{"status":"available","doknr":"OLD302627","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0305.16U93.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"16 U 93/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.\nDem Kläger steht ein nicht verjährter Minderungsanspruch in Höhe\ndes titulierten Betrages gegen den Beklagten aufgrund des\nGebrauchtwagenkaufs vom 17.03.1998 zu, da der VW Transporter eine\nnicht mehr funktionstüchtigen Motor und damit einen Fehler aufwies,\n§§ 462, 459, 472 BGB.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nEin Gewährleistungsanspruch des Klägers ist nicht bereits durch\neinen mündlich vereinbarten Gewährleistungsausschluss\nausgeschlossen, § 479 BGB. Der entsprechende Sachvortrag des\nBeklagten wurde in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge H.\nkonnte sich nicht daran erinnern, dass anlässlich der\nVertragsverhandlungen über Gewährleistung oder deren Ausschluss\ngesprochen worden war.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nEin Mangel des Gebrauchtwagens liegt hier auch unter\nBerücksichtigung der Besonderheiten des Gebrauchtwagenkaufs gemäß §\n459 Abs. 1 BGB vor. Der Motor des sieben Jahre alten Fahrzeugs war\nnämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen M. nicht mehr\nfunktionstauglich. Dieser Zustand beruhte nicht auf üblichem\nVerschleiß, sondern ging deutlich über gewöhnliche\nVerschleißerscheinungen hinaus, wie der Sachverständige auf Frage\ndes Beklagten bestätigt hat.\n\n7\n\nNach Ansicht des Senats stellt eine Funktionsuntauglichkeit des\nMotors, die nach kurzer Fahrleistung zum völligen Ausfall des\nMotors führte, jedenfalls dann auch bei einem Gebrauchtwagen einen\nMangel dar, wenn dieses Fahrzeug deutlich unter 10 Jahre alt und zu\neinem Preis veräußert wurde, der als Gegenleistung ein\nfahrtaugliches KfZ erwarten lässt. So sind auch bei einem\nGebrauchtwagen Mängel, die aufwendige Reparaturen erfordern, als\nFehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sich dies aus\nder Relation zu Alter des Fahrzeugs, Zahl der gefahrenen Kilometer\nund Kaufpreis ergibt (vgl. MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Auflage, §\n459 Rz. 38; ebenfalls zum Fehlerbegriff beim Gebrauchtwagenkauf\nbeispielsweise OLG Karlsruhe, NJW - RR 88, 1138). Das ist hier bei\neinem 7 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 110.000\nKilometern bei einem Kaufpreis von 12.900,00 DM der Fall.\nAngesichts dieser Umstände kann der Käufer damit rechnen, dass ihm\nein - jedenfalls für einen nennenswerte Zeit - fahrtaugliches\nFahrzeug übereignet wird.\n\n8\n\nDie Schadhaftigkeit des Motors folgt aus den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen in Zusammenhang mit der Aussage\ndes Zeugen C.. Die technischen Feststellungen, die der\nSachverständige M. an den bei dem Kläger noch vorgefundenen\nrestlichen Motorteilen getroffen hat, passen zu den Beobachtungen\ndes Zeugen, die dieser bei der ersten Fahrt mit diesem Fahrzeug\nsowie bei der anschließenden Reise nach P. machen konnte. Der Senat\nhat keine Zweifel, dass der von dem Sachverständigen vorgefundene\nZylinderkopf sowie die zwei Dichtungen, Glühkerzen, Lichtmaschine\nund weitere Kleinteile dem Motor des verkauften Fahrzeugs\nzuzuordnen sind. Dies hat der Sachverständige überzeugend\ndargelegt. Zum einen entspricht der Zylinderkopf dem Motortyp des\nin Rede stehenden Fahrzeugs, zum anderen weist der Zylinderkopf\neine in deutschen Werkstätten längst nicht mehr praktizierte\nSchweißung auf, die sich jedoch nahtlos mit der von dem Zeugen C.\ngeschilderten Reparatur in P. in Einklang bringen lässt.\nSchließlich passen auch die vom Sachverständigen festgestellten\nSchäden, nämlich Undichtigkeit und Verbrennungsstörungen am\nZylinderkopf, die schließlich zum Ausfall des Motors führten, zu\nden Schilderungen des Zeugen über Rauchentwicklung während der\nFahrt.