{"status":"available","doknr":"OLD302554","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0309.2WX51.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"2 Wx 51/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 1) ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Erwerber\ndes o.a. Grundbesitzes, den er aufgrund des\nGrundstückskauf-vertrags vom 12.1.2000 vor Notar Dr. K. in B. zu\nUR-Nr. 39/2000 PK von den Eheleuten B. erwarb, wobei die Verkäufer\nden Käufern eine Belastungsvollmacht erteilten, um sie in die Lage\nzu versetzen, das Grundstück bereits vor Umschreibung zur\ndinglichen Absicherung möglicher Kredite zu nutzen. Die Eintragung\nder Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer erfolgte am\n24.1.2000. Am 19.1.2000 bestellten der Beteiligte zu 1) und seine\nEhefrau zu UR.-Nr. 171/2000 PK Notar Dr. K. in B. kraft der\nVertretungsmacht für die Eigentümer eine Grundschuld in Höhe von\n450.000.-DM für die Sparkasse B. als Gläubigerin eines den\nErwerbern gewährten Darlehns. Auf diese Urkunde (Bl. 67 d.A. ) wird\nwegen aller Einzelheiten verwiesen. Auf Seite 4 der Urkunde (Bl. 70\nd.A.) heißt es in Ziff. 5 der \"Weiteren Bestimmungen und\nBewilligungen...\": \"Der Käufer stimmt als Berechtigter der zu\nseinen Gunsten am Pfandbesitz eingetragenen oder noch\neinzutragenden Eigentumsvormerkung der Grundschuldbestellung zu und\nbewilligt und beantragt die Eintragung eines (kostenfreien)\nVermerks, dass die Grundschuld nebst Zinsen gegenüber der\nEigentumsvormerkung wirksam ist, in das Grundbuch, und zwar sowohl\nbei der Vormerkung als auch bei der Grundschuld\". Dementsprechend\nerfolgte am 3.2.2000 die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks.\n\n4\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob diese Eintragung eine\nGebühr auslöst oder ob sie ein gebührenfreies Nebengeschäft\ndarstellt. Mit Kostenrechnung vom 3.2.2000 (vgl. Bl. 77a d.A.)\nwurde dem Beteiligten zu 1) zu lfd. Nr. 3 der Rechnung hierfür eine\nGebühr gem. § 67 KostO von einem Gegenstandswert von 45.000.-DM\nberechnet, d.h. eine Gebühr von 37,50 DM. Hiergegen erhob er unter\ndem 7.2.2000 Erinnerung, auf die verwiesen wird (Bl. 77c d.A.). Der\nBeteiligte zu 2) erhob unter dem 24.2.2000 gleichfalls Erinnerung,\nwobei er die Auffassung vertrat, der Wert sei zu gering bemessen;\nzutreffend sei eine Berechnung der Gebühr gem. § 67 KostO nach\neinem Wert von 325.000,-- DM (Bl. 77f d.A.). Nach einer Besprechung\nder Bezirksrevisoren im OLG-Bezirk Köln korrigierte der Beteiligte\nzu 2) seine Ausführungen dahin, es sei gem. §§ 23 Abs.3, 30 KostO\nder volle Wert der Vormerkung anzusetzen, mithin eine Gebühr von\n200,-- DM zu erheben (vgl. Bl. 114 d.A.).\n\n5\n\nMit Beschluss vom 26.6.2000 hat das Amtsgericht - Richter - die\nErinnerung des Beteiligten zu 1) vom 7.2.00 zurückgewiesen und auf\ndie Erinnerung des Beteiligten zu 2) hin den Kostenansatz zu Ziff.\n3 der Rechnung vom 3.2.2000 dahin abgeändert, dass nach einem\nGegenstandswert von 450.000.-DM eine Gebühr von 200,-- DM für die\nEintragung des Wirksamkeits-vermerks gemäß § 67 KostO zu zahlen\nsei. Es hat ausgeführt, ähnlich wie die Eintragung einer\nRangänderung hänge die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks mit\ndem Hauptgeschäft (hier: Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw.\nder Grundschuld) nicht so eng zusammen, dass es nicht als\nselbständiges Geschäft in Erscheinung treten würde, so dass von\neinem Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO nicht ausgegangen\nwerden könne. Angesichts der Ähnlichkeit mit einer Rangänderung und\nim Hinblick auf die Bedeutung des Wirksamkeitsvermerks für die\nBeteiligten sei gemäß § 30 KostO unter Berücksichtigung des\nWertvergleichs nach § 23 Abs. 3 KostO der volle Wert der\nVormerkung, hier also 450.000,-- DM, als Wert für die Eintragung\ndes Wirksamkeitsvermerks anzusetzen.