{"status":"available","doknr":"OLD302610","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0306.15U58.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-06","aktenzeichen":"15 U 58/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) befasst sich mit dem Erwerb, der Verwaltung\nund der Verwertung von Vermögensanlagen insbesondere im\nImmobilienbereich, börsennotierten und nicht börsennotierten\nBeteiligungen und Anleihen sowie Geldmarktanlagen. Ebenso wie zur\nZeit ihres Bestehens die früheren Klägerinnen zu 2) und 3) - die L.\nAG und die G. Vermögensanlagen AG - bietet die Klägerin zu 1)\ninteressierten Anlegern verschiedene Formen der Beteiligung an. Die\nfrühere Klägerin zu 2), die L. AG, ist per 15.9.1993 nach\nVerschmelzung auf die Klägerin zu 1) erloschen. Im Verlaufe des\nBerufungsverfahrens sind die frühere Klägerin zu 3), die G.\nVermögensanlagen AG, auf die Klägerin zu 1) und die frühere\nKlägerin zu 4), die S.Bank AG, auf die Bankhaus P. GmbH & Co.\nKG aA, verschmolzen worden. Alle Klägerinnen gehören bzw. gehörten\nzur \"G. Gruppe\".\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1) verlegt und vertreibt bundesweit den\n\"G.-report\". Der wöchentlich in einer Auflage von mehreren tausend\nStück erscheinende \"G.- report\" versteht sich als Quelle für\nInformationen und Analysen über Finanzdienstleistungen. Der\nBeklagte zu 2) war bis Ende 1993 Geschäftsführer der Beklagten zu\n1) und Herausgeber des \"G.-reports\". Der Beklagte zu 3) ist\nverantwortlicher Chefredakteur des \"G.-reports\".\n\n4\n\nDie Beklagten setzten sich in der Vergangenheit mehrfach\nkritisch mit den Anlageformen der Klägerin zu 1) und der früheren\nKlägerinnen zu 2) und 3) auseinander und veröffentlichten in diesem\nZusammenhang im \"G.-report\" zahlreiche Artikel, die zum Teil Anlass\nrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geworden\nsind. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Äußerungen\neines in der Ausgabe Nr. 15/93 des \"G.-reports\" vom 16.04.1993\nerschienenen Artikels. Dieser befasste sich unter der\nÜberschrift:\n\n5\n\n \n\n6\n\n\"Gigantische Vermögensvernichtung bei\n\"Pensions-Spar-Plan\" und Einmalanlagen - dazu treuewidrige\n20-Mio-Fehlverwendung von Anlegergeldern - insgesamt 2,1 Milliarden\nDM Zeichnungskapital \"im F.\":\n\n7\n\n \n\n8\n\n \n\n9\n\nDas modifizierte Schneeballsystem\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\nder G. Gruppe!\"\n\n14\n\nkritisch mit den von der Klägerin zu 1) und den früheren\nKlägerinnen zu 2) und 3) angebotenen Anlagemöglichkeiten,\ninsbesondere dem sogenannten Pensions-Spar-Plan. Hierbei handelt es\nsich um ein von den Initiatoren der \"G. Gruppe\" entwickeltes\nVermögensanlagekonzept, in dessen Rahmen die frühere Klägerin zu\n2), die L. AG, interessierten Anlegern Aktien und stille\nBeteiligungen mit einer Laufzeit von mindestens 10 und höchstens\nbis zu 40 Jahren anbot. Nach dem Unternehmensplan der früheren\nKlägerin zu 2) war die Vermögensbildung bei den Anlegern mit dem\nfolgenden steuerlichen Konzept verbunden: In den ersten drei\nJahren, beginnend 1989, wurden den atypisch stillen Gesellschaftern\n-mit steuerlicher Wirkung auf der Ebene der Gesellschafter- die\nVerluste der früheren Klägerin zu 2) zugewiesen, die insbesondere\naus den nach deren Gründung angefallenen Vertriebs,- Konzeptions-\nund Marketingkosten stammten und im wesentlichen darauf beruhten,\ndass die für die Werbung der Anleger tätigen Vermittler ihre\nProvisionen bei Geschäftsabschluss in vollem Umfang sofort\nerhielten, und zwar auch dann, wenn der jeweilige Anleger selbst\nfür seine Beteiligung zum Teil langjährige Ratenzahlungen zu\nerbringen hatte. Nach Ende der auf drei Jahre geplanten\nVerlustphase sollten nach der Unternehmensplanung der früheren\nKlägerin zu 2) Gewinne erwirtschaftet werden, die aus der\nVerwaltung und Verwertung des angesammelten Vermögens sowie aus\nSystemkostenerstattungen nachgeschalteter Aktiengesellschaften\nstammten. Die nachgeschalteten Aktiengesellschaften sollten nach\nbzw. mit dem Ablauf der Verlustphase der ersten Aktiengesellschaft\ngegründet werden und ihrerseits Aktiensparprogramme und stille\nBeteiligungen anbieten. Diejenigen stillen Gesellschafter der\nfrüheren Klägerin zu 2), die in Raten einzahlen, sollten nach\nAblauf der ersten drei Jahre die vereinbarten Raten an die nächste\nAktiengesellschaft- die frühere Klägerin zu 3)- leisten, bei der\nwiederum ebenfalls eine entsprechende Verlustphase vorgesehen war.\nNach der Fusionierung der früheren Klägerinnen zu 2) und 3) mit der\nKlägerin zu 1) werden die bei der früheren Klägerin zu 2)\nbegründeten Beteiligungsverhältnisse in dem Segment IV der Klägerin\nzu 1) weitergeführt.\n\n15\n\nDer von den Klägerinnen beanstandete Artikel in der Ausgabe Nr.\n15/93 des \"G.-reports\" wirft den Klägerinnen im Zusammenhang mit\ndem Pensions-Spar-Plan-Konzept im wesentlichen vor, dass dieses\nAnlagesystem ein sogenanntes \"modifiziertes Schneeballsystem\"\ndarstelle und zu höchstwahrscheinlich hohen Verlusten der Anleger\nführe.\n\n16\n\nDer Artikel beginnt mit einer Aufzählung der bis dahin im\n\"G.-report\"erschienenen \"Aufklärungsberichterstattung\" über die G.\nGruppe und befasst sich überschlägig mit der bisherigen Entwicklung\nder von den Beklagten als solche bezeichneten \"Sparplanaffäre\".\n\n17\n\nHieran schließt sich die Aussage an (die im einzelnen von den\nKlägerinnen beanstandeten Äußerungen sind im nachfolgend zitierten\nText jeweils unterstrichen),\n\n18\n\n \n\n19\n\n\"dass die hauptsächlich in\nOstdeutschland geworbenen Sparer und Anleger der G. Gruppe Opfer\neines gigantischen \"modifizierten Schneeballsystems\" werden und\nhöchstwahrscheinlich hohe, mindestens in den dreistelligen\nMillionenbereich gehende Verluste hinnehmen müssen\".\n\n20\n\nZur Erläuterung dieser Aussage stützt sich der Artikel im\nfolgenden auf eine \"Bilanz-Analyse 1991 der L. AG\". In dieser sind\nin Form einer Tabelle aus der Bilanz der früheren Klägerin zu 2)\nzum 31.12.1991 (Bl. 9R im Anlagenband, nachfolgend AH)\nhervorgehende Aktiva in die Positionen \"substanzloses Vermögen\"\n(bewertet mit 30,1 Mio. DM), \"nur bedingt substanzhaltiges\nVermögen\" (bewertet mit 10,2 Mio. DM) und \"substanzhaltiges\nVermögen\" (bewertet mit 112,1 Mio. DM) unterteilt.\nGegenübergestellt sind diesen Aktiva aus der Bilanz per 31.12.1991\nentnommene Passiva im Gesamtwert von 152,4 Mio. DM unter\nHervorhebung von \"Rückstellungen\" in Höhe von 10,5 Mio. DM und\n\"Verbindlichkeiten\" in Höhe von 115,3 Mio. DM.\n\n21\n\nIm Anschluss an diese Bilanzanalyse, mit der belegt werden\nsoll,\n\n22\n\n \n\n23\n\n\"dass die L. AG, das Unternehmen mit\ndem höchsten Plazierungsvolumen in der G. Gruppe, nach unserer\nEinschätzung per 31.12.1991 bereits völlig ausgeblutet war\",\n\n24\n\nenthält der Artikel u. a. zu der Bilanzanalyse die nachfolgenden\nÄußerungen:\n\n25\n\n \n\n26\n\n\"Daraus kann jeder Sparer/Anleger und\nhoffentlich auch jeder S.-L.-Vermittler sehr leicht nachvollziehen,\ndass die Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen\n(insbesondere für Steuerzahlungen) auf sage und schreibe 125,8 Mio.\nDM angewachsen sind. Dagegen steht ein nach unserer Einschätzung\nsubstanzhaltiges Vermögen (wobei wir bei einzelnen Positionen\neigentlich auch noch Fragezeichen anbringen müssten) von nur 112,1\nMio. DM. Und selbst wenn das von uns nur als \"bedingt\nsubstanzhaltig\" eingeschätzte Vermögen in Höhe von 10,2 Mio. voll\nwerthaltig sein sollte, wird noch immer nicht der Schuldenstand von\n125,8 Mio erreicht.\n\n27\n\n \n\n28\n\n.....\n\n29\n\n \n\n30\n\nSo sind nach unserer Kalkulation nicht\nnur das L.-Eigenkapital von 26,6 Mio. DM (siehe unsere\nBilanzanalyse auf S. 3) \"verbraten\", das im wesentlichen aus dem\nbei Anlegern plazierten Aktienkapital plus Rücklagen besteht. Auch\ndas über Einmalanlagen und hauptsächlich über Sparraten\n(Pensionssparplan) - eingezahlte Kapital der stillen Gesellschafter\nin Höhe von 46,768 Mio. DM (siehe Texteinzug) ist nach unserer\nBewertung \"futsch\".\n\n31\n\nBei dem vorerwähnten \"Texteinzug\" handelt es sich um eine\nPassage aus den \"Erläuterungen zum Jahresabschluss 1991\", in der\ndie Zusammensetzung des Kapitals der stillen Gesellschafter per\n31.12.1991 - aufgeteilt nach Zeichnungssummen, ausstehenden\nEinlagen, Verlust- und Privatkonten der stillen Gesellschafter-\ndargestellt ist.\n\n32\n\nWeiter heißt es in dem Artikel:\n\n33\n\n \n\n34\n\n\"Festzuhalten, auch zum Verständnis des\nmodifizierten Schneeballsystems, ist an dieser Stelle, dass mit den\nKonten der stillen Gesellschafter die wesentlichen positiven und\ninsbesondere negativen Vermögenspositionen der L. AG - so wird es\nauch bei der G. Vermögensanlagen AG sein - aus den Bilanzen\n\"ausgelagert\" werden und somit nicht in den nur deshalb positiven\nwerblich herausgestellten Bilanzkennzahlen enthalten sind, womit -\nbilanzrechtlich korrekt - die Anlage-Öffentlichkeit getäuscht\nwird.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDenn würde man, was zu einer\nzutreffenden Beurteilung zwingend notwendig ist, die L.-Bilanz mit\nden persönlichen Bilanzen (= Konten) der stillen Gesellschafter\nkonsolidieren (zusammenfassen), dann würde man sehr schnell\nerkennen, dass das Gros des Gesamtkapitals der L.-AG (Aktienkapitel\nplus stille Einlagen) längst \"verbraten\" ist - wovon wiederum\nerhebliche Anteile (s. a. Seite 7) in die Taschen des\nInitiatoren-Trios Z.-R.-H. geflossen sind.\"\n\n37\n\nZur Untermauerung der These, dass ein \"modifiziertes\nSchneeballsystem\" betrieben werde, schließt sich in dem Artikel\neine \"G.-report-Ergebniszahlen-Analyse 1991\" an, welche aus den\nGewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin zu 1) und der früheren\nKlägerin zu 2) in diesem Geschäftsjahr entwickelt ist. Auf Bl. 8 d.\nA. wird insoweit Bezug genommen.\n\n38\n\nIm Anschluss an diese Tabelle finden sich die folgenden\nErläuterungen:\n\n39\n\n \n\n40\n\n\"Vorab: Ein reines Schneeballsystem ist\ngegeben, wenn die gesamte an die Anleger gezahlte Rendite durch\n\"frisches\" Geld neuer Anleger finanziert wird. Das von uns im\nRahmen der M.-P./B. Landesbank-Affäre geprägte Etikett\n\"modifiziertes Schneeballsystem\" steht dagegen für Anlagekreationen\ndubioser Vermögensvernichter, die erhebliche Teile der\nAusschüttungen oder (bilanzierten) Gewinne durch die Geldzuflüsse\nneu geworbener Anleger oder aus den ständig strömenden\nSparplanraten \"produzieren\".\n\n41\n\n \n\n42\n\nUm die Dimension des Missverhältnisses\nzwischen den Erträgen aus Kapitalanlagen (Finanz- und\nImmobilienerträge) im Vergleich zu den Erträgen, die direkt oder\nindirekt die Sparer oder Anleger der G. Gruppe selbst bezahlen, zu\nerkennen, muss man natürlich intensiv die Geschäftsberichte\nstudieren - und beurteilen können.\"\n\n43\n\nEs folgt sodann eine Erläuterung der aus den Geschäftsberichten\nder Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2) hervorgehenden,\nin der oben erwähnten Tabelle Bl. 8 d.A. aufgeführten\nPositionen.\n\n44\n\nWeiter heißt es in dem Artikel:\n\n45\n\n \n\n46\n\nWitzig auch die \"aktivierten\nEigenleistungen\" bei der L.-AG in Höhe von 10,76 Mio. DM (= 14,1 %\nder gesamten Einnahmen): Dieser Betrag wird (offensichtlich\nebenfalls handelsrechtlich legitim) in die Aktiva der Bilanz\numgebucht und ist dort in der Position \"Aufwendungen für die\nIngangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes\" enthalten.\nDamit auch dieses Wirrwarr verständlich wird: Kosten für den\nVertrieb sowie für die Konzeption (also einschließlich der\nInitiatoren- \"Honorare\") werden, man lese und staune, zu Erträgen\nund zu Vermögen gemacht, indem sie als Kosten und als Einnahmen\ngebucht werden (und damit die entsprechenden Belastungen auf der\nKostenseite ausgleichen), um dann sogar noch als Vermögenswert in\nder schon in den Vorjahren aufgebauten Bilanzposition \"Aufwendungen\nfür die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes\"\nausgewiesen zu werden. Eine (Schein-) Gewinne produzierende, von\ndem Wirtschaftsprüfer-Rechtsanwalt-Steuerberater-Initiatoren-Trio\nunter Ausnutzung ihres Expertenwissens genial \"gestrickte\"\nPerversität, die ihresgleichen sucht.\n\n47\n\n \n\n48\n\n....\n\n49\n\n \n\n50\n\nFür alle fungierte die S.AG als\n\"Emissionshaus\", obwohl die hochriskante Emissions-Betätigung, die\nzwischenzeitlich fast die Hälfte der S.Einnahmen \"produziert\", mit\nkeinem Wort in den Prospekten der S.AG in deren\nHauptplazierungszeit 1986 bis 1988 erwähnt wurde. Damals wurden die\nS.-Sparer und -Anleger - wie in den letzten drei Jahren die\nL.-Opfer und nun die Pensionssparplan-Zeichner und Einmal-Anleger\nder G. Vermögensanlagen AG - ausschließlich mit der Angabe\ngeködert, dass die versprochenen Super-Renditen aus den\ndurchgeführten bzw. geplanten Investitionen in Immobilien,\nWertpapiere und Beteiligungen erzielt werden. Aus unserer\nErgebniszahlen-Analyse ist sehr leicht zu erkennen, dass ohne diese\nEmissionstätigkeit anstelle des vollmundig der Öffentlichkeit\nangepriesenen S.-Jahresüberschusses von 8,7 Mio. DM ein hoher\nVerlust auszuweisen gewesen wäre.