{"status":"available","doknr":"OLD302647","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0302.6U208.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"6 U 208/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte, ein sich u.a. mit dem Vertrieb von Geräten der\nUnterhaltungselektronik befassendes Einzelhandelsunternehmen, bot\nin einer als Beilage zur Ausgabe des K. Wochenspiegels vom\n02.09.1998 veröffentlichten Werbung wie aus dem als Anlage zur\nKlageschrift eingereichten Originalexemplar (Hülle Bl. 8 d.A.)\nersichtlich u.a. Lautsprecher der Fa. C. (Modell Nestor 802 DC)\nsowie ein Heim-Kino-Lautsprechersystem (Modell M. Cubus 5) und\nsonstige Lautsprecher der Fa. M. (Modelle M. Bandit 200 und M.\nPower Bull 259) an. Den dabei genannten Abgabepreisen der Beklagten\nwaren jeweils unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller\ngegenübergestellt. Diese Preiswerbung ist Gegenstand der\nwettbewerblichen Beanstandung des Klägers, eines sich mit der\nForderung gewerblicher Interessen befassenden eingetragenen\nVereins, der hierin eine Irreführung zumindest eines nicht nur\nunerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs über die\ntatsächliche Preiswürdigkeit der beworbenen Angebote sieht.\n\n3\n\nDie dargestellte Preiswerbung, so hat der Kläger zur Begründung\ndieses Irreführungsvorwurfs vorgebracht, spiegele eine in\nWirklichkeit nicht bestehende preisliche Vorteilhaftigkeit der\nAngebote der Beklagten vor. Denn angesichts der von der Beklagten\nverlangten Abgabepreise entsprächen die genannten, ganz erheblich\nhöheren Preisempfehlungen der Hersteller nicht den auf dem Markt\nallgemein üblich gewordenen Durchschnittspreisen, sondern seien als\n\"Mondpreise\" zu qualifizieren. Die Beklagte dürfe den Eindruck,\nbesonders niedrige Preise zu verlangen, nicht durch die\nGegenüberstellung mit als Marktpreisen völlig unrealistischen\nHerstellerpreisempfehlungen erwecken, da diese nur (noch)\nFantasiegrößen darstellten und als Vergleichsmaßstab ungeeignet\nseien.\n\n4\n\nDa die Beklagte die mit vorprozessualer Abmahnung des Klägers\nvom 07.09.1998 geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung\nnicht abgab, hat der Kläger sie im vorliegenden Verfahren\nklageweise auf Unterlassung sowie ferner auf Ersatz der Kosten der\nAbmahnung in Anspruch genommen und beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n6\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-\n\n7\n\nlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von\n\n8\n\n500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-\n\n9\n\nhaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,\n\n10\n\nin der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie\n\n11\n\nnachstehend wiedergegeben, Lautsprecher unter Angabe\n\n12\n\ndes Verkaufspreises und der unverbindlichen Preis-\n\n13\n\nempfehlung des Herstellers anzukündigen:\n\n14\n\nan ihn - den Kläger - 250,56 DM nebst 4 % Zinsen\n\n15\n\nseit der mit Klagezustellung am\n12.01.1999 bewirkten\n\n16\n\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat in Abrede gestellt, dass die in der Werbung\ngenannten unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller, die zum\ndamaligen Zeitpunkt gültig und aktuell gewesen seien, nicht den auf\ndem Markt üblichen Abgabepreisen für die streitbefangenen Geräte\nentsprächen bzw. diese Preise in einem Maße überstiegen, dass es\nsich bei den empfohlenen Preisen um reine Fantasie- bzw.\n\"Mondpreise\" handele. Die seitens der Hersteller ausgesprochenen\nunverbindlichen Preisempfehlungen, so hat die Beklagte behauptet,\nwürden durch entsprechende Marktbeobachtungen überwacht und im\nFalle übermäßiger Abweichungen der Einzelhandelspreise gegenüber\ndem Verbraucher entsprechend angepasst.