicklung sowie mit dem Aufbau und Betrieb eines\nRundfunk- und Tonbandmuseums befassenden Vereins einen gewissen\nPhantasiegehalt auf, der geeignet ist, sich schlagwortartig als\nKennzeichnung einzuprägen, um den Verein von anderen vergleichbaren\nPersonen und Vereinigungen abzugrenzen. Selbst wenn im Interesse\nder Freihaltung von Worten der Umgangsprache strenge Anforderungen\nan die Gewährung des Namensschutzes zu stellen sind, kann der hier\nzu beurteilenden Wortkombination danach eine originäre\nindividualisierende Kraft, mithin eine am Schutz des § 12 BGB\nteilhabende Namensfunktion nicht abgesprochen werden.\n\n9\n\nDas dem Kläger somit an der vorstehenden Bezeichnung zu-\n\n10\n\nstehende Namensrecht ist gegenüber dem Markenrecht auch älter (§\n6 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG). Denn das Namensrecht des Klägers\nwurde jedenfalls bereits im Jahre 1997 erworden, wohingegen der\nBeklagte für sein in bezug auf die streitbefangene Marke\nbestehendes Recht Priorität erst zum 15.12.1998 beanspruchen kann\n(§ 6 Abs. 2 MarkenG).\n\n11\n\nHat eine Bezeichnung - so wie hier - von Hause aus\nindividualisierende Unterscheidungskraft, so entsteht der\nNamenschutz mit ihrem Gebrauch (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O.,\nRdn. 13 m.w.N.). Im Streitfall hat der am 07.04.1997 unter seinem\nNamen in das Vereinsregister eingetragene Kläger zwar im einzelnen\nkeine vor dem 15.12.1998 gelegenen konkrete Gebrauchsbeispiele\nseines Namens (z.B. Schreiben, Informationsmaterial o.ä.)\nvorgelegt. Indessen ist es unstreitig, dass der Kläger von Anfang\nan, also auch in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Eintragung in\ndas Vereinsregister unter seinem Vereinsnamen im Verkehr\naufgetreten ist. Soweit der Beklagte den Gebrauch des Vereinsnamens\nbestreitet, bezieht sich das lediglich auf die behauptete\nbundesweite Aktivität des Klägers. Im übrigen lässt sich den\nSchreiben des Beklagten vom 26.08.1998 und 20.11.1998 aber auch\nentnehmen, dass der Kläger am 30.08.1998 unter seinem Namen eine\nVeranstaltung durchführte, so dass jedenfalls von einem Gebrauch\ndes Vereinsnamens vor dem 15.12.1998 auszugehen ist.\n\n12\n\nDer Kläger ist aufgrund des ihm zustehenden älteren\nNamens-\n\n13\n\nrechts auch berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im\ngesamten Bundesgebiet untersagen zu lassen.\n\n14\n\nDenn diese Marke verletzt die Namensrechte des Klägers\ni.S.\n\n15\n\ndes § 12 Satz 1 - 2. Alternative - BGB. Indem der Beklagte den\nvorbezeichneten Vereinsnamen als Wortbestandteil seiner Marke hat\neintragen lassen, hat er sich den Namen des Klägers zur Bezeichnung\nvon Waren und/oder Dienstleistungen in einer die Gefahr einer\nZuordnungsverwirrung schaffenden Weise angemaßt. Hierfür reicht es\naus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der\nNamensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl.\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 20/22 zu § 12 m.w.N.). So liegt der\nFall hier, da jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs\ndie mit der verwechslungsfähig ähnlichen Marke gekennzeichneten\nProdukte und Veranstaltungen fälschlich mit dem Kläger als Träger\ndes Vereinsnamens in Verbindung bringen kann.