\n\n6\n\nGegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde\neingelegt mit der Begründung, dass der Wirksamkeitsvermerk keine\nRangänderung, sondern ein \"aliud\" sei; es handele sich um ein\nkostenfreies Nebengeschäft.\n\n7\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 1.8.2000\nzurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Wirksamkeits-vermerk gleiche\nin seiner Auswirkung der Rangänderung, die im Gegensatz zu dem\ngleichzeitig mit dem Grundpfandrecht eingetragenen Rangvorbehalt\nGebühren nach der KostO auslöse. Der allgemeine Grundsatz des § 35\nKostO, dass bei gleichzeitiger Eintragung eines rangfähigen Rechts\noder eines der Rangfähig-keit gleichgestellten Sicherungsmittels\n(Vormerkung) und eines dieses beschränkenden Rangvorbehalts die\nEintragung des Rang-vorbehalts als Nebengeschäft zu behandeln sei,\nsei hier nicht anwendbar, da es hier um die - nachträgliche -\nEintragung des Wirksamkeitsvermerks sowohl in der\nVeränderungsspalte bei der Auflassungsvormerkung als auch bei der\nGrundschuld gehe. Der Vermerk verändere die bereits eingetragene\nAuflassungsvor-merkung und könne somit nicht gebührenfreies\nNebengeschäft der gleichzeitig beantragten Eintragung der\nGrundschuld sein. Deshalb sei für den hier eingetragenen\nWirksamkeitsvermerk die 1/4 - Gebühr des § 67 KostO zu erheben, und\nzwar von dem Wert der Auflassungsvormerkung, wie dies der\namtsgerichtliche Beschluss vorsehe.\n\n8\n\nDas Landgericht hat die weitere Beschwerde gem. § 14 Abs. 3 S. 2\nKostO zugelassen.\n\n9\n\nDer Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 4.9.2000 weitere\nBeschwerde eingelegt und zu deren Begründung ausgeführt, es müsse\nkostenrechtlich von Belang sein, wenn die Rangänderung\nmateriellrechtlich etwas anderes sei als ein Wirksamkeitsvermerk.\nDiese Andersartigkeit könne auch nicht von einem Auffangtatbestand\ndes § 67 KostO kompensiert werden, denn einen Grundsatz, wonach\nalles, was nicht ausdrücklich in der KostO geregelt sei,\nkostenrechtlich durch eine Generalklausel erfasst werde, gebe es\nnicht.\n\n10\n\nDer Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bonn hat beantragt, die\nweitere Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass\n§ 67 KostO einen Auffangtatbestand darstelle, der nur dann nicht\ngreife, wenn die betroffene Eintragung ein Nebengeschäft darstelle,\nwas hier aber nicht der Fall sei. Die Unterscheidung zu einer\nRangänderung erfolge durch den Ansatz lediglich einer 1/4 Gebühr\nanstelle einer 1/2 Gebühr nach § 64 KostO.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDie gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässige weitere Beschwerde\ndes Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.\n\n13\n\na)\n\n14\n\nNach inzwischen herrschender Auffassung, der sich der Senat\nunter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rechtsprechung\n(Beschluss vom 25.8.1997 - 2 Wx 42/97 - abgedr. in: DNotZ 1998,\n311) anschließt, ist, wenn für den Käufer eines Grundstücks eine\nAuflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und er der\nBestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch den\nGrundstückseigentümer zustimmt, die Eintragung eines Vermerks in\ndas Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, dass das\nGrundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung\ndes Käufers wirksam ist (BGH NJW 1999, 2275 = Rpfleger 1999, 383 =\nDNotZ 1999, 1000 = MittRhNotK 1999, 278; OLG Düsseldorf MittRhNotK\n2000, 359; OLG Hamm MittBayNot 1999, 181; BayObLG MittRhNotK 1998,\n375; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1995, 25; LG Saarbrücken,\nMittBayNotK 1996, 41; LG Amberg MittBayNot 1996, 41; Rohs/Wedewer,\nKostO, Stand: Sept. 2000, § 62 Rn. 10c; Lehmann NJW 1993, 1558,\n1560). Dieser - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene - Vermerk,\nder die außerhalb des Grundbuchs eingetretene Wirksamkeit der\nGrundschuld gegenüber der Vormerkung im Grundbuch verlautbart, ist\n- analog § 18 GBV - dem Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit aller\nGrundbucheintragungen entsprechend sowohl bei der\nAuflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen\n(BGH a.a.O.; BayObLG Rpfleger 1998, 375 = MittRhNotK 1998, 141; OLG\nDüsseldorf MittRhNotK 2000, 359 [360]); OLG Hamm a.a.O.; Stöber\nMittBayNotK 1997, 143, [147]; Demharter, GBR, 22. Aufl., § 22 Rn.