\n\n20\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob es sich\nbei den in der Werbung genannten unverbindlichen\nHerstellerpreisempfehlungen um die zum Zeitpunkt der Werbung nach\nder Beobachtung der Hersteller auf dem Markt überwiegend von den\nVerbrauchern tatsächlich ernsthaft geforderten Preise gehandelt\nhabe, und der Klage sodann mit Urteil vom 18.11.1999 aus den §§ 3,\n13 Abs. 2 Nr. 2 UWG stattgegeben. Zur Begründung dieser\nEntscheidung, auf die zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen\nwird, hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nicht\nbewiesen habe, dass es sich bei den ihren eigenen Preisen\ngegenübergestellten empfohlenen Preisen der Hersteller um solche\nhandele, die im Zeitpunkt der Gegenüberstellung überwiegend auf dem\nMarkt tatsächlich gefordert worden seien. Die Beklagte trage dabei\nauch in Umkehr der grundsätzlichen Beweislastverteilung die\nBeweislast, weil sie sich vor der werblichen Verwendung einer\nunverbindlichen Preisempfehlung der Hersteller zu vergewissern\nhabe, ob der empfohlene Preis gültig sei und von den Wettbewerbern\nernsthaft gefordert werde, zumal dem außerhalb des\nGeschehensablaufes stehenden Kläger eine genaue Kenntnis der\nrechtserheblichen Tatsachen fehle.\n\n21\n\nGegen dieses ihr am 30.11.1999 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 30.12.1999 Berufung eingelegt, die sie - nach\nentsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines am\n29.02.2000 eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.\n\n22\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Im Zeitpunkt der Werbung, so führt die Beklagte\nergänzend aus, hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass\ndie von den Herstellern angegebenen unverbindlichen\nPreisempfehlungen etwa nicht mehr als Verbraucherpreise in Betracht\ngekommen seien. Letzteres werde auch bestritten. Eine\nRecherchepflicht, wie sie das Landgericht gefordert habe, obliege\nihr, der Beklagten dabei nicht. Hierzu sei sie schon aufgrund der\nReichhaltigkeit und Fülle ihres Angebots nicht in der Lage. Sie\nmüsse sich vielmehr darauf verlassen, dass die unverbindlichen\nPreisempfehlungen der Hersteller auf einer ernsthaften Kalkulation\nals angemessener Verbrauchspreis beruhten. Allein der Umstand, dass\nsie, die Beklagte, als Großanbieterin einen erheblichen Teil der\nBestände der beiden Hersteller an den streitbefangenen\nLautsprechern aufgekauft habe, stehe der Angabe der unverbindlichen\nPreisempfehlung dabei nicht entgegen. Andernfalls könne ein\nGroßanbieter überhaupt nicht mehr mit unverbindlichen\nPreisempfehlungen der Hersteller werben, weil sich - wenn alle\nReststücke aufgekauft seien - im Werbezeitpunkt ein angemessener\nVerbraucherpreis außer demjenigen, den der Großanbieter verlange,\ngar nicht bilden könne. Im übrigen, so behauptet die Beklagte\nweiter, seien die in der Werbung angegebenen unverbindlichen\nPreisempfehlungen der Hersteller im damaligen Zeitpunkt aktuell und\ngültig gewesen.\n\n23\n\nDie Beklagte und die Streithelferin beantragen,\n\n24\n\ndie Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils\n\n25\n\nabzuweisen.