{"status":"available","doknr":"OLD302555","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0309.6U127.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"6 U 127/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Zahnärztekammer .... Sie vertritt die\nberuflichen Belange der in ihrem Kammerbereich niedergelassenen\nZahnärzte, zu denen auch der Beklagte zählt. Die Parteien streiten\ndarüber, ob der Beklagte sich und seine Praxis wie im nachfolgenden\nerstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegeben im\nInternet präsentieren darf. Die Klägerin hat den Beklagten mit der\nBegründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, die konkrete\nSelbstdarstellung des Beklagten im Internet stelle eine\nstandesrechtlich unzulässige und im Sinne des § 1 UWG\nwettbewerbswidrige Werbung dar.\n\n3\n\nDer Beklagte ist Mitglied in dem Verein \"Deutsches Zentrum für\norale Implantologie\" (D.Z.O.I.). Die diesem Verein angeschlossenen\nZahnärzte präsentieren sich im Internet unter einheitlich\ngestalteten Internetseiten. Auf die Homepage des Beklagten gelangt\nman über die Domain \"...\". Dort stellt sich das Deutsche Zentrum\nfür orale Implantologie e.V. vor. Alsdann hat der Internetnutzer\ndie Möglichkeit, sich nähere Informationen zur Zahn-Implantation\nund deren Vorteile zu verschaffen. Außerdem kann der Nutzer Näheres\nzu den Beratungsärzten des D.Z.O.I. erfragen. Der Betrachter wird\nauf eine Internetseite geführt, auf der sich eine Landkarte der\nBundesrepublik Deutschland mit zahlreichen Städtenamen befindet.\nNeben einzelnen Städten sind grüne Kugeln abgebildet. Der\nInternetnutzer wird alsdann aufgefordert, eine dieser Kugeln in der\nNähe seines Wohnortes \"anzuklicken\", um so in Erfahrung zu bringen,\nvon welchem erfahrenen Zahn-Implantologen er in der Nähe seines\nWohnortes beraten werden kann. Für den Bereich K. werden dem\nBetrachter zwei Zahnärzte zur Auswahl gestellt, einer davon ist der\nBeklagte. Durch das Anklicken des jeweiligen \"Buttons\" kann der\nInformationssuchende Näheres u.a. über die Adresse, die\nSprechzeiten und die Schwerpunkte erfahren. Die Schwerpunkte seiner\nPraxis hat der Beklagte wie folgt angegeben:\n\n4\n\nZahn-Implantologie:\nKnochenaufbau ? Implantation ? Zahnprothetik\n\nKieferchirurgie:\nWurzelspitzenresektion ?\nWeisheitszahnentfernung\n\nParodontologie:\nChirurgische Zahnerhaltung ? Gewebe- und\nKnochenregeneration ? Laser\n\nÄsthetische Zahnmedizin:\nVeneers ? Bleaching ? Aesthetic Forming and\nContouring ? Gewebe- regeneration\n\nProphylaxe:\nProfessionelle Zahnreinigung ? Mundhygiene\n\nHochwertiger Zahnersatz:\nHochwertiger Zahnersatz: Inlays ? Onlays ? Kronen\n? Implantatge- stützte\n\nModerne Diagnostik:\nEinzelkronen Digitale, computergestützte\nGewebevermessung ? Intraorale Videoaufzeichnung\n\n5\n\nUnter dem Button \"Persönliches\" finden sich folgende\nAngaben:\n\n6\n\n? Jahrgang 1955\n\n7\n\n? Approbation und Promotion 1985\n\n8\n\n? Seit 1987 implantologisch tätig\n\n9\n\n? Zahlreiche Studien- und Fortbildungsaufenthalte in den\n\n10\n\nU.S.A.\n\n11\n\n? Bachelor Of Arts\n\n12\n\n? Professor der Prothetik an der Universität von\n\n13\n\nPittsburgh, U.S.A.\n\n14\n\n? Fortbildungs- und Referententätigkeit im In- und Ausland\n\n15\n\n? Engagement in namhaften Fachverbänden\n\n16\n\n? 1994 weltweite Erstveröffentlichung implantatgestützter\n\n17\n\nEinzelkronen im augmentierten Bereich der Kieferhöhlen\n\n18\n\n? Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie\n\n19\n\nDie Klägerin hat die Internetpräsentation des Beklagten als\nVerstoß gegen § 1 UWG beanstandet. Sie hat beantragt,\n\n20\n\nden Beklagten zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom\nGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,\nersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu\n6 Monaten zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet wie folgt\ndarzustellen:\n\n21\n\n3 Seiten einfügen\n\n22\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr hat die Auffassung vertreten und hierzu im einzelnen\nvorgetragen, die konkrete Darstellung im Internet verstoße nicht\ngegen das ihn treffende berufsrechtliche Werbeverbot, er habe\nlediglich in sachlicher und angemessener Weise auf seine Leistungen\nhingewiesen. Im übrigen hat der Beklagte behauptet, die\nZahnärztekammer Berlin beanstande inhaltsgleiche Internetauftritte\nihrer Mitglieder nicht. Deshalb verstoße ein Verbot der konkreten\nInternetdarstellung seiner Auffassung nach gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des\nGrundgesetzes.\n\n25\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 74 ff. d. A.), hat das Landgericht den\nBeklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung\nseiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar sei\neinem Zahnarzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige\nWerbung verboten, indes handele es sich um eine solche\nberufswidrige Werbung, weil die konkrete Selbstdarstellung des\nBeklagten im Internet keine bloße Sachinformation des\nangesprochenen Publikums beinhalte, sondern darauf abziele, den\ninteressierten Internetnutzer werblich anzusprechen und ihn als\nPatienten zu gewinnen. Namentlich die Darstellung der \"Schwerpunkte\nder Praxis\" und die Angaben zur Person des Beklagten trügen\nreklamehafte Züge und überschritten die Grenzen zulässiger\nWerbung.\n\n26\n\nGegen das ihm am 07.07.2000 zugestellte Urteil der 31.\nZivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.06.2000 hat der Beklagte\nam 07.08.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 07.10.2000 mit einem am Montag,\ndem 09.10.2000, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\nDer Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, seine Darstellung\nim Internet sei eine bloße Sachinformation und keine berufswidrige\nWerbung.\n\n27\n\nEr beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verweist darauf, zwischenzeitlich sei die\nBerufsordnung geändert und um einen § 20 a ergänzt worden, der es\ndem Zahnarzt zwar gestatte, öffentlich abrufbare\nPraxisinformationen in Computerkommunikationsnetze einzustellen,\nallerdings nur unter der Voraussetzung, dass dadurch das\nzahnärztliche Berufsbild nicht geschädigt wird und eine werbende\nHerausstellung und eine anpreisende Darstellung unterbleibt.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht aus § 1 UWG\nstattgegeben. Auch der tragenden Begründung der angefochtenen\nEntscheidung, mit den Angaben zu seinem persönlichen Werdegang und\nseinen Tätigkeitsschwerpunkten habe der Beklagte die Grenzen\nzulässiger Werbung überschritten, schließt sich der Senat an. Er\nmacht sie sich zu eigen, nimmt sie gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur\nVermeidung von Wiederholungen in Bezug und fasst nachfolgend\nzusammen, aus welchen Gründen ihm das Berufungsvorbringen keine\nVeranlassung zu einer abweichenden Tatsachenfeststellung oder einer\nabweichenden rechtlichen Beurteilung gibt:\n\n37\n\nDie Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte\nnach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt, Wettbewerbsverstöße zu\nverfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren Wettbewerbern\nbegangen werden. Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine\nÄrztekammer Zuwiderhandlungen ihrer Mitglieder gegen die jeweilige\nBerufsordnung nicht nur mit standesrechtlichen Maßnamen, sondern\nauch mit dem Anspruch auf Unterlassung aus § 1 UWG verfolgen kann\n(vgl. hierzu BGH NJW 1996, 3081, 3082 \"Laborbotendienst\" sowie BGH\nWRP 2001, 28, 29 \"dentalästhetica\"; BGH WRP 1999, 1136 = GRUR 1999,\n1009 \"Notfalldienst für Privatpatienten\"), weil es sich bei dem\ngrundsätzlichen Werbeverbot um eine sog. wertbezogene Norm handelt,\nderen Verletzung grundsätzlich das Unwerturteil nach § 1 UWG nach\nsich zieht.\n\n38\n\nAuf der Basis des zum Zeitpunkt der Verkündung der angefochtenen\nEntscheidung geltenden Satzungsrechts trifft es zu, dass § 20 Abs.\n1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer .. vom 19. April 1997 (im\nfolgenden: \"BO ..\") seinem Wortlaut nach dem Zahnarzt zwar jede\nWerbung und Anpreisung untersagt, dass dieses generelle Werbeverbot\naber verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass nicht jede,\nsondern lediglich die berufswidrige Werbung eines Arztes unzulässig\nist, die keine interessengerechte und sachangemessene Information\ndarstellt. Das folgt daraus, dass dem Arzt neben der auf seiner\nLeistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten\nGrenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt\nsein können. Das haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch das\nBundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. zuletzt:\nBVerfG NJW 2000, 2734 \"Werbung für eine Zahnklinik\"; BGH WRP 2001,\n28, 30 \"dentalästhetica\"; vgl. auch Senat, OLGR 2000, 175, 176/177\n= NJWE-WettbR 2000, 286 ff.). Dementsprechend ist § 20 Abs. 1 der\nBerufsordnung der Zahnärztekammer .. trotz seines eindeutigen\nWortlauts verfassungskonform dahin auszulegen, dass es dem Arzt\ngestattet sein muss, in angemessener Weise durch interessengerechte\nund sachangemessene, nicht irreführende Information auf seine\nLeistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes\nInformationsinteresse zu befriedigen (vgl. nur: BGH, a.a.O.\n\"dentalästhetica\" m.w.N.). Wo im einzelnen die Grenze zwischen\nangemessener Information und berufswidriger Werbung liegt,\nbeurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Für Ärzte und\nZahnärzte gilt, dass das Werbeverbot eine Verfälschung des\närztliches Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der\nArzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen\nWirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der\nGesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich\nnicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen\nNotwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer\ngesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des\nArztberufes vor (BGH, a.a.O. \"dentalästhetica\" m.w.N.).\n\n39\n\nDiesem Verständnis eines den Zahnarzt treffenden Werbeverbots\nträgt nunmehr die im Ministerialblatt Nordrhein-West-falen vom\n31.07.2000 (MBl NRW 2000, 776) veröffentlichte und seit dem\n01.08.2000 geltende geänderte Berufsordnung der Zahnärztekammer ..\nRechnung. Denn nach § 20 a Satz 1 der Berufsordnung der\nZahnärztekammer .. neuer Fassung ist es dem Zahnarzt ausdrücklich\ngestattet, öffentlich abrufbare Praxisinformationen in\nComputerkommunikationsnetzen einzustellen, wobei die Gestaltung und\ndie Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen dürfen (§\n20 a Satz 2 BO Nordrhein n.F.) und werbende Herausstellung und\nanpreisende Darstellung unzulässig sind (§ 20 a Satz 3 BO\nNordrhein). Damit greift § 20 a BO Nordrhein inhaltlich die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 18, 28;\nBVerfG NJW 1993, 2988 f.) und des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR\n1999, 1009, 1010 \"Notfalldienst für Privatpatienten\") auf, wonach\nzwar einerseits für eine interessengerechte und sachangemessene,\nnicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen\nVerkehr Raum bleiben muss, andererseits aber angebotene\nzahnärztliche Behandlungen nicht ungefragt wie gewerbliche\nLeistungen und mit reklamehaften Zügen angepriesen werden\ndürfen.