{"status":"available","doknr":"OLD302588","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0307.27UF176.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"27 UF 176/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin\nkann in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 1.\nDezember 1995 gemäß § 323 Abs. 1 und 3 ZPO die Zahlung eines\nerhöhten Elementarunterhaltes ab dem 1. Februar 2000 in Höhe von\n1.779,00 DM verlangen. Hinsichtlich des weitergehenden\nKlagebegehrens ist die Berufung zurückzuweisen.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDurch das Urteil des OLG Köln vom 1. Dezember 1995 ist der\nBeklagte verurteilt worden, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt\nin Höhe von 1.756,00 DM, davon 1.307,00 DM Elementarunterhalt,\n289,00 DM Altersvorsorgeunterhalt und 160,00 DM\nKrankenvorsorgeunterhalt als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573\nAbs. 2 BGB zu zahlen. Das OLG hat ein Bruttoeinkommen des Beklagten\nvon jährlich 145.600,00 DM zugrundegelegt. Hinzuzurechnen seien\neine Bonifikation von 26.400,00 DM und ein Fahrtkostenzuschuss von\n11.400,00 DM. Auf dieser Grundlage hat es unter Berücksichtigung\nsteuerrechtlich relevanter Abzüge ein zu versteuerndes Einkommen\nvon 101.895,00 DM errechnet und davon die Einkommenssteuer und den\nSolidaritätszuschlag mit 31.661,00 DM und 2.375,00 DM ermittelt.\nDas Nettoeinkommen wird in dem Urteil mit 111.564,00 DM (monatlich\n9.297,00 DM) angegeben. Dies ergibt sich, wenn man von dem\nBruttoeinkommen in Höhe von 145.600,00 DM die Einkommenssteuer und\nSolidaritätszuschlagsbeträge abzieht. Die Bonifikation und den\nFahrtkostenzuschuss hat das Oberlandesgericht - offensichtlich aus\nVersehen - bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nicht mehr\nberücksichtigt. Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens\nwurden von dem monatlichen Nettoeinkommen von 9.297,00 DM\nabgezogen: 453,60 DM Krankenversicherung, 203,30 DM\nZusatzversicherung, 978,90 DM Renten- und Arbeitslosenversicherung,\n385,00 DM Versorgungskasse, 258,00 DM Direktlebensversicherung,\n1.150,00 DM Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle, 1.274,76 DM\nKosten für Dienstfahrten und 338,63 DM Verpflegungskosten. Daraus\nerrechnete sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.255,00 DM,\nwovon 160,00 DM für die Krankenzusatzversicherung der Klägerin\nabgesetzt wurden, so dass 4.095,00 DM verblieben. Als Einkommen der\nKlägerin wurde eine fiktive Vergütung für eine halbschichtige\nTätigkeit in Höhe von 700,00 DM netto im Monat veranschlagt. Bei\nder Unterhaltsberechnung wurde im ersten Schritt nach der\nAnrechnungsmethode ein Elementarunterhalt von 1.155,00 DM und ein\nmonatlicher Gesamtunterhaltsanspruch von 1.560,00 DM (1.155,00 DM +\n245,00 DM Altersvorsorgeunterhalt und 160,00 DM\nKrankenvorsorgeunterhalt) ermittelt. Nach Hinzurechnung eines dem\nBeklagten anzurechnenden steuerlichen Vorteils von 355,00 DM wurde\nder Elementarunterhalt aus einem bereinigten Einkommen von 4.095,00\nDM + 355,00 DM wie folgt berechnet: 4.450,00 DM x 3/7 = 1.907,00 DM\n- 700,00 DM x 6/7 = 1.307,00 DM. Das ergab einen Gesamtunterhalt\nvon 1.756,00 DM (1.307,00 DM + 289,00 DM + 160,00 DM).\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nNach § 323 Abs. 1 ZPO kann eine Abänderung des Urteils verlangt\nwerden, wenn eine wesentliche Abänderung derjenigen Verhältnisse\neingetreten ist, die für die Verurteilung zu Entrichtung der\nLeistung maßgebend waren. Das Abänderungsverfahren ermöglicht weder\neine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des\nUnterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen\nVerhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren\nhaben. Vielmehr besteht die Abänderung in einer unter Wahrung der\nGrundlage des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung an\nveränderte Verhältnisse. Für das Ausmaß der Abänderung kommt es\ndarauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente\nseinerzeit maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei\nzugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden\nGrundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter\nBerücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche\nVeränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche\nAuswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (st.