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDer Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und hält an seiner\nbereits in erster Instanz vorgebrachten, in der Berufung noch\nvertiefend ausgeführten Behauptung fest, wonach es sich bei den in\nder Werbung genannten unverbindlichen Preisempfehlungen der\nHersteller nicht um solche gehandelt habe, die den wirklichen\nVerkaufspreisen für gleiche und gleichartige Waren auf dem Markt\nentsprochen hätten und ernsthaft als Verbraucherpreis in Betracht\ngekommen seien. Dafür, dass die Herstellerpreisempfehlungen\njeglicher realistischer Grundlage entbehrten, spreche schon der\nUmstand, dass die von der Beklagten beworbenen Abgabepreise ganz\nerheblich niedriger seien. Stelle sich aber ein durch den\nHersteller empfohlener Preis infolge der Entwicklungen auf dem\nMarkt als überhöht dar, habe er seine Eignung, als Preisempfehlung\nzu dienen, verloren und dürfe er in der Werbung des Händlers nicht\nmehr als Bezugsgröße verwendet werden. Im übrigen bleibe es\nbestritten, dass die in der streitbefangenen Werbung angegebenen\nunverbindlichen Preisempfehlungen der Firmen C. und M. noch wirksam\nund gültig gewesen seien.\n\n29\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird\nauf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze jeweils\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n30\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom\n10.11.2000 durch Vernehmung des Zeugen F. sowie durch Einholung\nschriftlicher Antworten der Zeugen S., G. und D.. Hinsichtlich des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom\n19.01.2000 (Bl. 177 - 180 d.A.) sowie auf die zu den Akten\ngelangten Schreiben der vorerwähnten Zeugen (Bl. 169 - 174 d.A.)\nverwiesen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zu der aus der\nUrteilsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils,\nweil dem klagenden Verein die darin titulierten Unterlassungs- und\nZahlungsansprüche nicht zustehen.\n\n33\n\nDer gemäß § 13 Abs. 2 Nr. UWG prozessführungsbefugte\n\n34\n\nKläger kann von der Beklagten die Unterlassung der\nstreitbefangenen Preiswerbung nicht verlangen, weil die\ntatsächlichen Voraussetzungen der insoweit nach Maßgabe von § 3 UWG\ngeltend gemachten Irreführungstatbestände nicht feststehen.\n\n35\n\nDie werbende Bezugnahme des Händlers auf kartellrechtlich\nzulässige unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers für\nMarkenwaren (vgl. §§ 22, 23 GWB = §§ 38, 38 a GWB a.F.) ist aus\nwettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich unbedenklich. Der\nHändler, der in seiner Werbung auf eine Preisempfehlung des\nHerstellers Bezug nimmt, um auf die Vorteilhaftigkeit des von ihm\ntatsächlich geforderten Preises hinzuweisen, muss sich allein wegen\ndieser Gegenüberstellung den Vorwurf eines wettbewerbswidrigen\nVerhaltens nicht gefallen lassen. Dieser Vorwurf trifft den\nWerbenden allerdings dann, wenn die Preisempfehlung vom Hersteller\nnicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als\nangemessener Verbrauchspreis ermittelt worden ist oder wenn der vom\nHersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht\n(mehr) als Verbraucherpreis in Betracht kommt. In diesen Fällen\nwird der Verbraucher, dessen Vorstellung über die Preiswürdigkeit\neines Angebots sich maßgeblich anhand des vom Werbenden genannten\nHändlerpreises im Vergleich zu dem vom Hersteller empfohlenen\nRichtpreis bildet, über die Vorteilhaftigkeit des Angebots in die\nIrre geführt. Denn der dem Händlerpreis des Werbenden\ngegenübergestellte Preis verliert den Charakter eines \"echten\"\nempfohlenen Richtpreises, wenn er den bei verständiger ernsthafter\nKalkulation vertretbaren Preis oder den auf dem Markt allgemein\nüblich gewordenen Durchschnittspreis für das Erzeugnis in einem\nsolchen Maße übersteigt, dass er nur noch eine Fantasiegröße bzw.