\n\n16\n\nAn dem die Verwechslungsfähigkeit der streitbefangenen\nKennzeichen hervorrufenden hohen Ähnlichkeitsgrad, mithin dem im\nVerletzungstatbestand des § 12 BGB erwähnten \"Gebrauch des Namens\ndes Klägers\", vermag der Umstand, dass die beanstandete Marke neben\ndem Wortbestandteil noch ein Bildelement aufweist, ebensowenig\netwas zu ändern wie die Tatsache, dass im Vereinsnamen des Klägers\nneben der vorstehenden Wortkombination noch die Begriffe\n\"Fördergesellschaft\" und \"e.V.\" enthalten sind, die in dem\nWortbestandteil der Marke aber fehlen. Denn der Gesamteindruck der\nMarke des Beklagten wird vordergründig bestimmt durch das\nvorbezeichnete Wortelement, weil dieses nach der Lebenserfahrung\nfür den angesprochenen Verkehr als Kenn- und Merkwort regelmäßig\ndie einfachste Bezeichnungsform darstellt (vgl. Ingerl/Rohnke,\nMarkenG, Rdn. 365 zu § 14 m.w.N.). Die den Gesamteindruck der\nkombinierten Marke prägende Kraft des Wortelements wird dabei noch\ndurch den Umstand unterstützt, dass das in der Marke des Beklagten\nneben dem Wortbestandteil enthaltene Bildelement unverkennbar eine\ngrafische Stilisierung der weithin als Wahrzeichen der Stadt K.\nbekannten Türme des K.er Doms darstellt und damit einen Teil des\nWortelements (\"Rundfunk- und Tonbandmuseum K.\") versinnbildlicht.\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der klägerischen Bezeichnung. Denn\ndie Begriffe \"e.V.\" und \"Fördergemeinschaft\" haben einen die\nKorporationsform und den Korporationszweck ausschließlich\nbeschreibenden Charakter und werden daher vom Verkehr nicht als\nindividualisierender bzw. namensmäßiger Hinweis auf die damit\nbezeichnete Vereinigung aufgefasst. Sie prägen folglich den\nGesamteindruck des Vereinsnamens nicht, dessen aussagekräftiger\nBestandteil in der Wortfolge \"Rundfunk- und Tonbandmuseum\" besteht.\nStimmen damit aber beide Kennzeichen in dem ihren Gesamteindruck\njeweils prägenden Teil überein, kann an ihrer\nVerwechslungsfähigkeit kein Zweifel bestehen.\n\n17\n\nDer in der Markenanmeldung sowie der dadurch begründeten\nBesorgnis der Benutzung der Marke für die erfassten\nWaren/Dienstleistungen liegende Gebrauch des klägerischen\nVereinsnamens begründet weiter auch eine konkrete\nVerwechslungsgefahr, so dass die Interessen des Klägers i.S. des\nVerletzungstatbestandes des § 12 BGB beeinträchtigt sind (vgl.\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 30 zu § 12 m.w.N.). Infolge der\ndargestellten hohen Ähnlichkeit der streitbefangenen Kennzeichen\nsowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese jeweils in\ndenselben, jedenfalls aber eng verwandten Branchen Verwendung\nfinden und finden sollen, kann selbst bei nur geringer Bekanntheit\ndes klägerischen Vereinsnamens die Gefahr nicht von der Hand\ngewiesen werden, dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des\nangesprochenen Verkehrs der mittelbaren Verwechslungsgefahr,\njedenfalls aber einer solchen im weiteren Sinn erliegt. Das gilt\nvor allem im Hinblick darauf, dass der Kläger unstreitig neben\nseinem Vereinsnamen auch ein Logo verwendet hat und verwendet (vgl.