{"status":"available","doknr":"OLD302575","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0308.18U109.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"18 U 109/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der\nGroßbäckerei W. + S. GmbH & Co. KG (im Folgenden:\nGemeinschuldnerin) mit dem Sitz in K.. Der Beklagte war\nGeschäftsführer der Komplementärin der Gemeinschuldnerin, der\nGroßbäckerei W.- W. + S. GmbH, aufgrund des Anstellungsvertrages\nvom 18.03.1993. In diesem Vertrag war in § 8 Ziffer 6. Folgendes\ngeregelt:\n\n3\n\n\"Alle Ansprüche aus dem\nBeschäftigungsverhältnis sind von den Vertragspartnern innerhalb\nvon 6 Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von 3 Monaten nach\nBeendigung, schriftlich geltend zu machen, andernfalls sind sie\nerloschen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, erlöschen sie, wenn\nder Anspruch nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der\nAblehnung gerichtlich geltend gemacht wird.\"\n\n4\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die\nAnlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter\nder Gemeinschuldnerin u.a. Schadensersatz vom Beklagten, weil\ndieser in erheblicher Weise seine Pflichten als Geschäftsführer\nverletzt haben soll.\n\n6\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte habe in beträchtlichem\nUmfang Spesen bei der Gemeinschuldnerin falsch abgerechnet und sich\naufgrund falscher Angaben von der Gemeinschuldnerin Kosten seiner\nprivaten Lebensführung erstatten lassen. Beispielsweise habe er\nKosten für private Bewirtung, Hotelübernachtungen, Präsente aller\nArt, Bekleidung und Kosten seiner Kreditkarten bei der\nGemeinschuldnerin in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt\nbekommen. Die Summe der auf diese Weise falsch abgerechneten und\nvon der Gemeinschuldnerin zu Unrecht ausgezahlten Spesen belaufe\nsich auf\n\n7\n\n28.016,08 DM.\n\n8\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers in\nder Klageschrift Bl. 5-10 d.A. sowie auf die Zusammenstellung der\nBelege K 4 Bezug genommen.\n\n9\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe sich des\nweiteren schadensersatzpflichtig gemacht, weil er sich anlässlich\neiner Steuerprüfung der Großbäckerei W. im Herbst 1995 mit dem\nFinanzamt auf die Zahlung eines pauschalen Strafbetrages von\n\n10\n\n10.000,00 DM\n\n11\n\ngeeinigt habe, um weitere Überprüfung zu verhindern.\n\n12\n\nDer Beklagte habe weitere Kosten für seine private Lebensführung\nüber die Gemeinschuldnerin finanziert und von dieser bezahlen\nlassen. Dabei handele es sich um folgende Positionen, für deren\nBegleichung es keinerlei betriebsbedingte Gründe gegeben habe:\n\n13\n\naa) Weihnachtsbäume 130,00 DM\n\n14\n\nbb) Aufenthalt in Holland 128,47 DM\n\n15\n\n204,75 DM\n\n16\n\ncc) Urlaub in New York 1.998,00 DM\n\n17\n\n105,00 DM\n\n18\n\ndd) Reise nach Nizza 1.350,00 DM\n\n19\n\nee) Stereoanlage 12.634,99 DM\n\n20\n\nff) Malerarbeiten 3.450,00 DM\n\n21\n\ngg) Fensterklemmantennen 567,00 DM\n\n22\n\nhh) Sessel 2.150,00 DM\n\n23\n\nii) Parfüm 407,00 DM\n\n24\n\njj) private Rentenversicherung\n\n25\n\nfür die Jahre 1993 bis 1996 12.000,00 DM\n\n26\n\nkk) Spenden an den Fußballverein\n\n27\n\n20.000,00 DM\n\n28\n\nSpenden für Programmheft 600,00 DM\n\n29\n\nll) wirtschaftliche Beratung 2.731,25 DM\n\n30\n\nmm) Sportbekleidung 1.840,88 DM\n\n31\n\nnn) Rolläden für das Privathaus\n\n32\n\ndes Beklagten 2.236,63 DM\n\n33\n\noo) schnurloses Telefon 450,00 DM\n\n34\n\npp) private Tankkosten 527,18 DM\n\n35\n\ndoppelte Abrechnung 536,14 DM\n\n36\n\nqq) private Flugreisen 1.758,00 DM\n\n37\n\nsowie doppelt abgerechnete\n\n38\n\nFlugreisen, 2 x 6.446,00 DM 12.892,00 DM\n\n39\n\nFlugreise für die Eigenfirma\n\n40\n\ndes Beklagten 1.639,50 DM\n\n41\n\nsowie weitere Flugreisen 7.141,50 DM.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bl.\n11-24 d.A. sowie die Anlagen K 5-43 verwiesen.\n\n43\n\nDer Kläger hat des weiteren behauptet, der Beklagte habe den\nErlös aus dem Verkauf eines Notstromaggregats, das im\nInventarverzeichnis der Großbäckerei W. B. verzeichnet war, im\nWerte von\n\n44\n\n44.058,00 DM\n\n45\n\nnicht an die Gemeinschuldnerin abgeführt. Auch insoweit habe er\nsich schadensersatzpflichtig gemacht.\n\n46\n\nEin weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von\n\n47\n\n14.976,00 DM\n\n48\n\nergebe sich, weil die Gemeinschuldnerin in den Monaten Juli bis\nDezember 1999 Berliner Pfannkuchen an die Firma D. GmbH verkauft\nhabe und es dabei zu erheblichen Kassenfehlbeträgen gekommen sei.\nDie Mitarbeiter der Firma D. GmbH hätten in dem genannten Zeitraum\nzwar die Ware bei der Gemeinschuldnerin gegen Barbezahlung\nabgeholt. Zahlungseingänge seien jedoch nicht zu verzeichnen. Die\nSchadenshöhe belaufe sich bei einer verkauften Mindeststückzahl von\n57.600 Berlinern und einem Preis von 0,26 DM/Stück auf 14.976,00\nDM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schadensberechnung Bl. 26\nf. d.A. verwiesen.\n\n49\n\nDer Kläger hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, ein\nweiterer Schadensersatzanspruch ergebe sich daraus, dass im Rahmen\nder Auflösung des Betriebs der Filiale in B. das Betriebsgrundstück\nnicht in einem dem Kaufvertrag entsprechenden Zustand übergeben\nwurde. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, das\nBetriebsgrundstück in einem entsprechenden Zustand versetzen zu\nlassen. Die Gemeinschuldnerin habe dem Käufer daher eine Sicherheit\nin Höhe von\n\n50\n\n30.000,00 DM\n\n51\n\nzur Verfügung stellen müssen. Auch habe die Gemeinschuldnerin\neine Vertragsstrafe in Höhe von\n\n52\n\n15.000,00 DM\n\n53\n\nwegen der nicht ordnungsgemäßen Übergabe des Grundstücks zahlen\nmüssen.\n\n54\n\nDer Kläger hat schließlich Schadensersatzansprüche wegen\nunrichtiger Urlaubsabrechnung durch den Beklagten in Höhe von\n\n55\n\n22.153,84 DM\n\n56\n\ngeltend gemacht. Dazu hat er vorgetragen, der Beklagte habe sich\nbei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb überhöhte Auszahlungen für\nnicht genommenen Urlaub gewähren lassen. Seine Angaben zu dem\ngenommenen Urlaub seien falsch gewesen, weil er tatsächlich länger\nin Urlaub war.\n\n57\n\nDer Kläger hat darüber hinaus Feststellung begehrt, dass der\nBeklagte zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die daraus\nresultieren, dass er als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin\nweitere Pflichtverletzungen begangen hat. Hierzu hat er\nvorgetragen, es sei zu befürchten, dass im Verlauf der Ermittlungen\nder Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten weitere Verfehlungen an\nden Tag treten könnten, deren Schäden sich noch nicht abschließend\nbeziffern lassen. Um die Verjährungsfrist hinsichtlich solcher\nSchadensersatzansprüche zu unterbrechen, sei der\nFeststellungsantrag gerechtfertigt.\n\n58\n\nSchließlich hat der Kläger vom Beklagten Auskunft hinsichtlich\nder Tätigkeiten in der Zeit vom 30.07.1993 bis zum 11.03.1997\nverlangt, denen er außerhalb seiner Geschäftsführertätigkeit bei\nder Gemeinschuldnerin nachgegangen ist. Der Beklagte sei - insoweit\nunstreitig - auch für andere Unternehmen tätig gewesen. U.a. habe\ner am 24.08.1995 gemeinsam mit dem Kaufmann H.S. in B. die\nGesellschaft \"W. Konditorei und Feine Backwaren GmbH\" gegründet (\nvgl.: K 49). Die gemäß § 8 Ziffer 2. des Geschäftsführervertrages\nhierzu erforderliche Zustimmung der geschäftsführenden\nGesellschafter habe er nicht eingeholt. Im Zusammenhang mit seiner\nTätigkeit für andere Unternehmen habe der Beklagte auch Mitarbeiter\nder Gemeinschuldnerin mit Arbeiten betraut, die nicht die\nGemeinschuldnerin, sondern Konkurrenzunternehmen betroffen hätten.\nAuch habe der Kläger höchstens 50 % seiner Arbeitskraft für die\nGemeinschuldnerin verwandt. Da sich aus der Konkurrenztätigkeit\nSchäden für die Gemeinschuldnerin, etwa durch Geheimnisverrat,\nergeben könnten, sei der Auskunftsanspruch gerechtfertigt. Wegen\nder Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 28 f., 33, 116 f. d.A.\nverwiesen.\n\n59\n\nDer Kläger hat den bezifferbaren Gesamtschaden auf\n\n60\n\n251.682,71 DM\n\n61\n\nberechnet. Wegen der Schadensaufstellung wird auf Bl. 31 f. d.A.\nverwiesen.\n\n62\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n63\n\n \n\n64\n\n1.