\nRspr. vgl. BGH FamRZ 1994, 1100, 1101 = NJW-RR 1994, 1155; NJW-RR\n1992, 1091, 1092 jew. m.w.N.). Bei Unterhaltsansprüchen wird in der\nRegel eine Änderung als wesentlich angesehen, die die Größenordnung\nvon 10% überschreitet (vgl. BGH FamRZ 1992, 539 = NJW 1992, 1621;\nZöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 323 Rnr. 33; Thalmann in: Das\nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage § 8\nRnr. 158). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen des § 323\nZPO erfüllt.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nAllerdings liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse\nnicht darin, dass der Beklagte, als er im Dezember 1998 aus dem\nArbeitsverhältnis bei dem G. K. ausschied, eine Nettoabfindung in\nHöhe von 240.000,00 DM bis 250.000,00 DM erhielt. Wie das\nAmtsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich hierbei\nnicht um ein Einkommen, das eheprägend war. Nach ständiger\nRechtsprechung können Veränderungen nach der Scheidung nur\nausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn ihnen eine Entwicklung\nzugrundeliegt, die aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes mit\nhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese\nEntwicklung die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der\nScheidung bereits mitgeprägt hat, indem die Ehegatten ihnen\nerkennbar schon im voraus und noch während der Ehe einen prägenden\nEinfluss auf ihre Lebensverhältnisse eingeräumt haben (vgl.\nPalandt/Brudermüller, BGB, 60. Auflage, § 1578 Rnr. 20 m. w.\nN.).\n\n9\n\nDies trifft auf die Abfindung nicht zu. Die Klägerin hat auch im\nBerufungsverfahren nicht substantiiert dargetan, dass die Abfindung\nihre Grundlage in den ehelichen Lebensverhältnissen gehabt habe.\nIhrer Behauptung, es habe sich um eine Abfindung nach § 89 b HGB\ngehandelt, auf die schon während der Ehezeit eine Anwartschaft\nbestanden habe, ist der Beklagte damit entgegengetreten, dass er\nnicht Handelsvertreter sondern Angestellter gewesen sei; die\nAbfindung sei mithin nicht nach § 89 b HGB gezahlt worden. Der\nGrund für sein Ausscheiden aus dem Berufsleben und damit für die\nAbfindung sei eine 1997 / 1998 aufgetretene Herzerkrankung gewesen.\nDie Höhe der Abfindung beruhe auch auf seinem Verhandlungsgeschick.\nDiesem Vorbringen hat die Beklagte keinen substantiierten Vortrag\nentgegengesetzt.\n\n10\n\nAbgesehen davon wäre die Abfindung nicht auf die Zeit vom\n1.01.1999 bis zur Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres\ndes Beklagten im Februar 2001 umzulegen. Zwar könnte er zu diesem\nZeitpunkt bereits die Altersrente beantragen. Dazu ist er\nunterhaltsrechtlich indes nicht verpflichtet, weil ihm dadurch\nNachteile in der Rentenhöhe entstünden. Legt man die Abfindung aber\nauf den Zeitraum bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten\nLebensjahres des Beklagten um, so ergibt sich ein monatlicher\nBetrag, der bereinigt um die Versicherungsbeträge in einer\nGrößenordnung von 4.100,00 DM liegt und damit nicht höher ist als\ndas vom Oberlandesgericht zugrundegelegte Nettoeinkommen.