\n\n51\n\n \n\n52\n\nSo würde es in diesem Jahr nach unserer\nKalkulation zwangsläufig auch der L. AG ergehen.\n\n53\n\n \n\n54\n\n....\n\n55\n\n \n\n56\n\n\"Emissionshaus\" ist nun einmal bereits\ndie S. AG, die von den nun vertriebenen Kapitalanlagen bzw.\nPensionssparplänen der G. Vermögensanlagen AG den Rahm abschöpft.\nUnd weil dies so weitergehen soll, darf natürlich mit der L. AG\nnichts passieren. Deshalb die Fusion, durch die die Aktionäre und\ndie mit relativ geringem Anteil in der L.-AG verbliebenen stillen\nGesellschafter (Pensionssparplan-Zeichner) wenigstens an dieser\nSahne nippen dürfen, obwohl sie bei der Fusion gnadenlos\nbenachteiligt wurden.\n\n57\n\n \n\n58\n\n......\n\n59\n\n \n\n60\n\nApropos Fiskus: Dieser, also die\ndeutschen Steuerzahler, finanzieren zu einem erheblichen Anteil das\nmodifizierte Schneeballsystem der G. Gruppe. Denn die meisten\nPensionssparplan-Zeichner können derzeit (noch) als sogenannte\natypische stille Gesellschafter bis zu 100 % ihrer Einlagen bzw.\nSparraten von ihrem steuerpflichtigen Einkommen absetzen mit der\nFolge, dass sich an deren Verlustkonten der Fiskus mit den sonst in\nHöhe der jeweiligen Steuerprogression des Anlegers zu zahlenden\nSteuerbeträgen beteiligt und dadurch zum mit Abstand größten\n\"Gesellschafter\" und damit auch größten Finanzier des\nInitiatoren-Trios geworden ist.\"\n\n61\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf Blatt\n4-11 d. A. Bezug genommen.\n\n62\n\nMit der vor dem Landgericht Köln- 28. Zivilkammer- erhobenen\nKlage haben die Klägerin zu 1) und die früheren Klägerinnen zu 2)\nbis 4) die Beklagten auf Unterlassung der im vorstehenden Text\nunterstrichen dargestellten Äußerungen in Anspruch genommen.\n\n63\n\nSie haben erstinstanzlich vorgetragen:\n\n64\n\nDer Vorwurf der Beklagten, von den Klägerinnen werde eine\ngigantische Vermögensvernichtung betrieben, entbehre jeglicher\nGrundlage. Nach ihren Unternehmensplanungen sei vorgesehen, dass\nnach dem Abschluss der drei Jahre andauernden Verlustphase der\njeweiligen Gesellschaft Gewinne erwirtschaftet würden. An diesen\npartizipierten die Anleger über die von ihnen abgeschlossenen\nBeteiligungsverträge und nähmen darüber hinaus bei Beendigung des\nBeteiligungsverhältnisses an dem Auseinandersetzungsguthaben\nteil.\n\n65\n\nDie von den Beklagten in dem \"G.-report\" vom 16.04.1993 auf der\nGrundlage der \"Bilanzanalyse\" getroffene Feststellung, dass der\nSchuldenstand bei der früheren Klägerin zu 2) 125,8 Mio. DM betrage\nund demgegenüber nur ein substanzhaltiges Vermögen in Höhe von\n112,1 Mio. DM vorhanden sei, sei fehlerhaft. Tatsächlich, so haben\ndie Klägerinnen vorgetragen, seien die Verbindlichkeiten der\nfrüheren Klägerin zu 2) zum Stichtag 31.12.1991 nur mit einem\nBetrag von 73,6 Mio. DM anzusetzen. Ihnen stehe ein\nsubstanzhaltiges Vermögen von 141,6 Mio. DM gegenüber, wobei die\nstillen Reserven bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und\nWertpapieren noch nicht einmal berücksichtigt seien.\n\n66\n\nDie fehlerhafte Berechnung der Beklagten ergebe sich zum einen\ndaraus, dass sie bei der Bewertung der Bilanz der früheren Klägerin\nzu 2) zum 31.12.1991 außer Acht gelassen hätten, dass in dem unter\n\"Verbindlichkeiten\" ausgewiesenen Betrag von 112,1 Mio. DM\nEinzahlungen von Aktionären auf Kapitalerhöhung in Höhe von 45,1\nMio. DM enthalten seien, die zum Bilanzstichtag 31.12.1991 noch\nnicht berücksichtigt werden konnten, weil die Kapitalerhöhungen\nerst nach diesem Zeitpunkt hätten wirksam werden können. Der Betrag\nvon 45,1 Mio. DM - dessen Ausweis unter der Position C. 5 \"Sonstige\nVerbindlichkeiten\" unter den Passiva der Bilanz zum 31.12.1991 in\nden Erläuterungen zum Jahresabschluss 1991 dargelegt ist, Bl. 12R\nAH -, sei daher, so haben die Klägerinnen geltend gemacht, bei\neiner Bewertung als haftendes Eigenkapital anzusehen, weshalb die\nDarstellung der Beklagten, dass es sich dabei um jederzeit\nrückzahlbares Fremdkapital bzw. Schulden der Gesellschaft handele,\nnicht zutreffe.\n\n67\n\nBei der Bilanzanalyse hätten die Beklagten ferner nicht\nberücksichtigt, dass von den bei der früheren Klägerin zu 2)\nbilanzierten Rückstellungen 7,1 Mio. DM auf die Rückstellung für\nlatente Steuern entfielen. Diese Rückstellungen bildeten eine reine\nKorrespondenzposition zu dem Aktivposten \"Kosten der\nIngangsetzung\".\n\n68\n\nDamit vermindere sich die Position \"Verbindlichkeiten\" um 52,2\nMio. DM auf einen Betrag von 73,6 Mio. DM, so dass sich bereits\ndurch Gegenüberstellung mit der in dem beanstandeten Artikel\nfestgestellten Position \"substanzhaltiges Vermögen\" in Höhe von\n112,1 Mio. DM ein Überschuss der früheren Klägerin zu 2) in Höhe\nvon 38,5 Mio. DM ergebe. Tatsächlich habe das substanzhaltige\nVermögen der früheren Klägerin zu 2) zum Bilanzstichtag 31.12.1991\n141,6 Mio. DM betragen, so dass sich das Nettovermögen der früheren\nKlägerin zu 2) sogar auf einen Betrag von 67,8 Mio. DM belaufe. Bei\nihren abweichenden Feststellungen zum \"substanzhaltigen Vermögen\"\nhätten die Beklagten fälschlich die Positionen \"negative\nKapitalkonten der stillen Gesellschafter\" und \"Beteiligungen an\nverbundenen Unternehmen\" dem \"nur bedingt substanzhaltigen\nVermögen\" zugeordnet. Darüber hinaus sei auch die Einordnung der\nPosition \"Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des\nGeschäftsbetriebes\" in die Rubrik \"substanzloses Vermögen\" zu\nbemängeln, da es sich hierbei tatsächlich um eine werthaltige\nBilanzposition handele.\n\n69\n\nAufgrund des vorliegenden Geschäftsergebnisses bestehe auch, so\nhaben die Klägerinnen weiter vorgetragen, die sichere Erwartung,\ndass die geplanten Renditen für die Anleger erzielt werden könnten,\nso dass sich die Unternehmensplanung entgegen der Ansicht der\nBeklagten keineswegs als falsch erwiesen habe. Im übrigen komme es\nauf das Vorbringen der Beklagten zur Verwirklichung der\nUnternehmensplanung aber auch nicht an, da die Beklagten in dem\nbeanstandeten Artikel ausschließlich das Vermögen der früheren\nKlägerin zu 2) zum Stichtag 31.12.1991 untersucht hätten.\n\n70\n\nDer Vorwurf der Beklagten, die Klägerinnen betrieben ein\nsogenanntes \"modifiziertes Schneeballsystem\", sei, so haben die\nKlägerinnen ferner geltend gemacht, gegenüber der früheren Klägerin\nzu 4) schon deshalb unberechtigt, weil diese keine\nBeteiligungsangebote im Rahmen eines Pensions- Sparplans\nunterbreite. Im übrigen sei die Bezeichnung dieses Anlagekonzepts\nals \"modifiziertes Schneeballsystem\" verfehlt, weil den Anlegern\nkeine festen Gewinnzusagen gemacht worden seien, sondern die\nProspekte lediglich Angaben zu Plan-Renditen enthielten. Den\nAnlegern werde nicht der Eindruck vermittelt, dass sie mit einer\nsicheren Verzinsung ihres Kapitals rechnen könnten.\n\n71\n\nDarüber hinaus habe die Klägerin zu 1) die von ihr in den Jahren\n1987 bis 1991 erwirtschafteten Gewinne auch aus ihrer\nUnternehmenstätigkeit erzielt. Die Darstellung der Beklagten, dass\ndie aus der Emissionstätigkeit erzielten erheblichen Beträge in der\nSache nichts anderes seien als Einzahlungen von Anlegern, entbehre\njeder Grundlage. Es sei unzulässig, den Klägerinnen die\nPraktizierung eines Schneeballsystems mit der Begründung\nvorzuwerfen, dass die Klägerin zu 1) erhebliche Beträge aus der\nsogenannten \"Emissionstätigkeit\" erwirtschafte, da die Klägerin zu\n1) auch dann Gewinne erwirtschaften würde, wenn sie ihre\nEmissionstätigkeit einstellte bzw. in der Vergangenheit überhaupt\nnicht ausgeübt hätte. Bei ihrer Behauptung, bei einem Wegfall\ndieser Erträge würden Verluste bei der Klägerin zu 1) entstehen,\nwerde von den Beklagten vernachlässigt, dass die Emissionstätigkeit\nmit hohen Kosten verbunden sei.\n\n72\n\nUnzutreffend sei auch der in dem \"G.-report\" enthaltene Hinweis,\ndass die von der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2)\nbilanzierten \"sonstigen betrieblichen Erträge\" aus \"frischem\" Geld\nder Anleger stammten. Diese Erträge setzten sich u. a. aus\nAgioerträgen und Rückflüssen aus der Erstattung von Vertriebskosten\nzusammen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Zufluss von\nAnlegergeldern in der Form von Agioerträgen auch nicht als\nAnzeichen für die Praktizierung eines Schneeballsystems zu werten.\nDiese Erträge seien lediglich bei der früheren Klägerin zu 2)\nangefallen, so dass in diesem Zusammenhang der Klägerin zu 1), bei\nder diese Erträge nicht angefallen seien, die Praktizierung eines\nSchneeballsystems nicht vorgeworfen werden könne. Darüber hinaus\nseien diese Erträge nicht zur Ausschüttung von Gewinnen an Anleger\nverwendet worden. Im Jahre 1991 habe sich die frühere Klägerin zu\n2) noch in der prospektierten dreijährigen Emissionsphase befunden,\nin der Bilanzgewinne - soweit sich diese ergaben - nicht\nausgeschüttet, sondern von der Hauptversammlung der früheren\nKlägerin zu 2) zur vollständigen Thesaurierung bestimmt worden\nseien.\n\n73\n\nUnzutreffend sei auch die Behauptung, dass die Konten der\nstillen Gesellschafter aus den Bilanzen \"ausgelagert\" würden. Die\nKonten der stillen Gesellschafter seien uneingeschränkt Bestandteil\nder Finanzbuchführung der früheren Klägerin zu 2) und richtig und\nvollständig in deren Bilanz enthalten. Die Verlustzuweisungen an\ndie stillen Gesellschafter seien von Anfang an prospektiert worden\nund gehörten zu dem steuerlichen Konzept der früheren Klägerin zu\n2). Gerade die von den Beklagten selbst hervorgehobene Tatsache,\ndass Emissionskosten bei stillen Gesellschaftern in den ersten 3\nJahren zu Verlusten führten, stehe der Annahme eines modifizierten\nSchneeballsystems entgegen.\n\n74\n\nAuch die Behauptung, dass der Fiskus bzw. die deutschen\nSteuerzahler zu einem erheblichen Anteil das \"modifizierte\nSchneeballsystem\" finanzierten, sei unzutreffend. Die den Anlegern\nzugewiesenen steuermindernden Verluste führten nämlich in gleicher\nHöhe zu Erträgen auf Seiten der Gesellschaft, da diese insoweit\nihre Verlustvorträge verliere. Spätere Gewinne der Gesellschaft\nwürden auf diese Weise frühzeitig steuerbelastet.\n\n75\n\nDie Klägerinnen haben ferner die Äußerung beanstandet, dass die\nAktionäre und stillen Gesellschafter der früheren Klägerin zu 2) im\nZuge der Verschmelzung mit der Klägerin zu 1) gnadenlos\nbenachteiligt worden seien. Das Umtauschverhältnis von 4 : 1 (4\nAktien der früheren Klägerin zu 2) gegen 1 Aktie der Klägerin zu\n1)) sei von dem Verschmelzungsprüfer in seinem Bericht vom\n11.02.1993 für angemessen befunden worden.\n\n76\n\nZum prospektierten Unternehmensgegenstand der Klägerin zu 1)\nschließlich habe seit ihrer Gründung insbesondere auch das\nsogenannte Emissionsgeschäft gehört, wie sich daraus ergebe, dass\nsich der in den Prospekten angegebene Unternehmensgegenstand\nausdrücklich auf die Betreuung von Kapitalanlagen jeder Art\nbeziehe, so dass die Behauptung, die Klägerin zu 1) fungiere\nprospektwidrig als \"Emissionshaus\" unzutreffend sei.\n\n77\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n78\n\n \n\n79\n\nI.\n\n80\n\n \n\n81\n\nnamens der Klägerinnen zu 1) bis\n4),\n\n82\n\n \n\n83\n\n1.\n\n84\n\n \n\n85\n\ndie Beklagten bei\nOrdnungsmittelandrohung zu verurteilen, es künftig zu unterlassen,\nwörtlich oder sinngemäß die Behauptungen, dass\n\n86\n\n \n\n87\n\na) die Klägerinnen gigantische\nVermögensvernichtungen bei \"Pensions-Spar-Plan\" und Einmalanlagen\nbetreiben und/oder\n\n88\n\n \n\n89\n\nb) die Klägerinnen ein modifiziertes\nSchneeballsystem betreiben und/oder\n\n90\n\n \n\n91\n\nc) die Sparer und Anleger der G. Gruppe\nOpfer eines gigantischen \"modifizierten Schneeballsystems\" werden\nund/oder\n\n92\n\n \n\n93\n\nd) der Fiskus, also die deutschen\nSteuerzahler, zu einem erheblichen Anteil das modifizierte\nSchneeballsystem der G. Gruppe finanzieren,\n\n94\n\n \n\n95\n\nwie (im \"G.-report\" Nummer 15/93 vom\n16.04.1994) wiedergegeben,\n\n96\n\n \n\n97\n\naufzustellen und/oder zu\nverbreiten;\n\n98\n\n \n\n99\n\n2.\n\n100\n\n \n\n101\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen zu 1) bis 4)\nalle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die Verbreitung der in\nZiffer I. 1. wiedergegebenen Behauptungen entstanden sind und noch\nentstehen werden;\n\n102\n\n \n\n103\n\nII.\n\n104\n\n \n\n105\n\nnamens der Klägerin zu 2),\n\n106\n\n \n\n107\n\n1.\n\n108\n\n \n\n109\n\ndie Beklagten bei\nOrdnungsmittelandrohung zu verurteilen, es künftig zu unterlassen,\nwörtlich oder sinngemäß die Behauptungen, dass\n\n110\n\n \n\n111\n\na) per 31.12.1991 den Verbindlichkeiten\neinschließlich der Rückstellungen (insbesondere für\nSteuerzahlungen) der Klägerin zu 2) von 125,8 Mio. DM ein nach\nEinschätzung der Beklagten substanzhaltiges Vermögen von nur 112,1\nMio. DM gegenübersteht und/oder\n\n112\n\n \n\n113\n\nb) nach Kalkulation der Beklagten das\nL.-Eigenkapital von 26,6 Mio. DM \"verbraten\" ist und/oder\n\n114\n\n \n\n115\n\nc) das - über Einmalanlagen und\nhauptsächlich über Sparraten (Pensionssparplan) - eingezahlte\nKapital der stillen Gesellschafter in Höhe von 48,768 Mio. DM nach\nBewertung der Beklagten \"futsch\" ist und/oder\n\n116\n\n \n\n117\n\nd) mit den Konten der stillen\nGesellschafter die wesentlichen positiven und insbesondere\nnegativen Vermögenspositionen der L. AG aus den Bilanzen\n\"ausgelagert\" werden und somit nicht in den nur deshalb positiven,\nwerblich herausgestellten Bilanzkennzahlen enthalten sind, womit -\nbilanzrechtlich korrekt - die Anlage-Öffentlichkeit getäuscht wird\nund/oder\n\n118\n\n \n\n119\n\ne) das Gros des Gesamtkapitals der L.