\n\n65\n\n \n\n66\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n251.682,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.04.1999 zu zahlen;\n\n67\n\n \n\n68\n\n2.\n\n69\n\n \n\n70\n\nfestzustellen, dass der Beklagte\nverpflichtet ist, sämtliche Schäden zu ersetzen, die über den im\nAntrag zu 1. bezeichneten Betrag hinausreichen und die aus seinen\nPflichtverletzungen als Geschäftsführer der Großbäckerei W., W. +\nS. GmbH & Co. KG resultieren;\n\n71\n\n \n\n72\n\n3.\n\n73\n\n \n\n74\n\na)\n\n75\n\n \n\n76\n\nden Beklagten zu verurteilen, dem\nKläger darüber Auskunft zu erteilen, welchen ehrenamtlichen und\nwelchen in Gewinnzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten er in der\nZeit vom 30.07.1993 bis zum 11.03.1997 neben seiner Tätigkeit als\nGeschäftsführer der Großbäckerei W., W. + S. GmbH & Co. KG\nnachgegangen ist, welcher Art diese Tätigkeiten waren und welchen\nUmfang sie hatten;\n\n77\n\n \n\n78\n\nb)\n\n79\n\n \n\n80\n\nden Beklagten zu verurteilen, die\nRichtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft an Eides statt zu\nversichern.\n\n81\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n82\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n83\n\nEr hat behauptet, alle von ihm abgerechneten Kosten seien\nbetrieblich veranlasst gewesen. Die abgerechneten Reisekosten\nhätten im Zusammenhang mit Terminen gestanden, die er in seiner\nEigenschaft als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in deren\nInteresse wahrgenommen habe. Die erworbenen Gegenstände seien alle\nbetrieblich verwendet worden. Die bar für die Gemeinschuldnerin\neingenommenen Zahlungen seien ordnungsgemäß an diese weitergeleitet\nworden. Sämtliche Ausgaben seien mit den Gesellschaftern abgestimmt\ngewesen. Eine schadensstiftende Konkurrenztätigkeit habe nicht\nbestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz\ndes Beklagten vom 04.06.1999 (Bl. 57-76 d.A.) Bezug genommen.\n\n84\n\nMit am 21.03.2000 verkündeten Teilurteil hat das Landgericht der\nKlage in Höhe von 93.000,48 DM sowie hinsichtlich des\nFeststellungsantrages zu 2. stattgegeben. Soweit der Kläger mit der\nKlage einen den Betrag von 189.700,57 DM übersteigenden\nZahlungsantrag geltend gemacht hat, hat es die Klage ebenso\nabgewiesen wie den Auskunftsantrag zu 3.\n\n85\n\nHinsichtlich der Position der privaten Rentenversicherung (jj),\ndes verkauften Notstromaggregats sowie der Urlaubsabgeltung hat das\nLandgericht einen Hinweis erteilt und bezüglich der in k 4\ngenannten Uhr (Position 49), der Weihnachtsbäume (aa), der\nMalerarbeiten (ff), der Fensterklemmantennen (gg) sowie der\nwirtschaftlichen Beratung (ll) einen Beweisbeschluss erlassen.\n\n86\n\nDas Landgericht hat zur Begründung der Verurteilung angeführt,\nder Beklagte habe sich gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG\nschadensersatzpflichtig gemacht. Der Anstellungsvertrag mit der\nKomplementär GmbH entfalte auch Schutzwirkungen hinsichtlich der\nGemeinschuldnerin. Zugunsten des Klägers kämen u.a. Darlegungs- und\nBeweiserleichterungen zur Anwendung.\n\n87\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes und der Urteilsbegründung wird auf Bl. 192-216 d.A.\nsowie 186-191 d.A. verwiesen.\n\n88\n\nGegen dieses dem Beklagten am 27.03.2000 zugestellte Teilurteil\nhat dieser am 19.04.2000 Berufung eingelegt und diese nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig\nbegründet.\n\n89\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n90\n\nEr ist der Ansicht, das Teilurteil sei unzulässig erlassen\nworden, eine Haftung des Beklagten als Geschäftsführer der\nKomplementär GmbH auch gegenüber der Gemeinschuldnerin komme nicht\nin Betracht, die Darlegungs- und Beweislast sei in dem\nangegriffenen Urteil falsch verteilt worden und die\nSchadensersatzansprüche seien im übrigen verjährt. Der\nFeststellungsantrag sei zu unbestimmt und daher unzulässig.\n\n91\n\nZu den im einzelnen zuerkannten Schadensposition wendet der\nBeklagte ein:\n\n92\n\nDie vom ihm seinerzeit vorgenommenen Spesenabrechnungen seien\nzutreffend, was sich auch aus dem unstreitigen Umstand ergebe, dass\ndie Abrechnung steuerlich anerkannt worden sei. Dies gelte auch für\ndie Reisekostenabrechnungen.\n\n93\n\nDie Hollandreise am 07.06.1996 sei erforderlich gewesen, um mit\nder Firma G. E. Lieferkonditionen zu besprechen.\n\n94\n\nDer Aufenthalt in New York sei notwendig gewesen, um die\nRezepturen für Donuts abzusprechen. Diese Donuts seien von der\nGemeinschuldnerin für Flüge der Lufthansa nach Nordamerika an die\nFirma Lufthansa-Service-Gesellschaft geliefert worden. Die Reise\nsei auf Gesellschafterversammlungen besprochen und gebilligt\nworden.\n\n95\n\nDie Reise nach Südfrankreich (Nizza) habe betrieblichen Gründen\ngedient, da mit mehreren Lieferanten Gespräche über Kartonagen\ngeführt worden seien.\n\n96\n\nEr habe nicht auf Kosten der Gesellschaft eine Stereoanlage\ngekauft, sondern die Anlage selbst bezahlt. Bei der Rechnung der\nFirma Sch. vom 23.01.1995 handele es sich um eine Scheinrechnung\nfür eine tatsächlich an die Gemeinschuldnerin gelieferte\nTelefonanlage.\n\n97\n\nDer Sessel sei für die Betriebswohnung in B. bestimmt gewesen\nund nach der Auflösung des Betriebes von dort in seine Wohnung nach\nK. transportiert worden. Bei der Gemeinschuldnerin sei kein Schaden\nentstanden.\n\n98\n\nDie Spenden für den Sportverein \"Rh. R. e.V.\" seien eine\nWerbemaßnahme gewesen. Diese Ausgabe sei in einer\nGesellschafterversammlung gebilligt und vom Finanzamt\nsteuermindernd berücksichtigt worden.\n\n99\n\nFür die Rechnung der Firma \"T.'s Sport- und Modeshop\" vom\n26.09.1994 seien weiße Hosen und T-Shirts mit der Aufschrift \"W.\"\nangeschafft worden, die als Arbeitskleidung für Mitarbeiter im Werk\nin K. verwendet worden seien. Private Sportbekleidung sei von ihm\nnicht auf Kosten der Gemeinschuldnerin besorgt worden.\n\n100\n\nDie Rechnung über die in seinem Privatgebäude von der Firma\nMontagebau W. R. angebrachten Rolläden sei von der Zeugin A.\ngeändert und auf die Gemeinschuldnerin umgeschrieben worden.\n\n101\n\nDie angeblich zu Unrecht abgerechneten Tankkosten könne der\nKläger nicht verlangen, weil nicht ersichtlich sei, dass er die\nTankbelege eingereicht habe. Seine Verantwortlichkeit sei daher\nnicht ersichtlich.\n\n102\n\nDie von ihm abgerechneten Flüge nach B. bzw. Hamburg und zurück\nseien alle betrieblich veranlasst gewesen. Er habe jeweils an\nGesellschafterversammlungen teilgenommen. Eine genaue Darlegung sei\nihm nicht möglich, da alle seine Unterlagen von der\nStaatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien und er keine\nZugriffsmöglichkeit auf sie habe.\n\n103\n\nEine Schadensersatzpflicht wegen der Kassenfehlbeträge für die\nvon Juli bis Dezember 1996 verkauften Berliner Pfannkuchen komme\nebenfalls nicht in Betracht, weil er die Barverkäufe nicht selbst\ndurchgeführt und das Geld nicht selbst kassiert habe. Er habe daher\nmit den Kassenfehlbeträgen nichts zu tun.\n\n104\n\nDer Kläger habe auch keinen Anspruch auf Auskunft wegen seiner\nangeblichen Tätigkeit bei Konkurrenzunternehmen. Die Gesellschaft\n\"W. Konditorei und Feine Backwaren GmbH\" sei im Einverständnis mit\nden Gesellschaftern, die das Vorhaben ausdrücklich auf der\nGesellschafterversammlung im August 1995 genehmigt hätten,\ngegründet worden. Es sei beabsichtigt gewesen, durch die neu\ngegründete Gesellschaft eine weitere Vertriebsschiene für die\nProdukte der Gemeinschuldnerin zu installieren. Vor der Gründung\nder Gesellschaft \"W. Konditorei und Feine Backwaren GmbH\" am\n24.08.1995 seien mehrere Gespräche mit dem Zeugen Dr. B., der\ninsgesamt 55 % der Gesellschaftsanteile treuhänderisch vertrete,\ngeführt worden. Dr. B. sei über die bevorstehende Gründung der\nGesellschaft und die Aufnahme des Betriebs informiert und damit\neinverstanden gewesen.\n\n105\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, er müsse, um sich sachgerecht\nverteidigen zu können, Einsicht in die von ihm monatlich erstellten\nGeschäftsberichte nehmen können. Der Kläger besitze diese\nBerichte.\n\n106\n\nAuf Antrag des Klägers, der sich der Berufung angeschlossen hat,\nist am 28.09.2000 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die\nBerufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung\ndas Teilurteil des Landgerichts unter teilweiser Abänderung u.a.