\nBl. 170/179 d.A.), welches exakt der eingetragenen Marke\nentspricht. Vor diesem Hintergrund wird ein erheblicher Teil der\nAdressaten, der erkennt, dass es sich bei der Marke um ein von dem\nVereinsnamen verschiedenes Zeichen handelt, vermuten, dass der\nKläger sich dieses Logo nunmehr als Marke hat eintragen lassen. Der\nTeil des Verkehrs, dem auffällt, dass es sich um verschiedene\nKennzeichen handelt und dass überdies der Inhaber der Marke und der\nNamensträger verschiedene Personen sind, wird annehmen, dass der\nKläger der Verwendung seines Namens als Marke zugestimmt hat. Das\ngilt auch, soweit die Marke für Waren eingetragen ist, welche der\nKläger - soweit ersichtlich - (noch) nicht unter seinem\nVereinsnamen anbietet. Denn auch insoweit ist eine Nähe zu dem\nAktivitätsbereich unverkennbar, in dem der klagende Verein unter\nseinem Namen auftritt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass im\nZusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Museums Waren -\nbeispielsweise Replika der Ausstellungsobjekte - hergestellt und (\nz.B. in \"Museums-Shops\") vertrieben werden, so dass der Verkehr,\nwenn er den mit der Marke des Beklagten gekennzeichneten\nErzeugnissen begegnet, Irritationen im vorbezeichneten Sinne\nerliegen kann.\n\n18\n\nSind damit insgesamt die Voraussetzungen des Verletzungs-\n\n19\n\ntatbestandes des § 12 BGB zu bejahen, so folgt hieraus für den\nKläger auch ein den Markengebrauch bundesweit verbietender\nBeseitigung- und Unterlassungsanspruch. Anhaltspunkte dafür, dass\nder Kläger für seinen Namen lediglich einen den Verbotsanspruch aus\n§ 12 BGB eingrenzenden regionalen Schutz beanspruchen kann, sind\nnicht ersichtlich. Der Kläger hat im einzelnen vorgetragen, dass er\nunter seinem Namen eine bundesweit zugängliche Website ins Internet\nstellt und darüber hinaus bundesweite Kontakte mit\nFörderern/Spendern und sonstigen Interessierten unterhält. Im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in welcher die\nParteien im übrigen keinen gegenüber den vorbereitenden\nSchriftsätzen neuen Sachvortrag eingebracht haben, hat der Beklagte\nausdrücklich eingeräumt, dass der Kläger am 09.02.2001 im Internet\npräsent war. Die damit außer Streit gestellte Internetpräsenz des\nKlägers reicht aber aus, um einen bundesweiten Namensgebrauch und\ndamit ein bundesweites Untersagungsrecht zu begründen, da es\nhierfür maßgeblich auf den Stand im Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung ankommt.\n\n20\n\nSoweit der Beklagte schließlich einwendet, er sei der\n\n21\n\nUrheber des Vereinsnamens sowie des Logos des Klägers, außerdem\nhabe er insoweit Titelschutz erlangt, steht das dem\nVerbietungsrecht des Klägers nicht entgegen.\n\n22\n\nDas gilt schon deshalb, weil selbst bestehende Urheber- und\nTitelschutzrechte des Beklagten diesem nicht auch das Recht\ngewähren, diese Rechtspositionen in qualitativ anderer Weise,\nnämlich in Form eines eigenständigen absoluten Markenrechts zu\ngebrauchen, so dass sie jedenfalls dem gegenüber der Marke geltend\ngemachten Löschungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengehalten\nwerden können. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil dem\nBeklagten die behaupteten Urheber- und Titelschutzrechte jedenfalls\nschon der Sache nach nicht zustehen.\n\n23\n\nWas das in bezug auf den Vereinsnamen behauptete\nTitelschutzrecht angeht, so ist bereits nicht ersichtlich, dass der\nBeklagte den in der Titelschutzanzeige (vgl. Bl. 44 d.A.)