\nAG (Aktienkapital plus stille Einlagen) längst \"verbraten\" ist\nund/oder\n\n120\n\n \n\n121\n\nf) die Klägerin zu 2) mit der\nAktivierung von Eigenleistungen per 31.12.1991 in Höhe von 10,76\nMio. DM eine (Schein-) Gewinne produzierende genial \"gestrickte\"\nPerversität vornehme und/oder\n\n122\n\n \n\n123\n\ng) die Aktionäre und die mit relativ\ngeringem Anteil in der L. AG verbliebenen stillen Gesellschafter\n(Pensionssparplan-Zeichner) bei der Fusion der Klägerin zu 2) mit\nder Klägerin zu 1) gnadenlos benachteiligt wurden,\n\n124\n\n \n\n125\n\nwie vorstehend unter Ziffer I.\nwiedergegeben, aufzustellen und/oder zu verbreiten;\n\n126\n\n \n\n127\n\n2. festzustellen, dass die Beklagten\nals Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) alle\nSchäden zu ersetzen, die ihr durch die Verbreitung der in Ziffer\nII. 1. wiedergegebenen Behauptungen entstanden sind und noch\nentstehen werden;\n\n128\n\n \n\n129\n\nIII.\n\n130\n\n \n\n131\n\nnamens der Klägerin zu 1),\n\n132\n\n \n\n133\n\n1.\n\n134\n\n \n\n135\n\ndie Beklagten bei\nOrdnungsmittelandrohung zu verurteilen, es künftig zu unterlassen,\nwörtlich oder sinngemäß die Behauptung, dass die Klägerin zu 1) als\nEmissionshaus fungiert, obwohl die hoch riskante\nEmissionsbetätigung mit keinem Wort in den Prospekten der S.AG in\nderen Hauptplazierungszeit 1986 bis 1988 erwähnt wurde, wie\nvorstehend unter Ziffer I. wiedergegeben, aufzustellen und/oder zu\nverbreiten;\n\n136\n\n \n\n137\n\n2.\n\n138\n\n \n\n139\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) alle Schäden\nzu ersetzen, die ihr durch die Verbreitung der in Ziffer III. 1.\nwiedergegebenen Behauptung entstanden sind und noch entstehen\nwerden;\n\n140\n\n \n\n141\n\nIV.\n\n142\n\n \n\n143\n\nnamens der Klägerinnen zu 1) bis 4)\n\n144\n\n \n\n145\n\nden Klägerinnen darüber Auskunft zu\nerteilen, an welche Personen der \"G.-report\" Nr. 15/93 vertrieben\nworden ist.\n\n146\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n147\n\n \n\n148\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n149\n\nSie haben die von den Klägerinnen beanstandeten Äußerungen\nverteidigt. Zur Untermauerung der in dem \"G.- report\"\nangesprochenen \"Vermögensvernichtung\" haben sie sich in der\nKlageerwiderung auf eine Analyse bezogen, die auf einem Vergleich\nder Unternehmensplanung der Klägerinnen mit den tatsächlich\nerzielten Ergebnissen auf der Grundlage der Bilanz der früheren\nKlägerin zu 2) zum 30.09.1992 beruht. Aus ihr sei, so haben die\nBeklagten gemeint, ebenso wie in dem \"G.-report\" 15/93 anhand der\ndort vorgenommenen Ergebnis-Analyse ein drastisches Missverhältnis\nder Erträge aus Kapitalanlagen (Finanz- und Immobilienerträgen) und\nden Erträgen aus Verlustzuweisungen zu entnehmen. Hieraus haben die\nBeklagten abgeleitet, dass die ursprünglich prognostizierten\nErträge nicht mehr zu erzielen seien und von daher letztlich das\ngesamte Sparer- und Anlegerkapital weitgehendst verloren sei.\n\n150\n\nIm Hinblick auf die in dem beanstandeten Artikel vorgenommene\nBewertung der Bilanz der Klägerin zu 2) zum 31.12.1991 in Form der\nBilanzanalyse sei es, so haben die Beklagten weiter vorgetragen,\nunerheblich, ob die 45,1 Mio. DM als Verbindlichkeiten nach dem\nBilanzstichtag tatsächlich abgelöst worden seien oder nicht. Denn\njedenfalls zum Bilanzstichtag seien sie als Verbindlichkeiten\nanzusehen und daher auch als solche zu bewerten. Die Beklagten\nhaben außerdem mit Nichtwissen bestritten, dass 1992 eine\nEintragung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.\n\n151\n\nHinsichtlich der Rückstellungen für latente Steuern in Höhe von\n7,1 Mio. DM haben die Beklagten die Argumentation der Klägerinnen\nals zutreffend bezeichnet, jedoch geltend gemacht, dass sich\nhierdurch an der Kernaussage, wonach das Eigenkapital und die\nstillen Beteiligungen \"verbraten\" seien, nichts ändere, weil bei\nder Berechnung eine entsprechende Sicherheitsmarge berücksichtigt\nsei.\n\n152\n\nIm Hinblick auf die Einordnung der Position \"negative\nKapitalkonten der stillen Gesellschafter\" in die Rubrik \"bedingt\nsubstanzhaltiges Vermögen\" haben die Beklagten geltend gemacht,\ndass es sich dabei selbst dann, wenn darin noch ausstehende\nEinlagen stiller Gesellschafter in Höhe von 479,9 Mio. DM enthalten\nsein sollten- was die Beklagten mit Nichtwissen bestritten haben-\num Forderungen handele, deren Einbringbarkeit völlig offen sei.\nDies gelte schon deshalb, weil eine Vielzahl von Anlegern von ihrem\nRücktritts- oder Stornorecht Gebrauch machten und bereits viele\nFälle bekannt seien, in denen Anleger der früheren Klägerin zu 2)\ngekündigt und nicht weiter gezahlt hätten.\n\n153\n\nBerechtigt sei auch die Einordnung der Position \"Beteiligungen\nan verbundenen Unternehmen, 3,5 Mio. DM\" in die Rubrik \"bedingt\nsubstanzhaltiges Vermögen\" bzw. der \"Aufwendungen für die\nIngangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs\" in die Rubrik\n\"substanzloses Vermögen\". Wie die Gewinn- und Verlustrechnung der\nfrüheren Klägerin zu 2) für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum\n30.09.1992 ergebe, seien aus den Beteiligungen an den Unternehmen\nkeine Gewinne erzielt worden. Stille Reserven seien noch nicht\nentstanden, weshalb insoweit auch keine für die Bilanzanalyse per\n31.12.1991 relevanten Wertsteigerungen zu berücksichtigen\nseien.\n\n154\n\nMit der Aussage, dass mit den Konten der stillen Gesellschafter\ndie wesentlichen positiven und insbesondere negativen\nVermögenspositionen aus der Bilanz \"ausgelagert\" worden seien, sei\ngemeint, dass diese Vermögenspositionen nicht in der Bilanz\nauftauchten und daher für den normalen Leser einer Bilanz nicht\nerkennbar seien. Da auf der Aktivseite der Bilanz zum 31.12.1991\nein Betrag von 6.758.093,83 DM genannt sei, werde insoweit sogar\nein (positives) Kapital suggeriert. Erst aus den Erläuterungen zum\nJahresabschluss 1991 sei zu entnehmen, dass es sich bei diesem\nBetrag um die Differenz der schon eingezahlten Einlagen\n(46.768.233,66 DM) und den Verlustkonten (52.918.151,21 DM)\nzuzüglich Privatkonten (608.176,98 DM) handele, also tatsächlich um\nein Minus- Kapital. Da dieser Umstand für den Bilanzlaien aus der\nBilanz nicht erkennbar sei, bestehe in der Tat die Gefahr, dass die\nAnlageöffentlichkeit getäuscht werde.\n\n155\n\nDie Beklagten haben ferner die Auffassung vertreten, dass der in\ndem \"G.-report\" enthaltene Vorwurf, die Klägerinnen betrieben ein\nmodifizierten Schneeballsystem, zutreffe, und haben sich dabei auf\ndie in dem \"G.-report\" erläuterte Definition dieses Begriffs\nberufen.\n\n156\n\nSelbst wenn entsprechend der von den Klägerinnen vertretenen\nAuffassung feste Gewinnzusagen für den Begriff des\nSchneeballsystems als charakteristisch anzusehen sein sollten, so\nhaben sie gemeint, treffe diese Bezeichnung zu, da der in dem bei\nden Verkaufsgesprächen sehr häufig ausschließlich vorgelegte\nKurzprospekt keine Risikohinweise enthalte und die Prospekte der\nKlägerinnen zu 1) und 2) so angelegt seien, dass Interessenten ohne\nwirtschaftliche Vorkenntnisse von fest zugesagten Renditen ausgehen\nmüssten. Dass die Klägerinnen tatsächlich ein modifiziertes\nSchneeballsystem betrieben, ergebe sich zum einen daraus, dass die\nbei der Klägerin zu 1) aufgrund der Emissionstätigkeit anfallenden\nErträge (= entstandenen Emissionskosten) indirekt durch die Anleger\nselbst bezahlt würden. Diese Kosten \"produziere\" im wesentlichen\ndie Klägerin zu 1) als Emissionshaus für die Unternehmen der G.\nGruppe und stelle sie diesen in Rechnung, was bei der Klägerin zu\n1) zu Erträgen und bei der jeweils belasteten Gesellschaft zu\nVerlusten führe. Zwar würden diese Verluste den beteiligten\nAnlegern zugewiesen, andererseits führe dieser Vorgang jedoch in\ngleicher Höhe zu Erträgen bei der Gesellschaft. Hieraus\nrechtfertige sich die Aussage, dass die Anleger die Erträge der\nGesellschaft indirekt finanzierten.\n\n157\n\nAuf das Betreiben eines Schneeballsystems deute darüber hinaus\nder weitere Umstand hin, dass aufgrund des von ihnen sowohl in der\nim \"G.-report\" vorgenommenen Bilanzanalyse als auch bei dem\nVergleich zwischen der Unternehmensplanung der Klägerin zu 2) mit\nder Schlussbilanz der Klägerin zu 2) zum 30.09.1992 ein auffälliges\nMissverhältnis der Erträge aus Kapitalanlagen und der Erträge aus\nVerlustzuweisungen festzustellen sei, so dass davon auszugehen sei,\ndass im wesentlichen die Erträge bei der Klägerin zu 1) und der\nfrüheren Klägerin zu 2) aus den Positionen bestehen, die aus der\nEmissionstätigkeit und damit aus den eingezahlten Geldern der\nSparer und Anleger gespeist, also von diesen selbst finanziert\nwürden.\n\n158\n\nDie Aussage, dass der Fiskus zu einem erheblichen Teil das\nSchneeballsystem finanziere, sei ebenfalls zutreffend. Richtig sei\nzwar, dass die Verlustzuweisungen in gleicher Höhe zu Erträgen bei\nder Gesellschaft führten. Diesen stünden allerdings die Kosten, die\nzu den Verlusten geführt hätten, gegenüber, so dass die Erträge\nausgeglichen seien und nicht zu Steuerzahlungen führten. Auch\nbefänden sich gerade bei der G. Gruppe sehr viele Vermittler im\nBereich des Existenzminimums, so dass diese so gut wie keine\nSteuern zahlten und daher den vom Fiskus übernommenen\nVerlustanteilen noch nicht einmal adäquate Steuereinnahmen bei den\nVermittlern gegenüberstünden.\n\n159\n\nDie Klägerin zu 1), so haben die Beklagten weiter behauptet,\nhabe keineswegs von vornherein die Absicht gehabt, das\nEmissionsgeschäft für Drittunternehmen als Hauptumsatzträger zu\nbetreiben. Auch aus den Investitionsgrundsätzen der Klägerin zu 1)\nergebe sich, dass die für die Renditen erforderlichen Einnahmen aus\nKapitalanlagen wie dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen,\nImmobilien, Darlehen und Anlagen bei Kreditinstituten, fließen\nsollten.\n\n160\n\nMit Urteil vom 19.1.1994 hat das Landgericht der Klage vollen\nUmfangs stattgegeben. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass\ndie Klägerin zu 1) berechtigt sei, für die im Wege der Fusion\nerloschene Klägerin zu 2) als deren Rechtsnachfolgerin die aus\nAnlass des beanstandeten Berichts in dem \"G.-report\" entstandenen\nAnsprüche aus übergegangenem Recht geltend zu machen. Darüber\nhinaus sei die Klägerin zu 1) auch durch die Äußerungen zum\nNachteil der Klägerin zu 2) unmittelbar betroffen.\n\n161\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerinnen sei begründet, weil in\ndem Bericht der Beklagten in dem \"G.-report\" Nr. 15/93 unwahre\nTatsachenbehauptungen aufgestellt und verbreitet worden seien,\ndurch welche die Klägerinnen in ihrem Recht am eingerichteten und\nausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt würden, und zum anderen in\ndem Bericht, an diese unwahren Tatsachenbehauptungen anknüpfend,\nUnwerturteile enthalten seien, die sich wegen der Anknüpfung an die\nunwahren Tatsachenbehauptungen als unzulässige Schmähkritik\ndarstellten.\n\n162\n\nEine unwahre Tatsachenbehauptung beinhalte die in dem \"G.-\nreport\" enthaltene Äußerung, dass per 31.12.1991 bei der früheren\nKlägerin zu 2) die Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen\nund damit der Schuldenstand auf 125,8 Mio. DM angewachsen seien,\ndenen nur ein substanzhaltiges Vermögen in Höhe von 112,1 Mio. DM\ngegenüberstehe. Tatsächlich sei der von den Beklagten angegebene\nStand der Verbindlichkeiten um mindestens 52,2 Mio. DM zu kürzen -\nnämlich um die Rückstellungen für latente Steuern in Höhe von 7,1\nMio. DM und die Einzahlungen künftiger Aktionäre in Höhe von 45,1\nMio. DM, so dass sich die Verbindlichkeiten der früheren Klägerin\nzu 2) nach Bewertung der Bilanz zum 31.12.1991 nur auf einen Betrag\nvon 73,6 Mio. DM belaufen hätten.\n\n163\n\nStehe damit fest, dass sich entgegen der Behauptung der\nBeklagten tatsächlich zumindest ein Überschuss in Höhe von 38,5\nMio. DM aus der Gegenüberstellung des substanzhaltigen Vermögens\nmit den Verbindlichkeiten der früheren Klägerin zu 2) aufgrund der\nBilanz zum 31.12.1991 ergebe, so hätten die Beklagten auch die\nMeinungsäußerung zu unterlassen, die Klägerinnen betrieben eine\ngigantische Vermögensvernichtung, da diese an die unwahre\nDarstellung der Vermögenssituation der früheren Klägerin zu 2)\nanknüpfe und sich demgemäß als unzulässige Schmähkritik\ndarstelle.\n\n164\n\nAus dem gleichen Grunde bedeuteten die als Meinungsäußerungen zu\ncharakterisierenden Vorwürfe, dass das Eigenkapital von 26,6 Mio.\nDM der früheren Klägerin zu 2) \"verbraten\" sei bzw. dass \"das\neingezahlte Kapital der stillen Gesellschafter futsch sei\" sowie\nferner, dass das \"Gros des Gesamtkapitals der L. AG längst\nverbraten sei\", eine von den Beklagten zu unterlassende\nSchmähkritik. Auf ihre in der Klageerwiderung vorgenommene, auf\neinem Vergleich der Unternehmensplanung der Klägerinnen mit der\nBilanz der früheren Klägerin zu 2) zum 30.09.1992 beruhende Analyse\nkönnten sich die Beklagten nicht berufen. Entscheidend komme es\ndarauf an, welchen Eindruck der Leser aufgrund des Artikels im\n\"G.