\neinen sog. \"Mondpreis\" darstellt. Er ist dann nicht als ein dem\nHändler durch den Hersteller tatsächlich empfohlener Verkaufspreis\nanzusehen, sondern lediglich als ein Werbeargument und eine\nWerbehilfe, die dem Händler an die Hand gegeben werden, um es\ndiesem zu ermöglichen, in augenfälliger Weise von dem empfohlenen\nPreis abzuweichen, so dass er den eigenen Abgabepreis als besonders\nvorteilhaft und attraktiv erscheinen lassen kann. Die Werbung mit\neinem solcherart überhöhten \"Richtpreis\" enthält die unrichtige\nAngabe, dass der Preis die ernstliche Preisvorstellung des\nHerstellers wiedergibt und auch vom Einzelhandel als solche\ngewertet wird, während es sich dabei in Wirklichkeit um eine zu\nWerbezwecken geschaffene Fantasiegröße handelt. Wird ein solcher\n\"Fantasie\"- bzw. \"Mondpreis\" einem niedrigeren tatsächlichen\nVerkaufspreis gegenübergestellt, so erweckt dies zugleich den\nAnschein, der Verkaufspreis sei besonders günstig, was indessen,\njedenfalls im Verhältnis zu dem in der Werbung gegenübergestellten\n\"empfohlenen Richtpreis\" - objektiv nicht der Fall ist (vgl. BGH\nGRUR 1987, 367/370 f -\"Einrichtungs-Pass\"-; BGH GRUR 1981, 137/139\n- \"Tapetenpreisempfehlung\"-; BGHZ 45, 115/128 f \"Richtpreis I\" -;\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 3 UWG Rdn. 312\n; Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage, § 3 UWG Rdn. 395 ff/399 - jeweils\nmit weiteren Nachweisen). Dass die hier zu beurteilende\nPreisgegenüberstellung nach diesen Maßstäben als irreführend\neinzuordnen ist, lässt sich im Streitfall allerdings nicht\nfeststellen.\n\n36\n\nDem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen,\ndie den zuverlässigen Rückschluss darauf zulassen, dass es sich bei\nden in der streitbefangenen Werbung genannten unverbindlichen\nPreisempfehlungen der Hersteller um bloße \"Mondpreise\" im\nvorstehenden Sinne handelte, deren Nennung in der Werbung den\nniedrigeren Abgabepreisen der Beklagten den Anstrich einer den\ntatsächlichen Marktverhältnissen nicht entsprechenden\nPreisgünstigkeit verschaffte. Allein der Umstand, dass die von der\nKlägerin angegebenen Abgabepreise ganz erheblich, nämlich bis zu\nrd. 80 % unter den Preisempfehlungen der Hersteller liegen, reicht\nhierfür nicht aus. Denn dies kann seine Erklärung zwanglos darin\nfinden, dass es der Beklagten als einem der großen, im Marksegment\nder Unterhaltungselektronik tätigen Einzelhändler gelungen ist,\neinen großen Bestand der streitbefangenen Geräte zu einem besonders\ngünstigen Preis vom Hersteller zu beziehen, so dass sie in der Lage\nwar, nunmehr deutlich unter der unverbindlichen Preisempfehlung\nliegende Abgabepreise festzusetzen. Eine indizielle Funktion des\nInhalts, dass dann auch die anderen Einzelhändler die konkret\nbeworbenen Geräte zu einem erheblich unter dem seitens der\nHersteller empfohlenen Preis liegenden Verkaufspreis abgeben, die\nempfohlenen Preise daher zu einer die marktdurchgesetzten Preise\nganz erheblich übersteigenden Fantasiegröße mutiert sind, kommt der\ndargestellten Preisdivergenz daher nicht zu. Anderes folgt dabei\nauch nicht aus dem weiteren Argument des Klägers, die hier in Rede\nstehenden Geräte würden ganz überwiegend durch große Einzelhändler\nangeboten, die eine der Beklagten zumindest vergleichbare\nMarktstärke aufweisen, und die daher in der Lage seien, ähnlich\ngünstige Preiskonditionen mit den Herstellern auszuhandeln. Dabei\nkann es unterstellt werden, dass die mit der streitbefangenen\nWerbung angebotenen Lautsprecher der Firmen C. und M. nicht zum\ntypischen Sortiment eines kleineren Fachhändlers gehören, sondern\nüber die großen Fachhandelsmärkte mit einer der Beklagen\nvergleichbaren Marktstärke an den Endverbraucher vertrieben werden.