{"status":"available","doknr":"OLD302559","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0309.16WX33.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"16 Wx 33/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Betroffene, der weder im Besitz eines für die Einreise\nerforderlichen Passes, noch eines Visums ist, reiste zu einem nicht\nnäher bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am\n02.01.2001 wurde er vorläufig festgenommen und polizeilich\nvernommen. Hierbei erklärte er nach dem Inhalt des Protokolls auf\ndie Frage, ob er eigentlich einen Asylantrag stellen wolle, \"nein,\neigentlich nicht\", aber er habe doch irgendwie eine\nSchlafgelegenheit finden müssen und in England Freunde besuchen\nwollen. Anschließend wurde der Betroffene aus dem Polizeigewahrsam\ndem Amtsrichter vorgeführt. Dieser hörte den Betroffenen zunächst\nan und verkündete sodann einen Beschluss, mit dem er entsprechend\neinem Antrag des Beteiligten zu 2. für die Dauer von drei Monaten\nSicherungshaft anordnete. Nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts\ndieses Beschlusses legte der Betroffene hiergegen zu Protokoll\nBeschwerde ein, bat um die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das\nBeschwerdeverfahren und erklärte, dass er auch Asyl beantragen\nmöchte, auch dies unter Zuhilfenahme des Rates eines\nRechtsanwalts.\n\n4\n\nIn der Folgezeit stellte der Betroffene aus der Haft heraus\neinen Asylantrag, der beim Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge, Außenstelle B. am 08.02.2001 einging und\nam 23.02.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.\n\n5\n\nAm 30.01.2001 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des\nBetroffenen zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere\nBeschwerde mit der der Betroffene rügt, dass er in der\nBeschwerdeinstanz nicht angehört worden sei und dass das\nLandgericht zu Unrecht den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 1\nangenommen habe. Ferner behauptet er, er habe bereits im\nPolizeigewahrsam und auch bei seiner richterlichen Vernehmung vor\nder Verkündung des Haftanordnungsbeschlusses um Asyl\nnachgesucht.\n\n6\n\nDer Antragsteller tritt dem entgegen und macht unter Darlegung\nvon Indiztatsachen geltend, dass der Betroffene sich vor seiner\nFestnahme bereits mehr als einen Monat in der Bundesrepublik\nDeutschland aufgehalten habe.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, § 103 Abs. 2 AuslG, §§ 27,\n29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache\nzur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nDer Haftanordnungsbeschluss ist nach derzeitigem Verfahrensstand\nnicht schon deshalb aufzuheben, weil der Antragsteller es\nunterlassen hat, ein Asylgesuch des Antragstellers vom 02.01.2001\nunverzüglich an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge weiterzuleiten und dadurch verhindert hat, dass das\nBundesamt innerhalb der Frist von 4 Wochen ab Eingang des Gesuchs\n(§ 14 Abs. 4 AsylVfG), die bei normalem Verlauf der Dinge Ende\nJanuar/Anfang Februar 2001 abgelaufen wäre, entscheiden konnte.