{"status":"available","doknr":"OLD302625","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0305.14WF24.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"14 WF 24/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien haben über den Zugewinnausgleich gestritten. Mit\nder Klage hat der Kläger einen Betrag von 30.842,25 DM geltend\ngemacht. Er hat dazu ausgeführt, er selbst habe wegen\nübersteigenden Anfangsvermögens (213.395,64 DM; Endvermögen nur\n174.754, 50 DM) keinen Zugewinn erzielt, die Beklagte aber bei\neinem Anfangsvermögen von 0,- DM einen solchen von 61.684,50\nDM.\n\n4\n\nIm Wege der Widerklage hat die Beklagte Auskunft über den\nBestand des Endvermögens, die eidesstattliche Versicherung deren\nRichtigkeit und die Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages\nverlangt. Anders als der Kläger hat sie dessen Anfangsvermögen nur\nmit 81.287,20 DM beziffert; ihr eigenes Anfangsvermögen dagegen mit\n54.120,42 DM. Ihr Endvermögen umfasse nur den 1/2 - Hausanteil\n(147.000 DM - 31.320 DM - 7995, 50 DM - 6000 DM). Das Endvermögen\ndes Klägers liege über ihrem, könne aber erst nach\nAuskunftserteilung beziffert werden.\n\n5\n\nDurch Teilanerkenntnisurteil vom 9.12.1999 ist der Kläger zur\nAuskunftserteilung verurteilt worden. Die Parteien haben sodann\neinen Prozeßvergleich geschlossen, ohne daß es zur\nAuskunftserteilung gekommen wäre. Sie haben dabei zum\nZugewinnausgleich vereinbart, daß die Klagen wechselseitig\nzurückgenommen werden und das Gericht über die Gerichtskosten\nentscheiden soll. Das AG Bergisch-Gladbach hat diese gegeneinander\naufgehoben.\n\n6\n\nDen Verfahrensstreitwert hat es auf 30.342,25 DM festgesetzt, da\nes einer Entscheidung des 14. Zivilsenats vom 9.9.1993\n\n7\n\n(14 WF 73/93) folgte, nach der es bei Klage und Widerklage auf\nZugewinnausgleich nur der Betrag der Forderung maßgebend sei, nicht\naber die Summe von Klage und Widerklage den Streitwert bestimme\nunter Hinweis darauf, daß diese Frage unterschiedlich beantwortet\nwerde. Der Bezirksrevisor hat sich der Auffassung des Amtsgerichts\nangeschlossen. Der Beschwerde des Anwalts des Klägers hat es nicht\nabgeholfen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in\nder Sache begründet, soweit sie über den vom Senat festgesetzten\nStreitwert hinausgeht, jedoch unbegündet.\n\n10\n\nIn Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 9.9.1993 (14\nWF 73/93 = FamRZ 1994, 641; dem folgend Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21.\nAufl., § 5 Rz. 34), die in anderer Besetzung ergangen ist, folgt\nder Senat der Gegenauffassung (OLG Köln (25.Senat) OLGR 2001, 9 ;\nOLG Köln (21.Senat) FamRZ 1997, 41; OLG München FamRZ 1997, 41; OLG\nKarlsruhe NJW 1976, 247; OLG Bamberg FamRZ 1995, 492;\nSchneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. (1996), Rz. 2645;\n2646; 5140), wonach die Streitwerte der Klage und Widerklage zum\nZugewinnausgleich zusammenzurechnen sind, wenn es sich um\nverschiedene Teile eines Streitgegenstandes handelt.\n\n11\n\nEs handelt sich jedenfalls dann nicht um einen einheitlichen\nStreitgegenstand, wenn - wie im Streitfall - um die Bewertung des\nAnfangs- und Endvermögens der beiden Parteien wegen\nunterschiedlicher Ansätze aufgrund unterschiedlichen\nTatsachenvortrags zu den zugehörigen Gegenständen gestritten wird.\nEntgegen der früher vom 14. Zivilsenat vertretenen Auffassung kommt\nes nicht darauf an, daß im Ergebnis der Zugewinnausgleichsanspruch\nnur in einer Richtung begründet sein kann, sondern darauf, daß\nunterschiedliche Lebenssachverhalte geltend gemacht werden, die\naufzuklären sind und über die zu entscheiden ist. Der 25.\nZivilsenat weist weiter (im Anschluß an OLG Köln (21. Senat) FamRZ\n1997, 41) mit Recht darauf hin, daß bei der bloßen Klage nur zu\nentscheiden ist, daß der Zugewinn der Beklagten den des Klägers\nnicht übersteigt, während bei der Widerklage zusätzlich zu prüfen\nist, ob und in welcher Größenordnung der Zugewinn des Beklagten\nniedriger ist.\n\n12\n\nAnders wird die Sachlage zu beurteilen sein, wenn nur darum\ngestritten wird, ob ein- und derselbe Gegenstand dem Vermögen\nzuzuordnen ist.\n\n13\n\nIm Streitfall war der Streitwert daher aufgrund der Widerklage\num 20.000 DM zu erhöhen. Der Senat schätzt diesen Wert als höchsten\nWert der Stufenklage, zu deren Bezifferung es nicht mehr gekommen\nist (vgl. Zöller/Herget, 22. Aufl. (2000), § 3 Rn.16\n\"Stufenklage\").\n\n14\n\nEine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-05/14-wf-24-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-05/14-wf-24-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302625","retrieved":"2026-07-09 03:28:36.473469+00:00"}}