\n19; Rohs/Wedewer, a.a.O.; Gursky, DNotZ 1998, 273, 278).\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nStrittig ist allerdings, wie die Eintragung des Vermerks\nkostenrechtlich zu behandeln ist.\n\n17\n\naa)\n\n18\n\nNach Ansicht des BayObLG ist für die Eintragung eines die\nvoreingetragene Auflassungsvormerkung betreffenden\nWirksam-keitsvermerks eine Viertelgebühr nach § 67 Abs. 1 KostO zu\nerheben (BayObLG Rpfleger 1998, 375 mit Hinweis auf Streuer\nRpfleger 1997, 541). Da für die Eintragung einer Rangänderung\nzwischen Auflassungsvormerkung und Grundpfandrecht wegen der\nVeränderung der Auflassungsvormerkung eine Viertelgebühr nach § 67\nKostO zu erheben sei, sei kein Grund ersichtlich, warum der einer\nRangänderung gleichkommende Wirksamkeitsvermerk gebührenfrei sein\nsolle. Der Wirksamkeitsvermerk verändere die bereits eingetragene\nAuflassungsvormerkung und könne daher nicht gebührenfreies\nNebengeschäft der gleichzeitig beantrag-ten Eintragung der\nGrundschuld i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 1 KostO sein. Dies ergebe sich\nauch aus § 64 Abs. 5 KostO, der eine Rangänderung nur als\nVeränderung des zurücktretenden Rechts behandele (BayObLG\na.a.O.).\n\n19\n\nGanz überwiegend wird dagegen in Rechtsprechung und Literatur\ndie Ansicht vertreten, dass die Eintragung des\nWirksam-keitsvermerks dann jedenfalls ein gebührenfreies\nNebengeschäft i.S.d. §§ 62 Abs. 3, 35 KostO sei, wenn sie\ngleichzeitig mit der Grundschuldeintragung erfolge (vgl. OLG\nDüsseldorf MittRhNotK 2000, 359; LG Saarbrücken Rpfleger 1997, 541\n= MittBayNotK 1996, 451 = MittRhNotK 1997, 243; Frank, MittBayNotK\n1998, 228; Schubert, DNotZ 1999, 967, 978 f. m.w.N.; Lehmann,\nRpfleger 1998, 375; ders., NJW 1993, 1558 [1560]). Dem schließt\nsich der Senat an.\n\n20\n\ncc)\n\n21\n\nGegen eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung der Eintragung\ndes Wirksamkeitsvermerks mit der nach §§ 64 Abs. 5, 67 KostO\ngebührenpflichtigen Eintragung der Rangänderung wird mit Recht\neingewandt, dass beide Eintragungen nicht vergleichbar seien. Der\nWirksamkeitsvermerk, d.h. die Eintragung, dass aufgrund der\nZustimmung des Auflassungsvormerkungsberechtigten die Grundschuld\nnicht den sich § 883 Abs. 2 BGB ergebenden dinglichen Mangel der\nrelativen Unwirksamkeit hat, sondern absolut wirksam ist (Lehmann\nNJW 1993, 1558), ist keine Rangänderung. Im Gegensatz zur\nRangänderung, die als konstitutive Eintragung die Rechtsänderung\nerst mit der Eintragung in das Grundbuch bewirkt, verlautbart der\nWirksamkeitsvermerk lediglich eine Rechtsänderung, die außerhalb\ndes Grundbuchs entstehen würde oder entstanden ist (Lehmann in Anm.\nzu BayOBLG a.a.O.). Der Wirksamkeitsvermerk dient somit allein der\nVerwirklichung des Rechtserfolges, den die Beteiligten mit der\nGrundschuldbestellung erzielen wollten. Seine Eintragung ist daher\nein Nebengeschäft i.S.d. §§ 62 Abs. 3, 35 KostO, wenn sie nicht\ngesondert und nachträglich, sondern gleichzeitig mit der\nGrundschuldbestellung erfolgt (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).\n\n22\n\ndd)\n\n23\n\nGemäß § 35 KostO umfasst die für ein Geschäft bestimmte Gebühr\ndie gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit, einschließlich\nder Nebengeschäfte. Als ein solches Nebenge-schäft sieht das Gesetz\nin § 62 Abs. 3 Satz 1 KostO \"insbesondere\" die gleichzeitig mit der\nEintragung eines Grundpfandrechts beantragte Eintragung eines\nRangvorbehalts an. Aufgrund dieses in § 62 Abs. 3 KostO normierten\nBeispielsfalls ist der allgemeine Grundsatz des § 35 KostO dahin zu\nkonkretisieren, dass bei gleichzeitiger Eintragung eines\nrangfähigen Rechts oder eines hinsichtlich der Rangfähigkeit\ngleichgestellten