\nDies spricht jedoch nicht notwendigerweise dafür, dass diese\nmarkstarken Konkurrenten der Beklagten die fraglichen Lautsprecher\nin einer derart großen Anzahl zum Bestandteil ihres Sortiments\nmachen und bei den Herstellern einkaufen, dass diese ihnen solche\ngünstige Abgabepreise einräumten, die - bei Weitergabe an den\nEndverbraucher - wie bei der Beklagten zu ganz erheblich unter den\nempfohlenen Preisen liegenden Abgabepreisen der Händler führten.\nEine abweichende Würdigung ergibt sich weiter ebenfalls nicht aus\ndem Umstand, dass die für das \"Cubus 5 Cinema System\" der Firma M.\nin der Werbung genannte unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von\n1.699,00 DM in der kurz nach dem Werbezeitpunkt, nämlich ab dem\n15.09.1998 gültigen Preisliste der Fa. M. lediglich noch auf den\nBetrag von 999.- DM lautete. Denn die Beklagte, die aus den\nnachfolgend näher erläuterten Umständen insoweit die Darlegungs-\nund Beweislast traf, hat bewiesen, dass es sich bei dem in der ab\n15.09.1998 gültigen M.-Preisliste aufgeführten Gerät um ein\ngegenüber der vorangegangenen Preisliste verändertes Modell\nhandelte, was aber die dargestellte Absenkung des unverbindlich\nempfohlenen Preises erklärt. Der hierzu vernommene Zeuge M. F. hat\nglaubhaft bekundet, dass in das in der ab 15.09.1998 gültigen\nPreisliste aufgeführte Cubus 5 - Modell billigere Lautsprecher\neingesetzt worden seien. Lässt sich aber die Herabsetzung des durch\nden Hersteller empfohlenen Preises auf eine an dem Gerät\nvorgenommene technische Änderung zurückführen, so kommt dem Umstand\nder drastischen Absenkung der Preisempfehlung kein Aussagewert\ndahingehend zu, dass damit eine Anpassung an die für das beworbene\nCubus 5 - Modell auf dem Markt durchgesetzten Preise vorgenommen\nworden sei und dass daher die kurz vorher in der streitbefangenen\nWerbung genannte Herstellerpreisempfehlung lediglich noch eine\nFantasiegröße dargestellt habe. Der Glaubhaftigkeit der Bekundungen\ndes Zeugen F., wonach das in der Werbung der Beklagten angebotene\nGerät eine technische Veränderung erfahren habe, steht es dabei\nauch nicht entgegen, dass dieses Gerät vom Hersteller in der\nvorangegangenen Preisliste mit dem Hinweis \"NEU\" angeboten worden\nist. Der Glaubhaftigkeit der von dem Zeugen bekundeten alsbaldigen\nVeränderung dieses Geräts lässt sich das deshalb nicht\nentgegenhalten, weil der Zeuge F. angegeben hat, dass die\nAusflaggung des in der vorangegangenen Preisliste der Fa. M.\naufgeführten Cubus 5 - Modells als \"NEU\" der Sache nach \"nicht ganz\nzutreffend\" gewesen sei, sondern dass es sich dabei in Wirklichkeit\num ein Auslaufmodell gehandelt habe.\n\n37\n\nLassen sich somit den dargestellten Umständen keine\nAnhaltspunkte entnehmen, die den unter dem Gesichtspunkt des\n\"Mondpreises\" geltend gemachten Irreführungsvorwurf des klagenden\nVereins tragen, so wäre es Sache des Klägers gewesen, weitere\nkonkrete Anhaltspunkte - wie beispielsweise die bei den\nKonkurrenten der Beklagten für die streitbefangenen Lautsprecher\ngeforderten Abgabepreise - vorzutragen, die eine Beurteilung\nermöglicht hätten, ob die auf dem Markt üblich gewordenen\nDurchschnittspreise die durch die Hersteller empfohlenen Preise in\neinem solchen Maß unterschreiten, dass letztere als unrealistische\nFantasiegrößen einzuordnen sind. Derartige Umstände hat der Kläger\naber weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Ihn trifft\ninsoweit auch die Darlegungs- und Beweislast. Denn grundsätzlich\nhat die klagende Partei, die Ansprüche aus § 3 UWG geltend macht,\ndie tatsächlichen Voraussetzungen des Irreführungstatbestandes\ndarzulegen und zu beweisen. In Einzelfällen ist es zwar anerkannt,\ndass ausnahmsweise den in