\n\n11\n\nWenn in § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG bestimmt ist, dass im Falle\neines aus der Sicherungshaft heraus gestellten Asylantrags die\nAbschiebungshaft mit der Entscheidung des Bundesamtes endet,\nspätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim\nBundesamt, es sei denn der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder\noffensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem der Fall\ngleichzustellen, dass es zu einer Entscheidung innerhalb der Frist\nvon vier Wochen deshalb nicht kommt, weil das Ausländeramt\npflichtwidrig (vgl. § 19 Abs. 1 AsylVfG) eine unverzügliche\nWeiterleitung des Antrags unterlässt. Nach dem Inhalt des\nProtokolls der richterlichen Anhörung des Betroffenen lässt sich\nindes nicht feststellen, dass er bereits am 02.01.2001 seinen\nWillen geäußert hat, im Bundesgebiet Schutz vor politischer\nVerfolgung zu suchen, oder Schutz vor Abschiebung oder einer\nsonstigen Rückführung in einen Staat begehrt hat, in dem sein Leben\noder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,\nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht\nist (vgl. § 13 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 AuslG). Vielmehr\nhat der Antragsteller lediglich angekündigt, ggfls. einen\nentsprechenden Antrag stellen zu wollen. Dies folgt daraus, dass er\nzuvor nach dem - auszugsweise vorgelegten - Protokoll seiner\npolizeilichen Vernehmung seine Absicht bekundet hat, nach England\nweiterreisen zu wollen und aus diesem Grunde die Frage, ob er einen\nAsylantrag stellen wolle, verneint hat. Gerade vor diesem\nHintergrund gibt dann auch die Erklärung einen Sinn, dass er \"unter\nZuhilfenahme des Rates eines Rechtsanwalts\" Asyl beantragen möchte.\nDamit wird deutlich, dass der Betroffene seine Entschließung, trotz\nder Inhaftierung den Versuch, nach England zu gelangen,\nfortzusetzen oder im Bundesgebiet um Asyl nachzusuchen, von\nanwaltlichem Rat abhängig machen wollte. Damit hatte er nach dem\nInhalt des Protokolls am 02.01.2001 noch keinen Asylantrag i. S. d.\n§ 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nIndes ist die Entscheidung des Landgerichts aus\nverfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Zurückweisung der\nsofortigen Beschwerde beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§\n27 FGG, 550 ZPO), weil das Landgericht den am ......1983 geborenen\nund damit nach deutschem Recht minderjährigen Betroffenen entgegen\n§ 5 Abs. 1 FEVG nicht angehört hat und nicht auszuschließen ist,\ndass bei prozessual richtiger Verfahrensweise die Haftanordnung\nkeinen Bestand gehabt hätte.\n\n14\n\nNach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung kann die\nmündliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz nur\nausnahmsweise unterbleiben, etwa wenn mit Sicherheit auszuschließen\nist, dass die erneute Anhörung neue Erkenntnisse bringt, wobei die\nNichtanhörung durch das Landgericht näher zu begründen ist (vgl.\nBayObLG NVwZ 1992, 814; BayObLG NVwZ 1993, 103; BayObLG NVwZ-Beil.\n1996, 40; OLG Celle Nds.Rpfl. 1995, 214; OLG Düsseldorf NVwZ-Beil.\n1996, 31 = InfAuslR 1996, 146; OLG Frankfurt OLGR 1996, 105 =\nNVwZ-Beil. 1996, 40; OLGR 1998, 71 = NVwZ-Beil. 1998, 24 = InfAuslR\n1998, 114; OLG Hamm FGPrax 1997, 77 = NVwZ-Beil. 1997, 39; KG KGR\n1999, 110). Anlass hiervon abzuweichen hat der - nunmehr wieder mit\nFreiheitsentziehungssachen befasste - Senat schon deswegen nicht,\nweil die Beachtung der in den §§ 5 FEVFG i. V. m. Art. 103 Abs. 1\nAuslG vorgesehenen freiheitsschützenden Formen durch Art. 104 Abs.\n1 S. 1 GG mit Verfassungsrang versehen ist (BVerfG NVwZ-Beil. 1996,\n49 = AuAS 1996, 85 = InfAuslR 1996, 198).