{"status":"available","doknr":"OLD302626","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0305.14WF7.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"14 WF 7/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n1)\n\n3\n\nAm 8.11.2000 reichte die Klägerin beim Amtsgericht eine Klage\nauf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt ein und stellte\ngleichzeitig einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nin Bezug auf den Trennungsunterhalt.\n\n4\n\nNach Korrektur der von der Klägerin angegebenen Anschrift des\nBeklagten wurde diesem eine Ladung auf den 3.1.2001 zur Verhandlung\nüber die einstweilige Anordnung durch Niederlegung zur Post am\n13.12. 2000 zugestellt. Am gleichen Tage bestellten sich für den\nBeklagten die Rechtsanwälte L. und S. und stellten einen Antrag auf\nAkteneinsicht.\n\n5\n\nMit einem Schriftsatz vom 2.1.2001 - eingegangen beim\nAmtsgericht am 3.1.2001 - beantragten die Anwälte Aufhebung des\nTermins und erklärten dazu, vom Termin nur zufällig bei dem\nVersuch, die Akten zu erhalten, erfahren zu haben, und sie\nbeantragten erneut, ihnen Akteneinsicht zu gewähren.\n\n6\n\nDie Richterin telefonierte noch am 3.1.2001 mit Rechtsanwalt S.\nund fertigte darüber folgenden Vermerk: \"Telef. wurde mit RA S.\nvereinbart, daß entweder er oder ein Vertreter am Termin teilnimmt.\nSein Mandant habe die Ladung nicht bekommen.\"\n\n7\n\nIm Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.1.2001, in dem die\nKlägerin persönlich und ihre Anwältin und Rechtsanwalt S. als\nVertreter des Beklagten anwesend waren, heißt es u.a.:\" Der\nVertreter des Antragsgegners (Beklagten) erklärt, daß er einer\nEntscheidung im heutigen Termin widerspreche. Er sei nicht\nordnungsgemäß geladen gewesen, ebensowenig der Antragsgegner.\" Ohne\ndaß Anträge vermerkt sind, heißt es weiter: \"Eine Entscheidung\nergeht am Ende der Sitzung\". Der Vertreter des Beklagten lehnte die\nRichterin sodann wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In ihrer\ndienstlichen Äußerung vom 19.1.2001 erklärte die Richterin u.a.:\"Im\nübrigen war eine Entscheidung auf der Grundlage des unstreitigen\nund glaubhaft gemachten Vortrags beabsichtigt. Mangels eines\ngestellten Antrags konnte ein Entscheidung jedoch nicht\nergehen.\"\n\n8\n\n2)\n\n9\n\na) Das Ablehnungsgesuch, über das der Senat als Familiensenat\ngem. § 45 II ZPO zu entscheiden hat, ist statthaft und auch in der\nSache begründet.\n\n10\n\nNach § 45 II ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der\nBefangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\nMißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.\nDabei kommt es für die Beurteilung darauf an, ob es aus der Sicht\nder Partei hinreichende vernünftige Gründe für die Besorgnis der\nBefangenheit gibt.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen einer Ablehnung sind im Streitfall im\nErgebnis zu bejahen, da prozeßrechtliche Vorschriften zur Gewährung\nvon Akteneinsicht vor einer Entscheidung nicht gewahrt worden sind\nund wegen des ohne vorherige Akteneinsicht anberaumten\nVerkündungstermins auch eine besonnene Partei den Eindruck gewinnen\nkonnte, ihr werde vom Gericht keine hinreichende\nVerteidigungsmöglichkeit gewährt.\n\n12\n\nb) Mit dem Amtsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung,\ndaß der Antragsgegner zur vom Gericht angeordneten mündlichen\nVerhandlung vom 3.1.2001 gem. § 214 ZPO ordnungsgemäß mit\nZustellungsurkunde geladen war. Auch die am 13.12.2000\nniedergelegte Ladung (§ 182 ZPO) war eine ordnungsgemäße Ladung.\nDas gilt auch dann, wenn der Antragsgegner sie nicht abgeholt hat\n(BayObLG FamRZ 1990, 428). Eine gesonderte Ladung oder\nTerminsnachricht an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, der\nsich nach Ladung des Beklagten persönlich bestellt, schreibt die\nZPO (§§ 214, 216) nicht vor. Es entspricht zwar verbreiteter Übung,\nden Anwalt gleichwohl von einem bereits bestimmten Termin zu\nunterrichten (weil eine Unterrichtung durch den Mandanten nicht\nsicher ist), das Unterbleiben einer solchen Terminsnachricht\nbegründet aber nicht die Besorgnis der Befangenheit, denn es ist in\nerster Linie Sache der Partei, ihren eigenen Anwalt zu unterrichten\nund im Unterbleiben der Terminsnachricht liegt deshalb keine\nVerkürzung des rechtlichen Gehörs.\n\n13\n\nc) Mit Schriftsatz vom 13.12.2000 hatten die Anwälte des\nBeklagten aber ausdrücklich Akteneinsicht beantragt. Dieser Antrag\nist nicht beschieden worden und den Anwälten ist auch von Seiten\ndes Gerichts keine Gelegenheit gegeben worden, vor dem Termin die\nAkten einzusehen. Den Anwälten mußte vor der Verhandlung gem. § 299\nI ZPO die beantragte Akteneinsicht gewährt werden. Eine\nAkteneinsicht ist für den Anwalt erforderlich, weil er nur so\nüberprüfen kann, welcher Streitstoff der Entscheidung des Gerichts\nzugrundeliegt und wozu er ggf. noch Stellung zu nehmen hat.\n\n14\n\nDer Terminsaufhebungsantrag vom 2.1.2001 war daher\ngerechtfertigt. Aus dem auf telefonische Rückfrage gefertigten\nVermerk der Richterin vom 3.1.2001 darüber, daß Rechtsanwalt S.\noder ein Vertreter gleichwohl an dem Termin teilnehmen werden,\nergab sich kein Verzicht auf das Akteneinsichtsrecht. Auch der\nAnwalt, der einen Termin wahrnimmt, den er mangels Ladung oder\nvorheriger Akteneinsichtsmöglichkeit nicht hätte wahrnehmen müssen,\nkann im Termin Vertagung beantragen, wenn sich aus seiner Sicht\nherausstellt, daß eine Akteneinsicht erforderlich ist und keine\ngütliche Lösung gefunden werden kann. Aus dem Entgegenkommen der\nkurzfristigen Terminswahrnehmung dürfen ihm keine Nachteile\nerwachsen, falls nicht die Gründe für einen Terminsverlegungsantrag\ninzwischen entfallen sind. Wenn das Amtsgericht - wie sich aus der\ndienstlichen Äußerung ergibt und dem Terminsprotokoll mit der\nAnkündigung der Verkündung einer Entscheidung am Schluß der Sitzung\n- eine \"Entscheidung auf der Grundlage des unstreitigen und\nglaubhaft gemachten Vortrags beabsichtigte\", so stellte dies ohne\nvorherige Gewährung des Akteneinsichtsrechts eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs dar, das § 299 I ZPO garantiert (Zöller/Greger,\n22. Aufl. (2000), § 299 Rn. 4; Prütting ZZP 106, 456).\n\n15\n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Auswirkungen auf die\nVerteidigungsmöglichkeiten rechtfertigt eine Ablehnung\n(Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 23; Schneider,\nBefangenheitsablehnung im Zivilprozeß (1993) Rn. 236 ff.) aus der\nSicht auch einer besonnenen Partei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-05/14-wf-7-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-05/14-wf-7-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302626","retrieved":"2026-07-09 03:28:36.555565+00:00"}}