\n\n11\n\nb)\n\n12\n\nDer Beklagte ist daher - wovon auch das Amtsgericht zutreffend\nausgeht - fiktiv so zu behandeln, als übte er seine\nErwerbstätigkeit weiter aus (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rnr. 655). Bis\nzu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben am 31.12.1998 ist sein\nbereinigtes Nettoeinkommen auf ein Niveau angestiegen, dass sich\nder Elementarunterhalt um deutlich mehr als 10 % erhöht. Damit ist\ninsoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 323\nAbs. 1 ZPO eingetreten.\n\n13\n\naa)\n\n14\n\nDas Amtsgericht hat der Einkommensberechnung die\nVerdienstabrechnung des Beklagten für den Monat Dezember 1998\n(Blatt 15 d.A.) zugrundegelegt und unter Abzug von Lohnsteuer,\nSolidaritätsbeitrag, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein\nNettoeinkommen von 9.248,67 DM ermittelt. Die in der Abrechnung\naufgeführte Bonifikation von 925,00 DM hat es unberücksichtigt\ngelassen. Dies ist für die Ermittlung der Wesentlichkeitsschwelle\nnach § 323 Abs. 1 ZPO richtig, weil die Abänderungsklage nicht zur\nBeseitigung von Rechtsfehlern, sondern zur Berücksichtigung der\nÄnderung derjenigen Verhältnisse bestimmt ist, die für die frühere\nVerurteilung maßgebend waren (BGH NJW-RR 1992, 1091, 1092;\nZöller/Vollkommer § 323 Rnr. 41). Von dem angeführten Betrag hat\ndas Amtsgericht zu Recht die monatlichen\nKrankenversicherungsbeiträge in Höhe von 217,24 DM und 472,18 DM\nsowie die Beiträge zur Direktlebensversicherung in Höhe von\nmonatlich 325,70 DM in Abzug gebracht. Ferner muss das Einkommen\ndes Beklagten, wenn er weiterhin als Erwerbstätiger behandelt wird,\num die Fahrt- und Verpflegungskosten (1.150,00 DM, 1.274,67 DM und\n338,63 DM) bereinigt werden. Das bereinigte monatliche\nNettoeinkommen hat das Amtsgericht damit zutreffend auf 5.470,22 DM\nerrechnet.\n\n15\n\nNicht zu folgen ist dem Amtsgericht dagegen, soweit es hiervon\ndie Beträge für den Altersvorsorgeunterhalt und den\nKrankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 160,00 DM und 245,00 DM in\nAbzug gebracht hat. Das entspricht einer zweistufigen Berechnung\ndes Elementarunterhaltes. Im Regelfall ist der Betrag des\nVorsorgeunterhaltes von dem bereinigten Nettoeinkommen des\nUnterhaltspflichtigen abzusetzen und aus dem verbleibenden\nEinkommen anhand der maßgebenden Quote ein neuer (endgültiger)\nElementarunterhalt zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nicht zu\nLasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der\ngleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard\nabgewichen wird. In Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher\nVerhältnisse bedarf es der zweistufigen Berechnung des\nElementarunterhaltes indessen nicht, weil der Vorsorgebedarf neben\ndem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, ohne dass\ndeshalb der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Das kann etwa der\nFall sein, wenn der Elementarunterhaltsbedarf nicht nach einer\nQuote, sondern nach dem konkreten Bedarf ermittelt wird oder wenn\nder Altersvorsorgeunterhalt aus früher zur Vermögensbildung\nverwendeten Einkünften aufgebracht werden kann. Dass zu Lasten des\nUnterhaltspflichtigen über die Halbteilung hinausgegangen wird, ist\naber auch dann nicht zu besorgen, wenn von der Unterhaltsquote\ntatsächlich vorhandene oder fiktiv anzurechende Einkünfte des\nUnterhaltsberechtigten abgezogen werden, durch die die ehelichen\nLebensverhältnisse nicht geprägt worden sind, wie es bei der\nAnwendung der Anrechnungsmethode der Fall ist. Denn in Höhe des\nangerechneten Einkommens wird das die ehelichen Lebensverhältnisse\nbestimmende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen den\nEhegatten nicht verteilt, sondern verbleibt ihm allein, so dass er\nentlastet wird. Das hat zur Folge, dass er Altersvorsorgeunterhalt\nbis zu der Höhe des angerechneten Einkommens zusätzlich zu dem\nElementarunterhalt leisten kann, ohne dass ihm weniger als die ihm\nan sich zustehende Quote des für die ehelichen Lebensverhältnisse\nmaßgebenden Einkommens verbleibt (BGH FamRZ 1999, 372, 374 = NJW -\nRR 1999, 297; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rnr. 357; Gutdeutsch in\n: Wendl/Staudigl, § 4 Rnr. 484). Dies gilt gleichermaßen für den\nKrankenvorsorgeunterhalt (Gutdeutsch a. a. O., § 4 Rnr. 517).