\n\n15\n\nEin derartiger Ausnahmefall, der etwa dann in Betracht kommen\nkann, wenn die erstinstanzliche Vernehmung zeitnah erfolgt ist,\nsich aus dem Protokoll hierüber ergibt, dass der Betroffene\nerschöpfend zu den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen\nFragen angehört worden ist, und mit der Beschwerde keine neuen\nProbleme in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfen werden, scheidet\nvorliegend schon deshalb aus, weil der Betroffene noch keine 18\nJahre alt ist. Er ist zwar bereits verfahrensfähig (§ 68 Abs. 1\nAuslG). Indessen gebietet es der Schutz der nach deutschem Recht\nMinderjährigen, der das Landgericht vor Bestellung eines Anwalts\nursprünglich veranlasst hatte, bei dem Amtsgericht die Bestellung\neines Vormundes oder Ergänzungspflegers für den Betroffenen\nanzuregen, dass das Erfordernis seiner Anhörung auch in der\nBeschwerdeinstanz strikt und ausnahmslos beachtet wird, bevor\nfreiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet oder aufrechterhalten\nwerden.\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nBei der weiteren Verfahrensweise wird das Landgericht zu\nbeachten haben:\n\n18\n\na)\n\n19\n\nSollten sich bei der Anhörung des Betroffenen Anhaltspunkte\ndafür ergeben, dass er tatsächlich bereits nach Verkündung des\nHaftanordnungsbeschlusses am 02.01.2001 einen Asylantrag gestellt\nhat und sein Willen, möglicherweise beeinflusst durch\nFehlerquellen, die sich aus der Notwendigkeit der Hinzuziehung\neiner Dolmetscherin ergeben, im Protokoll nur unzureichend seinen\nNiederschlag gefunden hat, ist der Beschluss - ggfls. nach weiterer\nSachaufklärung - aufzuheben; denn ein Vertreter des Antragstellers\nwar bei dem Anhörungstermin anwesend, so dass der Sinngehalt der\nErklärung des Betroffenen auch ihm klar sein musste und er zur\nWeiterleitung verpflichtet war. Das Unterlassen führt - wie\ndargelegt dazu - dass eine Haft über einen Zeitpunkt hinaus, der\nvier Wochen nach unterstelltem Eingang bei dem Bundesamt bei\nunverzüglicher Weiterleitung deutlich überschreitet, nicht mehr\nzulässig war.\n\n20\n\nb)\n\n21\n\nSollte nach Anhörung des Betroffenen und ggfls durchzuführender\nweiterer Sachaufklärung festgestellt werden, dass der Betroffene\nentgegen dem Inhalt der Protokolle bereits vor der Verkündung des\nHaftanordnungsbeschlusses - sei es im Polizeigewahrsam, sei es bei\nder Anhörung durch das Amtsgericht - seinen Willen, um Asyl\nnachzusuchen zum Ausdruck gebracht hat, wäre die Haftanordnung von\nAnfang an nicht gerechtfertigt gewesen.\n\n22\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts steht ein vor\nrichterlicher Haftanordnung gestelltes Asylgesuch einer Anordnung\noder Aufrechterhaltung von Sicherungshaft entgegen. Die Meinung des\nLandgerichts, mit der Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVfG habe die\nAbschiebung derjenigen erleichtert werden sollen, die einen\nAsylantrag nicht bereits bei der Einreise, sondern erst nach der\n\"Inhaftierung im weitesten Sinne\" gestellt hätten, trifft nicht zu.\nAbgesehen davon, dass sich die Heranziehung eines entsprechenden\nWillens dann, wenn dieser - wie vorliegend - im Gesetz keinen\nNiederschlag gefunden hat, im Falle einer freiheitsbeschränkenden\nNorm bedenklich ist, kann der Auffassung des Landgerichts schon\ndeshalb nicht gefolgt werden, weil der Wille des Gesetzgebers ein\nganz anderer war und er bewusst davon abgesehen hat, Asylanträge,\ndie nach vorläufiger Festnahme aus dem Polizeigewahrsam heraus\ngestellt werden, einzubeziehen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt\n(AuAS 1998, 99 = InfAuslR 1998, 457) zutreffend ausgeführt hat. §\n14 Abs. 4 AsylVfG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom\n29.10.1997 geht zurück auf einen Entwurf des Bundesrats vom\n13.12.1995, nach dessen Begründung der Gefahr begegnet werden soll,\ndass durch Asylanträge aus der Sicherungshaft heraus die\nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt und der die\nFormulierung enthielt: \"Befindet sich der Ausländer gem. Abs. 2 S.