Anspruch genommenen Beklagten die\nDarlegungs- und Beweislast trifft, wenn dem außerhalb des\nGeschehensablaufs stehenden Kläger eine genaue Kenntnis der\nrechtserheblichen Tatsachen fehlt, dagegen der Beklagte sie hat und\nleicht die erforderlichen Aufklärungen beibringen kann. (BGH GRUR\n1963, 270/271 -\"Bärenfang\"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 UWG\nRdn. 120 m.w.N.). Im Streitfall liegen indessen die Voraussetzungen\neiner solchen, die Abkehr von der dargestellten Verteilung der\nDarlegungs- und Beweislast rechtfertigenden Ausnahme nicht vor. Dem\nsteht es von vornherein nicht entgegen, dass in den Fällen, in\ndenen streitig ist, ob der unter Gegenüberstellung eines\nniedrigeren und eines höheren Preises Werbende den höheren Preis\nvorher tatsächlich ernsthaft gefordert hat, der solcherart Werbende\nallgemein als darlegungs- und beweispflichtig für die Richtigkeit\nder Werbebehauptung angesehen wird, weil in diesen Fällen nicht\nerwartet werden könne, dass ein Wettbewerbsverein,\nWirtschaftsverband oder auch ein Mitbewerber die früheren Preise\ndes Werbenden für bestimmte einzelne Erzeugnisse beobachte, bevor\ner dafür überhaupt einen Anlass habe (vgl. BGH GRUR 1975, 78/79\n-\"Preisgegenüberstellung\"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 3 UWG Rdn.\n120). Diese Erwägungen lassen sich jedoch auf den Streitfall bzw.\ndie hier zu beurteilende Preisgegenüberstellung nicht übertragen.\nDenn hier geht es nicht um die Feststellung, ob der Werbende den\nangegebenen Preis vorher tatsächlich selbst gefordert hat, sondern\ndarum, ob die in der Werbung angegebenen, von dritter Seite - den\nHerstellern - empfohlenen Preise die tatsächlichen\nMarktgegebenheiten (noch) widerspiegeln. Die tatsächlichen\nMarktgegebenheiten bzw. die für ein bestimmtes Erzeugnis im Markt\nüblicherweise geforderten Preise sind aber auch dem klagenden\nWettbewerbsverein ebenso wie den Mitbewerbern zugänglich und\nberühren auch nicht etwa innerbetriebliche Verhältnisse der\nwerbenden Beklagten, die der Wahrnehmungsmöglichkeit des Klägers in\naller Regel entzogen sind. Der Kläger ist daher in bezug auf die\nhier betroffenen, den Aspekt des \"Mondpreises\" ggf. tragenden\nTatsachen in keiner schlechteren Situation als die Beklagte, die\nsich die dafür erforderlichen Kenntnisse und Materialien durch\nMarktbobachtung und ggf. Befragung von Konkurrenten erst besorgen\nmüsste. Das gilt namentlich mit Blick auf den Umstand, dass der\nklagende Wettbewerbsverein nach seiner Mitgliederstruktur, der\nGewerbetreibende angehören, die Waren gleicher oder vergleichbarer\nArt wie die Beklagte vertreiben, über die Möglichkeit verfügt,\ndurch Befragung der ihm unmittelbar oder mittelbar angehörigen\nGewerbetreibenden derartige Informationen beizubringen - jedenfalls\ndann, wenn die Werbung auf einen Raum bezogen ist, in dem die\nMitgliedsunternehmen ebenfalls tätig sind und daher ohne weiteres\nüber Marktkenntnisse betreffend die für ein Erzeugnis\ndurchschnittlich geforderten Preise verfügen. Aus diesem Grund\nvermag der Senat auch der in WRP 1978, 474/475 veröffentlichten\nEntscheidung des Oberlandesgerichts München nicht beizutreten, in\nwelcher dem unter einer Gegenüberstellung seiner eigenen Preise mit\nden vom Hersteller empfohlenen Preisen Werbenden die Darlegungs-\nund Beweislast dafür auferlegt wurde, dass der empfohlene höhere\nPreis von den Wettbewerbern ernsthaft gefordert wird. Die dieser\nEntscheidung zugrundeliegende Erwägung, dass der Händler seinen\neigenen Preis nur dann dem vom Hersteller empfohlenen\ngegenüberstellen dürfe, wenn er sich vorher vergewissert habe, dass\nder vom Hersteller