{"status":"available","doknr":"OLD302630","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0304.16WX45.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-04","aktenzeichen":"16 Wx 45/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Leverkusen will die bei ihm geführte\nBetreuungssache an das Amtsgericht Bonn abgeben, weil der\nBetroffene sich seit dem 14.07.1999 in Bonn aufhält. Die Betreuer\ndes Betroffenen haben dem zugestimmt, während der Betroffene sich\nnicht geäußert hat. Das Amtsgericht Bonn ist nicht übernahmebereit,\nweil es meint, zu den von dem Amtsgericht Leverkusen noch zu\nerledigenden Aufgaben gehöre auch die Anforderung und Prüfung der\nfälligen Rechnungslegung.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Vorlage ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1\nFGG statthaft. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben, da die\nbeteiligten Amtsgerichte sich über die Zuständigkeitsfrage nicht\ngeeinigt haben und in verschiedenen Landgerichtsbezirken\nliegen.\n\n6\n\nDas Amtsgericht Bonn hat gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2,\n46 Abs. 1 Satz 1 FGG das Betreuungsverfahren zu übernehmen.\n\n7\n\nDie Führung des Betreuungsverfahrens kann an ein anderes Gericht\nabgegeben werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, der\ngemäß § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn\nder Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk eines\nanderen Gerichts verlegt hat und der Betreuer dort seine\nwesentlichen Aufgaben erfüllt. Es erscheint nämlich zweckmäßig und\nentspricht insbesondere dem Wohl des Betroffenen, wenn das\nBetreuungsverfahren durch das für den Aufenthalt des Betroffenen\nörtlich zuständige Gericht geführt wird. Die gemäß § 1901 Abs. 1\nBGB maßgeblichen Interessen des Betreuten gebieten eine\naufenthaltsnahe, möglichst wenig belastende und auch kostengünstige\nErledigung der Maßnahmen durch das örtlich zuständige Gericht. Das\ngilt insbesondere für die persönlichen Anhörungen des\nBetroffenen.\n\n8\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist das Amtsgericht Bonn\nzuständig, nachdem der Betroffene seinen dauernden Aufenthalt in\nden Bezirk dieses Gerichts verlegt hat.\n\n9\n\nAllerdings hat das abgebende Gericht in der Regel über alle\nAnträge der Beteiligten zu entscheiden und alle Verfügungen zu\ntreffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag\nergehen müssen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2001, 38 = NJWE-FER\n2000, 322). Hierbei handelt es sich indes um keine starre Regel.\nVielmehr sind für die Frage, welche anstehenden Aufgaben vor einer\nAbgabe noch zu erledigen sind, in erster Linie\nZweckmäßigkeitserwägungen maßgebend (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 439\nund FamRZ 2000, 1299). Eine noch fehlende Rechnungslegung hindert\ndabei normalerweise eine Abgabe nicht (vgl. Keidel/Engelhardt, FGG\n14. Auflage, § 46 Rdn. 17 und zu einem Ausnahmefall BayObLG FamRZ\n1994, 1189).\n\n10\n\nDeutlich wird dies gerade im vorliegenden Fall. Die den\nBetreuern obliegende Vermögenssorge erfordert eine komplexe\nVerwaltung, was für das Jahr 2000 dazu geführt hat, dass erst am\n26.06.2000 die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im\nFebruar 2000 eingereichten Abrechnung für das Jahr 1999 bescheinigt\nwerden konnte. Die der Abgabe zugrunde liegende Erwägung, zum Wohle\ndes Betroffenen eine Führung der Betreuung durch ein\naufenthaltsnahes Gericht zu gewährleisten, duldet jedenfalls in dem\nhier gegebenen Fall, dass die Rechnungslegung noch aussteht, keinen\nweiteren Aufschub der Abgabe für einen derzeit noch nicht\nabsehbaren Zeitraum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-04/16-wx-45-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-04/16-wx-45-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302630","retrieved":"2026-07-09 03:28:36.901895+00:00"}}