\ndahingehend ergänzt wurde, dass der Beklagte verurteilt wurde,\nAuskunft zu erteilen, welchen ehrenamtlichen und welchen in\nGewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten er in der Zeit vom\n30.07.1993 bis zum 11.03.1997 neben seiner Tätigkeit als\nGeschäftsführer der Großbäckerei W., W. + S. GmbH & Co. KG\nnachgegangen ist, welcher Art diese Tätigkeiten waren und welchen\nUmfang sie hatten. Wegen der Einzelheiten des Versäumnisurteils\nwird auf Bl. 328 f. d.A. Bezug genommen. Gegen dieses\nVersäumnisurteil hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt\nund diesen begründet.\n\n107\n\nDer Beklagte beantragt nunmehr,\n\n108\n\n \n\n109\n\ndas Versäumnisurteil des Senats vom\n28.09.2000 aufzuheben und auf die Berufung die Klage\nabzuweisen.\n\n110\n\nWiderklagend beantragt er,\n\n111\n\n \n\n112\n\nden Kläger zu verurteilen, dem\nBeklagten die von diesem während seiner Tätigkeit als\nGeschäftsführer der Großbäckerei W., W. + S. GmbH & Co. KG\nerstellten monatlichen Geschäftsberichte zur Einsichtnahme zur\nVerfügung zu stellen.\n\n113\n\nDer Kläger beantragt,\n\n114\n\n \n\n115\n\ndas Versäumnisurteil des Senats vom\n28.09.2000 aufrechtzuerhalten und die Widerklage abzuweisen.\n\n116\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der\nersten Instanz.\n\n117\n\nEr bestreitet, dass die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin\nbereits vor der Gründung der Firma \"W. Konditorei und Feine\nBackwaren GmbH\" vom Beklagten über die bevorstehende Gründung\ninformiert und damit einverstanden gewesen seien. Erstmalig in der\nGesellschafterversammlung vom 19.12.1996 habe der Beklagte den\nVorschlag unterbreitet, gemeinsam mit Herrn Sch. eine\nVertriebsorganisation aufzubauen.\n\n118\n\nEr vertritt die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht den\nAuskunftsanspruch abgewiesen. Er könne seinen\nSchadensersatzanspruch nur beziffern, wenn ihm das Ausmaß der\nKonkurrenztätigkeit des Beklagten bekannt sei. Hierzu benötige er\ndie beantragten Auskünfte.\n\n119\n\nDie Widerklage sei deshalb abzuweisen, weil bereits alle ihm\nbekannten Geschäftsberichte mit Schriftsatz vom 24.11.2000\nvorgelegt worden seien. Weitere Geschäftsberichte existierten\nnicht. Der Widerklageantrag sei im übrigen zu unbestimmt. Es sei\nweder ersichtlich, welche Urkunden genau vorgelegt werden , noch\nwelche Tatsachen sich hieraus ergeben sollten.\n\n120\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie\ndie Schriftsätze der Parteien nebst eingereichten Unterlagen\nverwiesen.\n\n121\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n122\n\nDie Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg und ist im\nübrigen unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist\nbegründet.\n\n123\n\nI.\n\n124\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit des Teilurteils bestehen nicht.\nBei der mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich\num eine Klagehäufung. Da Ansprüche geltend gemacht werden, die\nunabhängig voneinander bestehen, existiert die Gefahr sich\nwidersprechender Entscheidungen nicht (vgl. BGH NJW 1992, 511 f.;\nBGH NJW 1992, 1769 f.).\n\n125\n\nII.\n\n126\n\nDer Kläger hat als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin\nAnsprüche gegen den Beklagten in Höhe von 88.977,72 DM gemäß § 43\nAbs. 2 GmbHG, § 812 BGB.\n\n127\n\nA.\n\n128\n\n1.\n\n129\n\nDer Beklagte haftet der Gemeinschuldnerin gemäß § 43 Abs. 2\nGmbHG, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat.\n\n130\n\nEs ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte\naufgrund des Geschäftsführervertrages vom 18.03.1993 (K 1) als\nGeschäftsführer der Komplementärin der Gemeinschuldnerin, der Firma\nW.- W. + S. GmbH, tätig war. Dies ergibt sich nicht nur aus § 1\nZiffer 1. des Geschäftsführervertrages und dem\nHandelsregisterauszug (K 2), sondern ist auch durch andere\nUrkunden, wie etwa den Grundstückskaufvertrag vom 01.08.1996 (K\n46), belegt.\n\n131\n\nZutreffend hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 75, 321, 324; BGHZ 76, 326,\n327; BGH WM 1992, 691, 692; BGH ZIP 1995, 738, 745) darüber hinaus\nausgeführt, dass selbst, wenn die Gemeinschuldnerin nicht der\nVertragspartner des Beklagten gewesen wäre, sie dennoch in den\nSchutzbereich des Geschäftsführervertrages einbezogen ist, weil der\nBeklagte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH fungierte, deren\nerkennbarer Zweck allein in der Führung der Geschäfte der\nKommanditgesellschaften bestand.\n\n132\n\n2.\n\n133\n\nDie Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft bzw. des Klägers\nals deren Konkursverwalter ist, wie das Landgericht zu Recht\nausgeführt hat, entsprechend §§ 93 Abs. 2 AktienG, 34 Abs. 2\nGenossenschaftsG erleichtert.\n\n134\n\nDie Gesellschaft bzw. der Kläger als deren Konkursverwalter hat\nden Schadenseintritt, den Sachverhalt, aus dem sich mindestens die\nMöglichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Geschäftsführers\nsowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und\ndem Schadenseintritt darzulegen und zu beweisen (Lutter/Hommelhoff,\nGmbHG, 15. Aufl., § 43 Rn. 26; Heermann, ZIP 1998, 761ff, 765; BGH\nGmbHR 1992, 166 f.; BGH, GmbHR 1986, 195; OLG Koblenz, GmbHR 1991,\n417).\n\n135\n\nDer Kläger hat dazu im Einzelfall darzulegen, dass der Beklagte\nnicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet\nhat (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Dabei ist an die einem Geschäftsführer\nobliegende Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen, da das\nStandesrecht der Kauf- und Geschäftsleute diese zu einem besonders\nsorgfältigen und makellosen Verhalten verpflichtet (OLG Koblenz\na.a.O.; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 43 Rn. 21).\n\n136\n\nDer Geschäftsführer, hier der Beklagte, kann hingegen seine\nInanspruchnahme dadurch abwehren, dass er nachweist, dass das\nschadensauslösende Verhalten dem gesetzlichen Sorgfaltsmaßstab\nentsprochen hat, dass ihn kein Verschuldensvorwurf trifft, oder\ndass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn der\nGeschäftsführer sich wie ein ordentlicher Geschäftsmann verhalten\nhätte (Lutter/Hommelhoff, a.a.O.; OLG Koblenz OLGR 1999, 381\nff.).\n\n137\n\nIm vorliegenden Fall bedeuten diese Grundsätze für die\nBeweislastverteilung, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung des\nBeklagten in den Fällen anzunehmen ist, in denen er zuließ, dass\nvon der Gemeinschuldnerin Kosten der allgemeinen Lebensführung des\nGeschäftsführers unter Verletzung der Grundsätze einer\nordnungsgemäßen Unternehmensführung und eines ordnungsgemäßen\nAbrechnungswesens beglichen wurden. Der Beklagte, der der\nGesellschaft ein ordnungsgemäßes Abrechnungswesen schuldete, hätte\ndie Abrechnungen so organisieren müssen, dass sowohl der\nUnternehmensgegenstand (die maschinelle Herstellung und der\nGroßhandel mit Backwaren) als auch das Unternehmensinteresse eine\nrechtliche Schranke für den Ersatz von Aufwendungen bildet. Diesen\nGrundregeln widersprach es, wenn es der Beklagte als\nGeschäftsführer zuließ, dass Auslagen erstattet wurden, ohne dass\ndie Betriebsbezogenheit der geltend gemachten Kosten aus den\nUnterlagen und Belegen ersichtlich war und sich aus diesen\nentnehmen ließ, dass es sich um Aufwendungen gemäß § 5 Ziffer 2.\ndes Geschäftsführervertrages handelte. Es versteht sich von selbst,\ndass die Pflichtwidrigkeit der Erstattung von Ausgaben erst Recht\nangenommen werden muß , wenn sich aus den Unterlagen positiv ergab,\ndass es sich um Privatausgaben handelte.\n\n138\n\nIn den Fällen, in denen es zur Auszahlung von Beträgen kam,\nobwohl die eingereichten Unterlagen eine betriebliche Zuordnung der\nAufwendungen nicht zuließen, bleibt dem Beklagten allerdings die\nMöglichkeit, darzulegen und nachzuweisen, dass die erstatteten\nAufwendungen einen betrieblichen Hintergrund hatten bzw. gemäß § 5\nZiffer 2. des Geschäftsführervertrages erstattungsfähig waren. Für\ndiesen Fall hätte der Beklagte dargelegt, dass auch bei\nsorgfaltswidrigem Verhalten die Aufwendungen erstattet worden\nwären. Dann fehlt es an einer Ursächlichkeit der Pflichtwidrigkeit\nfür den eingetretenen Schaden.