empfohlene Preis von den Wettbewerbern ernsthaft\ngefordert werde, der diese Nachforschung unterlassende Händler sich\ndaher pflichtwidrig der für die Aufklärung erforderlichen Kenntnis\nverschlossen habe, mag in den Fällen greifen, in denen der Werbende\n- anders als der den Irreführungstatbestand geltend machende\nAnspruchsteller - leicht, jedenfalls aber leichter als der\nAnspruchsteller die für die Aufklärung der tatsächlichen\nGeschehensabläufe erforderliche Kenntnis beibringen kann. In diesen\nFällen kann es nach Treu und Glauben gerechtfertigt sein, dem\nWerbenden, der es unterlassen hat, sich die für die Aufklärung\nerforderliche Kenntnis zu verschaffen und der bewusst die Augen vor\neiner möglichen Irreführung des Publikums verschließt, die\nDarlegungs- und Beweislast für die der Kenntnisnahmemöglichkeit des\nAnspruchsstellers nur schwer zugänglichen Umstände aufzuerlegen.\nEben diese Situation besteht aber in der hier zu beurteilenden\nSachverhaltskonstellation nicht, in der beiden Parteien die für den\ndargestellten Aspekt der Mondpreise maßgeblichen Tatsachen\ngleichermaßen zugänglich sind. Dieser Wertung widerspricht es\nschließlich auch nicht, dass der Senat die Beklagte hinsichtlich\nder vorstehend dargestellten drastischen Herabsetzung des für das\nCubus 5-Modell der Fa. M. empfohlenen Preises für darlegungs- und\nbeweispflichtig hinsichtlich der Umstände hält, die diese Absenkung\ndes empfohlenen Preises nicht auf eine Entwicklung der auf\ndem Markt üblich gewordenen Durchschnittspreise zurückführen\nlassen. Denn diese Preissenkung sowie der weitere Umstand, dass das\nin der Preisliste vom 15.09.1998 aufgeführte Cubus 5 -Modell mit\nden nämlichen EAN- und Artikelnummern wie das in der\nvorangegangenen Preisliste aufgeführte Gerät gekennzeichnet war,\nsprach zunächst dafür, dass es sich um das identische Gerat\nhandelte und dass die drastische Herabsetzung des empfohlenen\nPreises der Anpassung an die im Markt durchgesetzten\nHändlerverkaufspreise dienen sollte. Für das dem\n\"Mondpreis\"-Vorwurf des Klägers zugrundeliegende tatsächliche\nMarktgeschehen sprach daher hinsichtlich des Cubus 5-Modells eine\ntatsächliche Vermutung, welche die Beklagte indessen durch die\nDarlegung und den Beweis eines abweichenden Geschehensablaufes zu\nentkräften vermochte. Der Umstand, dass der Beklagten die\nDarlegungs- und Beweislast betreffend die behauptete Modelländerung\ndes Cubus 5-Geräts auferlegt wurde, beruht folglich auf einer\nBeweiserleichterung, nicht aber darauf, dass generell der Beklagten\ndie Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Marktüblichkeit der\ndurch den Hersteller empfohlenen Preise auferlegt worden wäre.\n\n38\n\nTrägt nach alledem aber der vom Kläger in das Verfahren\neingebrachte und einzubringende Sachvortrag den Vorwurf nicht, die\nin der Preiswerbung genannten, von den Herstellern empfohlenen\nPreise stellten bloße, mit den tatsächlichen Marktgegebenheiten\nunvereinbare Fantasiegrößen dar, weswegen die Preiswerbung eine in\nWirklichkeit nicht existierende Preiswürdigkeit der beworbenen\nAngebote suggeriere, so lässt sich die Irreführung weiter auch\nnicht darauf stützen, dass die unverbindlichen Preisempfehlungen im\nWerbezeitpunkt nicht mehr aktuell bzw. \"gültig\" gewesen seien, ein\nmehr als nur unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums daher\naus diesem Grund einer Fehlvorstellung über die tatsächliche\nPreiswürdigkeit des Angebots der Beklagten erliegen könne. Die\nBeklagte, die nach den oben dargestellten Grundsätzen die\nDarlegungs- und Beweislast für diesen, dem Wahrnehmungsbereich des\nKlägers jedenfalls nur schwerer zugänglichen Sachverhalt trifft,\nhat bewiesen, dass die in der Werbung angegebenen unverbindlichen\nPreisempfehlungen denjenigen entsprachen, welche die Hersteller C.