-report\" und der darin enthaltenen Äußerungen gewinne. Darin sei\nvon einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Finanzentwicklung\nund der Unternehmensplanung nicht die Rede.\n\n165\n\nDie Beklagten hätten auch, so hat das Landgericht weiter\nausgeführt, den Vorwurf zu unterlassen, dass die Klägerinnen ein\n\"modifiziertes Schneeballsystem\" betrieben. Auch diese als\nMeinungsäußerung zu charakterisierende Bewertung der\nAnlagemöglichkeiten der Klägerinnen knüpfe an nicht ausreichende\ntatsächliche Grundlagen an, nämlich an die von den Beklagten in dem\nbeanstandeten Artikel in keiner Weise belegte Behauptung, dass die\nvon der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2)\nerwirtschafteten Bilanzgewinne im wesentlichen aus \"frischem Geld\"\nvon Anlegern stammten.\n\n166\n\nSoweit sich dieser Vorwurf auch gegen die (frühere) Klägerin zu\n4) richte, sei er im übrigen schon deshalb unbegründet, weil dieses\nUnternehmen gar keine Beteiligungsangebote im Rahmen eines\nPensions- Sparplans unterbreitet habe.\n\n167\n\nDie Behauptung, dass der \"Fiskus, also die deutschen\nSteuerzahler, zu einem erheblichen Anteil das modifizierte\nSchneeballsystem der G. Gruppe finanzieren\", hat das Landgericht\ndarüber hinaus als Tatsachenbehauptung für unzulässig gehalten,\nweil diese Äußerung nicht berücksichtige, dass aufgrund der\nVerlustzuweisungen an die stillen Gesellschafter Erträge in\ngleicher Höhe bei der Gesellschaft entstünden.\n\n168\n\nAls unzulässige Schmähkritik hat das Landgericht auch die\nÄußerung erachtet, dass es sich bei den aktivierten Eigenleistungen\num \"eine (Schein-) Gewinne produzierende, von dem\nWirtschaftsprüfer- Rechtsanwalt -Steuerberater- Initiatioren- Trio\nunter Ausnutzung ihres Expertenwissens genial gestrickte\nPerversität\" handele; denn diese beruhe auf einer Verkennung der\nTatsache, dass die Aktivierung von Aufwendungen für die\nIngangsetzung des Geschäftsbetriebes eine Bilanzierungshilfe\ndarstelle, die es erlaube, ansonsten nicht bilanzfähige\nAufwendungen in der Bilanz auszuweisen.\n\n169\n\nZu unterlassen sei ferner die pauschale Meinungsäußerung, dass\n\"die Anleger bei der Fusion der Klägerin zu 1) mit der früheren\nKlägerin zu 2) gnadenlos benachteiligt\" worden seien. Der in dieser\nÄußerung enthaltene Tatsachenkern sei unzutreffend. Die Beklagten\nstellten zu seinem Beleg schlicht auf das Umtauschverhältnis der\nL.-Aktien zu den S.-Aktien ab, ohne irgendeinen Anhaltspunkt dafür\nzu liefern, warum dieses Umtauschverhältnis die Aktionäre der\nfrüheren Klägerin zu 2) benachteilige, weshalb sich die Äußerung\nals substanzlose Schmähkritik charakterisiere.\n\n170\n\nDie Äußerung, \"dass mit den Konten der stillen Gesellschafter\ndie wesentlichen positiven und insbesondere negativen\nVermögenspositionen der L. AG aus den Bilanzen ausgelagert werden\nund somit nicht in den nur deshalb positiven, werblich\nherausgestellten Bilanzkennzahlen enthalten sind, womit -\nbilanzrechtlich korrekt - die Anlageöffentlichkeit getäuscht\"\nwerde, hat das Landgericht als eine unwahre Tatsachenbehauptung\nangesehen, da in den Erläuterungen zu der Bilanz zum 31.12.1991 die\nKonten der stillen Gesellschafter im einzelnen erklärt und daraus\nerkennbar sei, wie sich die in der Bilanz angegebenen Werte\nzusammensetzten.\n\n171\n\nSchließlich stehe der Klägerin zu 1) bezüglich der Äußerung,\ndass sie \"als Emissionshaus fungiere, obwohl ihre\nEmissionstätigkeit mit keinem Wort in ihren Prospekten ausgewiesen\nsei\", ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Diese\nÄußerung sei in Anbetracht der Tatsache wahrheitswidrig, dass sich\naus den in den Prospekten der Klägerin zu 1) enthaltenen Angaben zu\nihrem Unternehmensgegenstand entnehmen lasse, dass hierzu auch die\nEmissionstätigkeit der Klägerin zu 1) gehöre.\n\n172\n\nDas Feststellungsbegehren der Klägerinnen hat das Landgericht\nfür begründet gehalten, da ein Schadenseintritt aufgrund des\numfassenden Berichts in dem \"G.-report\" und der damit verbundenen\nRufschädigung der Klägerinnen als hinreichend wahrscheinlich zu\nerachten sei. Als zur Vorbereitung und Durchsetzung der\nSchadensersatzansprüche der Klägerinnen dienender Anspruch sei\nschließlich auch das Auskunftsverlangen der Klägerinnen\ngerechtfertigt.\n\n173\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils\nwird auf Blatt 136 bis 184 d. A. verwiesen.\n\n174\n\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt und ihr Rechtsmittel in prozessordnungsgemäßer\nWeise begründet.\n\n175\n\nSie rügen, dass das Landgericht dem Vorbringen der Klägerinnen\ngefolgt sei, ohne sich sachverständigen Rates zu bedienen. Entgegen\nden Wertungen des Landgerichts beinhalte der streitgegenständliche\nArtikel in dem \"G.- report\" 15/93 keine unwahren\nTatsachenbehauptungen. Allein von daher könnten die darin\nenthaltenen Bewertungen auch keine Schmähkritik darstellen.\nZumindest aber genieße die angegriffene Reportage den Schutz der in\nArt. 5 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit, weil die in dem Artikel\nvorgenommenen Bewertungen sachbezogen seien. Unter anderem gestützt\nauf ein von ihnen eingeholtes Privatgutachten der P.\nTreuhandgesellschaft mbH vom 5.5.1994 (Bl. 295 ff d.A.) tragen die\nBeklagten vor, dass das Eigenkapital der Klägerin zu 2) in Höhe von\n26,6 Mio. DM zum 31.12.1991 auch dann nicht mehr vorhanden gewesen\nwäre, wenn diesem die Einzahlungen künftiger Aktionäre in Höhe von\n45,1 Mio. DM hinzugerechnet würden, weil jedenfalls dann das\nEigenkapital der Klägerin zu 2) in Höhe von 33,2 Mio. DM per\n31.12.1991 nicht durch Nettovermögen abgedeckt gewesen wäre.\nDarüber hinaus bestreiten die Beklagten nunmehr, dass tatsächlich\nEinzahlungen in dieser Höhe vorgelegen hätten. Die in dem\n\"G.-report\" enthaltenen Äußerungen zum Verlust des Eigenkapitals\nder Klägerin zu 2) und der Einlagen der stillen Gesellschafter\nseien, so machen die Beklagten geltend, zutreffend, da es für eine\nBilanz entscheidend auf das Stichtagsprinzip ankomme. Im übrigen\nwiederholen und vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n176\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n177\n\n \n\n178\n\n \n\n179\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung die Klage abzuweisen.\n\n180\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n181\n\n \n\n182\n\n \n\n183\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n184\n\n \n\n185\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es ihnen günstig\nist, und treten dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen,\nwobei sie ihrerseits ihr erstinstanzliches Vorbringen, unter\nanderem gestützt auf ein Parteigutachten der S. AG vom 15.12.1994\n(Bl. 509 A- 509 V d.A.) sowie ein Privatgutachten der H., H. &\nPartner GmbH vom 15.10.1999 zum Vermögensstand der Klägerin zu 1)\nper 31.12.1998, (Bl. 951- 1023 d.A.), ergänzen und vertiefen.\n\n186\n\nWegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf\nden Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen verwiesen.\n\n187\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß seinen Beweisbeschlüssen vom\n13.12.1994 (Bl. 497 i.V. m. Bl. 510 d.A.), 17.3.1997 (Bl. 770 d.A)\nund 12.1.1999 (Bl. 881-883 d.A.). Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten\nder B. Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft vom 14.2.1996 (Bl.\n549-614 d.A.), deren ergänzende schriftliche Stellungnahme vom\n20.5.1998 (Bl. 781-806 d.A.), das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. H. vom 25.5.2000 (Bl. 1085- 1153 d.A.)\nsowie dessen mündliche Erläuterungen in der Sitzung des Senats vom\n18.1.2001 (Bl. 1335- 1344 d.A.) Bezug genommen.\n\n188\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n189\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der\nSache überwiegenden Erfolg. Die mit der Klage geltend gemachten\nUnterlassungsansprüche bestehen lediglich im Hinblick auf die in\ndem \"G.- report\" 15/93 enthaltene Äußerung zum Stand der\nVerbindlichkeiten und des substanzhaltigen Vermögens der früheren\nKlägerin zu 2) per 31.12.1991 (Klageantrag zu II.1 a) sowie\nhinsichtlich der Behauptung, dass die Klägerin zu 1) prospektwidrig\nals Emissionshaus fungiere (Klageantrag zu III 1). Hinsichtlich der\nweitergehenden Unterlassungsansprüche und der im Wege der\nFeststellung geltend gemachten Schadensersatzansprüche sowie der\ndiese vorbereitenden Auskunftsansprüche ist die Klage unbegründet,\nso dass auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil\nentsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen war.\n\n190\n\nI.)\n\n191\n\n1) Als Rechtsgrundlage für die von den Klägerinnen geltend\ngemachten Unterlassungsansprüche und ihr Feststellungsbegehren\nkommen sowohl § 823 Abs. 1 BGB als auch die §§ 824, 826 BGB-\nhinsichtlich der Unterlassungsansprüche in Verbindung mit § 1004\nBGB- in Betracht (vgl. dazu statt vieler Löffler/Ricker, Handbuch\ndes Presserechts, 4. Auflage Rdn. 42.44 m.w.N.). Der Schutzbereich\nvon § 823 Abs. 1 BGB, der das auch juristischen Personen zustehende\nallgemeine Persönlichkeitsrecht wie auch das Recht am\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einschließt, hat dabei\nlediglich lückenfüllende Funktion und liefert einen\nAuffangtatbestand für diejenigen Rechtsgüter, die nicht bereits\nspezialgesetzlich gegen Beeinträchtigungen abgesichert sind, wie es\nbei gewerbeschädigenden Äußerungen insbesondere im Hinblick auf die\nvon § 824 BGB nicht erfasste Schmähkritik der Fall ist.\n\n192\n\n2) Bei den inkriminierten Äußerungen handelt es sich - wie im\neinzelnen noch auszuführen sein wird- zum Teil um\nTatsachenbehauptungen, ganz überwiegend jedoch um\nMeinungsäußerungen. Ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder\neine Meinungsäußerung darstellt, hängt nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1994, 2614,\n2615 m. w. N.) davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre\nRichtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine\nauf Werturteilen beruhende Äußerung kann sich als\nTatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit sie bei dem\nAdressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung\neingekleideten Vorgängen hervorruft (BGH NJW 1982, 2248, 2249). Der\nWertungscharakter überwiegt demgegenüber, wenn der tatsächliche\nGehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der\nWertung in den Hintergrund tritt (BVerfG NJW 1983, 1415).\nGrundsätzlich ist von Meinungsäußerungen auszugehen, wenn\nBeurteilungen, Wertungen oder Einschätzungen vorgenommen werden.\nDen nach Art. 5 GG gewährleisteten Schutz genießen\nMeinungsäußerungen auch dann, wenn sie in überspitzter oder\npolemischer Form erfolgen. Ausgenommen hiervon ist sogenannte\nSchmähkritik, worunter Meinungsäußerungen zu verstehen sind, deren\nAnliegen ersichtlich nicht mehr die geistige Auseinandersetzung in\nder Sache ist, sondern die Diffamierung der Person des Betroffenen.\nSchmähkritik zeichnet sich demgemäß dadurch aus, dass der Anwurf\nauch aus der Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr\nhat (BVerfG NJW 1991, 95; NJW 91, 1475, 1477). Diese Grundsätze\ngelten auch im Bereich der nicht von Wettbewerbsabsichten\ngetragenen gewerblichen Kritik (Soehring, Presserecht, 3. Auflage,\nRdn. 14.27). Soweit sie wie hier den Charakter von Testberichten\nhat, müssen sich allerdings die aus den Untersuchungen gezogenen\nSchlüsse im Rahmen des Vertretbaren halten (Wenzel, Das Recht der\nWort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rdn. 10.59 und\n10.64).\n\n193\n\nII.)\n\n194\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das\nUnterlassungsbegehren der Klägerinnen nur zu einem Teil als\ngerechtfertigt:\n\n195\n\n1) Die Äußerung\n\n196\n\nII. 1.a )\"Per 31.12.1991 steht den Verbindlichkeiten\neinschließlich der Rückstellungen (insbesondere für\nSteuernachzahlungen) der Klägerin zu 2) von 125,8 Mio. DM ein nach\nEinschätzung der Beklagten substanzhaltiges Vermögen von nur 112,1\nMio. DM gegenüber\"\n\n197\n\nist von den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 824 , 1004 BGB zu\nunterlassen, da es sich hierbei nach dem Ergebnis der vom Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme um eine unwahre Tatsachenbehauptung\nhandelt, die geeignet ist, den Kredit und das Fortkommen der\nKlägerin zu 2) wie auch ihrer Gesamtrechtsnachfolgerin, der\nKlägerin zu 1), zu beeinträchtigen.\n\n198\n\nDie Behauptung ist unwahr, weil nach dem vom Senat eingeholten\nGutachten der B. zum Stichtag 31.12.1991 tatsächlich von\nVerbindlichkeiten in Höhe von 74,8 Mio. DM auszugehen ist, welchen\nein Aktivvermögen der früheren Klägerin zu 2) in Höhe von 122,3\nMio. DM gegenübersteht.\n\n199\n\na) Per 31.12.1991 waren bei der früheren Klägerin zu 2) aus\nbilanzrechtlicher Sicht substanzhaltige Vermögensposten im Wert von\ninsgesamt 122,3 Mio. DM zu verzeichnen.\n\n200\n\nIm einzelnen:\n\n201\n\naa) Bei den in den Aktiva der Bilanz der früheren Klägerin zu 2)\nzum 31.12. 