\n\n9\n\nAndere Schadensursachen, wie eine falsche Fahrweise des Klägers\noder die in D./P. durchgeführte Reparatur am\n\n10\n\nZylinderkopf konnte der Sachverständige aus technischer Sicht\nausschließen. Diese Bewertung wird auch nicht widerlegt durch das\nErgebnis der ASU vom 19.03.1998 (Bl. 15 GA), da - so der\nSachverständige - die dort angegebene Prüftemperatur tatsächlich\nnicht erreicht wurde. Auch konnte der Sachverständige ausschließen,\ndass die schadensursächliche Undichtheit erst später, d. h. nach\nÜbergabe des Fahrzeugs eingetreten ist.\n\n11\n\nWegen dieses Fehlers - Funktionsuntüchtigkeit des Motors - kann\nder Kläger Minderung des Kaufpreises verlangen, die sich nach § 472\nBGB bemisst. Der Kläger hat hierzu unbestritten in erster Instanz\nvorgetragen - gegenteiliges ist im übrigen auch nicht erkennbar -,\ndass der gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum\nZeitpunkt des Kaufvertrages entsprach. Als Minderwert der Kaufsache\nsind dann die Reparaturkosten anzusetzen (vgl. dazu Palandt/Putzo,\n60. Auflage, § 472 Rz. 8). Der Sachverständige hat diese\nReparaturkosten mit 3.628,48 DM brutto angegeben, wobei er vom\nAnkauf eines gebrauchten Motors mit derselben Laufleistung\nausgegangen ist, so dass ein zusätzlicher Abzug \"neu für alt\" nicht\nmehr erforderlich ist.\n\n12\n\nDer vom Beklagten behauptete Sachvortrag, die Parteien hätten\nsich später über diesen Mangel verglichen, indem durch Zahlung von\n700,00 DM durch den Beklagten sämtliche weiteren\nGewährleistungsrechte abgegolten sein sollten, hat sich nicht\nbestätigt. Der hierzu vernommene Zeuge D. hatte keinerlei\nErinnerung mehr an eine entsprechende Vereinbarung.\n\n13\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten sind auch die gezahlten\n700,00 DM nicht von dem Minderungsbetrag in Abzug zu bringen. Der\nBeklagte hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass die Zahlung\nals Tilgung eines möglichen Minderungsanspruches erfolgt ist,\nvielmehr behauptet er selbst, diesen Betrag zur Erstattung der in\nP. erforderlichen Reparaturkosten gezahlt zu haben. Im übrigen hat\nder Zeuge D. - wie gezeigt - dies bei seiner Vernehmung nicht\nbestätigt.\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nDer Minderungsanspruch ist nicht verjährt. Die hier geltende\nsechsmonatige Verjährungsfrist (§§ 477, 187 BGB), die am 18.03.1998\nbegonnen hatte, war am 18.09.1998 abgelaufen. Sie ist jedoch gemäß\n§ 209 BGB durch Klagezustellung am 2.11.1998 unterbrochen. Zwar ist\ndie Klagezustellung rund 7 Wochen nach dem Ablauf der\nVerjährungsfrist nicht mehr im zeitlichen Rahmen einer ganz\ngeringfügigen Verzögerung, die noch als \"demnächstige Zustellung\"\ngesehen werden kann, § 270 Abs. 3 ZPO. Für eine Zustellung\n\"demnächst\" im Sinne dieser Vorschrift ist erforderlich, dass diese\ninnerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren\nFrist erfolgt, sofern die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter\nunter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles zumutbare für die\nalsbaldige Zustellung getan hat. Es darf kein nachlässiges, auch\nkein leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß\ngeringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben (vgl. BGH,\nNJW 92, 1820; NJW 93, 2615; 91, 1745). Das ist hier der Fall. Die\nKlage ist am 3.09.1998 in ordnungsgemäßer Form eingereicht worden,\nmithin noch vor Ablauf der Verjährung. Einer nachfolgenden\nZustellung stand nichts im Wege. Zur sofortigen Zahlung des\nGerichtskostenvorschusses war der Kläger nicht verpflichtet.