{"status":"available","doknr":"OLD302652","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0302.19U235.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"19 U 235/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 1.8.2000 verkündete Teil-Urteil des Landgerichts Köln - 85 O 91/00 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger war für die Rechtsvorgänger der Beklagten, die B.-K.\nLebensversicherung und die B.-K. Sachversicherung, auf der\nGrundlage des Agenturvertrages vom 10.12.1990 als\nVersicherungsvertreter tätig. Unter dem 15.7.1998 kündigte der\nKläger das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos. Für\ndie Zeit vom 1.1.1995 bis 15.7.1998 hat er im Wege der Stufenklage\nzunächst die Erteilung eines Buchauszugs geltend gemacht und hierzu\ndie Ansicht vertreten, die ihm von der Beklagten erteilten\nAbrechnungen stellten keinen Buchauszug dar.\n\n3\n\nEr hat beantragt,\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem\nKläger einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der in Form einer\ntabellarischen Übersicht Auskunft über sämtliche zwischen dem\n01.01.1995 und dem 15.07.1998 fällig gewordenen Abschluss-,\nBestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus vom Kläger\nfür die Beklagte zu 1) oder deren Rechtsvorgängerin vermittelten\nund/oder betreuten Versicherungsverträgen gibt:\n\n6\n\nName und Anschrift des Versicherungsnehmers\n\nVersicherungsscheinnummer\n\nArt und Inhalt des Versicherungsvertrages\n\n7\n\n(Sparte, Tarifart, Laufzeit, prämien-\noder\n\n8\n\nprovisionsrelevante Sondervereinbarungen)\n\n9\n\n(4) Versicherungssumme und ggf. jeweilige\n\n10\n\nErhöhungen durch Dynamik\n\n11\n\n(5) Dynamisierung der Versicherungsverträge\n\n12\n\n(Anpassungszeitraum, Steigerungssatz, Tarif,\n\n13\n\nggf. Aussetzungszeiträume)\n\n14\n\n(6) Jahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen\n\n15\n\ndurch Dynamik\n\n16\n\nFälligkeit und Eingang der Prämie\n\nStornohaftungszeitraum für den\n\n17\n\nVersicherungsvertrag\n\n18\n\n(9) ggf. Vertragsänderungen\n\n19\n\na) Datum\n\n20\n\nb) Art der Änderung\n\n21\n\nc) Grund für die Vertragsänderung\n\n(10) im Falle der Stornierung:\n\n22\n\n- Datum der Stornierung\n\n23\n\n- Datum der Stornogefahrmitteilung\n\n24\n\n- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaß-\n\n25\n\nnahmen einschl. Nachweis von Zwangsvoll-\n\n26\n\nstreckungsmaßnahmen\n\n27\n\n- Gründe für die Stornierung\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger einen\n\n30\n\nBuchauszug zur Verfügung zu stellen, der in Form einer\n\n31\n\ntabellarischen Übersicht Auskunft über sämtliche\n\n32\n\nzwischen dem 01.01.1995 und dem 15.07.1998 fällig\n\n33\n\ngewordenen Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und\n\n34\n\nsonstigen Provisionen aus vom Kläger für die Beklagte\n\n35\n\nzu 2) oder deren Rechtsvorgängerin vermittelten\n\n36\n\nund/oder betreuten Versicherungsverträgen gibt:\n\n37\n\n(1) Name und Anschrift des Versicherungsnehmers\n\n38\n\n(2) Versicherungsscheinnummer\n\n39\n\n(3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages\n\n40\n\n(Sparte, Tarifart, Laufzeit, prämien- oder\n\n41\n\nprovisionsrelevante Sondervereinbarungen)\n\n42\n\n(4) Versicherungssumme und ggf. jeweilige Erhöhungen\n\n43\n\ndurch Dynamik\n\n44\n\n(5) Dynamisierung der Versicherungsverträge\n\n45\n\n(Anpassungszeitraum, Steigerungssatz, Tarif,\n\n46\n\nggf. Aussetzungszeiträume)\n\n47\n\n(6) Jahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen durch\n\n48\n\nDynamik\n\n49\n\n(7) Fälligkeit und Eingang der Prämie\n\n50\n\n(8) Stornohaftungszeitraum für den Versicherungs-\n\n51\n\nvertrag\n\n52\n\n(9) ggf. Vertragsänderungen\n\n53\n\na) Datum\n\n54\n\nb) Art der Änderung\n\n55\n\nc) Grund für die Vertragsänderung\n\n56\n\n(10) im Falle der Stornierung:\n\n57\n\n- Datum der Stornierung\n\n58\n\n- Datum der Stornogefahrmitteilung\n\n59\n\n- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen\n\n60\n\neinschl. Nachweis