1991 unter den Positionen B.II.1 (Grundstücke und\nBauten, 44,7 Mio. DM)), B.III.4 (Wertpapiere des Anlagevermögens,\n2,2 Mio. DM), C.I. (Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,\n54,5 Mio. DM), C.II. (Wertpapiere des Umlaufvermögens, 5,3 Mio. DM)\nund C.III. (Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten, 4,9 Mio.\nDM) -zuzüglich laut \"G.-report\" kleinerer addierter\nBilanzpositionen im Wert von 0,5 Mio. DM- (vgl. dazu den\nJahresabschluss zum 31.12.1991, Bl. 9R im Anlagenheft, nachfolgend\nAH, und die Tabelle zur Bilanzanalyse des \"G.-reports Bl. 7 d.A.)\nmit einem Gesamtwert von 112,1 Mio. DM handelt es sich unstreitig\num substanzhaltiges Vermögen.\n\n202\n\nbb) Den unter A.I. aktivierten (Sonder-) Posten \"Aufwendungen\nfür die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes\"\n(19.112.635,- DM) hat der \"G.-report\" zutreffend bei der Ableitung\ndes Nettovermögens im Rahmen der Bilanzanalyse unberücksichtigt\ngelassen.\n\n203\n\nIn ihrem vom Senat eingeholten Gutachten vom 14.2.1996 hat die\nB. in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Beklagten dargelegt,\ndass die \"Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des\nGeschäftsbetriebes\" aus bilanzrechtlicher Sicht keinen\nVermögensgegenstand darstellen (Bl. 560 d.A.). Gemäß § 269 HGB\ndürfen solche Aufwendungen nämlich lediglich als eine\nBilanzierungshilfe aktiviert werden, die zum Zwecke der Vermeidung\noder Verringerung eines Verlustausweises oder einer bilanziellen\nÜberschuldung in der Anlaufphase oder in Phasen der\nUnternehmenserweiterung in Anspruch genommen werden kann. Die in\nder ergänzenden Stellungnahme der B. vom 20.5.1998 vertretene\nAuffassung, dass dieser Posten nicht als wertlos betrachtet werden\nkönne (Bl. 784 d.A.), führt nicht zu einer anderen\nBetrachtungsweise. Gemeint ist in diesem Zusammenhang offenkundig\ndie Bedeutung dieses Postens für eine - die voraussichtliche\nEntwicklung einschließende- Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die\nzwischen den Parteien streitige Frage, ob die bereits geleisteten\nEinzahlungen auf die Beteiligungen an der früheren Klägerin zu 2)\nals verloren angesehen werden können. Ihre Aussage zur rein\nbilanzrechtlichen Qualität dieses Postens wollte die B. damit\nersichtlich nicht korrigieren.\n\n204\n\ncc) Im Ergebnis stimmt die B. mit dem \"G.- report\" ferner darin\nüberein, dass auch der Posten B.I.1 -\"Immaterielle\nVermögensgegenstände\" (womit der im Geschäftsjahr 1990 infolge der\nVermögensübernahme von der S.II AG G. entgeltlich erworbene\nGeschäftswert in Höhe von 10.987.559,49 DM erfasst ist, Bl. 9R AH)-\nbei der Ermittlung des Nettovermögens der früheren Klägerin zu 2)\nnach bilanzrechtlichen Grundsätzen keine Berücksichtigung zu finden\nhat. Die dafür von der B. gegebene Begründung, dass es sich hierbei\naus bilanzrechtlicher Sicht nur um bedingt substanzhaltiges\nVermögen handele, nämlich unter der Prämisse, dass der Ertragswert\ndes Unternehmens über seinem Substanzwert liegt, was erst die\nZukunft erweisen kann (Bl. 562 d.A.), leuchtet ohne weiteres\nein.\n\n205\n\ndd) Demgegenüber hat die B. die negativen Kapitalkonten der\nstillen Gesellschafter in Höhe eines Betrages von 6,7 Mio. als\nwerthaltig erachtet, Bl. 574 d.A. Den nachvollziehbaren, auf die\nbei der Begutachtung vorliegenden Geschäfts- und Prüfungsberichte\nund die verschiedenen Formen der stillen Beteiligungsverhältnisse\neingehenden Darlegungen der B. zufolge setzt sich der Saldo der\nnegativen Kapitalkonten der stillen Gesellschafter aus\nNachschusspflichten der atypisch stillen Gesellschafter\nbegründenden Entnahmen/Kapitalrückzahlungen in Höhe von 0,6 Mio.\nDM, fälligen Einmaleinlagen in Höhe von 1,5 Mio. DM und\neingezogenen, aber noch nicht auf Bankkonten der früheren Klägerin\nzu 2) gutgeschriebenen Rateneinlagen in Höhe von 4,9 Mio. DM\nabzüglich in Höhe von 0,3 Mio. DM bestehender Einlageguthaben der\ntypisch stillen Gesellschafter zusammen (Bl. 574 d.A.). In der\nEinschätzung, dass in dieser Höhe zum Stichtag 31.12.1991\nsubstanzhaltige Forderungen der früheren Klägerin zu 2) gegen die\nstillen Gesellschafter bestehen, stimmt der Sachverständige Prof.\nDr. H. mit der B. überein (S. 61 seines Gutachtens vom 25.5.2000,\nBl. 1145 d.A.). Soweit Prof. Dr. H. abweichend von der B. den in\ndem Jahresabschluss der früheren Klägerin zu 2) zum 31.12.1991\nvorgenommenen Nettoausweis der Kapitalkonten der stillen\nGesellschafter aus bilanzrechtlicher Sicht für unzulässig gehalten\nhat, berühren die von ihm geäußerten Bedenken nicht die hier zu\nklärende Frage der Werthaltigkeit der gegen die stillen\nGesellschafter ausgewiesenen Forderung, weshalb auf die von Prof.\nDr. H. beanstandeten Bilanzierungsmängel an dieser Stelle nicht\neingegangen zu werden braucht.\n\n206\n\nMit der Kritik, welche die von ihnen beauftragte P.\nTreuhandgesellschaft mbH (nachfolgend: PVWT) in ihrer Stellungnahme\nvom 29.4.1996 (Bl. 682- 686 d.A.) an dem Gutachten der B. vom\n14.2.1996 geübt hat, vermögen die Beklagten die übereinstimmende\nBeurteilung der beiden gerichtlichen Sachverständigen nicht wirksam\nin Zweifel zu ziehen. Richtig ist- darin stimmen die B. und Prof.\nDr. H. mit der P. Treuhandgesellschaft mbH überein-, dass bloße\nVerlustzuweisungen keine Zahlungspflichten auslösen, wenn der\natypisch stille Gesellschafter seine Einlage voll erbracht hat.\nNach den von der P. nicht angezweifelten Feststellungen der B.,\ndenen Prof. Dr. H. gefolgt ist, beruht der als werthaltig zu\nerachtende Betrag indessen gerade nicht auf über das eingezahlte\nKapital hinausgehenden Verlustzuweisungen, sondern auf\nrückständigen Einlagen und Kapitalrückzahlungen, für die nach den\nBeteiligungsverträgen eine beschränkte Nachschusspflicht der\natypisch stillen Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens oder\nbei Liquidation der früheren Klägerin zu 2) besteht. Soweit in\ndiesem Fall bei einem atypisch stillen Gesellschafter das\nAuseinandersetzungsguthaben nicht ausreicht, um ein bei ihm\nvorhandenes negatives Kapitalkonto auszugleichen, ist der atypisch\nstille Gesellschafter verpflichtet, den insoweit bestehenden\nDifferenzbetrag bis zur Höhe der entnommenen Einlagen\nnachzuschießen (Gutachten B. vom 14.2.1996, Bl. 565 d.A.). Für die\nWerthaltigkeit dieser Position kommt es entgegen der von der P.\nvertretenen Auffassung, wie die B. in ihrer ergänzenden\nStellungnahme vom 20.5.1998 überzeugend dargelegt hat, nicht darauf\nan, ob insoweit tatsächlich eine fällige Forderung besteht\n(Bl.789/790 d.A.). Auch insoweit hat Prof. Dr. H. der B. unter\nHinweis auf die herrschende Meinung beigepflichtet (Bl. 1141 d.A.).\nDie Einbringbarkeit der gegen die stillen Gesellschafter\nbegründeten Forderungen schließlich ist von den Beklagten nicht mit\nhinreichend substantiiertem Sachvortrag bestritten worden.\n\n207\n\nee) Das Gutachten der B. hat darüber hinaus ergeben, dass\nEinzahlungen künftiger Aktionäre in Höhe von 43,9 Mio. DM in Bezug\nauf das Geschäftsjahr 1991 als Eigenkapital der früheren Klägerin\nzu 2) zu behandeln sind.\n\n208\n\nNach den überzeugenden Ausführungen auf den S. 27- 29 des\nGutachtens vom 14.2.1996 (Bl. 579- 581 d.A.) dürfen solche\nEinzahlungen, die vor der Eintragung einer durchgeführten\nKapitalerhöhung im Handelsregister erfolgt sind, zwar\nbilanzrechtlich nicht als gezeichnetes Eigenkapital ausgewiesen\nwerden, weil vor der Eintragung keine Gesellschaftsrechte entstehen\nkönnen; sie sind vielmehr wahlweise als Sonderposten nach dem\nKapital oder auch als Verbindlichkeiten aufzuführen. Im\nbetriebswirtschaftlichen Sinne kommt den im Hinblick auf eine\nbeschlossenen Kapitalerhöhung bereits geleisteten Einlagen jedoch\nEigenkapitalcharakter zu, weil sie spätestens ab dem Zeitpunkt der\nEintragung als gezeichnetes Kapital und damit als Eigenkapital\ndarzustellen sind. Hiermit in Einklang ist auch bereits von der P.\nin ihrem mit der Berufungsbegründung der Beklagten eingereichten\nParteigutachten vom 5.5.1994 (Bl. 318/319 d.A.) der Standpunkt\nvertreten worden, dass solche Einzahlungen, wenn sie tatsächlich\nerfolgt sind, bei einem Vermögensstatus nicht als Verbindlichkeiten\nzu berücksichtigen seien. Aus dem ihnen bei der Begutachtung\nvorliegenden Bericht der S. AG über die Prüfung des\nJahresabschlusses zum 31.12.1992 haben die Gutachter der B.\nentnommen, dass bei der früheren Klägerin zu 2) im Geschäftsjahr\n1992 drei Kapitalerhöhungen im Gesamtwert von 52,5 Mio. DM\neingetragen wurden, weshalb davon auszugehen sei, dass die zum\n31.12.1991 ausgewiesenen Einzahlungen auf die 1991 beschlossenen\nKapitalerhöhungen in gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklagen\numgewandelt wurden (Bl. 581 d.A.). Als Verbindlichkeiten seien\nlediglich die aus diesem Bericht hervorgehenden Einzahlungen auf\ngestörte Verträge und Überzahlungen in Höhe von insgesamt\n1.131.939,22 DM zu erachten, da insoweit von Rückzahlungsansprüchen\nder Einzahler auszugehen sei (Bl. 581 d.A.). Das für 1991 zu\nberücksichtigende Eigenkapital aus Einzahlungen zukünftiger\nAktionäre ist demgemäß mit 43.939.470,- DM zu veranschlagen (Bl.\n581 d.A.).\n\n209\n\nDiesen Feststellungen sind die Beklagten nicht wirksam\nentgegengetreten. Ihr einfaches Bestreiten hinsichtlich der\nEintragung der Kapitalerhöhung und der tatsächlich geleisteten\nEinzahlungen genügt nicht. Jedenfalls in Anbetracht der von den\nGutachtern verwerteten Erkenntnisse aus dem Prüfungsbericht der S.\nAG hätte es insoweit substantiierten Vorbringens bedurft.\n\n210\n\nff) Als substanzhaltiges Vermögen ist nach dem Gutachten der B.\nauch der unter Gliederungspunkt B.III.1 des Jahresabschlusses der\nfrüheren Klägerin zu 2) aktivierte Posten \"Anteile an verbundenen\nUnternehmen\" (3,5 Mio. DM) anzusehen. Dabei hat die B. in nicht zu\nbeanstandender Weise die Erläuterungen in den Prüfungsberichten der\nTreuhand GmbH V. & Partner für 1991 und der S. AG für 1992\nzugrunde gelegt, aus denen hervorgeht, dass die realisierten\nErträge der Beteiligungsgesellschaften im Durchschnitt der\nGeschäftsjahre 1991 und 1992 einer Verzinsung der Investitionen in\ndie Beteiligungen in Höhe von rd. 18,8 % entsprachen (Bl. 575/576\nd.A.). Da Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Ertragslage\nder Beteiligungsgesellschaften aus Sicht der B. nicht bestanden und\ndamit auch kein Abschreibungsbedarf erkennbar war, hat die B. die\nBeteiligungswerte von 3,5 Mio. DM als \"substanzhaltiges Vermögen\"\neingestuft. Die von den Beklagten veranlassten Stellungnahmen der\nPVWT vom 29.4.1996 (Bl. 685/686 d.A.) und vom 24.7.1998 (Anlage BB7\nzum Schriftsatz der Beklagten vom 30.7.1998) zeigen keine\nGesichtspunkte auf, welche diese Einschätzung zu erschüttern\nvermögen.\n\n211\n\nNach den Feststellungen der B. hätte eine zutreffende\nBilanzanalyse damit rechnerisch zu einem substanzhaltigen Vermögen\nder früheren Klägerin zu 2) per 31.12.1991 in Höhe von 122,3 Mio.\nDM gelangen müssen (Bl. 582 d.A.).\n\n212\n\nb) Dem standen per 31.12.1991 Verbindlichkeiten der früheren\nKlägerin zu 2) in Höhe von 74,8 Mio. DM gegenüber.\n\n213\n\naa) Schon erstinstanzlich haben die Beklagten eingeräumt, dass\nes sich bei den gemäß § 274 Abs. 1 HGB unter B.2 auf der\nPassivseite der Bilanz der früheren Klägerin zu 2) (Bl. 10 AH)\nerfolgten Rückstellungen für latente Steuern in Höhe eines Betrages\nvon 7,1 Mio. DM lediglich um eine Korrespondenzposition zu dem\nunter A.I. auf der Aktivseite des Jahresabschlusses (Bl. 9R AH)\naufgeführten Sonderposten \"Aufwendungen für die Ingangsetzung und\nErweiterung des Geschäftsbetriebes\" handelt. Da dieser\nletztgenannte Posten nach dem Gutachten der B. zu Recht im Rahmen\nder Bilanzanalyse bei der Ableitung des Nettovermögens der früheren\nKlägerin zu 2) zum 31.12.1991 unberücksichtigt gelassen worden ist,\nmussten dementsprechend auch die Rückstellungen für latente Steuern\nin Höhe von 7,1 Mio. DM als bloßer Korrekturposten auf der\nPassivseite behandelt werden, so dass insoweit auch nicht von\nVerbindlichkeiten der früheren Klägerin zu 2) auszugehen war\n(Gutachten der B. vom 14.2.1996, Bl. 578/579 d.A.).\n\n214\n\nbb) Aus den oben unter 1. a)ee) dargelegten Gründen war es\nferner aus bilanzrechtlicher Sicht fehlerhaft, die Einzahlungen der\nAktionäre (45,1 Mio. DM) als Verbindlichkeiten zu behandeln.\n\n215\n\nDie Summe der bei der früheren Klägerin zu 2) zum 31.12.1991\nbilanzrechtlich auszuweisenden Verbindlichkeiten beträgt demnach\n74,8 Mio DM (vgl. dazu S. 30 des Gutachtens der B. vom 14.2.1996,\nBl. 582 d.A.).\n\n216\n\nc) Die in dem \"G.- report\" getroffenen Aussagen zur Höhe der\nAktiva und Passiva der früheren Klägerin zu 2) erweisen sich damit\nals unzutreffend. Da ihnen im Rahmen des von den Klägerinnen\nbeanstandeten Artikels eigenständige Bedeutung zukommen, weil sie\nvon dem Durchschnittsleser als Aussage über nachweisbare Fakten und\ndeshalb als Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil aufgefasst\nwerden (vgl. dazu BGH NJW 1989, 1922,1923), kann die Klägerin zu 1)\nals Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu 2) aus im Wege der\nGesamtrechtsnachfolge übergegangenem Recht Unterlassung der\nrechtswidrigen Äußerung verlangen. Die Klägerin zu 1) ist zudem\nauch aus eigenem Recht aktiv legitimiert, weil sie als\nRechtsnachfolgerin selbst den fortwirkenden Auswirkungen der\nunwahren Äußerung ausgesetzt ist.