\n1 Nr. 2 in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, steht die\nAsylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von\nAbschiebungshaft nicht entgegen (BT-Drucksache 13/3331, S. 1, 4,\n5). Die Bundesregierung hat sodann in ihrer Stellungnahme darauf\nhingewiesen, dass die vorgeschlagene Bestimmung über die in der\nBegründung genannten Fälle hinausgehe, weil u. a. auch die Fälle\nerfasst seien, in denen sich der Ausländer in \"sonstigem\nöffentlichen Gewahrsam\" befinde. Es werde daher im weiteren\nGesetzgebungsverfahren zu prüfen sein, ob in den Fällen des\n\"sonstigem öffentlichen Gewahrsams\" Regelungsbedarf bestehe, der\nunter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine\nentsprechend weit gefasste Vorschrift erfasse (BT-Drucksache\n13/3331, S. 6). In der Begründung des schließlich Gesetz gewordenen\nVorschlags der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 18.06.1996\nist sodann ausgeführt, Absatz 4 regele nunmehr, dass bei\nAusländern, die aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag\nstellen, die Abschiebungshaft nicht mehr automatisch ende, und\nsorge auch dafür, dass bei Straftätern wirksam der Gefahr erneuter\nStraftaten begegnet werde. Er gehe zurück auf den Gesetzentwurf des\nBundesrates, berücksichtige aber die von der Bundesregierung\ngeäußerten Bedenken. Die enumerative Aufzählung der Fälle\nöffentlichen Gewahrsams diene der Beschränkung des\nAnwendungsbereichs auf die wesentlichen Fälle, für die\ntatsächlicher Regelungsbedarf gesehen werde (BT-Drucksache 13/4948,\nS. 11).\n\n23\n\nEs ist deshalb einhellige Meinung in der obergerichtlichen\nRechtsprechung, dass Fälle eines Asylantrags, der vor der\nVerkündung der Haftanordnung gestellt wird, nicht erfasst sind (so\nneben OLG Frankfurt a.a.O. auch der bis vor kurzem für\nAbschiebungshaftsachen zuständige 9. Zivilsenat des OLG Köln,\nBeschluss vom 23.01.2001 - 9 Wx 4/01 - und KG KGR 2001, 48 = FGPrax\n2001, 40). Damit stellt sich die Frage, ob eine entsprechende\nDifferenzierung sinnvoll ist und das Ergebnis möglicherweise von\nZufälligkeiten abhängt, nicht. Der Gesetzgeber hat das Problem\ngesehen und sich für eine bestimmte Lösung entschieden. Dies ist\nvon den Gerichten hinzunehmen.\n\n24\n\nc)\n\n25\n\nSollten zur Frage des Asylgesuchs keine von dem Inhalt des\nProtokolls des Amtsgerichts abweichende Feststellungen getroffen\nwerden, rechtfertigt der Umstand, dass das Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge innerhalb der Frist von 4\nWochen nach Eingang das Asylgesuch vom 08.02.2001 als\noffensichtlich unbegründet abgelehnt hat, trotz § 14 Abs. 4 S. 3\nAsylVfG, u. U. aus Rechtsgründen nicht die Aufrechterhaltung der\nHaft. Dieser Fall kann möglicherweise dann eintreten, wenn dem\nBetroffenen nicht zu widerlegen sein wird, dass er erst wenige Tage\nvor seiner Festnahme in das Bundesgebiet eingereist ist.\n\n26\n\nAmts- und Landgericht haben den Abschiebungsgrund der\nvollziehbaren Ausreispflicht auf Grund einer unerlaubten Einreise\ngem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 AuslG angenommen. Wegen dieses\nAbschiebungsgrundes ist in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 bestimmt, dass\nein Asylgesuch der Anordnung oder Aufrechterhaltung von\nSicherungshaft dann nicht entgegen stehe, wenn der Ausländer sich\nin Sicherungshaft befindet, weil er sich länger als einen Monat\nohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das\nLandgericht hat es offen gelassen, ob letzteres der Fall ist, und\nzwar von seinem Rechtsstandpunkt aus durchaus folgerichtig, weil es\nder Auffassung ist, dass § 14 Abs. 4 AsylVfG für alle Fälle einer\nNichteinhaltung der im Falle des § 13 Abs. 3 AsylVfG vorgesehenen\nModalitäten der Asylantragstellung die gem. § 55 AsylVfG bestehende\nAufenthaltsgestattung dahingehend modifiziere, dass die\nAntragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft nicht\nentgegen stehe.