\n\n40\n\nDiese Grenze zwischen angemessener Information und\nberufswidriger Werbung ist im Streitfall überschritten. Die\nkonkrete Selbstdarstellung des Beklagten im Internet beinhaltet\nkeine bloße Sachinformation des angesprochenen Verkehrs, sondern\nsoll die Aufmerksamkeit des interessierten Publikums erregen und es\nvon der Sachkompetenz des Beklagten und der Leistungsfähigkeit\nseiner Praxis überzeugen. Die konkrete Selbstdarstellung des\nBeklagten weist, was die Mitglieder des Senats ebenso wie die\nMitglieder der Kammer als Teil der von der Internetdarstellung des\nBeklagten angesprochenen potentiellen Patienten aus eigener\nSachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind,\nreklamehafte Züge auf und zielt eindeutig darauf ab, Patienten zu\ngewinnen. Dabei kann offen bleiben, ob allein die Tatsache, dass\nder Beklagte dem potentiellen Patienten sich und sein Praxisteam\ndurch die Wiedergabe von Fotografien in bestimmter Form vorstellt,\nbedenklich sein könnte. Denn die Grenze zur unzulässigen Werbung\nist, was das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits\nzutreffend herausgestellt hat, jedenfalls wegen der konkreten\nDarstellung der Schwerpunkte der Praxis und des persönlichen\nWerdegangs des Beklagten überschritten. Der Beklagte preist sich\nund seine Praxis aus der maßgeblichen Sicht des Betrachters seiner\nInternetwerbung als Spezialist in allen oder doch nahezu allen\nBereichen der Zahnmedizin an. Wenn es in der Werbung des Beklagten\nheißt, Schwerpunkte der Praxis seien die Zahn-Implantologie, die\nKieferchirurgie, die Parodontologie, die ästhetische Zahnmedizin,\ndie Prophylaxe, die Herstellung von Zahnersatz und die moderne\nDiagnostik, und dem Betrachter der Internetseite dann noch an die\nHand gegeben wird, der aus seiner Sicht in praktisch allen\nBereichen der Zahnmedizin spezialisierte, da schwerpunktmäßig\ntätige Beklagte habe zahlreiche Studien- und\nFortbildungsaufenthalte in den U.S.A. absolviert, bilde sich im In-\nund Ausland fort und gebe sein Wissen in Form von\nReferententätigkeit im In- und Ausland weiter, überdies engagiere\ner sich in namhaften Fachverbänden und nehme Zertifizierungen zum\nTätigkeitsschwerpunkt Implantologie vor, dann preist der Beklagte\nsich und seine Fähigkeiten in einer Art und Weise an, die\nreklameähnliche Züge hat, mit dem Berufsbild eines Zahnarztes nicht\nzu vereinbaren und folglich zu unterlassen ist.\n\n41\n\nHat das Landgericht demgemäß zu Recht angenommen, die konkrete\nInternetdarstellung des Beklagten erweise sich nicht mehr als\nangemessene Information, kann in tatsächlicher Hinsicht offen\nbleiben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die\nZahnärztekammer Berlin toleriere vergleichbare\nInternetpräsentationen ihrer Mitglieder. Namentlich stellt es\nentgegen der Auffassung des Beklagten keine Verletzung des\nGleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 des Grundgesetzes dar, wenn eine\nZahnärztekammer berufswidrige Werbung ihrer Mitglieder duldet, die\nandere hingegen ihre satzungsgemäßen Aufgaben wahrnimmt und\nberufswidrige Werbung unterbindet. Die Berufung des Beklagten gegen\ndas angefochtene Urteil war deshalb mit der Kostenfolge des § 97\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n43\n\nDer Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-09/6-u-127-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-09/6-u-127-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302555","retrieved":"2026-07-09 03:28:30.090348+00:00"}}