\n\n139\n\nB.\n\n140\n\nHiervon ausgehend ergeben sich folgende Einzelansprüche des\nKlägers:\n\n141\n\nSchäden gemäß Anlage K 4 (1 a des Urteils des\nLandgerichts)\n\n142\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten Ansprüche gemäß § 43 Abs. 2\nGmbHG in Höhe von\n\n143\n\n16.156,58 DM\n\n144\n\nwegen der in Anlage K 4 (Bl. 5-10 d.A.) zusammengestellten,\nabgerechneten Spesen und sonstigen Kosten.\n\n145\n\na)\n\n146\n\nHinsichtlich der in der Aufstellung aufgeführten Verpflegungs-\nund Übernachtungskosten (Position 1-5, 7-13, 15-22, 24, 25, 27-29,\n31-35, 36-40, 43-47, 50-60, 64, 65, 67, 69, 70, 73-82, 84, 87,\n90-91, 93) ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, dass\ndie Ausgaben einen betrieblichen Hintergrund hatten. Die Erstattung\nder Kosten durch die Gemeinschuldnerin war deshalb mit einem\nordnungsgemäßen Abrechnungswesen nicht zu vereinbaren und objektiv\npflichtwidrig.\n\n147\n\nDer Beklagte kann die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger\nnicht abwehren. Er trägt nicht hinreichend vor, dass die\nInanspruchnahme der Gemeinschuldnerin für diese Kosten\ngerechtfertigt war, weil es sich um betrieblich bedingte\nVerpflegungs- und Übernachtungskosten handelte. Eine solche\nDarlegung ist dem Beklagten teilweise auch deshalb nicht möglich,\nweil die Betriebsbedingtheit der Kosten teilweise ausgeschlossen\nerscheint. Dies gilt beispielsweise für die Kosten eines\nKindertellers ( Anlage Bl. 2 der Anlage K 4 ) , die sich der\nBeklagte von der Gemeinschuldnerin erstatten ließ.\n\n148\n\nLediglich hinsichtlich der Übernachtungskosten in Höhe von\n249,50 DM für die Übernachtung vom 22.12.1995 ( Beleg 85 der\nAufstellung K 4 ) hat der Beklagte einen betrieblichen Grund\ndargelegt, weil am 21.12.1995 unstreitig eine\nGesellschafterversammlung in B. stattfand (zu den unstreitigen\nTerminen vgl. Bl. 311 f. d.A.). Der vom Kläger geltend gemachte\nSchadensersatzanspruch war insoweit zu kürzen.\n\n149\n\nb)\n\n150\n\nBezüglich der übrigen Positionen der Aufstellung K 4 (\n6,14,23,26,35,41,42,48,63,66,68,71,72,83,86-89,92,94 ), mit\nAusnahme der Position 49, die nicht Gegenstand des Teilurteils ist,\ngelten dieselben Grundsätze.\n\n151\n\nDie Erstattung der Kosten durch die Gemeinschuldnerin war\nobjektiv pflichtwidrig, weil sich aus den Unterlagen ein\nbetrieblicher Hintergrund nicht entnehmen lässt. Dem Beklagten ist\nes auch nicht gelungen, darzulegen, dass für die Regulierung dieser\nprivaten Kosten ein betrieblicher Anlass bestand oder es sich um\nAufwendungen im Sinne von § 5 Ziffer 2. des\nGeschäftsführervertrages handelte.\n\n152\n\nUnabhängig von der mangelhaften Organisation des\nAbrechnungswesens widerspricht es grob den Pflichten eines\nGeschäftsführers, wenn er Rechnungsbelege über private Kreditkarten\n(Position 14, 26, 86, 92), private Kleidungsstücke (etwa Position\n23, 71), private Besuche bei Musicals (Position 68), private\nKörperpflege- und Erkältungsmittel (Position 63, 66, 71, 94) bei\nder Gesellschaft einreicht und sich als Aufwendungen erstatten\nlässt.\n\n153\n\nDies gilt auch für die Abrechnung von Geschenken (Position 42,\n83, 87, 88, 89). Bezüglich der insoweit erstatteten Beträge und\nbezüglich der Erstattungen des Funktelefons (Position 6), des\nStaubsaugers (Position 41) und der Gardinen (Position 72) hat der\nBeklagte insgesamt nicht ausreichend dargelegt, dass eine\nBerechtigung für die Erstattung dieser Auslagen bestand, weil es\nsich um betriebsbedingte Auslagen handelte. Hierzu hätte es\nweiterer näherer Ausführungen durch ihn bedurft.\n\n154\n\nDer Senat kann in diesem Zusammenhang auch nicht der\nArgumentation des Beklagten folgen, ihm sei es nach Jahren\nunzumutbar, die Einzelheiten zu den jeweiligen Vorgängen\nvorzutragen. Nach der dargelegten Auffassung des Senats war bereits\ndie Prüfung der eingereichten Belege mangelhaft. Bereits die\nunzureichende Organisation des Abrechnungswesens war mit den\nPflichten eines Geschäftsführers nicht zu vereinbaren. Nach den\ngeschilderten Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast trägt der\nBeklagte als Geschäftsführer das Risiko der nachträglichen\nUnmöglichkeit der Rekonstruktion des betrieblichen Hintergrundes\nder Ausgaben. Er kann sich daher nicht darauf berufen ,nähere\nAngaben seien ihm im Nachhinein nicht möglich.\n\n155\n\nKosten der privaten Lebensführung (1 c des Urteils)\n\n156\n\nAufenthalt in Holland (bb des Urteils des Landgerichts).\n\n157\n\nDer Kläger hat insoweit gegen den Beklagten einen Anspruch in\nHöhe von\n\n158\n\n333,22 DM\n\n159\n\n(128,47 DM + 204,75 DM) gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.\n\n160\n\nDie objektive Pflichtwidrigkeit der Erstattung der Aufwendungen\nist anzunehmen, da den Belegen für die Bewirtungskosten\n(Abendessen, 21.18 Uhr, Beleg K 6) und für die Übernachtungskosten\nvom 07.06.1996 ein betrieblicher Anlass nicht zu entnehmen ist.\n\n161\n\nDer Vortrag des Beklagten, er habe einen Termin mit der Firma\nG.-Europ wahrgenommen, um über Lieferkonditionen zu sprechen, ist\nnicht ausreichend, um die Schadensersatzpflicht abzuwehren. Es ist\nbereits nicht ersichtlich, dass das geschäftliche Treffen, wenn es\ndenn tatsächlich stattfand, diese Auslagen verursacht hat.\nAngesichts der Eintragung \"See\" im Kalender des Beklagten (Bl. 30\ndes Anlagenheftes 2) für die Zeit vom 06.06. bis zum 08.06.1996 und\nunter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 06.06.1996 ein\nFeiertag war, hätte es besonders sorgfältiger Darlegungen bedurft,\nwarum diese Kosten nicht privat verursacht wurden.\n\n162\n\nReise nach New York (cc des Urteils des Landgerichts)\n\n163\n\nEntsprechende Überlegungen gelten für die New York-Reise des\nBeklagten. Hier steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß §\n43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von\n\n164\n\n2.103,00 DM\n\n165\n\n(1.998,00 DM + 105,00 DM) zu.\n\n166\n\nDen Unterlagen lässt sich ein dienstlicher Anlaß nicht\nentnehmen, so daß die Erstattung der Flugkosten den Pflichten einer\nordnungsgemäßen Geschäftsführung widersprach.\n\n167\n\nDie Ausführungen des Beklagten zum Anlass der Reise sind nicht\nausreichend. Die Darlegung der fehlenden Ursächlichkeit der\nPflichtverletzung für den Schaden ist dem Beklagten nicht gelungen.\nHinsichtlich des IC-Zuschlages ist ein solcher Nachweis bereits\ndeshalb teilweise nicht möglich, weil der IC-Zuschlag für zwei\nPersonen abgerechnet wurde (vgl. K 9). Im übrigen ist der\nbetriebliche Zweck der Reise nicht ausreichend dargelegt. Es fehlen\nnähere Angaben zum zeitlichen Ablauf der New York-Reise, zu den\nkonkreten geschäftlichen Terminen, zu den Themen, die im Interesse\nder Gemeinschuldnerin behandelt wurden und zu den\nGesprächspartnern. Der pauschale Hinweis, die Reise habe dazu\ngedient, sich über die Rezepturen von Donuts und die\nAnwendungstechnik bei der Firma K. Donuts zu informieren , wird den\nAnforderungen, die an eine substantiierte Darlegung zu stellen\nsind, nicht gerecht. Soweit der Beklagte behauptet, die Reise sei\nmit den Gesellschaftern abgestimmt und von diesen gebilligt worden,\nist dieser Vortrag ebenfalls nicht konkret genug. Es fehlen nähere\nAngaben dazu, auf welcher Gesellschafterversammlung die Reise mit\nwem besprochen worden sein soll.\n\n168\n\nReise nach Nizza (dd des Urteils des Landgerichts)\n\n169\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten wegen der von der\nGemeinschuldnerin erstatteten Kosten für die Flugreisen nach Nizza\neinen Schadensersatzanspruch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe\nvon\n\n170\n\n1.350,00 DM.\n\n171\n\nHier gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.\nUnstreitig wurden die Flugticktes von Düsseldorf nach Nizza und\nzurück für den Sohn des Beklagten, P. W., und den Neffen des\nBeklagten, T. W., ausgestellt. Dies und die Tatsache, dass zwei\nFlüge abgerechnet wurden, ergibt sich zudem aus der Anlage K\n10.\n\n172\n\nDie Beantragung der Erstattung dieser Privatausgaben durch den\nBeklagten und die Zulassung ihrer Erstattung durch die\nGemeinschuldnerin sind evident pflichtwidrig.