Sicherungsmittels und eines es beschränkenden\nRangvorbehalts die Eintragung des Rangvorbehalts als Nebengeschäft\nzu behandeln ist (Senat, MittRhNotK 1992, 122 m.w.N.). Dasselbe\nmuss auch für den Fall der gleichzeitig mit der Eintragung eines\nFinanzierungs-grundpfandrechtes erfolgten Eintragung eines\nWirksamkeits-vermerks gelten, da er mit der Eintragung eines\nRangvorbehalts gem. § 881 BGB im Zusammenhang mit einer\nAuflassungsvormerkung vergleichbar ist. Auch dann ist die\nAuflassungsvormerkung der Möglichkeit der vorrangigen Eintragung\neines weiteren Rechts ausgesetzt (OLG Düsseldorf, a.a.O., S.\n360).\n\n24\n\nee)\n\n25\n\nEine Viertelgebühr nach § 67 KostO ist auch dann nicht zu\nerheben, wenn - wie im hier zugrunde liegenden Fall - der\nWirksamkeitsvermerk zwar gleichzeitig mit der beantragten\nEintragung des Grundpfandrechts aber zeitlich nach der\nAuflassungsvormerkung eingetragen worden ist. Soweit für die\ngegenteilige Auffassung darauf verwiesen wird, dass sich aus § 62\nAbs. 3 Satz 1 KostO und im Umkehrschluss aus § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr.\n6 KostO ableiten lasse, dass inhaltliche Ausgestaltungen eines\nRechts, die im Grundbuch durch Eintrag ihren Niederschlag finden,\nnur dann ein gebührenfreies Geschäft sein sollen, wenn sie\ngleichzeitig mit diesem eingetragen werden (so Schubert in DNotZ\n1999,967 [980]; Bengel in DNotZ 1999, 772 (792/793); jetzt auch\nRohs/Wedewer, a.a.O., § 62 Rn. 10c, § 67 Rn. 13), vermag das nach\nAnsicht des Senats nicht zu überzeugen.\n\n26\n\nDie gleichzeitige Eintragung des Vermerks bei der Grundschuld\nund bei der voreingetragenen Auflassungsvormerkung stellt -\nzusammen mit dem Hauptgeschäft der Grundschuldbestellung - einen\neinheitlichen Eintragungsvorgang dar. Dabei erfolgt die Eintragung\ndes Wirksamkeitsvermerks auch bei der Auflassungsvormerkung nur im\nInteresse größtmöglicher Klarheit der Grundbucheintragungen als\nsozusagen spiegelbildliches Gegenstück der Eintragung des\nWirksamkeitsvermerks bei der Grundschuld. Der Wirksamkeitsvermerk\nberührt nämlich gleichermaßen und korrespondierend die\nAuflassungsvormerkung und die Grundschuld: Er verlautbart mit Blick\nauf die Grundschuld, dass diese von Anfang an nicht in den\nHerrschaftsbereich der Auflassungsvormerkung gelangt ist; mit Blick\nauf die Auflassungsvormerkung verlautbart er, dass die Herrschaft\nder Auflassungsvormerkung sich nicht auf die Grundschuld erstreckt\n(Lehmann in Anm. zu BayObLG Rpfleger 1998, 375 [376]). Es erscheint\ndaher nicht sachgerecht, die Eintragung bei der\nAuflassungsvormerkung kostenrechtlich als isolierten\ngebührenpflichtigen Vorgang zu behandeln. Das gilt um so mehr als\nes materiellrechtlich nicht erforderlich ist, die entsprechende\nEintragung auch bei der Auflassungsvormerkung vorzunehmen (Lehmann,\nNJW 1993, 1558 [1560]; ders. in Anm. zu BayObLG Rpfleger 1998, 375\n[376]). Ein gutgläubiger Erwerb des Wirkungsvorrangs für die\nVormerkung bspw. kann bei einer Abtretung des\nvormerkungsgesicherten Übereignungsanspruchs selbst dann nicht\neintreten, wenn der Wirksamkeitsvermerk nur bei den\nGrundpfandrechten eingetragen ist, denn maßgeblich für den\ngutgläubigen Erwerb ist ja immer der gesamte Inhalt des\nbetreffenden Grundbuchblattes, mithin auch eine innerhalb dieses\nBlattes an der falschen Stelle plazierte Eintragung (Gursky, DNotZ\n1998, 273 [278 f.]).\n\n27\n\n3.\n\n28\n\nDa eine Gebühr für den Wirksamkeitsvermerk jedenfalls unter den\nhier vorliegenden Voraussetzungen nicht anzusetzen ist, kann der\nStreit der Beteiligten darüber, wie der Kostenwert des\nWirksamkeitsvermerks zu bemessen ist, an dieser Stelle auf sich\nberuhen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-09/2-wx-51-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 881","ref_norm":"881","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-09/2-wx-51-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302554","retrieved":"2026-07-09 03:28:30.005821+00:00"}}