\nVielmehr kann er die Anforderung zur Zahlung des Vorschusses durch\ndas Gericht abwarten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 270,\nRz. 8 m. w. N.). Die Anforderung des Vorschusses erfolgte am\n7.09.1998 und ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n9.09.1998 zu. Eine Mitarbeiterin im Büro des\nProzessbevollmächtigten hat so dann durch Überweisungsauftrag\ngegenüber der Bank des Prozessbevollmächtigten am 14.09.1998 den\nÜberweisungsauftrag für die Gerichtskasse weitergeleitet, und zwar\nmit Angabe des richtigen Aktenzeichens 3 0 458/98 (Bl. 31 GA). Das\nKonto des Prozessbevollmächtigten wurde am 16.09.1998 mit diesem\nBetrag belastet. Es kann nicht mehr geklärt werden, warum bei der\nGerichtskasse mit der Zahlungsanzeige vom 22.09.1998 dieser Betrag\nunter dem unrichtigen Aktenzeichen gebucht worden ist. Ob die Bank\ndas Aktenzeichen falsch weitergegeben hat oder ein Mitarbeiter der\nGerichtskasse dieses falsch abgelesen hat, muss offen bleiben.\nJedenfalls habe in dieser Situation der Kläger und sein\nProzessbevollmächtigter alles zumutbare getan, um eine umgehende\nZahlung der Gerichtskosten sicherzustellen. Ein etwaiges\nVerschulden der eingeschalteten Bank ist dem Kläger nicht\nzuzurechnen. Im Rahmen des § 270 Abs. 3 ZPO ist ihm lediglich\nVerschulden seines Prozessvertreters anzulasten, § 85 Abs. 2 ZPO\n(vgl. BGH, NJW 91, 1745). Entgegen der Meinung des Landgerichts\nliegt auch keine Nachlässigkeit darin, dass das Büro des\nProzessbevollmächtigten bei dem Überweisungsauftrag nur das\nAktenzeichen, nicht die Parteinamen auf dem Überweisungsträger\nangegeben hat. Hierzu weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass\ndie vom Landgericht zur Verfügung gestellten Überweisungsträger nur\ndie Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens vorsehen, was im\nNormalfall, wie er hier vorliegt, ausreicht.\n\n16\n\nAuch im weiteren Verlauf des Verfahrens ist kein Verschulden des\nProzessbevollmächtigten des Klägers festzustellen. Dass er bis zur\nerfolgten gerichtlichen Nachfrage vom 7.10.1998 keinerlei Verdacht\nbezüglich einer Fehlbuchung der eingezahlten Gerichtskosten hatte,\nist ihm nicht vorwerfbar. Denn der fragliche Betrag war auf seinem\nKonto längst abgebucht. Die Frist von der Abbuchung bis zur\ngerichtlichen Anfrage war auch nicht so ungewöhnlich lang (3\nWochen), dass allein deshalb ein Grund zu Nachforschungen bestanden\nhätte. Auf die weitere Anfrage vom 7.10.1998 hat der\nProzessbevollmächtigte mit seiner Antwort vom 14.10.1998 umgehend\nreagiert. Mithin liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine\nNachlässigkeit des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten\nvor.\n\n17\n\nVielmehr lässt sich hier eher an eine Verzögerung im\nGeschäftsgang des Gerichts denken, da die Gerichtskosten pünktlich\neingezahlt wurden und seitens des Gerichts die Zahlung nicht\nzugeordnet werden konnte. Immerhin hätte auch unschwer durch eine\ntelefonische Nachfrage der Geschäftsstelle bei dem Klägervertreter\ndiese Unklarheit über das (falsche) Aktenzeichen geklärt werden\nkönnen, da die fragliche Zahlungsanzeige in der richtigen\nGeschäftsstelle eingegangen ist. Bei diesem Vorgehen wäre keine\nerhebliche Verzögerung entstanden (vgl. dazu OLG Stuttgart, VersR\n80, 157).\n\n18\n\nDer Zahlungsanspruch des Klägers ist seit Rechtshängigkeit zu\nverzinsen, §§ 284, 288, 291 BGB alte Fassung.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO; die Entscheidung\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n20\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 6.963,34 DM.\n\n21\n\nBeschwer des Beklagten: 3.628,48 DM;\n\n22\n\nBeschwer des Klägers: 3.334,86 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-05/16-u-93-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 479","ref_norm":"479","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-05/16-u-93-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302627","retrieved":"2026-07-09 03:28:36.649216+00:00"}}