von Zwangsvollstreckungs-\n\n61\n\nmaßnahmen\n\n62\n\n- Gründe für die Stornierung\n\n63\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n64\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n65\n\nSie haben die Ansicht vertreten, der Kläger sei auf Grund der\nmonatlichen Provisionsabrechnungen der Beklagten jederzeit in der\nLage gewesen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der\nProvisionsabrechnungen zu prüfen. Separat sei dem Kläger eine\nsogenannte \"Briefversand-ZI\" als Stornogefahrmitteilung wöchentlich\nübermittelt worden. Der Kläger habe den Unterlagen nie\nwidersprochen und zu keinem Zeitpunkt eine Unvollständigkeit oder\nFehlerhaftigkeit gerügt. Seine erstmals mit Klageerhebung gestellte\nForderung auf Erteilung eines Buchauszugs sei\nrechtsmissbräuchlich.\n\n66\n\nDas Landgericht hat die Beklagten mit Teil-Urteil vom 1.8.2000,\nauf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen\nwird, antragsgemäß verurteilt mit der geringfügigen Abweichung,\ndass der Kläger nicht den Nachweis von\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern nur Auskunft über solche\nMaßnahmen verlangen könne.\n\n67\n\nGegen dieses ihnen am 02.08.2000 zugestellte Urteil haben die\nBeklagten mit am 04.09.2000 (Montag) bei Gericht eingegangenem\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung mit\nam 06.11.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet\nhaben.\n\n68\n\nSie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag\nund wenden sich gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung,\ndass\n\n69\n\nder Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87 c Abs.\n2 HGB bereits durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB) sei, da die\nmonatlich vorgelegten Provisionsabrechnungen einen Buchauszug\nvollständig ersetzten;\n\nder Kläger die ihm erteilten Provisionsabrechnungen jeweils\nanerkannt habe, so dass ein Provisionsanspruch als Voraussetzung\nfür den Hilfsanspruch auf Erteilung eines Buchauszugs keinesfalls\nbestehen könne;\n\nhier ein Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vorliege, so\ndass die Beklagten gem. § 275 BGB bzw. den Grundsätzen über den\nWegfall der Geschäftsgrundlage von ihrer Verpflichtung zur Leistung\nfrei geworden seien;\n\ndie Klage bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände\nunter das Schikaneverbot der §§ 226, 242 BGB falle;\n\nder Kläger jedenfalls nur einen Anspruch auf Ergänzung der\nbisher erteilten Auskünfte, nicht aber auf einen kompletten\nBuchauszug habe.\n\n70\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n71\n\n1.\n\n72\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,\n\n73\n\n2.\n\n74\n\nden Beklagten nachzulassen, eine von\nihnen zu stellende Sicherheit auch in Form einer ordnungsgemäßen\nBankbürgschaft erbringen zu dürfen.\n\n75\n\nDer Kläger beantragt,\n\n76\n\n1.\n\n77\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurück zu\nweisen;\n\n78\n\n2.\n\n79\n\ndem Kläger und Berufungsbeklagten zu\ngestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu\nleisten.\n\n80\n\nDer Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil und wendet sich\nu.a. gegen die Ansicht der Beklagten, er habe durch die\nwiderspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen sein\nHilfsrecht auf Erteilung eines Buchauszugs verloren.\n\n81\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n82\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n83\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\nDas Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger der\ngeforderte Buchauszug gem. § 87 c Abs. 2 HGB zusteht.\n\n84\n\nI.