\n\n173\n\nDer Vortrag des Beklagten, Grund für die Reise seien Gespräche\nmit Lieferanten über Verpackungskartonagen gewesen, ist vor dem\nHintergrund der Inanspruchnahme der Flüge durch seinen Sohn und\nseinen Neffen nicht nachvollziehbar. Es ist nicht einmal konkret\nbehauptet, dass der Beklagte mit dem Flugzeug nach Nizza reiste.\nDas Abrechnungsverhalten des Beklagten in diesem Fall ist\nallerdings ein Beispiel dafür, dass der Beklagte - zumindest\nteilweise - gezielt private Kosten bei der Gemeinschuldnerin\nabrechnete.\n\n174\n\nStereoanlage ( ee des Urteils des Landgerichts)\n\n175\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten des weiteren einen Anspruch\nauf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von\n\n176\n\n12.634,99 DM\n\n177\n\nwegen der von der Gemeinschuldnerin bezahlten Stereoanlage zu.\nDie Pflichtwidrigkeit der Abrechnung in diesem Punkt ist ebenfalls\nzu bejahen.\n\n178\n\nNach dem eigenen Vortrag des Beklagten handelte es sich bei der\nvorgelegten Rechnung der Firma Sch. vom 23.01.1995 (K 11) um eine\nScheinrechnung. Diese Tatsache war dem Beklagten bekannt.\nTatsächlich erwarb er, wie er selbst vorträgt, bei der Firma Sch.\neine Stereoanlage für private Zwecke und nicht, wie in der Rechnung\nausgewiesen, eine Personensprechanlage. Es ist objektiv\npflichtwidrig, wenn der Beklagte in Kenntnis der wahren Umstände\ndie Bezahlung der Scheinrechnung zuließ.\n\n179\n\nSein Vortrag, ihm sei von einem Mitarbeiter das Angebot gemacht\nworden, betriebsintern bei der Telekom eine Telefonanlage zu\nbesorgen, entlastet ihn nicht. Der entsprechende Vortrag ist\nunsubstantiiert, da keinerlei Details zu diesem Vorgang mitgeteilt\nwerden. Einen Beweis für die von ihm aufgestellte Behauptung hat\nder Beklagte nicht angetreten. Der Beklagte hat daher nicht\ndargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Schaden auch bei\neinem pflichtgemäßen Verhalten entstanden wäre.\n\n180\n\nSessel ( hh des Urteils des Landgerichts)\n\n181\n\nWie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, besteht\nein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß §\n43 Abs. 2 GmbHG wegen des Sessels in Höhe von\n\n182\n\n2.150,00 DM.\n\n183\n\nDie Abrechnung des Sessels bei der Gemeinschuldnerin war\npflichtwidrig. Bei dem Sessel handelte es sich um eine\nPrivatanschaffung des Beklagten, da der Sessel ausweislich des\nLieferscheins K 16 an die Privatadresse des Beklagten ( Vetschauer\nWeg 31 in Aachen ) ausgeliefert wurde. Die Behauptung des\nBeklagten, der Sessel sei für die Betriebswohnung in B. angeschafft\nworden und anschließend, nach der Auflösung der Zweigstelle, in\nseine Wohnung geschafft worden, ist anhand der vorgelegten Kopie\ndes Lieferscheins widerlegt. Angesichts dieses Sachverhalts hätte\nder Beklagte konkret näher darlegen müssen, warum es sich trotz\ndieser Umstände um eine betriebliche Anschaffung handelte.\n\n184\n\nParfüm ( ii des Urteils des Landgerichts)\n\n185\n\nGegen den Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 43 Abs. 2\nGmbHG in Höhe von\n\n186\n\n407,50 DM\n\n187\n\nwegen der Besorgung des Parfüms erhebt der Beklagte in seiner\nBerufungsbegründung keine Einwände mehr. Wegen der\nPflichtwidrigkeit der Bezahlung des Parfüms kann auf die\nallgemeinen Ausführungen und die vorstehenden Erwägungen Bezug\ngenommen werden. Der Beklagte hat auch in erster Instanz nicht\nhinreichend dargelegt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die\nvon der Gemeinschuldnerin zu erstatten waren.\n\n188\n\nSpenden Rh. 1919 R. e.V. (kk des Urteils des\n\n189\n\nLandgerichts)\n\n190\n\nDer Beklagte hat sich wegen der Spenden an den Sportclub Rh.\n1919 R. e.V. gegenüber dem Kläger in Höhe von\n\n191\n\n20.000,00 DM\n\n192\n\ngemäß § 43 Abs. 2 GmbHG schadensersatzpflichtig gemacht. In Höhe\nvon 600,00 DM ist der Anspruch nicht gegeben.\n\n193\n\nGrundsätzlich sind soziale Aktivitäten der Gesellschaft und ihre\nVeranlassung durch den Geschäftsführer dann zulässig, wenn sie\neinen gewissen Werbeeffekt haben und ihr finanzielles Ausmaß in\neinem wirtschaftlich angemessenen Rahmen bleiben. Soweit Spenden\neinen gewissen örtlichen oder gegenständlichen Bezug haben, sind\nsie ebenfalls nicht zu beanstanden und die Vergabe solcher Spenden\nzählt zu dem Aufgabenkreis eines Geschäftsführers\n(Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 43 Rn. 13; Scholz/Schneider, GmbHG,\n9. Aufl., § 43 Rn. 66 f.; Heermann, ZIP 1998, 761 ff, 766).\nSpenden, deren Werbeeffekt für die Gesellschaft ganz ungewiss ist\nund die über das beschriebene Maß hinaus gehen, bedürfen hingegen\nder Zustimmung der Gesellschafter, da durch eine solche Spende das\nGewinnbezugsrecht der Gesellschafter beeinträchtigt wird.\n\n194\n\nDies vorausgeschickt, sind die Spenden von je 300,00 DM\nanlässlich der Jugendturniere des Sportvereins Rh. 1995 und 1996\nnicht zu beanstanden und mit den Sorgfaltspflichten eines\nGeschäftsführers zu vereinbaren. In beiden Fällen wurden für die\nGemeinschuldnerin im Programmheft eine Werbeeintragung abgedruckt.\nEs erfolgte damit eine Gegenleistung für die Zahlung.\n\n195\n\nPflichtwidrig ohne Zustimmung der Gesellschafter waren hingegen\ndie Spenden über je 10.000,00 DM vom 27.05.1994 und vom 02.02.1996\n(K 25, K 26). Den Spenden stand weder eine Gegenleistung gegenüber\nnoch ist eine Werbewirkung konkret vorgetragen oder ersichtlich.\nDie Spenden gingen zudem über das Üblich-Vernünftige hinaus und\nbeeinträchtigten angesichts ihrer Höhe das Gewinnbezugsrecht der\nGesellschafter in beachtlicher Weise.\n\n196\n\nDer Beklagte hat auch nicht konkret dargelegt, dass die Spenden\nvon den Gesellschaftern gebilligt wurden. Ein entsprechender\nGesellschafterbeschluss existiert nicht und ist auch nicht\nbehauptet. Soweit die Spende Thema von Besprechungen anlässlich der\nBilanzen der Gemeinschuldnerin waren, reicht dies für die\nZustimmung oder Genehmigung der Gesellschafter nicht aus. Es ist im\nübrigen nicht dargelegt, wann und in welcher Form die\nGesellschafter konkret über die Spenden und ihre Begleitumstände\nunterrichtet und informiert wurden. Der Hinweis im Geschäftsbericht\ndes Beklagten vom 15.07.1996 für das Jahr 1995 \"Eine Spende für den\nSportverein, den die Firma Kr. als Hauptsponsor unterstützt, musste\nvon unserer Seite, Umwege über die Firma Kr. in den Plusbereich.\nThema: \"Mini-Berliner\" zur Markteinführung gehen. Summe dieser\nSpende: 10.000,00 DM (diese wird auch für das Jahre 1996 Bestand\nhaben)\". (Bl. 412 d.A.) ist unverständlich und wird den\nAnforderungen einer ordnungsgemäßen Information der Gesellschafter\nnicht gerecht.\n\n197\n\nPrivate Sportbekleidung (mm des Urteils des Landgerichts)\n\n198\n\nEinen weiteren Schadensersatzanspruch hat der Kläger gegen den\nBeklagten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von\n\n199\n\n1.840,88 DM\n\n200\n\nwegen der angeschafften Kleidung.\n\n201\n\nDie Auszahlung auf die Rechnung von \"T.'s Sport- und Modeshop\"\nvom 26.09.1994 (K 30) ist mit den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen\nAbrechnungswesens, das der Beklagte schuldete, nicht vereinbar und\ndeshalb pflichtwidrig. Die Bezahlung der Rechnung hätte der\nBeklagte nicht zulassen dürfen, da die Rechnung nicht\naussagekräftig ist und sie nicht ausreichend belegt, welche und\nwieviel Arbeitskleidung angeschafft und abgerechnet wurde. Ohne\nweitere Rückfragen hätten Auszahlungen auf diese Rechnung nicht\nerfolgen dürfen. Angesichts der Art des Bekleidungsgeschäftes - es\nhandelt sich um ein Geschäft für Sport- und Modekleidung - hätten\nsich Rückfragen aufgedrängt.\n\n202\n\nSoweit der Beklagte nunmehr behauptet, bei der erworbenen\nKleidung handele es sich um weiße Hosen und T-Shirts mit der\nAufschrift \"W.\", entlastet ihn dies nicht. Der Vortrag ist nicht\nausreichend, da weder die Anzahl der Kleidungsstücke noch der\nEinzelpreis mitgeteilt wird. Soweit der Beklagte zu diesem\nBeweisthema den Zeugen Kr. benennt, handelt es sich um kein\nordnungsgemäßes Beweisangebot. Es ist weder vorgetragen noch\nersichtlich, was der Zeuge zu der Rechnung vom 26.09.1994 sagen\nkann.\n\n203\n\nRolläden (nn des Urteils des Landgerichts)\n\n204\n\nDie Erstattung der Kosten für den Einbau der Rolläden im\nPrivathaus des Beklagten durch die Firma Montagebau R. führt\nebenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den\nBeklagten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von\n\n205\n\n2.236,63 DM.