\naufgeführten Werktitel in angemessener Zeit nach der Anzeige als\nsolchen tatsächlich in Benutzung genommen hat. Nur für den Fall,\ndass das Werk unter dem angekündigten Titel innerhalb angemessener\nFrist tatsächlich erscheint, kann indessen ein früherer\nPrioritätszeitpunkt erlangt werden (vgl. Ingerl/Rohnke,\nMarkengesetz, § 5 Rdn. 50). Soweit der Beklagte sich in diesem\nZusammenhang darauf beruft, die den Vereinsnamen aufführende\nSatzung stamme von ihm, worin ein Gebrauch des mit dem Vereinsnamen\nidentischen Titels liege, ist dies nicht als prioritätsbegründender\ntitelmäßiger Gebrauch anzuerkennen. Denn in der bloßen Aufführung\ndes Vereinsnamens in der Satzung liegt keine Verwendung als\nWerktitel; dass die mit \"Satzung\" überschriebene Druckschrift als\nsolche mit dem fraglichen Werktitel bezeichnet ist, liegt fern.\n\n24\n\nSoweit der Beklagte behauptet, (Mit-)Urheber des Titels sowie\ndes in dem Logo verwendeten Bildelements zu sein, gilt im Ergebnis\nGleiches. Was das Bildelement angeht, so ist dieses im hier allein\nzu beurteilenden Vereinsnamen nicht verwendet. Da sich das\nKlagebegehren gegen die konkrete Markeneintragung wendet und diese\nallein wegen des prägenden Wortbestandteils zu löschen ist, kann\nselbst ein Mit-Urheberrecht an dem Logo die Löschung nicht\nverhindern. Ein nur teilweiser Erfolg des Löschungsbegehrens\ndergestalt, dass die Marke hinsichtlich des Bild-Elements weiterhin\nBestand, die Löschungsklage insoweit daher keinen Erfolg hat, kommt\nnicht in Betracht. Der Beklagte mag das Bildelement ggf.\nanderweitig verwenden, wobei dann die Frage nach der Urheberschaft\nerneut virulent werden kann. Dem auf die Löschung der konkreten\nMarke bezogenen Klagebegehren steht es jedenfalls nicht entgegen.\nDas vom Beklagten in bezug auf den Vereinsnamen selbst beanspruchte\nUrheberrecht besteht schließlich ebenfalls nicht. Insoweit kommt\nallein ein Schutz als Sprachwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nUrhG in Betracht. Angesichts der Banalität der Wortfolge erreicht\ndiese jedoch nicht, und zwar auch nicht in Form der sog. \"kleinen\nMünze\", den für den Urheberschutz erforderlichen Grad an\nindividueller Schöpfungshöhe. Soweit der Beklagte in diesem\nZusammenhang erneut behauptet, er sei der Urheber der\nVereinssatzung und könne an dieser Urheberschutz einschließlich des\ndarin erwähnten Vereinsnamens verlangen, ist auch dies\nunbehelflich. Dabei kann es offenbleiben, ob der Beklagte an der\nVereinssatzung, bei der es sich ganz offenkundig um eine\nMustersatzung handelt, ein Urheberrecht beanspruchen kann. Denn\ndieses Urheberrecht erstreckte sich dann allenfalls auf die\ngedankliche Ordnung und Zusammenstellung der einzelnen\nTextelemente, also auf die Individualität der Form der Darstellung,\nnicht jedoch auf die einzelnen Elemente ihres Inhalts.\n\n25\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n27\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens des Beklagten, dessen Vortrag sich\nkeine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass sein Interesse an\nder Beseitigung des angefochtenen Titels höher zu bewerten ist, als\ndas mit der Einwilligung in die Löschung verbundene Interesse des\nklagenden Vereins.\n\n28\n\nMangels Vorliegens der Voraussetzungen eines Revisionsgrundes\ni.S. des § 546 Abs. 1 ZPO sah der Senat schließlich auch keinen\nAnlass für die beklagtenseits angeregte Zulassung der Revision.\n\n29\n\nStreitwert: 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-09/6-u-138-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-09/6-u-138-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302556","retrieved":"2026-07-09 03:28:30.176606+00:00"}}