\n\n85\n\nDem Kläger steht als ehemaligem Versicherungsvertreter der\nBeklagten der geforderte Buchauszug für die letzten Vertragsjahre\nauf der Grundlage des § 87 c Abs. 2 HGB zu. Entgegen der Auffassung\nder Beklagten ist der Buchauszug nicht bereits durch die in der\nVergangenheit monatlich erteilten und vom Kläger nicht\nbeanstandeten Provisionsabrechnungen in Verbindung mit der - zudem\nbestrittenen - laufenden Zusendung von Stornogefahrmitteilungen als\nerteilt anzusehen. Dass der voraussichtliche Kostenaufwand für die\nErstellung des Buchauszuges sich nach ihrem insoweit allerdings\nsehr pauschalen Vorbringen auf um die 300.000,00 DM beläuft, vermag\ndie Beklagte von ihrer gesetzlichen und zudem zu Lasten des Klägers\nweder abding- noch einschränkbaren Verpflichtung zur Erteilung\neines Buchauszuges (§ 87 c Abs. 5 HGB) ebenfalls nicht zu\nentlasten.\n\n86\n\n1.\n\n87\n\nEin Handelsvertreter hat gem. § 87 c Abs. 2 HGB das Recht,\nneben ihm erteilten Provisionsabrechnungen einen Buchauszug\nfür alle Geschäfte zu verlangen, für die ihm nach § 87 HGB in\nVerbindung mit dem Handelsvertretervertrag eine Provision zusteht.\nDem Handelsvertreter ist dadurch ein Kontrollrecht eröffnet, das\nüber den Zweck einer Provisionsabrechnung (§ 87 c Abs. 1 HGB) weit\nhinaus geht. Die Provisionsabrechnungen dienen nur dazu, dem\nHandelsvertreter unter Vergleich mit seinen eigenen Unterlagen die\nPrüfung zu ermöglichen, ob alle ihm zustehenden Provisionen (§§ 87,\n87 a HGB) und sonstigen Vergütungen lückenlos erfasst sind (BGH WM\n1989, 1074; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts,\nBand 1, 3. Aufl., Rn. 1478 m.w.N.). Demgegenüber soll der\nBuchauszug dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die\nerteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar\nim Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (BGH\nWM 1982, 153; OLG Düsseldorf, OLG-R 1996, 219; Hopt,\nHandelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 87 c Rn. 13, 14; Küstner/Thume,\na.a.O., Rn. 1478 ff.). Aus diesem Zweck des Buchauszuges folgt,\ndass sein Inhalt für den Zeitpunkt seiner Aufstellung einerseits\neine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der\nKundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die\nProvisionsansprüche berühren, und andererseits der vertraglichen\nBeziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter darstellen\nmuss. Er muss die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der\nProvisionen des Handelsvertreters relevanten Geschäftsbeziehungen\nvollständig wiederspiegeln, eine aus sich selbst heraus\nverständliche Übersicht sein und in übersichtlicher Weise eine\nZusammenstellung von Geschäften beinhalten, die für den\nHandelsvertreter von Bedeutung sind. In dem Buchauszug müssen\nhierbei auch solche Geschäfte aufgenommen werden, hinsichtlich\nderer Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmer und\nHandelsvertreter darüber bestehen, ob der Handelsvertreter\nProvisionsansprüche aus diesen Geschäften herleiten kann. Der\nBuchauszug bezieht sich auf alle Geschäfte, für die dem\nHandelsvertreter gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ein\nProvisionsanspruch zusteht oder zustehen könnte. Daher sind auch\nAnnullierungen und Stornierungen anzugeben, und zwar mit den\njeweiligen Gründen, von denen dann gem. § 87 a S. 3 HGB abhängt, ob\nder Provisionsanspruch trotz der völligen oder teilweisen\nNichtausführung erhalten geblieben ist (vgl. hierzu BGH WM 1989,\n1073, 1074; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1322;\nHopt, a.a.O., Rn. 13 - 15; Küstner/Thume, a.a.O., Rn. 1478 ff.).\nWegen der unterschiedlichen Zielsetzung von Provisionsabrechnungen\nund Buchauszug vermag auch eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung\nin aller Regel einen Buchauszug nicht überflüssig zu machen. Nur\nausnahmsweise kommt dies in Betracht bei regelmäßigen Abrechnungen,\ndie so umfassend sind, dass sie als Buchauszug gewertet werden\nkönnen, da sie alle Angaben enthalten, die von einem Buchauszug\ngefordert werden (BGH WM 1991, 196, 200; OLG Düsseldorf a.a.O.;\nHopt, a.a.O., Rn. 14). Dazu genügt entgegen der Ansicht der\nBeklagten nicht, dass die Provisionsabrechnungen in Verbindung mit\nweiteren übersandten Unterlagen insgesamt alle in einem Buchauszug\ngehörenden Angaben beinhalten. Denn es ist nicht Sache des\nHandelsvertreters, sich aus der Gesamtheit der ihm übermittelten\nUnterlagen die in einen Buchauszug gehörenden Einzelheiten selbst\nheraus zu ziehen und zu einer Art eigenen Buchauszug-Ersatz\nzusammen zu stellen (OLG Hamm a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).