\n\n16\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Das fiktive Einkommen der\nKlägerin, das im Wege der Anrechnungsmethode von dem\nunterhaltspflichtigen Einkommen des Beklagten abgezogen worden ist,\nliegt über dem geschuldeten Vorsorgeunterhalt, so dass der\nElementarunterhalt einstufig ermittelt werden kann. Das entspricht\nhinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts auch der Berechnungsweise\nin dem abzuändernden Urteil. Im übrigen ist das abändernde Gericht\nan die Berechnungsmethode des Ausgangsgerichts nicht gebunden (BGH\nFamRZ 1994, 1100, 1101 = NJW - RR 1994, 1156 FamRZ 1997, 281, 283 =\nNJW 1997, 795; Zöller/Vollkommer, § 323 Rnr. 42; Thalmann, in :\nWendl/Staudigl, § 8 Rnr. 162 b und c).\n\n17\n\nFür die Berechnung des Elementarunterhalts ist daher ein\nbereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 5.470,22 DM pro Monat\nzugrundezulegen. Auf den Anteil der Klägerin von 3/7 = 2.344,39 DM\nist nunmehr, weil keine Lohnsteuer mehr anfällt, unter\nBerücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/7 ein monatliches\nNettoeinkommen von 780,00 DM anzurechnen, so dass sich der\nmonatliche Elementarunterhalt auf 1.564,39 DM erhöht. Dies liegt\netwa 20 % über dem tenorierten Elementarunterhalt und überschreitet\ndie Wesentlichkeitsschwelle von etwa 10 % deutlich.\n\n18\n\nbb)\n\n19\n\nIst somit eine wesentliche Änderung des Verhältnisse auch ohne\nBerücksichtigung der Bonifikation gegeben, so ist bei der\nvorzunehmenden Abänderung des Ausgangsurteils der Fehler, der darin\nliegt, dass die Bonifikation versehentlich nicht in die\nUnterhaltsberechnung eingeflossen ist, zu berichtigen. Denn wurde\nim Erstverfahren ein Fehler bei der Feststellung des\nunterhaltsrechtlichen Einkommens gemacht, das sich nachträglich\nerheblich ändert, so kann dieser Fehler beseitigt werden (Graba,\nDie Abänderung des Unterhaltstiteln, 2. Auflage, Rnr. 361; ferner\nBGH FamRZ 1984, 374 = NJW 1984, 1458; Thalmann a. a. O., § 8 Rnr.\n162 b). Dies gilt hier um so mehr, als das Oberlandesgericht in dem\nabzuändernden Urteil die Bonifikation als Bestandteil des\nunterhaltspflichtigen Einkommens behandeln wollte.\n\n20\n\nIn der Verdienstabrechnung des Beklagten vom Dezember 1998 ist\ndie Bonifikation mit 925,00 DM ausgewiesen. Unter Berücksichtigung\nder anfallenden Steuern und der Tatsache, dass die Bonifikation von\nMonat zu Monat variierte, schätzt der Senat die anzurechenden\nNettobonifikation auf 500,00 DM monatlich (§ 287 ZPO). Daraus\nerrechnet sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des\nBeklagten von 5.970,22 DM und der Elementarunterhalt auf (gerundet)\n1.779,00 DM (5.970,25 DM x 3/7 minus 780,00 DM).\n\n21\n\n3.\n\n22\n\nIn diesem Umfange ist die Berufung begründet. Eine darüber\nhinausgehende Anhebung des Elementarunterhalts steht der Klägerin\nnicht zu. Das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten ist nicht um\neinen Realsplittingsvorteil zu erhöhen. In dem gemäß der letzten\nVerdienstabrechnung vom Dezember 1998 zugrundegelegten Einkommen\nist der Realsplittingvorteil schon berücksichtigt, weil - wie das\nAmtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach der Auskunft des\nArbeitgebers des Beklagten vom 14.04.2000 (Bl. 131 d.A.) die\nzuletzt zu zahlende Lohnsteuer deshalb so gering war, weil der vom\nBeklagten geltend gemachte Freibetrag die zu zahlende\nUnterhaltsleistung bereits umfasste. Die Klägerin kann den\nBeklagten auch nicht darauf verweisen, dass er sein Einkommen nach\nder Steuerklasse III/0 versteuere. Der Beklagte war bei der letzten\nGehaltsabrechnung im Dezember 1998 in der Steuerklasse IV/0\neingeordnet. Dass ist die \"normale\" Steuerklasse. Die Klägerin kann\nals Unterhaltsberechtigte nicht verlangen, dass der\nwiederverheiratete Unterhaltsschuldner die Steuerklasse III wählt,\ndenn das ginge zu Lasten des neuen Ehepartners (vgl. OLG Köln,\nFamRZ 1989, 65; OLG Bamberg FamRZ 1996, 628;\nKalthoener/Büttner/Niepmann Rnr. 862 f.; Haußleiter in :\nWendl/Staudigl, § 1 Rnr. 470 f.).