\n\n217\n\nAls Störer im Sinne von § 1004 BGB sind alle drei Beklagten zu\nRecht in Anspruch genommen worden. Neben dem Verleger, der für\nunzulässige Äußerungen in den von ihm verlegten Schriften stets\npassiv legitimiert ist, und dem Chefredakteur haftet auch der\nHerausgeber, wenn er \"Herr des Unternehmens\" ist oder an dem\nbeanstandeten Beitrag in irgendeiner Weise mitgewirkt hat (vgl.\ndazu Wenzel aaO Rdn. 12.55, 12.56 und 12.58). Letzeres ist von dem\nBeklagten zu 2) nicht bestritten worden.\n\n218\n\nDie Rechtswidrigkeit der Störung entfällt nicht deswegen, weil\ndie Beklagten ordnungsgemäß recherchiert hätten. Abgesehen davon,\ndass eine ordnungsgemäße Recherche nur die Erstveröffentlichung\nhätte rechtfertigen können (BGH NJW 1989, 1922,1923), nicht aber\ndem Verbot einer Weiterverbreitung entgegenstünde, haben die\nBeklagten vorliegend auch ihren Sorgfaltspflichten nicht\ngenügt.\n\n219\n\nDass die Rückstellungen für latente Steuern in Höhe von 7,1 Mio.\nDM keine Verbindlichkeiten darstellten, nachdem der\nkorrespondierende Sonderposten A - \"Aufwendungen für die\nIngangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes\" bei den\nAktiva (zutreffend) mangels Werthaltigkeit in der Bilanzanalyse des\n\"G.- reports\" keine Berücksichtigung gefunden hatte, lag für einen\nmit Bilanzfragen vertrauten Fachmann auf der Hand und ist von den\nBeklagten ja auch schon erstinstanzlich, vor Einholung eines\nSachverständigengutachtens, eingeräumt worden. Vom Ansatz her\nebensowenig nachvollziehbar sind in der Bilanzanalyse des\n\"G.-treports\" die Verbindlichkeiten nicht um die Einzahlungen der\nkünftigen Aktionäre bereinigt worden. Die dafür maßgeblichen Fakten\ngingen aus S. 22 des Geschäftsberichts der Klägerin zu 2) (Bl. 12R\nAH) klar hervor. Darauf, dass nach dem Gutachten der B. hierfür\nnicht der volle Betrag von 45,1 Mio. DM, sondern nur ein Betrag von\n43, 9 Mio. DM heranzuziehen war, kommt es nicht an. Entscheidend\nist, dass die Behandlung dieses Postens als \"Verbindlichkeiten\" vom\nAnsatz her unter fachlichen Aspekten nicht vertretbar war.\n\n220\n\nSchließlich bestehen auch gegenüber dem Andauern der für den\nUnterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr keine\nBedenken, nachdem nicht einmal die von den Beklagten selbst für\nrichtig gehaltene Korrektur hinsichtlich der Rückstellungen für\nlatente Steuern die Beklagten veranlasst hat, sich von der\nbeanstandeten Äußerung zu distanzieren.\n\n221\n\n2) Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 824 Abs. 1, 823, 1004 BGB\nsteht der Klägerin zu 1) auch in Bezug auf die Äußerung\n\n222\n\nIII.1 ) \"Die Klägerin zu 1) fungiert als Emissionshaus, obwohl\ndie hoch riskante Emissionsbetätigung mit keinem Wort in den\nProspekten der S.AG in deren Hauptplazierungszeit 1986 bis 1988\nerwähnt wurde\"\n\n223\n\nzu. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es\nsich hierbei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, weil sich\naus der umfassenden Beschreibung des Unternehmensgegenstandes in\nden Prospekten der Klägerin zu 1) ergibt, dass sich die Klägerin zu\n1) gegebenenfalls auch als Emissionshaus betätigen konnte. Auf die\nzutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl.\n231/232 d.A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug\ngenommen. Soweit sich die Beklagten in der Klageerwiderung (Bl.\n103/104 d.A.) auf die Investitionsgrundsätze der Klägerin zu 1)\n(Anlage B 11, Bl. 137 AH) berufen haben, aus denen sich ergebe,\ndass die für die Renditen erforderlichen Einnahmen aus dem Erwerb\nvon Unternehmensbeteiligungen, Grundstücken, grundstücksgleichen\nRechten und Gebäuden (Immobilien), der Gewährung von Darlehen und\nder Anlage bei Kreditinstituten fließen sollten, ist ihnen\nentgegenzuhalten, dass der Prospekt insoweit lediglich die\nInvestitionen anspricht, die mit den bei der Klägerin zu 1)\neingegangenen stillen Beteiligungen vorgesehen waren. Davon, dass\ndie Klägerin zu 1) sich hierauf unter Verzicht auf eine - nach der\nBeschreibung ihres Unternehmensgegenstandes mögliche -\nEmissionstätigkeit beschränken wollte, ist in dem Prospekt nicht\ndie Rede. Ebensowenig hat die Klägerin zu 1) in dem Prospekt\nversprochen, ausschließlich stille Beteiligungen an ihrem eigenen\nUnternehmen zu emittieren, so dass der Umstand, dass sie in der\nZeit zwischen Ende 1992 bis Ende 1997 nur als Emissionshaus für\nandere Gesellschaften der G. Gruppe tätig war (vgl. dazu die\ngutachterliche Stellungnahme der H., H. & Partner GmbH zum\nUmfang des Vermögens der Klägerin zu 1) zum 31.12.1998, Bl. 962\nd.A.), den Beklagten nicht helfen kann. Mit ihren\nBerufungsangriffen zeigen die Beklagten keine Gesichtspunkte auf,\nwelche zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben müssten.\n\n224\n\n3) Demgegenüber können die Äußerungen\n\n225\n\nII.1 b) \"Nach Kalkulation der Beklagten ist das L.- Eigenkapital\nvon 26,6 Mio. DM \"verbraten\"\n\n226\n\nII. 1.c) \"Das - über Einmalanlagen und hauptsächlich über\nSparraten (Pensionssparplan)- eingezahlte Kapital der stillen\nGesellschafter in Höhe von 48,768 Mio. DM ist \"futsch\"\n\n227\n\nII.1. e) \"Das Gros des Gesamtkapitals der L. AG (Aktienkapital\nplus stille Einlagen) ist längst \"verbraten\"\n\n228\n\nden Beklagten nicht untersagt werden, da es sich hierbei um\nzulässige Meinungsäußerungen handelt.\n\n229\n\nUnschädlich ist zunächst, dass diese Bewertungen an das in der\n\"Bilanzanalyse\" des \"G.-reports\" vermittelte Zahlenwerk anknüpfen,\nwelches sich in der Aussage, dass bei der Klägerin zu 2) per\n31.12.1991 \"Verbindlichkeiten in Höhe von 125,8 Mio. DM lediglich\nein substanzhaltiges Vermögen von 112,1 Mio. DM\" gegenübergestanden\nhätte, als unzutreffend erwiesen hat. Entscheidend kommt es darauf\nan, dass diese Einschätzungen auch auf der Basis der von den\nGutachtern der B. ermittelten Werte nach Maßgabe der oben unter\nI.2) dargestellten Grundsätze als zulässig zu erachten sind.\n\n230\n\nNach dem Gutachten der B. vom 14.2.1996 (Bl. 584 d.A.) stand per\n31.12.1991 dem sich aus dem bilanzmäßig ausgewiesenen Aktienkapital\nin Höhe von 26,6 Mio und den Einzahlungen künftiger Aktionäre in\nHöhe von 43,9 Mio. DM zusammensetzenden Eigenkapital der Klägerin\nzu 2) in Höhe von 70,5 Mio. DM ein Nettovermögen in Höhe von 47,5\nMio. DM (Bl. 583 d.A.) gegenüber, so dass sich danach ein\nVermögensverlust der Aktionäre der Klägerin zu 2) zu Bilanzwerten\nin Höhe von 23,0 Mio. DM zum 31.12.1991 ergab. Das Nettovermögen\nder stillen Gesellschafter betrug nach den Feststellungen der B.\n(Bl. 584 d.A.) unter Berücksichtigung der eingezahlten, noch nicht\ngutgeschriebenen Rateneinlagen in Höhe von 4,9 Mio. DM (Bl. 568 und\n573 d.A.) minus 1,8 Mio DM, wobei die den atypisch stillen\nGesellschaftern auf das von ihnen eingezahlte Gesellschaftskapital\nzugewiesenen steuerlichen Verluste in Höhe von 52,9 Mio. DM\nentscheidend zu Buche schlugen.\n\n231\n\nBei statischer - also allein auf den Stichtag 31.12.1991\nbezogener- Betrachtungsweise sind damit die Einlagen der stillen\nGesellschafter zum 31.12.1991 aufgebraucht (Gutachten der B. vom\n14.2.1996, Bl. 609 d.A.) und das von den Aktionären eingezahlte\nKapital in Höhe von 23,0 Mio. DM buchmäßig nicht durch\nNettovermögen gedeckt gewesen (Gutachten der B. vom 14.2.1996, Bl.\n584, 585/586 d.A.).\n\n232\n\nDie inkriminierten Äußerungen, wonach das eingezahlte Kapital\nder stillen Gesellschafter \"futsch\" und das Eigenkapital der\nfrüheren Klägerin zu 2) bzw. das Gros ihres Gesamtkapitals\n\"verbraten\" sei, stellen vor diesem Hintergrund zutreffende,\nzumindest aber- was das Eigenkapital der früheren Klägerin zu 2)\nangeht- im Kern vertretbare und ungeachtet ihrer überspitzten\nFormulierungen von der gemäß Art. 5 GG gewährleisteten\nMeinungsfreiheit gedeckte Wertungen dar.\n\n233\n\nDie von der B. vertretene Auffassung, eine solche statische\nBetrachtungsweise greife zu kurz, da sie die Aspekte der\nFortführung der unternehmerischen Tätigkeit der früheren Klägerin\nzu 2), insbesondere die zukünftigen Erträge, die nach der\nUnternehmensplanung mit den Vertriebskosten bzw. den Kosten der\n\"Ingangsetzung\" in Zusammenhang stehen, nicht beachte (S. 48 des\nGutachtens vom 14.2.1996, Bl. 600 d.A.), zwingt nach Auffassung des\nSenats zu keiner anderen Beurteilung.\n\n234\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob das grundsätzliche\nVerständnis der B. von dem Begriff bzw. der Methode einer\nBilanzanalyse uneingeschränkt geteilt werden kann. In ihrer von den\nBeklagten veranlassten Stellungnahme vom 29.4.1996 hat die PVWT\ngerügt, dass die dynamische Betrachtungsweise der B. mit einer\nBilanzanalyse nicht vereinbar sei (Bl. 675- 679 d.A.). Auch der\nSachverständige Prof. Dr. H. vertritt offenbar einen von der B.\nabweichenden Standpunkt von dem Anwendungsbereich einer\nBilanzanalyse; in seinen grundsätzlichen Ausführungen zur\nAussagekraft der Bilanzanalyse (S. 62 seines Gutachten vom\n25.5.2000, Bl. 1146 d.A.) wie auch bei seiner Anhörung durch den\nSenat (Bl. 1343 d.A.) hat er anklingen lassen, dass er die Aufgabe\neiner Bilanzanalyse in der statischen Betrachtung sieht;\nUntersuchungen zur Schlüssigkeit der Unternehmensplanung und die\ndarauf beruhende Beurteilung der zukünftigen Entwicklung seien\ndemgegenüber Gegenstand einer sog. Wirtschaftsanalyse. Welchem\nBegriffsverständnis der Vorzug zu geben ist, bedurfte indessen\nkeiner Vertiefung, zumal der Sachverständige Prof. Dr. H. zu Recht\ndarauf hingewiesen hat, dass hier ein Streit um Worte geführt werde\n(Bl. 1343 d.A.). Entscheidend kommt es darauf an, ob die nach\nMeinung der B. zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in dem\nbeanstandeten Artikel in gleicher Weise wie in dem Gutachten hätten\ngewürdigt werden müssen. Dies ist nach Auffassung des Senats zu\nverneinen.\n\n235\n\nDie B. hat in ihrem Gutachten vom 14.2.1996 und ihrer\nergänzenden Stellungnahme vom 20.5.1998 den Standpunkt vertreten,\ndass unter betriebswirtschaftlichen Aspekten Folgerungen der Art,\ndass das Eigenkapital der früheren Klägerin zu 2) und die\neingezahlten Einlagen der stillen Gesellschafter per 31.12.1991\n\"futsch\" bzw. \"verbraten\" waren, nur zulässig seien, wenn auch eine\ndynamische Betrachtung der Vermögenswerte des Unternehmens und\nseiner vom Stand der Bilanzierung aus prognostizierbaren\nErfolgsaussichten zu demselben Ergebnis gelange (B. 606 d.A.), was\nindessen nicht der Fall sei. Bei der gebotenen Betrachtungsweise\nmüsse zum einen eine Bewertung der Substanz erfolgen, die sich am\nMarkt noch nicht realisiert hat und deshalb nicht oder nur bedingt\nbilanzierungsfähig ist. Dazu gehörten hier sowohl der\nGeschäftswert, der durch den Zukunftserfolg des Unternehmens\nbestimmt werde, die im Wege der Bilanzierungshilfe gemäß § 269 HGB\nals Sonderposten vor dem Anlagevermögen aufgeführten Aufwendungen\nfür die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes in\nHöhe von 19,1 Mio. DM, mit denen in Form des Vertragsbestandes ein\nWirtschaftsgut geschaffen worden sei, wie schließlich auch der\nVertragsbestand selbst mit einem Zeichnungsvolumen per 31.12.1991\nin Höhe von 526,6 Mio. DM, aus dem für die Zukunft erhebliche\nLiquiditätszuflüsse zu erwarten seien (Bl. 786, 787, 791, 793,\nd.A.). Zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass die\nUnternehmensplanung und das dahinterstehende steuerliche Konzept\nder früheren Klägerin zu 2) plausibel und in sich stimmig seien.\nNach der Unternehmensplanung sollten, so hat die B. in ihrem\nGutachten vom 14.2.1996 dargelegt, den atypisch stillen\nGesellschaftern in der Verlustphase (1989- 1991) beträchtliche\nVerluste (68,5 Mio. DM) zugewiesen werden. Entsprechend der aus der\nErtragsplanung abgeleiteten Liquiditätsflussrechnung sollten aber\nbereits in den Folgejahren (1992- 2001) beachtliche Ausschüttungen\n(80,3 Mio. DM) an die stillen Gesellschafter gewährleistet sein.\nDie Verlustphase habe sich zwar programmwidrig über das Jahr 1991\nhinaus verlängert, was nach Meinung der B. durch ein erheblich\ngrößeres Zeichnungsvolumen als in der Unternehmensplanung\neinkalkuliert bedingt war. Gleichwohl hätten sich, so haben die\nGutachter der B. nach Untersuchung der ihnen vorliegenden\nGeschäfts- und Wirtschaftsprüferberichte aus dem Zeitraum 1989 bis\n1992 ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass sich die\nUnternehmensplanung als ein Fehlschlag erweisen könnte. Sie sind\ndeshalb zu dem Fazit gelangt, dass das Eigenkapital der früheren\nKlägerin zu 2) ebenso wie das von ihren atypisch stillen\nGesellschaftern eingezahlte Kapital trotz der hohen Investitionen\nin die Ingangsetzung des Unternehmens nicht unwiederbringlich als\nverloren anzusehen sei, sondern mit Hilfe der Erträge aus künftigen\nKapitalinvestitionen und den Erträgen aus Systemkostenerstattungen\nrestituiert werden könne (Gutachten vom 14.2.1996, Bl. 601\nd.A.).