\n\n206\n\nDie Auszahlung aufgrund der Rechnungen der Firma Montagebau W.\nR. vom 11.04.1995 und 09.06.1995 ( K 34/35 ) war in grober Weise\npflichtwidrig.\n\n207\n\nEs ist unstreitig, dass die Arbeiten der Firma Montagebau W. R.,\ndie Gegenstand der Rechnungen sind, im Privathaus des Beklagten (\nVetschauer Weg 31 in Aachen ) durchgeführt wurden. Dies wird vom\nBeklagten ausdrücklich eingeräumt. Auch besteht Einigkeit darüber,\ndass die Rechnungen der Firma R. gefälscht wurden. Man ersetzte auf\ndem Adressenfeld der Rechnungen die Privatadresse des Beklagten\ndurch die Firmenadresse der Gemeinschuldnerin, indem man diesen\nTeil mit der geänderten Adresse überklebte. Bei dieser Sachlage\nkommt es für die Frage der Pflichtwidrigkeit nicht darauf an, wer\ndie Rechnung gefälscht hat. Der Beklagte hätte sein Unternehmen\nnach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so organisieren müssen,\ndass die Rechnung der Firma R. einer Prüfung unterzogen wird und\nmit dem entsprechenden Auftrag abgeglichen wird. In diesem Fall\nwäre die fehlende Berechtigung der Abrechnung ohne weiteres\naufgefallen. Es stellt einen groben Verstoß gegen die Pflichten\neiner ordentlichen Geschäftsführung dar, wenn eingehende Rechnungen\nund die dort fixierten Preise nicht mit einem entsprechenden\nAngebot oder Auftrag verglichen werden.\n\n208\n\nIm übrigen stehen dem Kläger Ansprüche gegen den Beklagten gemäß\n§ 812 BGB zu. Die vom Beklagten beauftragten Arbeiten wurden durch\ndie Gemeinschuldnerin bezahlt, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund\nbestand. Der Beklagte hat hierdurch einen finanziellen Vorteil\nerhalten, da er von der Verbindlichkeit, die Firma R. für die\nArbeiten zu bezahlen, befreit wurde.\n\n209\n\n\"Schnurloses Telefon\" (oo des Urteils des Landgerichts)\n\n210\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf\nSchadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von\n\n211\n\n450,00 DM\n\n212\n\nwegen der Abrechnung des \"Zubehörteils\" Typ BOCOM 5000 (Rechnung\nder Firma Sch. vom 29.11.1995 ,K 37 ). Die Inanspruchnahme der\nGemeinschuldnerin für diese Anschaffung war pflichtwidrig. Der\nBeklagte hat das Gerät als Zubehör erworben und privat genutzt.\nDies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Zubehörgerät anlässlich\nder Durchsuchung der Privatwohnung des Beklagten dort von der\nStaatsanwaltschaft beschlagnahmt wurde.\n\n213\n\nSoweit der Beklagte vorträgt, das Gerät für das Werk in K.\nangeschafft und dort genutzt zu haben, ist dies nicht\nnachvollziehbar. Es ist weder dargelegt, zu welchem Zweck das\nGerät, das als Zubehör für die vom Beklagten angeschaffte\nStereoanlage diente, für den Betrieb angeschafft wurde noch sind\ndie Umstände benannt, unter denen das Gerät in den Privathaushalt\ndes Beklagten gelangte.\n\n214\n\nPrivate Tankkosten (pp des Urteils des Landgerichts)\n\n215\n\nHinsichtlich der vom Beklagten abgerechneten Tankkosten kann\ndahinstehen, ob insoweit ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 43\nAbs. 2 GmbHG zugunsten des Klägers besteht. Der Kläger hat\nunabhängig von dieser Vorschrift einen Anspruch gemäß § 812 BGB\ngegen den Beklagten. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass\nder Beklagte zumindest 527,18 DM erhalten hat (die Addition der\nBelege der Anlage K 38 ergibt diese Summe), ohne dass hierfür ein\nRechtsgrund bestand. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Rechnungen\nsteht fest, dass Grundlage der Rechnungen jeweils Tankbefüllungen\nmit Benzin und Super verbleit waren. Daher ist auszuschließen, dass\nbei den jeweiligen Befüllungen Firmenfahrzeuge betankt wurden, weil\ndiese Fahrzeuge Super bleifrei benötigen. Damit steht fest, dass\nder Beklagte keinesfalls einen Erstattungsanspruch gegen die\nGemeinschuldnerin hatte, so dass die Auszahlung der Beträge ohne\nRechtsgrund erfolgte. Es kann unter diesen Voraussetzungen auch\ndahinstehen, ob der Beklagte die jeweiligen Belege eingereicht hat\noder ob dies durch einen anderen geschehen ist.\n\n216\n\ne) Private Flugreisen (qq des Urteils des Landgerichts)\n\n217\n\nDer Beklagte hat sich schließlich auch wegen der Erstattung der\nFlugreisen in Höhe von\n\n218\n\n15.196,50 DM\n\n219\n\ngemäß § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Kläger\nschadensersatzpflichtig gemacht. Der Anspruch setzt sich wie folgt\nzusammen:\n\n220\n\nHinsichtlich der internationalen Flugscheine für den Beklagten\nund seine Frau (Unterlagen K 40) handelt es sich ersichtlich um\neine Privatreise, auf deren Erstattung der Beklagte keinen Anspruch\nhatte. Die Tatsache, dass der Beklagte die Reise trotzdem über die\nGemeinschuldnerin finanzierte, ist grob pflichtwidrig und begründet\neinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Flugkosten von\n\n221\n\n1.788,00 DM.\n\n222\n\nHinsichtlich der Aufstellung der Flüge Bl. 22 f. d.A. i.V.m. dem\nAnlagenkonvolut K 41 (Flüge von und nach B. und Hamburg) besteht\nein Schadensersatzanspruch in Höhe von\n\n223\n\n5.948,00 DM.\n\n224\n\nWegen der Begründung kann auf die allgemeinen Ausführungen Bezug\ngenommen werden. Danach hätte der Beklagte die Begleichung der\nKosten durch die Gemeinschuldnerin ohne die Vorlage einer\ndetaillierten Begründung, warum es sich um betriebsbedingte\nAufwendungen handelte, nicht zulassen dürfen. Eine\nSorgfaltswidrigkeit ist, wie bereits ausgeführt, zu bejahen.\n\n225\n\nDer Beklagte hat auch bis auf den Flug am 21.12.1995 (Bl. 2 der\nK 41) nicht darlegen können, dass die Reisen tatsächlich einen\nbetrieblichen Hintergrund hatten. Die pauschale Behauptung, ein\nbetrieblicher Grund habe vorgelegen, reicht nicht aus, um einen\nSchadensersatzeinspruch abzuwehren. Der Beklagte hatte auch andere\ngeschäftliche Aktivitäten in B. entfaltet, (die Firma \"W.\nKonditorei und Feine Backwaren GmbH\" war am 24.08.1995 gegründet\nworden). Außerdem sind auch private Gründe für die Reise nicht\nauszuschließen. Ein dienstlicher Hintergrund kann allerdings\nhinsichtlich des Fluges vom 21.12.1995 bejaht werden, da an diesem\nTag unstreitig eine Gesellschafterversammlung unter Beteiligung des\nBeklagten stattfand (vgl. zu dem unstreitigen Termin Bl. 311 f.\nd.A.).\n\n226\n\nSoweit der Beklagte an die Firma \"W. Konditorei und Feine\nBackwaren GmbH\" gerichtete Rechnungen (K 42) bei der\nGemeinschuldnerin einreichte und von dieser bezahlen ließ, erfüllt\ndieses Verhalten die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG. Es\nversteht sich von selbst, dass es pflichtwidrig ist, wenn der\nBeklagte seine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen von der\nGemeinschuldnerin finanzieren lässt. Dieses Verhalten\n\n227\n\nbegründet einen weiteren Schadensersatzanspruch gemäß § 43 Abs.\n2 GmbHG in Höhe von\n\n228\n\n1.639,50 DM.\n\n229\n\nHinsichtlich der übrigen vom Beklagten abgerechneten\nFlugreisetätigkeit (Bl. 24 d.A. i.V.m. K 43) kann auf die bereits\ndargestellten Überlegungen Bezug genommen werden. Es besteht ein\nSchadensersatzanspruch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Beklagten\nin Höhe von\n\n230\n\n5.821,00 DM.\n\n231\n\nDie Aufstellung des Klägers war in vier Punkten zu korrigieren.\nDer Flug vom 22.02.1996, K.-B.-K. (Bl. 6 der Aufstellung K 43) ist\nbereits in der Aufstellung K 41 enthalten (Bl. 14 d.A.). Die Flüge\nvom 14.12./15.12.1994, 09.04.1996 und 28.08.1996 (Bl. 4, 8, 10 der\nK 43) hatten einen betrieblichen Hintergrund, weil an diesen Tagen\nnach dem eigenen Vortrag des Klägers Gesellschafterversammlungen\nunter Beteiligung des Beklagten in B. stattfanden. Bei\nHerausrechnung dieser Flüge bleibt in diesem Bereich ein\nSchadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 5.821,00 DM.\n\n232\n\nDie Addition der einzelnen genannten Schadenspositionen\n(1.788,00 DM + 5.948,00 DM + 1.639,50 DM + 5.821,00 DM = 15.196,50\nDM) ergibt den errechneten Gesamtschaden hinsichtlich dieser\nPosition von 15.196,50 DM.\n\n233\n\nBarverkäufe, verkaufte Berliner:\n\n234\n\nSchließlich haftet der Beklagte dem Kläger wegen der\nKassenfehlbestände für die an die Firma D. verkauften Berliner\ngemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von\n\n235\n\n13.591,24 DM.