\n\n23\n\n4.\n\n24\n\nDie Klägerin kann auch keinen weitergehenden Unterhalt\nverlangen, weil sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei,\neinen Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. In dem abzuändernden\nUrteil ist ihr ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu\nerkannt worden. Grundlage für einen Anspruch auf Unterhalt wegen\nkrankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit wäre § 1572 BGB.\nEinsatzzeitpunkt für einen solchen Unterhalt wäre der Zeitpunkt der\nRechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien am 31.05.1994. Zwar\nkönnen gesundheitliche Störungen, die erst nach der Ehescheidung\nzur Erwerbsunfähigkeit führen, einen Unterhaltsanspruch aus § 1572\nBGB begründen, wenn sie schon im Zeitpunkt der Scheidung bestanden\nund sich nachher erheblich verschlimmert haben (BGH FamRZ 1987, 684\n= NJW 1987, 2229; Kalthoener/Büttner/Niepmann Rnr. 422). Nach dem\nin dem ursprünglichen Verfahren vom Oberlandesgericht eingeholten\nGutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. W. waren bei der\nKlägerin radiologisch leichtgradige Veränderungen am Skelettsystem\nund den Gelenken festzustellen. Außerdem litt sie an vegetativ\nbedingten Beschwerden, wobei ein nervöser Erschöpfungszustand mit\neiner depressiven Verstimmung hinzukam. Den von der Klägerin im\nvorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Bescheinigungen\nlässt sich nicht entnehmen, dass ihre jetzigen Beschwerden bloß\neine Verschlimmerung des vom Sachverständigen W. festgestellten\nZustandes sind. Dabei zu berücksichtigen, dass seit der\nBegutachtung durch den Sachverständigen ein Zeitraum von fast sechs\nJahren verstrichen ist. Außerdem vermögen in der Anlage vorhandene\nKrankheiten, die sich zu dem Einsatzzeitpunkt noch nicht ausgewirkt\nhaben, keinen Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu begründen, wenn\nsie erst nach nachhaltiger Sicherung des Unterhalts durch\nErwerbstätigkeit auftreten (OLG Hamm, FamRZ 1999, 230, 231; OLG\nKarlsruhe, FamRZ 2000, 233; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rnr. 422;\nBüttner, NJW 1999, 2315, 2320). Eine nachhaltige Sicherung des\nnicht schon durch die Unterhaltsleistungen des Beklagten\ngesicherten Unterhaltsbedarfs der Klägerin durch deren\nTeilzeittätigkeit ist anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an,\nob und in welchem Umfange die Klägerin einer derartigen\nTeilzeitbeschäftigung tatsächlich nachgegangen ist. Denn selbst\nfiktive Arbeitseinkünfte können zu einer (ebenfalls fiktiven)\nnachhaltigen Sicherung führen; sonst käme es zu einer\nungerechtfertigten Besserstellung desjenigen, der seine\nErwerbsobliegenheit verletzt (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rnr.\n436). Dass die Klägerin in dem Zeitraum nach Erlass des Ersturteils\nihrer Erwerbsobliegenheit in der gebotenen Weise nachgekommen sei,\nhat sie nicht substantiiert dargelegt.\n\n25\n\n5.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO,\nder Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 8, 711, 713 ZPO.\n\n27\n\nBerufungsstreitwert: 27.088,00 DM (6.772,00 DM Rückstand +\n(3.000 minus 1.307) x 12), ab teilweiser Rücknahme der Berufung am\n31. Januar 2001: 14.316,00 DM (2.500,00 DM minus 1.307,00 DM) x\n12).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-07/27-uf-176-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-07/27-uf-176-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302588","retrieved":"2026-07-09 03:28:33.165604+00:00"}}