\n\n236\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. H., den der Senat mit seinem\nBeweisbeschluss vom 12.1.1999 (Bl. 881 d.A.) gemäß § 412 Abs. 1 ZPO\nmit einem weiteren Gutachten zu der Frage beauftragt hat, ob die\nUnternehmensplanung der früheren Klägerin zu 2), vom Stichtag\n31.12.1991 aus betrachtet, eine Wiederherstellung des Kapitals der\nAktionäre und der stillen Gesellschafter erwarten ließ, hat sich in\nder Beurteilung der Plausibilität der Unternehmensplanung der\nfrüheren Klägerin zu 2) dem Gutachten der B. angeschlossen. In\nseinem schriftlichen Gutachten vom 25.5.2000 (Bl. 1153 d.A.) und\nbei seiner Anhörung durch den Senat (Sitzungsniederschrift vom\n18.1.2001, Bl. 1340/1341 d.A.) hat er die ihm gestellte Beweisfrage\ndahingehend beantwortet, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen,\ndass eine Restituierung des Kapitals der früheren Klägerin zu 2)\nund ihrer stillen Gesellschafter, vom Stichtag 31.12.1991 aus\ngesehen, ausgeschlossen sei; da die Restituierung des Kapitals von\nzukünftigen Ereignissen abhänge, sei dies allerdings weder mit\nSicherheit noch quantifizierbar mit einer prozentualen\nWahrscheinlichkeit zu prognostizieren.\n\n237\n\nWenngleich Prof. Dr. H. bei seiner Anhörung durch den Senat\nklargestellt hat, dass die von ihm gewählte Formulierung nicht\nbesage, dass nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, sondern\nes sich hierbei um eine in Fachkreisen üblicherweise verwendete\nFormulierung handele, deren Gebrauch sich nicht zuletzt aus Gründen\nder Vorsicht empfehle, so geht aus der abschließenden Beurteilung\nvon Prof. Dr. H. jedenfalls hervor, dass eindeutig positive\nPrognosen für den Wiederaufbau des Eigenkapitals der früheren\nKlägerin zu 2) und ihrer stillen Gesellschafter, vom Stichtag\n31.12.1991 aus betrachtet, nicht möglich sind.\n\n238\n\nBei dieser Sachlage können den Beklagten nach Auffassung des\nSenats die in dem \"G.- report\" enthaltenen Wertungen zum Verlust\ndes Kapitals nicht untersagt werden. Dabei soll nicht bezweifelt\nwerden, dass die Auffassung der B., eine solche Würdigung sei nur\nzulässig, wenn sowohl eine statische als auch eine dynamische\nBetrachtungsweise einen endgültigen Verlust des Kapitals ergeben,\naus betriebswirtschaftlicher Sicht zutreffend sein mag. Bei der\nWürdigung der inkriminierten Meinungsäußerungen ist indessen zu\nberücksichtigen, dass sich der \"G.- report\" als Aufklärungsorgan im\nFinanzdienstleistungsbereich versteht, welches sich - wie auch aus\ndem beanstandeten Artikel hervorgeht- zum Ziel gesetzt hat,\nvermeintlich unlautere Tendenzen aufzuzeigen und vor\nrisikobehafteten Entwicklungen zu warnen. Letztlich geschieht dies\nzum Nutzen der Verbraucher, auch wenn die Leser des \"G.-reports\"\nüberwiegend aus Fachkreisen stammen mögen. Würden derartige\nPresseveröffentlichungen einer Richtigkeitsgewähr nach\nwissenschaftlichen Kriterien unterworfen, würden sie ihre im\nvolkswirtschaftlichen Interesse stehende Aufgabe (vgl. dazu BVerfG\nNJW 1982, 2655, 2656) nur unvollkommen erfüllen können. Dafür\nspricht bereits die Zurückhaltung, die nach den Erläuterungen des\nSachverständigen Prof. Dr. H. die Formulierungen bei der\ngutachterlichen Behandlung von Unternehmensbewertungen beherrscht.\nNicht zu verkennen ist, dass durch Veröffentlichungen von\nkritischen Äußerungen über Waren oder gewerbliche Leistungen im\nEinzelfall großer Schaden angerichtet werden kann. Deshalb muss\ngewerbliche Kritik auf der Basis des ihr zugrunde gelegten\nSachverhalts immerhin vertretbar erscheinen. Dies trifft auf die\ninkriminierten Äußerungen indessen zu. Die Eckpfeiler des Konzepts\nsind vom \"G.-report\" durchaus gesehen worden, wie daraus deutlich\nwird, dass unter anderem die Analogie zu den gezillmerten Tarifen\nbei Lebensversicherungen im Hinblick auf den nach Abschluss der\nBeteiligungsverträge wirksam werdenden Abzug der gesamten\njeweiligen Vermittlungsprovision in dem Artikel ebenso angesprochen\nworden ist (Bl. 9 d.A.) wie das Prinzip der Systemkostenerstattung\n(Bl. 7 und 8 d.A.). Die kritische Einstellung des \"G.-reports\"\ngegenüber dem \"Pensions- Sparplan\"- Konzept erscheint angesichts\nder auch in dem Gutachten der B. per 31.12.1991 festgestellten\nvollständigen Aufzehrung des Kapitals der stillen Gesellschafter\nund des jedenfalls erheblichen Abflusses des von den Aktionären\neingezahlten Kapitals jedoch schon deshalb vertretbar, weil das\nKonzept des \"Pensions- Spar- Plans\" zum Zeitpunkt des Erscheinens\ndes Artikels verhältnismäßig neu und der Beweis für sein\nFunktionieren noch nicht erbracht war. Dieser Beweis ist auch nach\nwie vor nicht erbracht, wie sich daraus ergibt, dass auch die von\nden Klägerinnen eingereichte privatgutachterliche Stellungnahme der\nH., H. & Partner GmbH zum Umfang des Vermögens der Klägerin zu\n1) zum 31.12.1998 im Zuge ihrer abschließenden Beurteilung\nlediglich zu der Feststellung gelangt ist, dass \"keine zwingenden\nGründe\" vorliegen, \"wonach derzeit nicht davon ausgegangen werden\nkann, dass die stillen Gesellschafter der Segmente IV\" (in diesem\nSegment werden die bei der früheren Klägerin zu 2) begründeten\nstillen Beteiligungen weitergeführt), \"VI und VII ihre geleisteten\nsowie noch zu leistenden Einlagen zuzüglich einer entsprechenden\nVerzinsung nicht erhalten\" (Bl. 1006 d.A.). Dass diese\nNegativformulierung nicht lediglich aus Vorsicht vor einer etwaigen\nEinstandspflicht gewählt wurde, belegt das in diesem Gutachten\nenthaltene Zahlenwerk. So standen den 1998 erzielten Umsatzerlösen\ndes Segments IV in Höhe von 9.704 TDM betriebliche Aufwendungen von\n14.702 TDM gegenüber (Bl. 995 d.A.). Im Immobilienbereich konnte im\nSegment IV kein positives Ergebnis erzielt werden (Bl. 996 d.A.).\nDas Zinsergebnis aus den Segmentsverrechnungskosten fiel in\nRelation zur Finanzierungsstruktur nur deshalb deutlich besser aus,\nweil Segment II 1998 durch Zinsverzichte in Höhe von 8,1 Mio. DM\nfür eine Entlastung von Segment IV gesorgt hatte (Bl. 996 d.A). Das\ngesamte Vermögen der Klägerin zu 1) betrug beim Ansatz der nach dem\n31.12.1998 fällig werdenden Einlageforderungen gegen die atypisch\nstillen Gesellschafter 2.768 Mio. DM. Dem standen Einlagen der\nKapitalanleger in Höhe von 3.555 Mio. DM gegenüber, weshalb\nlediglich ein Deckungsgrad von 78 % bestand (Bl. 958 d. A.), und\ndies auch nur unter Berücksichtigung zukünftiger Investitionen (Bl.\n984 d.A.). Nach der Aufstellung Bl. 983 d.A. sind von den in Höhe\nvon insgesamt 963 Mio. DM geleisteten Einzahlungen\nNettoinvestitionen in Höhe von 439 Mio. DM erfolgt, so dass also\nmehr als die Hälfte der Einzahlungen nicht für Investitionen\nverwendet wurde, wobei die Unterdeckung weiterhin auf den\nEmissionskosten und den Kosten der laufenden Verwaltung beruhte,\nBl. 958 d.A.. Die Relation soll sich zwar, so das Privatgutachten\naaO, auf eine Prozentzahl von 90 verbessern, wenn die vorhandenen\nstillen Reserven in Höhe von insgesamt 433,9 Mio. DM (Bl. 984 d.A.)\nberücksichtigt werden. Diese rekrutieren sich, wie die\nZusammenstellung der Unternehmensbeteiligungen (Bl. 1008 d.A.) im\nVergleich mit dem Schaubild Bl. 960 d.A. zeigt, in Höhe von 407,6\nMio. DM aus Beteiligungen an konzerneigenen Unternehmen. Deren\nerfolgreiches Weiteroperieren hängt indessen letztlich vom Gelingen\ndes hier in Frage stehenden Konzepts ab.\n\n239\n\nIn Anbetracht aller dieser Umstände genügt die von der B. und\ndem Sachverständigen Prof. Dr. H. attestierte Plausibilität der\nUnternehmensplanung der früheren Klägerin zu 2) nicht, um die\nÄußerungen des \"G.-reports\" zum Verlust des eingezahlten Kapitals\nals Schmähkritik erscheinen zu lassen.\n\n240\n\n4) Die Äußerung\n\n241\n\nI. 1a) \"Die Klägerinnen betreiben oder betrieben eine\ngigantische Vermögensvernichtung bei \"Pensions- Spar- Plan\" und\nEinmalanlagen\"\n\n242\n\ngenießt aus den gleichen Gründen den Schutz des Art. 5 GG. Diese\nebenfalls an den Vermögensstatus der früheren Klägerin zu 2) per\n31.12.1991 anknüpfende Einschätzung meint im Kern das Gleiche wie\ndie vorstehend abgehandelten Äußerungen. Der Unterschied liegt in\nder darüber hinausgehenden Verallgemeinerung und der schärferen\nFormulierung. Dies verleiht der in dieser Äußerung enthaltenen\nMeinungsäußerung nicht den Charakter einer Schmähkritik, da der\nsachliche Bezug der Äußerung erhalten geblieben ist.\n\n243\n\n5) Unbegründet ist ferner das Unterlassungsbegehren der\nKlägerinnen gegenüber den Äußerungen\n\n244\n\nI 1 b) \" Die Klägerinnen betreiben bzw. betrieben ein\nmodifiziertes Schneeballsystem\"\n\n245\n\nsowie\n\n246\n\nI 1 c) \"Die Sparer und Anleger der G. Gruppe werden Opfer eines\ngigantischen \"modifizierten Schneeballsystems\".\n\n247\n\nDenn auch hierbei handelt es sich um Meinungsäußerungen, die\nebenso wie die vorhergehenden Äußerungen in zulässiger Weise\nletztlich an die Aufzehrung des Eigenkapitals der früheren Klägerin\nzu 2) und ihrer stillen Gesellschafter per 31.12.1991 anknüpfen und\nwegen dieses sachlichen Bezugs nicht als Schmähkritik anzusehen\nsind.\n\n248\n\nAusgangspunkt für die Beurteilung dieser Äußerungen hat die\nBedeutung des von dem \"G. - report\" geprägten Begriffs\n\"modifiziertes Schneeballsystem\" zu sein, welche ihm in dem\nbeanstandeten Artikel beigelegt ist, weil sich danach das\nVerständnis des durchschnittlichen Lesers des Artikels richtet.\nNach der auf S. 5 des \"G.-reports\" vom 16.4.1993 (Bl. 8 d.A.)\nenthaltenen Begriffsdefinition steht \"das \"modifizierte\nSchneeballsystem\" für Anlagekreationen dubioser\nVermögensvernichter, die erhebliche Teile der Ausschüttungen oder\n(bilanzierten) Gewinne durch die Geldzuflüsse neu geworbener\nAnleger oder aus ständig strömenden Sparraten \"produzieren\".\n\n249\n\nDiese Definition macht zum einen deutlich, dass aus der Sicht\ndes \"G.- reports\" ein \"modifiziertes Schneeballsystem\" nicht\ndadurch gekennzeichnet ist, dass den Anlegern Gewinne garantiert\nwerden, wie es nach Meinung der Klägerinnen für diesen Begriff\ncharakteristisch ist. Zum anderen kennzeichnet sich die vorliegende\nÄußerung bereits durch die Verwendung von Begriffen, die jeweils\ndurch Wertungen ausfüllungsbedürftig sind, als eine\nMeinungsäußerung.\n\n250\n\nIn ihrem Gutachten vom 14.2.1996 hat die B. die Feststellung\ngetroffen, dass sich weder aufgrund ihrer Analyse der in dem\n\"G.-report\" 15/93 aufgeführten Ertragspositionen in der Gewinn- und\nVerlustrechnung der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2)\nfür das Jahr 1991 noch aus den Untersuchungen zur Plausibilität und\nStimmigkeit von deren Unternehmensplanung Hinweise ergeben haben,\naus denen auf das Vorliegen eines \"modifizierten Schneeballsystems\"\ngeschlossen werden könnte (Bl. 603/604 d.A.). Dem hat die P. in\nihrer von den Beklagten veranlassten Stellungnahme vom 29.4.1996\nentgegengehalten, dass die B. fälschlich den Eintritt der der\nUnternehmungsplanung der früheren Klägerin zu 2) zugrunde liegenden\nDaten als sicher angenommen habe. Ausgehend von ihrem Verständnis\neiner rein stichtagsbezogenen Betrachtungsweise der Bilanzanalyse\nist die PVWT unter Berücksichtigung des sich nach ihren\nBerechnungen ergebenden Nettovermögens von 60,9 Mio. DM per\n31.12.1991 und der in der Gewinn- und Verlustrechnung der früheren\nKlägerin zu 2) abgebildeten Verzinsung zu der Auffassung gelangt,\ndass der prospektierte Anlageerfolg nicht erreicht werden könne\n(Bl. 694 d.A.), wenn nicht zumindest vorübergehend auf den Zufluss\nneuer Mittel zurückgegriffen werde (Bl. 696 d.A.). Dies könne als\n\"modifiziertes Schneeballsystem\" bezeichnet werden (Bl. 696, 697\nd.A.).\n\n251\n\nOb diese Auffassung zutrifft oder dem Gutachten der B. der\nVorzug zu geben ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden, da die\nZulässigkeit der inkriminierten Äußerung aus den bereits\ndargelegten Gründen nicht davon abhängt, dass sie der Anlegung\nwissenschaftlicher Maßstäbe standhält. Jedenfalls macht das\nPrivatgutachten der P. deutlich, dass die Bezeichnung des Konzepts\nals \"modifiziertes Schneeballsystem\" vertretbar ist, zumal in die\ngleiche Richtung zielende Kritik gegenüber dem Konzept des\n\"Pensions- Spar- Plans\" auch von anderen Seiten geäußert worden\nist. Zu nennen ist hier das in dem Schriftsatz der Beklagten vom\n10.5.2000 zitierte Schreiben des Präsidenten des\nBundesaufsichtsamts für Kreditwesen (Bl. 1066ff), in welchem dieser\nmehrfach den Verdacht ausspricht, dass \"frisches Geld\" der Anleger\ndazu benötigt bzw. verwendet werde, die fällig werdenden Ansprüche\nder ausscheidenden Anleger anderer Segmente zu befriedigen (Bl.\n1067, 1069, 1070 d.A.). Das Verwaltungsgericht Berlin hat zwar in\nseinem Beschluss vom 2.6.2000 (Bl. 1200ff) die tatsächlichen\nVoraussetzungen von Vorwürfen dieser Art für ungenügend aufgeklärt\ngehalten. Immerhin aber hat es in diesem Beschluss Bedenken\ngegenüber den erheblichen Investitionen in konzerninterne\nUnternehmen und Anlagegüter angemeldet (Bl. 1232 d.A.) und\nhervorgehoben, dass die Beteiligungen und Verzinsungen der\neinzelnen Segmente untereinander \"einleuchtend\" den Verdacht\nbegründeten, dass die Ertragssituation in den Segmenten willkürlich\ngesteuert werde (Bl. 1233 d.A.). Das Handelsblatt hat in seiner\nAusgabe vom 27./28.10.2000 (Bl. 1308 d.A.) aus den für 1998\nveröffentlichten Geschäftszahlen der \"G. Gruppe\" entnommen, dass\nbei den Immobilien knapp 20% eigengenutzt seien und es sich bei den\nBeteiligungen und Geldmarktanlagen offenbar weitgehend um\nInvestitionen in den Vertrieb der G. Gruppe handele. Dies lasse\n\"darauf schließen, dass das Geld im wesentlichen in das Anwerben\nneuer Anleger investiert\" werde. Bereits in seiner Ausgabe vom 7.7.