\n\n27\n\nMit dieser von dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen\nkritisierten Rechtsauffassung befindet sich das Landgerichts im\nEinklang mit dem Bayrischen Obersten Landesgericht, das unter\nBezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen\nder CDU/CSU und FDP (BT-Drucksache 13/4948, S. 11) der Meinung ist,\nmit dem Zusatz \"weil er (der Ausländer) sich nach der unerlaubten\nEinreise länger als einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten hat\",\nwerde lediglich klargestellt, dass die Neuregelung nicht die\nInhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und\nvor der Asylantragstellung bewirke (BayObLG BayObLGR 1999, 55 =\nInfAuslR 1999, 464). Anderer Meinung ist indes das\nOberlandesgericht Düsseldorf, das deswegen mit Beschluss vom\n21.01.2000 - 26 Wx 4/00 - (OLGR 2000, 107 = InfAuslR 2000, 236 =\nNVwZ 2000, Beilage Nr. 4 S. 47) die Sache dem Bundesgerichtshof\nvorgelegt hat, ohne dass es - soweit ersichtlich - in der Folgezeit\nzu einer Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs gekommen ist.\n\n28\n\nDer Senat wird daher, wenn es auf diese Rechtsfrage ankommt,\ngem. § 28 FGG verpflichtet sein, im Falle einer erneute Befassung\ndie Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da er unabhängig davon,\nwelcher Meinung er sich anschließt, von einer Entscheidung eines\nanderen Oberlandesgerichts abweichen würde. Für das sodann die\nSache entscheidende Rechtsbeschwerdegericht (BGH oder Senat)\nbesteht allerdings keine Möglichkeit, den Betroffenen zur Frage des\nZeitpunkts seiner Einreise anzuhören und ihm ggfls. Ungereimtheiten\nund Widersprüche vorzuhalten. Zur Vermeidung eines etwaigen\nweiteren Hin und Her`s im Instanzenzug in einem\nAbschiebungshaftverfahren, an dem ein Minderjähriger beteiligt ist\nund das deshalb besonders eilbedürftig ist (BayObLG BayObLGZ 2000,\n203 = NVwZ 2000, Beilage Nr. 12, S. 151 LS), ist es daher\nangezeigt, die Sache in der Tatsacheninstanz so weit aufzuklären,\nz. B. durch intensive Anhörung des Betroffenen unter Vorhalt seiner\nÄußerungen vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge und des - bisher allerdings noch nicht vollständig zu\nden Akten gereichten - Protokolls der polizeilichen Vernehmung,\ndass das Rechtsbeschwerdegericht den Sachverhalt ggfls eigenständig\nbeurteilen kann.\n\n29\n\nIII.\n\n30\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtsverteidigung des\nBetroffenen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ihm also\nantragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung war wegen des noch offenen\nVerfahrensausgangs dem Landgericht vorzubehalten.\n\n32\n\nDie wegen § 14 Abs. 3 FEVFG nur für die Anwaltsgebühren\nerforderliche Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§\n30 Abs. 2, 3 S. 1, 31 Abs. 1 S. 1 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-09/16-wx-33-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-09/16-wx-33-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302559","retrieved":"2026-07-09 03:28:30.432861+00:00"}}