\nVielmehr ist die Erstellung des Buchauszuges kraft Gesetzes Sache\ndes Unternehmers und von diesem auf eigene Kosten zu erbringen.\n\n88\n\nIm Rahmen eines für einen Versicherungsvertreter zu erstellenden\nBuchauszuges muss dieser, um den genannten Anforderungen zu\ngenügen, hinsichtlich der fällig gewordenen Abschluss-,\nBestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus den vom\nKläger vermittelten Versicherungsverträgen die im landgerichtlichen\nTenor enthaltenen Angaben beinhalten, da nur diese Angaben den\nKläger in die Lage versetzen, die Richtigkeit der\nProvisionsabrechnungen hinsichtlich sämtlicher\nprovisionspflichtiger Geschäfte nachzuprüfen.\n\n89\n\nVergeblich wenden sich die Beklagten dagegen, dass in dem\nBuchauszug die Anschrift des jeweiligen Versicherungsnehmers\nenthalten sein muss. Dass die Anschrift ein geeignetes\nIdentifizierungsinstrument für den vermittelten Vertrag ist (OLG\nHamm a.a.O.), steht außer Frage und wird auch nicht deshalb\nüberflüssig, weil eine Identifizierung - auch - anhand anderer\nKriterien möglich ist.\n\n90\n\n3.\n\n91\n\nDen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges in der soeben\ndargestellten Form haben die Beklagten nach ihrem eigenen\nVorbringen nicht erfüllt. Einen förmlichen Buchauszug im Sinne\neiner gesonderten übersichtlichen Zusammenstellung aus ihren\nBüchern zusätzlich zu den erteilten Provisionsabrechnungen haben\ndie Beklagten dem Kläger nicht übermittelt. Was der Kläger von\nihnen bekommen hat, ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten\neinen Buchauszug nicht. Soweit die Beklagten mit der Berufung\ngeltend machen, der Kläger verfüge auf Grund der monatlichen\nProvisionsabrechnungen und der wöchentlich zugesandten\nStornogefahrmitteilungen (deren regelmäßigen Zugang der Kläger im\nübrigen bestreitet) über sämtliche Informationen, die den\nAnforderungen eines Buchauszuges entsprächen, kann dem nicht\ngefolgt werden. Denn damit tragen die Beklagten nichts anderes vor,\nals dass sie dem Kläger alle Unterlagen überlassen haben, aus deren\nGesamtheit sich der Kläger die Informationen selbst heraus suchen\nkann, die zur Ermittlung seiner Provision und Kontrolle der\nProvisionsabrechnungen erforderlich sind. Dass der Handelsvertreter\ngerade nicht verpflichtet ist, sich aus der Vielzahl der ihm\nüberlassenen Unterlagen selbst einen Buchauszug zu erstellen, wurde\nbereits ausgeführt. Die Arbeit und den Aufwand für eine geordnete\nund übersichtliche Zusammenstellung der geschäftlichen Verhältnisse\nin Form eines Buchauszugs trifft nicht den Handelsvertreter,\nsondern den Unternehmer, der ein dem Vertreter kraft Gesetzes\nzustehendes Recht zu erfüllen hat.\n\n92\n\nDie von den Beklagten aufgestellten Provisionsabrechnungen\ngenügen auch in Verbindung mit den wöchentlichen\nStornogefahrmitteilungen, deren regelmäßige Übersendungen der\nKläger zudem bestreitet, aber ohnehin nicht den aufgezeigten\nAnforderungen an einem Buchauszug. Sie können deshalb den zu\nerstellenden Buchauszug auch nicht ersetzen. Da der Buchauszug sich\nauch auf die Stornierungen und die Gründe der Stornierungen in den\nEinzelheiten erstreckt, ist der Versicherungsvertreter im\nStornofall zusätzlich auf folgende Informationen angewiesen: Datum\nder Stornierung, Stornogrund, Erhaltungsmaßnahmen, Höhe der\ngeleisteten Beitragszahlungen und Höhe und Fälligkeit der offenen\nBeitragszahlungen. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang\ntrotz der Stornierung Provisionsansprüche bestehen geblieben sind,\nist der Versicherungsvertreter auf diese Informationen angewiesen,\nda für diese Frage entscheidend ist, in welchem Umfang bereits\nBeiträge gezahlt worden sind, und ob die Beklagte sich hinreichend\nbemüht hat, den Versicherungsvertrag zu erhalten. Letzteres kann\nwiederum nur beurteilt werden, wenn die Gründe für die Stornierung\nbekannt gegeben werden (siehe OLG Hamm a.a.O.). Diese\nInformationen, deren der Versicherungsvertreter zur Überprüfung der\nProvisionsabrechnung bedarf, sind in den von den Beklagten\nvorgelegten Abrechnungen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat, nicht enthalten. Dass der Kläger sich an Hand der -\nunterstellt - regelmäßig zugesandten Stornogefahrmitteilungen\nweitere (jedoch schon nicht alle oben als erforderlich\nbezeichneten) Angaben heraus suchen könnte, genügt nach dem vorher\nGesagten gerade nicht (ebenso mit ausführlicher Begründung OLG\nKöln, Urteil vom 19.3.1999, 4 U 42/98). Dass dies mit Rücksicht auf\ndie nach dem Gesetz gerade auf Seiten der Beklagten bestehende\nPflicht zur Erteilung des Buchauszuges für den Kläger nicht\nzumutbar ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten,\nwonach die Erteilung eines Buchauszugs einen Kostenaufwand von\nvoraussichtlich 300.000,00 DM erfordere. Gerade das zeigt deutlich,\ndass die Überlassung von Unterlagen, die ja auch der Beklagten zur\nVerfügung stehen, noch weit von dem entfernt ist, was unter einem\nBuchauszug zu verstehen ist. Wenn die Beklagte selbst nicht zur\nErteilung des Buchauszuges wegen des hohen Kostenaufwandes bereit\nist, überwälzt sie diesen hohen Aufwand auf den Kläger, dem\njedenfalls mit Rücksicht auf sein kraft Gesetzes zustehendes Recht\nauf Erteilung eines Buchauszuges ein derartiger Aufwand nicht\nzugemutet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist ihr Vorbringen,\ndie Erteilung eines Buchauszuges sei ihr wegen des\nunverhältnismäßigen Kostenaufwandes nicht zumutbar und\nwirtschaftlich unmöglich, nicht nur widersprüchlich, sondern belegt\nanschaulich, dass sie schon nach ihrem eigenen Vorbringen die\nPflicht zu Erteilung eines Buchauszuges nicht erfüllt haben.\n\n93\n\n4.\n\n94\n\nDass der Aufwand für die Erstellung des Buchauszuges nach den\nBehauptungen der Beklagten äußerst hoch ist, vermag sie nicht zu\nentlasten. Der Hinweis der Beklagten auf den hohen Aufwand, der zur\nErteilung des Buchauszuges erforderlich ist, ist allein deshalb\nunerheblich, weil es ihre Sache war, ihre Buch- und Kontoführung so\neinzurichten, dass der Buchauszug im laufenden Geschäftsgang\nerstellt werden kann (BGHZ 56, 290; OLG Düsseldorf a.a.O.). Die\nBeklagten verfügen - EDV-mäßig verwaltet - über sämtliche die\nVertragsverhältnisse betreffenden Informationen. Wenn sie hieraus\nnur mit dem von ihnen geschilderten Kostenaufwand einen Buchauszug\nerstellen können, dann kann das nur daran liegen, dass sie die für\ndie Erteilung eines Buchauszuges erforderlichen\nDatenverarbeitungsprogramme nicht eingerichtet haben. Dies\nbeinhaltet einen Organisationsfehler, da sie ihren Betrieb so zu\norganisieren haben, dass der Buchauszug ohne nennenswerte Belastung\nim laufenden Geschäftsgang erstellt werden kann. Wenn die Beklagten\nauf eine entsprechende Betriebsorganisation aus Kostengründen\nverzichtet haben, weil ein Buchauszug regelmäßig nur bei -\nvergleichsweise selten auftretender - streitiger Vertragsbeendigung\neines Vertreters abverlangt zu werden pflegt, können sie sich in\ndem Einzelfall, in dem ein Vertreter von dem ihm kraft Gesetzes\nzustehenden Recht Gebrauch macht, nicht auf die dadurch\nverursachten hohen Kosten berufen. Denn ein Unternehmer, der mit\nHandelsvertretern bzw. Versicherungsvertretern arbeitet, muss sich\nvon vornherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen\nund hat daher schon im eigenen Interesse seine Buchführung so\neinzurichten, dass er dem Verlangen des\nHandelsvertreters/Versicherungsvertreters unschwer und mit\nmöglichst geringem eigenen Aufwand nachkommen kann. Hat der\nUnternehmer dies versäumt, so geht ein durch die erforderliche\numständliche Auswertung der Geschäftsbücher bzw. Daten entstehender\nAufwand allein zu seinen Lasten.