\n1998 (Anlage BB7a zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.7.1998)\nhatte das Handelsblatt die Vermutung geäußert, dass \"Geld von neuen\nzu alten Anlegern\" zu fließen scheine. Mit Blick auf die im Herbst\n2000 erfolgte Einstellung des Vertriebs der \"S.\", eines von der\nKlägerin zu 1) aufgelegten Nachfolgemodells des \"Pensions-Spar-\nPlans\", hat das Magazin \"F.\" schließlich in seiner Ausgabe 48/2000\nvon \"Schneeball- Schmelze\" (Bl. 1309 d.A.) gesprochen.\n\n252\n\nNimmt man noch die oben aus dem Gutachten H., H. & Partner\nzitierten Erkenntnisse hinzu, kann der Wertung des \"G.-reports\",\ndie G. Gruppe praktiziere ein \"modifiziertes Schneeballsystem\" ein\nhinreichender sachlicher Bezug nicht abgesprochen werden, weshalb\nsie als erlaubte Meinungsäußerung anzusehen ist.\n\n253\n\nAls Mitglied und Repräsentant der G. Gruppe muss auch die\nfrühere Klägerin zu 4)- und nunmehr ihre Rechtsnachfolgerin- diese\nÄußerung hinnehmen, auch wenn sie, wie die Klägerinnen geltend\nmachen, an dem L.- Modell nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein\nmag.\n\n254\n\n5) Gegenüber der Äußerung\n\n255\n\nI.1.d) \"Der Fiskus, also die deutschen Steuerzahler, finanzieren\nzu einem erheblichen Anteil das modifizierte Schneeballsystem der\nG. Gruppe\"\n\n256\n\nbesteht ebenfalls kein Unterlassungsanspruch, weil es sich auch\nhierbei um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Soweit mit\ndieser Äußerung an das Betreiben eines \"modifizierten\nSchneeballsystems\" durch die Klägerinnen angeknüpft wird, kann auf\ndie vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Äußerung\ngewinnt nicht dadurch einen Unrechtsgehalt, dass mit ihr zusätzlich\ndie Behauptung verbunden wird, dieses System werde vom Fiskus\nbezahlt. Wie die B. in ihrem Gutachten vom 14.2.1996 (Bl. 604/605\nd.A.) dargelegt hat, stellt das, was mit dieser Aussage bezeichnet\nwerden soll, Teil des steuerlichen Konzepts der Unternehmensplanung\nder früheren Klägerin zu 2) dar (Bl. 605 d.A.). Die Äußerung ist\ndemnach in diesem Punkt nicht sachverhaltsverfälschend, sondern\ngibt den mit den Verlustzuweisungen an die atypisch stillen\nGesellschafter verbundenen steuerlichen Sachverhalt lediglich\nplakativ verkürzend wieder.\n\n257\n\n6. Auch die Äußerung:\n\n258\n\n\" Mit den Konten der stillen Gesellschafter werden die\nwesentlichen positiven und besonders negativen Vermögenspositionen\nder L. AG aus den Bilanzen ausgelagert und sind somit nicht in den\nnur deshalb positiven, werblich herausgestellten Bilanzkennzahlen\nenthalten, womit- bilanzrechtlich korrekt- die Anlage-\nÖffentlichkeit getäuscht wird\"\n\n259\n\nbeinhaltet keine Schmähkritik, da sie auf einem zutreffenden\ntatsächlichen Ansatz beruht. Anknüpfungspunkt dieser Äußerung ist\ndie Tatsache, dass in der Bilanz der früheren Klägerin zu 2) zum\n31.12.1991 die \"ausstehenden Einlagen\" der stillen Gesellschafter\nnicht mehr wie in den Vorjahren separat als Sonderposten vor dem\nAnlagevermögen gezeigt, sondern- mit den Zeichnungssummen und den\nVerlust- sowie den Privatkonten verrechnet- auf der Aktivseite der\nBilanz unter dem Gliederungspunkt \"E. Kapital der stillen\nGesellschafter\" aufgeführt sind. Dies hat zur Folge, dass die\nstillen Gesellschaftsverhältnisse auf der Passivseite der Bilanz\nnicht mehr in Erscheinung treten. Wie Prof. Dr. H. überzeugend\ndargelegt hat, ist dieser \"Nettoausweis\" unzulässig und- was für\ndie Beurteilung der vorliegenden Äußerung entscheidend ist-\nirreführend. Zum einen liegt darin ein Verstoß gegen das in § 246\nAbs. 2 HGB normierte Saldierungsverbot, weil in dem aktivischen\nAusweis des \"negativen Kapitals\" der atypisch stillen\nGesellschafter die Kategorien Eigenkapital (Zeichnungssummen der\natypisch stillen Gesellschafter), Korrekturposten zum Eigenkapital\n(das Eigenkapital vermindernde Verluste) und Forderungen\n(ausstehende Einlagen) vermengt werden (Gutachten vom 25.5.2000,\nBl. 1124). Vor allem verstößt diese Handhabung auch wegen der nicht\nbegründeten, nach den Feststellungen von Prof. Dr. H. ohne\nerkennbare sachliche Notwendigkeit erfolgten Abweichung von den\nBilanzen der Vorjahre gegen das Stetigkeitsgebot, § 252 Abs. 1 Nr.\n6 HGB, und den in § 246 Abs. 2 HGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz\ndes \"true and fair view\". Denn zum einen ist die Vermögenslage der\nKlägerin zu 2) auf diese Weise wesentlich verkürzt abgebildet, was\nzur Folge hat, dass der Eigenkapitalanteil zu gering ausgewiesen\nist. Zum anderen wird auf diese Weise auch die Finanzlage verzerrt\ndargestellt. Da die entscheidenden Daten unmittelbar aus der Bilanz\nhervorgehen müssen, kann diesem Mangel durch die aus den\nErläuterungen hervorgehenden Informationen (Bl. 12 R AH) nicht\nwirksam abgeholfen werden (Gutachten vom 25.5.2000, Bl. 1127 d.A.,\nmündliche Erläuterungen, Bl. 1338,1339 d.A.). Zwar sind nach den\nDarlegungen des Sachverständigen von diesem verkürzten\nEigenkapitalausweis die Erträge der Klägerin zu 2) nicht betroffen.\nJedoch stellt sich auf diese Weise die Eigenkapitalrentabilität\nbesser dar als es bei vollständigem Forderungs- und\nEigenkapitalausweis der Fall wäre. Für potentielle\nFremdkapitalgeber sei dies, so hat der Sachverständige in seinem\nschriftlichen Gutachten (Bl. 1127 d.A.) einleuchtend gemeint, nicht\nnachteilig, weil der Eindruck verminderter Kreditwürdigkeit\nvermittelt werde. Wohl aber könnten potentielle Eigenkapitalgeber\nhieraus falsche Schlüsse im Hinblick auf die Ertragskraft der\nfrüheren Klägerin zu 2) ziehen und dadurch in ihrer\nAnlageentscheidung beeinflusst werden. Dem auf das Privatgutachten\nvon Prof. Dr. Blaurock vom 6.9.2000 (Bl. 1252Aff d.A.) gestützten\nEinwand der Klägerinnen, die Saldierung sei nach dem Prinzip der\nNettomethode zulässig gewesen, ist der Sachverständige bei seiner\nmündlichen Anhörung mit dem Hinweis begegnet, dass dann- die\nAnwendbarkeit der Nettomethode einmal unterstellt- gemäß § 272 Abs.\n1 S.3 HGB zu verlangen gewesen wäre, dass auf der Passivseite der\nBilanz die eingeforderten Einlagen offen vom gezeichneten Kapital\nabgesetzt erscheinen. Diese Auffassung wird in der\nbilanzrechtlichen Literatur geteilt (vgl. Förschle/Kofahl,\nBeck´scher Bilanzkommentar, 4. Auflage § 272 Rdn. 14) und erscheint\ndeshalb gegenüber dem von Prof. Dr. Blaurock vertretenen Standpunkt\nvorzugswürdig. Aus dem Umstand, dass das Gutachten der B. keine\ndurchgreifenden Bedenken gegenüber dem zusammengefassten Ausweis\nder \"negativen Kapitalkonten\" angemeldet hat, folgt nichts\nGegenteiliges. Da dieser Gesichtspunkt seinerzeit nicht Beweisthema\nwar, mag ihn die B. allein aus diesem Grunde nicht vertieft haben.\nOffensichtlich hat aber auch die B. die gegenüber dem in der Bilanz\nder früheren Klägerin zu 2) praktizierten \"Nettoausweis\"\nbestehenden Bedenken gesehen, wie sich aus ihrer in ihrem Gutachten\nvom 14.2.1996 verwendeten Formulierung, sie sehe den\nzusammengefassten Ausweis der Kapitalkonten auf der Aktivseite der\nBilanz \"nicht a priori als unzulässig an\" (Bl.572 d.A.), entnommen\nwerden kann.\n\n260\n\nDass die Unzulässigkeit des \"Nettoausweises\" der negativen\nKapitalkonten der stillen Gesellschafter in dem \"G.- report\" nicht\nerkannt, vielmehr der früheren Klägerin zu 2) \"bilanzrechtlich\nkorrektes\" Vorgehen zugestanden worden ist, vermag an dem\nzutreffenden Ansatz der vorliegenden Äußerung nichts zu ändern.\nEntscheidend ist, dass die infolge der Bilanzierungsverstöße\nbestehende Gefahr der Irreführung - dem Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. H. zufolge bedeutsam bei potentiellen\nEigenkapitalgebern der früheren Klägerin zu 2), also Aktionären und\natypisch stillen Gesellschaftern, die immerhin das Gros der Anleger\nausmachen- in dem Artikel richtig erkannt und vertretbar gewürdigt\nworden ist, so dass die Äußerung in ihrer Gesamtheit von der\nMeinungsfreiheit gedeckt ist.\n\n261\n\n7.) Auch die Äußerung\n\n262\n\nI.2.f) \"Die L. AG nimmt mit der Aktivierung von Eigenleistungen\nper 31.12.1991 in Höhe von 10,76 Mio. DM eine (Schein-) Gewinne\nproduzierende genial \"gestrickte\" Perversität vor\"\n\n263\n\nbeinhaltet in Anbetracht der Tatsache, dass dieser im\nAnlagenspiegel des Jahresabschlusses zum 31.12.1991 (Bl. 11 R AH)\nerläuterte entsprechende Teilbetrag des Sonderpostens A der Aktiva\n\"Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des\nGeschäftsbetriebes\" (Bl. 9R AH) nach der oben unter II.1) bereits\nwiedergegebenen Auffassung der B. aus bilanzrechtlicher Sicht\nkeinen Vermögensgegenstand darstellt (vgl. auch Bl. 560 d.A.), eine\nvertretbare Meinungsäußerung. Vernachlässigt wird mit dieser\nÄußerung zwar der Umstand, dass es sich bei der Aktivierung der\n\"Ingangsetzungs- bzw. Erweiterungskosten\" um eine\nBilanzierungshilfe im Sinne von § 269 HGB handelt (Gutachten der B.\nvom 14.2.1996, Bl. 560 d.A.), was einem sachkundigen Leser der\nBilanz auch anhand der Darstellung als Sonderposten vor dem\nAnlagevermögen erkennbar sein muss. Immerhin ist aber von dem\nVerfasser des Artikels die handelsrechtliche Zulässigkeit der\nAktivierung eingeräumt worden. In Verbindung mit der im Ergebnis\nzutreffenden Würdigung, dass es sich bei diesem Posten\nbilanzrechtlich nicht um einen Vermögensgegenstand handelt, führt\ndies dazu, dass die polemisch formulierte Äußerung als zulässige\nMeinungsäußerung Bestand hat.\n\n264\n\n8) Kein Unterlassungsanspruch besteht ferner gegenüber der\nÄußerung\n\n265\n\nII.1.g) \"Die Aktionäre und die mit relativ geringem Anteil in\nder L. AG verbliebenen stillen Gesellschafter (Pensionssparplan-\nZeichner) wurden bei der Fusion der L. AG mit der Klägerin zu 1)\ngnadenlos benachteiligt\".\n\n266\n\nDiese auf den durch die Fusion zwischen der Klägerin zu 1) und\nder früheren Klägerin zu 2) veranlassten Umtausch der Aktien zu\neinem Verhältnis von 4 : 1 bezogene, von ihrem Tatsachengehalt\nsubstanzarme Äußerung stellt eine reine Wertung dar. Angesichts der\nin dem \"G.- report\" an dem Konzept als solchem angemeldeten\ngrundlegenden Zweifel fehlt ihr nicht der zu ihrer Rechtfertigung\nnotwendige Bezug zur Sache, weshalb sie nicht als Schmähkritik\naufgefasst werden kann.\n\n267\n\nIII.)\n\n268\n\n1) Die Feststellungsanträge sind zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO\nzulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.\n\n269\n\nSoweit den Klägerinnen bereits kein Unterlassungsanspruch in\nBezug auf die von ihnen beanstandeten Äußerungen zusteht, kann\nihnen kein Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 824 BGB erwachsen\nsein, da es insoweit bereits an einer unerlaubten Handlung der\nBeklagten fehlt.\n\n270\n\nAber auch im Hinblick auf die beiden von der Klägerin zu 1) mit\nErfolg beanstandeten Äußerungen ist die Feststellungsklage\nunbegründet. Zur materiellen Klagebegründung einer\nFeststellungsklage gehört zumindest die Wahrscheinlichkeit einer\nSchadensentstehung (BGH NJW 1991,2707,2708, ständige\nRechtsprechung); die bloße Möglichkeit genügt - anders als für die\nZulässigkeit der Feststellungsklage- nicht. Dafür, dass diese\nbeiden Äußerungen überhaupt dazu angetan waren, neben den- von\nihren Auswirkungen her weitaus bedeutsameren -zulässigen Äußerungen\nin dem \"G.- report\" einen eigenen Beitrag zu einer Schädigung der\nKlägerin zu 1) zu leisten, sind indessen keine Anhaltspunkte\nersichtlich.\n\n271\n\n2) Der Auskunftsanspruch\n\n272\n\nder Klägerinnen ist ebenfalls unbegründet. Mit der Auskunft\nsollen erkennbar Ermittlungen der Klägerinnen - z.B. im Hinblick\nauf Anleger und Interessenten, die infolge des Artikels in dem\n\"G.-report\" abgesprungen sind- ermöglicht werden, um den daraus\nentstandenen Schaden beziffern zu können. Da den Klägerinnen\nindessen keine Schadensersatzansprüche zustehen bzw. für einen aus\nden unwahren Tatsachenbehauptungen zum Nachteil der Klägerin zu 1)\nisoliert erwachsenen Schaden nichts ersichtlich ist, kann auch der\nbloß zu ihrer Vorbereitung dienende Hilfsanspruch keinen Erfolg\nhaben.\n\n273\n\nAuf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil nach\nallem weitgehend abzuändern.\n\n274\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100\nAbs. 1 ZPO.\n\n275\n\nDie Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußen auf den\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n276\n\nWert des Berufungsverfahrens:\n\n277\n\n1,7 Mio. DM\n\n278\n\n(davon entfallen auf die Anträge zu II 1 a) und III 1) jeweils\n50.000,- DM)\n\n279\n\nBeschwer der Klägerinnen: 1,6 Mio DM\n\n280\n\nBeschwer der Beklagten: unter 60.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-06/15-u-58-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-06/15-u-58-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302610","retrieved":"2026-07-09 03:28:35.203852+00:00"}}