\nund M. in ihren im Zeitpunkt der Werbung aktuellen Preislisten für\ndie in Rede stehenden Geräte nannten. Was die für den beworbenen\nC.-Lautsprecher (Nestor 802 DC) genannte unverbindliche\nPreisempfehlung des Herstellers angeht, so lässt sich den zum\nZwecke der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage übersandten\nSchreiben der Zeugen S., G. und D. eindeutig entnehmen, dass der\ninsoweit genannte Betrag von 1.500,00 DM im Werbezeitpunkt der\ngültigen Preisempfehlung der Fa. C. entsprochen hat. Im Ergebnis\nGleiches gilt hinsichtlich der für die M.-Lautsprecher (\"Bandit\n200\", \"Cubus 5 Cinema System\" und \"Power Bull 250\") angegebenen\nunverbindlichen Preisempfehlungen. Denn aus den von der Beklagten\nvorgelegten, jeweils ab 01.04.1998 und ab 15.09.1998 gültigen\nOriginalpreislisten der Fa. M. geht hervor, dass die in der Werbung\ngenannten unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers\ndenjenigen entsprachen, die in der im Werbezeitpunkt noch aktuellen\nListe - Stand 01.04.1998 - angeben waren. Entsprechendes lässt sich\nden Angaben des bei der Fa. M. angestellten Zeugen F. im Rahmen\nseiner erstinstanzlichen Vernehmung entnehmen, wonach zum Zeitpunkt\nder Werbung die dort angegebenen Preisempfehlungen \"unsererseits\nbestanden\" hätten.\n\n39\n\nII. Stellt sich nach alledem die streitbefangene Werbung unter\nkeinem der klägerseits geltend gemachten und nach dem sonstigen\nSachvortrag in Betracht zu ziehenden Irreführungsaspekt als i.S.\nvon § 3 UWG wettbewerbswidrig dar, scheidet aus diesem Grund auch\nein Anspruch auf Ersatz der durch die vorprozessuale Abmahnung\nentstandenen Kosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne\nAuftrag nach Maßgabe von §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB aus. Denn\nmangels Wettbewerbsverstoßes der Beklagten diente die Abmahnung\nnicht der Beseitigung einer rechtswidrigen Störung und hat der\nKläger damit kein objektiv fremdes Geschäfts geführt.\n\n40\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 91, 101 ZPO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n42\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert der Klagebegehren, mit denen der Kläger im\nvorliegenden Rechtsstreit unterliegt.\n\n43\n\nDie Zulassung der Revision beruht auf § 545 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.\nMit Blick auf die weitgehend übliche Praxis der Hersteller,\nunverbindlich Preisempfehlungen auszusprechen sowie der\nverbreiteten Übung des Einzelhandels, diese den eigenen\nAbgabepreisen werbend gegenüberzustellen, ist zu erwarten, dass die\nRechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird, welche Partei\nim Falle des Streits darüber, ob die empfohlenen Preise die auf dem\nMarkt allgemein üblich gewordenen Preise in einem den Vorwurf eines\n\"Mondpreises\" tragenden Maß übersteigen, die Darlegungs- und\nBeweislast trifft. Mit Blick auf den Umstand, dass das\nOberlandesgericht München in der vorerwähnten Entscheidung in\nAbweichung von dem durch den erkennenden Senat vertretenen\nStandpunkt den Werbenden für darlegungs- du beweisbelastet hält,\nbedarf diese Frage der höchstrichterlichen Klärung und liegt daher\nein die Zulassung der Revision i.S. des § 546 Abs. 2 Nr. 1 ZPO\ntragender Grund vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/6-u-208-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/6-u-208-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302647","retrieved":"2026-07-09 03:28:38.411318+00:00"}}