\n\n95\n\n5.\n\n96\n\nDie Beklagten können den nunmehr geforderten Buchauszug auch\nnicht deswegen verweigern, weil der Kläger nach ihrem Vorbringen\nwährend der jahrelangen Vertragsbeziehungen in der Vergangenheit\nkeine einzige Provisionsabrechnung beanstandet hat. Da der Anspruch\nauf Buchauszug im Hinblick auf die Provisionsansprüche, deren\nBezifferung und Durchsetzung er dienen soll, lediglich\nHilfscharakter hat, entfällt er zwar, wenn der Handelsvertreter und\nder Unternehmer sich über die Provision und/oder Abrechnung\nendgültig geeinigt haben (BGH NJW 1981, 457). Eine Einigung in dem\ngenannten Sinne liegt dabei jedoch nicht schon in einer - sei es\nauch mehrjährigen - widerspruchslosen Hinnahme der\nProvisionsabrechnungen durch den Vertreter (BGH WM 1982, 152; NJW\n1996, 588).\n\n97\n\nII.\n\n98\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch nicht\nlediglich einen Anspruch auf Ergänzung hinsichtlich nicht bereits\nmit den Provisionsabrechnungen und den Stornogefahrmitteilungen\nerfolgten Angaben. Ein Ergänzungsanspruch kommt nur hinsichtlich\neines bereits erteilten Buchauszugs in Betracht. Einen solchen\nhaben die Beklagten, wie ausgeführt, bislang aber noch gar nicht\nerteilt.\n\n99\n\nIII.\n\n100\n\nDem Einwand der Beklagten, die Klage falle bei verständiger\nWürdigung der Gesamtumstände unter das Schikaneverbot der §§ 226,\n242 BGB, da der Kläger an keiner Stelle vortrage, warum er die\nbegehrten Angaben benötige, kann nur entgegen gehalten werden, dass\nder Kläger auch gar nicht verpflichtet ist, einen Grund für die\nGeltendmachung seines nicht zu seinen Lasten einschränkbaren Rechts\nzu benennen. Wenn sich die Beklagte im Gegensatz zu anderen\nVersicherern (wie gerichtsbekannt) nicht, wozu sich aber\norganisatorisch verpflichtet wäre, auf die Erteilung eines\nBuchauszugs eingerichtet hat, ist es weder schikanös noch\naberwitzig (GA 102), wenn ein Versicherungsvertreter ein ihm\nzustehendes Recht ohne Angaben von Gründen geltend macht.\n\n101\n\nIV.\n\n102\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 100, 708 Nr. 10, 711,\n713 ZPO.\n\n103\n\nV.\n\n104\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Beklagten: 50.000,00 DM.\n\n105\n\nDen Streitwert hat der Senat trotz der Angaben der Beklagten zu\nden durch den Buchauszug entstehenden Kosten auf 50.000,00 DM\nfestgesetzt. Zwar richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 3049, 3050 m.w.N.) der Wert der\nBerufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und\ndementsprechend eines Buchauszuges nach dem Aufwand, den dessen\nErteilung bei dem hierzu Verurteilten verursacht. Diesen beziffern\ndie Beklagten zwar auf mindestens 300.000,00 DM, ohne dies\nallerdings ausreichend substantiiert und nachprüfbar darzulegen.\nHinzu kommen zwei weitere Gesichtspunkte. Zum einen kann es nicht\nangehen, die in Kenntnis der Gesetzeslage erfolgte organisatorische\nUntätigkeit der Beklagten durch eine Aufblähung des Streitwerts zu\nbelohnen. Zum anderen ist die (behauptete) Investition in Höhe von\n300.000,00 DM keine einzelfall- bezogene, sondern amortisiert sich,\nda die nunmehr zu erstellenden Programme der Beklagten über den\nEinzelfall hinaus in Zukunft zugute kommen werden und\ndementsprechend die Kosten auf eine Vielzahl von Einzelfällen\n(gedanklich) umzulegen sind. Unter Berücksichtigung all dieser\nUmstände hält der Senat einen Wert von 50.000,00 DM für\nangemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/19-u-235-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/19-u-235-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302652","retrieved":"2026-07-09 03:28:38.834534+00:00"}}