\n\n236\n\nZutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger\nschlüssig und unwidersprochen eine Mindestliefermenge von 57.600\nBerlinern errechnet hat, die in der Zeit von Juli bis September\n1996 ausgeliefert wurden. Die entsprechenden Ausführungen Bl. 26,\n27 d.A. sind vom Beklagten nicht angegriffen worden. Bei einem\nVerkaufspreis für die Berliner gegenüber der Firma D. von je 0,26\nDM hätte der Mindestbargeldbetrag 14.976,00 DM betragen müssen.\nTatsächlich waren aber nur Bargeldbeträge von 1.384,76 DM vorhanden\n(vgl. Bl. 317 d.A.: 168,97 DM + 280,43 DM + 288,22 DM + 647,14 DM =\n1.384,76 DM). Aus der Differenz der errechneten Bargeldbestände und\nder tatsächlichen Bargeldbestände ergibt sich der Schaden in Höhe\nvon 13.591,24 DM.\n\n237\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist es unbeachtlich, dass er\ndie Bargeldverkäufe nicht selbst abgewickelt hat.\n\n238\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung ist bei Fehlbeständen darauf\nabzustellen, dass in den Fällen, in denen der Verbleib finanzieller\nMittel ungeklärt ist, der Geschäftsführer, der ein geordnetes\nAbrechnungswesen schuldet, nachweist, dass die vereinbarten Beträge\nordnungsgemäß in die geregelten Umsatzzahlen eingeflossen und an\ndie Gesellschaft abgeführt worden sind (BGH GmbHR 1986, 19 ff.; BGH\nGmbHR 1991, 101 ff.; OLG Koblenz, GmbHR 1991, 416 f.).\n\n239\n\nDer Geschäftsführer muss in Fällen eines Kassenfehlbestandes\ndarlegen und ggf. beweisen, dass er alle gebotene Sorgfalt\nangewendet hat, um die missbräuchliche Verwendung der Gelder zu\nverhindern, oder dass der Fehlbestand auch bei Anwendung dieser\nSorgfalt entstanden wäre oder ihm die Einhaltung des\nSorgfaltgebotes unverschuldet nicht möglich war (BGH GmbHR 1986, 19\nf.).\n\n240\n\nAn der entsprechenden Darlegung durch den Beklagten fehlt es\nvorliegend, so dass eine Haftung zu bejahen ist.\n\n241\n\n4.\n\n242\n\nDer Kläger muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung nicht die\nVorteile entgegenhalten lassen, die dadurch entstanden sind, dass\ndie Gemeinschuldnerin durch die finanzamtliche Anerkennung der\nSpesen- und Reisekostenausgaben sowie der Spenden für den\nFußballverein steuerliche Vorteile in Form von Steuerersparnissen\nhatte.\n\n243\n\nDer für den Vorteilsausgleich darlegungs- und beweispflichtige\nBeklagte (Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., Vorbemerkung § 249 Rn. 123)\nhat keinerlei Angaben dazu gemacht, in welcher Höhe tatsächlich\nbleibende Steuervorteile entstanden sind. Ein konkreter Vorteil ist\ndaher nicht ausreichend vorgetragen. Im übrigen entfällt eine\nVorteilsausgleichung dann, wenn die Ersatzleistung gleichfalls der\nSteuerpflicht unterliegt (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbemerkung §\n249 Rn. 144; BGHZ 74, 114; BGH NJW-RR 1988, 788, 856). Dies ist\nhier der Fall, da die Schadensersatzzahlungen des Beklagten an den\nKläger der Steuerpflicht unterliegen.\n\n244\n\n5.\n\n245\n\nDie Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind nicht\nverjährt.\n\n246\n\nDie Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG\nbeträgt gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.\n\n247\n\nDiese Verjährungsfrist wurde nicht durch § 8 Ziffer 6. des\nGeschäftsführervertrages vom 18.03.1993 verkürzt. Hierauf hat das\nLandgericht bereits mit zutreffenden Erwägungen hingewiesen. Die\nRegelung des § 8 Ziffer 6. des Geschäftsführervertrages bezieht\nsich erkennbar nur auf vertragliche Ansprüche und nicht auf die\ngesetzliche Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.\n\n248\n\nEine Verkürzung der Verjährungsfrist durch den\nAnstellungsvertrag ist zudem wegen des zwingenden Charakters von §\n43 GmbHG nicht zulässig (Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 43 Rn. 29\nf.). Durch die Verkürzung der Verjährungsfrist im\nAnstellungsvertrag würden die Interessen und Ansprüche späterer\nGesellschafter und außenstehender Gläubiger beschnitten und\nausgehöhlt. Dies widerspricht dem Gesetzeszweck von § 43 Abs. 2\nGmbHG.\n\n249\n\nDie 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG wurde vor\nAblauf durch Eingang der Klageschrift am 29.03.1999 jeweils\nunterbrochen.\n\n250\n\n6.\n\n251\n\nInsgesamt sind daher folgende Einzelpositionen zuzusprechen:\n\n252\n\nSpesen: 16.156,58 DM\n\n253\n\nHolland-Reise: 333,22 DM\n\n254\n\nNew York-Reise: 2.103,00 DM\n\n255\n\nNizza-Reise: 1.350,00 DM\n\n256\n\nStereoanlage: 12.634,99 DM\n\n257\n\nSessel: 2.150,00 DM\n\n258\n\nParfüm: 407,50 DM\n\n259\n\nSpenden: 20.000,00 DM\n\n260\n\nKleidung: 1.840,88 DM\n\n261\n\nprivate Rolläden: 2.236,63 DM\n\n262\n\nZubehör/Telefon: 450,00 DM\n\n263\n\nTankkosten: 527,18 DM\n\n264\n\nprivate Flugkosten: 15.196,50 DM\n\n265\n\nBarverkäufe: 13.591,24 DM\n\n266\n\n88.977,72 DM.\n\n267\n\nIn dieser Höhe war der durch das Teilurteil zugesprochene\nZahlungsanspruch des Klägers zu korrigieren.\n\n268\n\n7.\n\n269\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB.\n\n270\n\n8.\n\n271\n\nDie Berufung des Beklagten ist teilweise erfolgreich, soweit sie\nsich gegen den verfolgten Feststellungsantrag richtet. Die\nFeststellungsklage ist unzulässig.\n\n272\n\nBegehrt ein Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses,\nhat er grundsätzlich die dafür erforderlichen Tatsachen vorzutragen\n(BGH NJW 1992, 697, 698). Will er die Verpflichtung zum\nSchadensersatz dem Grunde nach festgestellt wissen, hat er deshalb\ndas schadensbegründende Verhalten sowie die weiteren\nVoraussetzungen der die schadensersatzbegründenden Norm\nsubstantiiert darzulegen. Allerdings erfordert die\nFeststellungsklage nicht, dass ein Schaden feststeht. § 256 ZPO\nsetzt lediglich voraus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden\nSchadens wahrscheinlich ist (BGH NJW 1992, 697, 698).\n\n273\n\nDiesen Voraussetzungen genügt der Klägervortrag nicht. Als\nanspruchsbegründende Tatsache trägt der Kläger lediglich die\nBesorgnis vor, es sei zu erwarten, dass sich im Rahmen des gegen\nden Beklagten laufenden Ermittlungsverfahrens weitere\nPflichtverletzungen ergeben würden, die von der Leistungsklage, wie\nsie einerseits im Berufungsverfahren und andererseits\nerstinstanzlich, insoweit zwischenzeitlich klageerweitert, anhängig\nist, nicht erfasst seien. Durch diese Darlegung ist der Senat nicht\nin die Lage versetzt, über die Verpflichtung zum Ersatz etwaiger\nSchäden zu entscheiden. Hierzu wäre es erforderlich, dass der\nKläger einzelne Pflichtverletzungen des Beklagten konkret\nbezeichnet, aus denen sich jeweils Schadensersatzansprüche ableiten\nlassen. Einen so weitreichenden Feststellungsanspruch, wie ihn der\nKläger verfolgt, gewährt § 256 Abs. 1 ZPO nicht (vgl. BGH NJW 1992,\n698).\n\n274\n\nDa somit der Klage nicht nur der sachlich-rechtliche\nAnspruchsgrund fehlt, sondern auch der Vortrag der tatsächlichen\nVoraussetzungen des Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der\nFeststellungsklage sein soll, ist die Klage bereits unzulässig.\n\n275\n\nDer Feststellungsantrag ist auch nicht hinsichtlich eines\nSchadensersatzanspruches bei Annahme einer von dem Beklagten\nausgeübten unzulässigen Konkurrenztätigkeit bei der Firma \"W.\nKonditorei und Feine Backwaren GmbH\" zulässig. Die weiteren\nVoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind nämlich nicht\nsubstantiiert dargelegt. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten\nVorgänge, außer dem abstrakten Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot,\nzu einem Schadensersatzanspruch der Gemeinschuldnerin führen\nsollen. Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe Mitarbeitern der\nGemeinschuldnerin, u.a. der Zeugin A. angewiesen, während der\nregulären Arbeitszeit Tätigkeiten zu verrichten, die nicht die\nGemeinschuldnerin betrafen, sondern Konkurrenzunternehmen, ist\nnicht konkret genug, um ein Feststellungsinteresse zu begründen.\nNach dem Vortrag des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden,\ndass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Es bleibt\nnämlich völlig offen, inwieweit sich die Beschäftigung von\nMitarbeitern der Klägerin mit Aufgaben von Konkurrenzunternehmen\nnachteilig auf die Vermögensverhältnisse der Gemeinschuldnerin\nausgewirkt haben. Auch die Nennung der abstrakten Möglichkeit und\ndie Äußerung der Vermutung des Geheimnisverrates durch den\nBeklagten genügt nicht den Mindestanforderungen, die an die\nZulässigkeit einer Feststellungsklage auf Schadensersatz zu stellen\nsind.\n\n276\n\nIII.\n\n277\n\nDie Widerklage hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 530 Abs. 1 ZPO\nunzulässig.\n\n278\n\nDer Zulassung der Widerklage hat der Kläger nicht zugestimmt.\nDie Geltendmachung des mit der Widerklage verfolgten Ziels ist auch\nnicht sachdienlich. Soweit der Beklagte ein allgemeines Interesse\nan der Herausgabe der Monatsberichte haben mag, steht die\nWiderklage nicht in einem Zusammenhang mit der Klage und ist auch\nnicht geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig und\nalsbald beizulegen. Das gilt auch, soweit der Beklagte sich darauf\nberuft, die herausverlangten Berichte zu seiner Verteidigung gegen\ndie Klage zu benötigen. Dem Beklagten wäre nicht damit gedient,\nwenn gleichzeitig mit der Entscheidung über seine Widerklage auch\nüber die Klage befunden wird. Über die Widerklage vorab zu\nentscheiden und gegebenenfalls -bei Stattgabe - deren Vollstreckung\nabzuwarten, ehe über die Klage entschieden wird, ist nicht\nveranlasst. Für das von ihm verfolgte Ziel, die Urkunden zu seiner\nRechtsverteidigung zu verwenden, bietet sich als allein geeignete\nund damit zugleich der Widerklage das Rechtsschutzinteresse\nentziehende Maßnahme das Urkundenvorlageverfahren gemäß §§ 424 ff.\nZPO an.\n\n279\n\nIV.\n\n280\n\nDem gleichzeitig gestellten Antrag des Beklagten auf Vorlegung\nder Monatsberichte konnte allerdings auch nicht entsprochen werden,\nweil es zum einen an einer hinreichenden Bezeichnung der\nvorzulegenden Urkunden (§ 424 Nr. 1. ZPO) sowie zum anderen an\neiner ausreichenden Darlegung fehlt, dass die Urkunden sich im\nBesitz des Klägers befinden (§ 424 Nr.4 ZPO).\n\n281\n\nEs genügt nicht die Vorlage \"der von dem Beklagten erstellten\nMonatsberichte\" zu beantragen. Diese hätten konkret bezeichnet\nwerden müssen vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst\neinräumt, nicht in jedem Monat Berichte gefertigt zu haben. Soweit\nder Beklagte dies aber als Ausnahme darstellt, ergibt sich aus den\nvon dem Kläger zu den Akten gereichten Geschäftsberichten des\nBeklagten, dass diese sich nicht jeweils auf einen Monat beziehen,\nsondern auf größere Zeitabschnitte. So beinhaltet der Bericht vom\n3.3.1995 (Bl. 387 ff.d.A.) das gesamte Geschäftsjahr 1994, der vom\n5.5.1995 (Bl. 397 ff.d.A.) den Zeitraum 2.1. bis 31.3.1995, der vom\n10.11.1995 (Bl. 403 ff.d.A.) den Zeitraum bis September 1995, der\nvom 15.7.1996 (Bl. 409 ff.d.A.) das gesamte Geschäftsjahr 1995. Da\nsomit nicht zweifelhaft sein kann, dass nicht regelmäßig jeden\nMonat ein Geschäftsbericht verfasst worden ist, hätte es dem\nBeklagten oblegen, die weiteren vorzulegenden Geschäftsberichte\nkonkret mit Datum oder Berichtszeitraum zu bezeichnen.\n\n282\n\nAngesichts der aufgeführten Besonderheiten ist nicht nur\nfraglich, ob es überhaupt weitere Geschäftsberichte des Beklagten\ngibt. Es ist auch nicht dargetan, dass der Kläger im Besitz\nmöglicher weiterer Berichte ist. Der Beklagt hat selber\nvorgetragen, es seien zwischen seinem Ausscheiden bei der\nGemeinschuldnerin und der Inbesitznahme der Geschäftsunterlagen\ndurch den Kläger Unterlagen weggeschafft worden, so dass der Kläger\nlediglich im Besitz der zurückgelassenen Geschäftspapiere sei. Dass\nder Kläger, der mit Schriftsatz vom 24.11.2000 unwidersprochen\nvorgetragen hat (vgl. Bl. 376), dass er alle in seinem Besitz\nbefindlichen monatlichen Geschäftsberichte vorgelegt habe, im\nBesitz weiterer, nicht zu den Akten gereichten Geschäftsberichte\nist, kann somit schon nicht dem Beklagtenvortrag entnommen\nwerden.\n\n283\n\nV.\n\n284\n\nDie Anschlussberufung des Klägers ist begründet, denn der\nBeklagte schuldet die mit der Klage gewünschte Auskunftserteilung\nals aus dem Geschäftsführervertrag abzuleitende und fortdauernde\nNebenpflicht.\n\n285\n\nGemäß § 8 Ziffer 2.und 3. des Geschäftsführervertrages war der\nBeklagte verpflichtet, für die Mitwirkung oder Beteiligung an\nanderen Unternehmen sowie die Übernahme von Ehrenämtern die\nZustimmung der geschäftsführenden Gesellschafter einzuholen. Damit\nkorrespondiert die entsprechende Verpflichtung zur\nAuskunftserteilung, wenn aufgrund konkreter Umstände die\nGesellschaft Veranlassung zu der Annahme hat, gegen die genannte\nVertragsbestimmung sei verstoßen worden.\n\n286\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat noch in der\nZeit, als er Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gewesen ist, am\n24.8.1995 zusammen mit dem Kaufmann H.S. die W. Konditorei und\nFeine Backwaren GmbH gegründet. Dass der Beklagte die erforderliche\nZustimmung hierzu seitens der \"geschäftsführenden Gesellschafter\"\nhatte, muss angesichts des Protokolls der Gesellschafterversammlung\nvom 19.12.1996 (vgl. Anlage BE 1) bezweifelt werden. Aus diesem\nergibt sich, dass der Beklagte den Gesellschaftern erstmals zu\ndiesem Zeitpunkt die Gründung des anderen Unternehmens vorschlug\nund die Gesellschafter sich nicht in der Lage sahen, Stellung zu\nnehmen. Es kann dahinstehen, ob angesichts des eindeutigen\nWortlauts des Protokolls die Behauptung des Beklagten gleichwohl\nzutrifft, maßgebliche Gesellschafter hätten ihm zuvor ihr\nEinverständnis erklärt. Ungeachtet der Wirksamkeit einer solchen\nZustimmung würde nämlich angesichts der in dem genannten\nVersammlungsprotokolls festgehaltenen offen gebliebenen Fragen über\nUmfang und Ausmaß der Tätigkeit des Beklagten für die W. Konditorei\nund Feine Backwaren GmbH sowie deren Tätigkeitsfeld und -umfang ein\nAuskunftsanspruch jedenfalls bestehen.\n\n287\n\nDass der Beklagte in einem weiteren Fall entgegen § 8 Ziffer 2.\n3. des Geschäftsführervertrages ohne Zustimmung für ein anderes\nKonkurrenzunternehmen tätig geworden ist, zeigen die Vorgänge im\nZusammenhang mit seiner Geschäftsführerbestellung für die\nG.-Betriebs GmbH zum 1.11.1996. Der Beklagt vermag sich nicht\nerfolgreich darauf zu berufen, er habe bereits am 15.11.1996\ngekündigt. Ganz abgesehen davon, dass eine entsprechende\nKündigungserklärung bestritten wird, war der Geschäftsführervertrag\ngemäß § 2 erstmals zum 31.12.1997 kündbar. Dass die Gesellschafter\nauf einer Einhaltung dieser Bestimmung bestanden, wurde dem\nBeklagten anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 19.12.1996\nausdrücklich kundgetan.\n\n288\n\nBeide genannten Tätigkeiten bzw. Beteiligungen für bzw. an\nanderen Unternehmen rechtfertigen den Anspruch des Klägers,\ninsoweit, aber auch darüber hinaus über etwaige weitere\neinschlägige unter § 8 Ziffer 2. und 3. des\nGeschäftsführervertrages fallende Tätigkeiten umfassend Auskunft zu\nerhalten, die der Vorbreitung möglicher Schadensersatz- oder\nsonstiger Ansprüche entsprechend §§ 113 Abs.1 HGB, 88 Abs. 2 AktG\ndienen.\n\n289\n\nDas Versäumnisurteil war aufzuheben, soweit es bereits eine\nVerpflichtung des Beklagten ausgesprochen hat, die Richtigkeit der\nAuskunft an Eides Statt zu versichern. Hierüber kann erst nach\nErteilung einer Auskunft befunden werden.\n\n290\n\nV.\n\n291\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n292\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n293\n\nKlageantrag zu 1): 93.000,48 DM\n\n294\n\nKlageantrag zu 2): 30.000,00 DM\n\n295\n\n(§ 3 ZPO; hierbei war zu berücksichtigen,\n\n296\n\ndass vor der Berufungsbegründung die Klage\n\n297\n\ndurch Schriftsatz vom 02.05.2000 um\n\n298\n\n195.412,49 DM erweitert wurde und das Fest-\n\n299\n\nstellungsinteresse für das Berufungsver-\n\n300\n\nfahren entsprechend abnahm)\n\n301\n\nKlageantrag zu 3): 10.000,00 DM\n\n302\n\n(§ 3 ZPO)\n\n303\n\nWiderklage: 5.000,00 DM\n\n304\n\n(§ 3 ZPO)\n\n305\n\nBeschwer:\n\n306\n\nFür den Kläger unter 60.000 DM, für den Beklagten über 60.000\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-08/18-u-109-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":27},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-08/18-u-109-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302575","retrieved":"2026-07-09 03:28:31.961497+00:00"}}