{"status":"available","doknr":"OLD302651","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0302.19U170.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"19 U 170/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg. Zwar ist in dem Verhalten des Beklagten ein wichtiger Grund\nfür eine fristlose Kündigung zu sehen. Die Klägerin hat aber die\nfristlose Kündigung verspätet ausgesprochen, so dass die\nursprünglich erhobene Räumungsklage, die die Klägerin für erledigt\nerklärt hat, nicht begründet gewesen ist.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nEbenso wie das Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass\nder Beklagte der Klägerin einen wichtigen Grund zur fristlosen\nKündigung gegeben hat. Zwar mag nach dem Ergebnis des\nSachverständigengutachtens nicht feststehen, dass der Brand in der\nPflegehalle unmittelbar durch Schweißarbeiten verursacht worden\nist. Bei sämtlichen von dem Sachverständigen S. in Erwägung\ngezogenen Brandursachen - Schwelbrand durch abtropfende\nSchweißperlen bei Schweißarbeiten an einem Fahrzeug mit undichter\nBenzinleitung; Brand durch einen Ladevorgang der Batterie;\nEinleitung des Brandes durch eine beschädigte Leitung oder einen\nKontaktfehler in Steckverbindungen von angeschlossenen Verbrauchern\n- ist dem Beklagten aber der Vorwurf zu machen, gegen ausdrückliche\nVertragsbestimmungen verstoßen zu haben und leichtfertig mit\nGefahrstoffen umgegangen zu sein, wie das Landgericht im einzelnen\nausgeführt hat. Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages waren dem Beklagten\nReparaturen an Kraftfahrzeugen wie Blech- und Schweißarbeiten, das\nLackieren von Fahrzeugteilen und Fahrzeugen sowie das Abstellen und\nLagern von Gebraucht- und Schrottfahrzeugen auf dem\nTankstellengrundstück nicht gestattet. Bei allen von ihm in der\nPflegehalle vorgenommenen Arbeiten an Kundenfahrzeugen hatte er die\nUnfallverhütungsvorschriften zu beachten. Gegen diese\nVerpflichtungen hat der Beklagte in besonders auffälliger Weise\nverstoßen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war bereits\ndas Abstellen des Opel Kadett mit Undichtigkeit im Benzinsystem in\nder Fahrzeughalle unzulässig, weil sich ein zündfähiges\nGas-Luft-Gemisch bilden konnte. Eine weitere Gefahrerhöhung ergab\nsich daraus, dass bei einem zuvor durchgeführten Ölwechsel Öl\nausgelaufen war. Der Beklagte hat den Wagen mit der defekten\nBenzinleitung, den er für seine Ehefrau reparieren wollte, auf die\nBühne gebracht, um diese defekte Benzinleitung zu reparieren. Er\nhat zur Durchführung der Arbeiten eine Handlampe an eine\nKabeltrommel angeschlossen, in der eine Bohrmaschine und ein\nLadegerät für Kfz-Batterien steckten, wobei es zunächst entweder\neinen Kurzschluss oder einen Fehlkontakt gab. Damit war für ihn\neine dritte Gefahrenquelle erkennbar. Wenn er in dieser Situation\nnach seiner Schilderung die Arbeiten über Stunden zurückstellte und\ndie Pflegehalle völlig unabeaufsichtigt ließ, so dass er erst durch\nden Brandgeruch aufmerksam wurde, handelte er in hohem Maße\nfahrlässig. Ein solches Verhalten stellt sich als schwerwiegender\nVerstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen und gegen die\nbesonderen Sorgfaltspflichten eines Tankstellenverwalters dar, ohne\ndass es darauf ankommt, wie der Brand im einzelnen zur Entstehung\ngelangt ist. Der Beklagte hat durch sein Verhalten in jedem Fall\nwesentlich zur Ausbreitung des Brandes beigetragen. Das Verhalten\ndes Beklagten zeigt eine hohe Verantwortungslosigkeit (Umgang mit\nÖl, Benzin, Kurzschluß und stundenlange Nichtbeaufsichtigung), so\ndass ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung des Vertrages\nanzunehmen ist.\n\n5\n\nHingegen konnte die Klägerin eine fristlose Kündigung nicht\ndarauf stützen, dass der Beklagte schon früher auf den\nTankstellengelände Schweißarbeiten ausgeführt hat. Kleinere\nSchweißarbeiten in der Pflegehalle stellen nach Auffassung des\nSenats jedenfalls keinen derart gravierenden Vertragsverstoß dar,\ndass sie die Klägerin zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung\nberechtigt hätten.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin die Kündigung\ndes Vertrages am 23.10.1998 verspätet ausgesprochen hat. Sämtliche\nin Betracht kommenden Pflichtverstöße lagen für die Klägerin mit\ndem Schadensereignis am 20.8.1998 offen. Auch wenn sie erst durch\ndie Einsicht in die Strafakten Ende September/Anfang Oktober 1998\nüber den Stand der Ermittlungen wegen fahrlässiger Brandstiftung\nunterrichtet worden ist, wußte sie doch über ihren am Schadensort\nanwesenden Vertreter Sch. nicht nur von dem Brand selbst. Vielmehr\nwar sie durch Herrn Sch. auch am darauffolgenden Morgen, dem\n21.08.1998, vertreten, als die Polizei das Tankstellengelände zum\nZwecke der Spurensuche und der Ermittlung der Brandursache erneut\nuntersuchte. Aus dem Brandbericht vom 24.08.1998 ergibt sich, dass\nmit dem Mitarbeiter Sch. auch über das Verbot von Schweißarbeiten\ngesprochen worden ist und dieser die Gelegenheit hatte, an der\numfassenden Besichtigung des Brandortes teilzunehmen. Dabei erhob\nsich der Verdacht der fahrlässigen Brandstiftung sofort, wie der\nTatortbefundbericht zeigt. Die Klägerin wußte also spätestens ab\ndem 21.08.1998, welche Vorwürfe dem Beklagten gemacht werden\nkonnten, insbesondere auch, dass die pflichtwidrige Benutzung eines\nSchweißgeräts in Betracht kam und hierdurch der Brand ausgelöst\nworden sein konnte. Wenn sie sich erst am 23.10.1998 zur fristlosen\nKündigung entschloss, so bedeutet das, dass sie die bestehenden\nVerdachtsmomente und Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zunächst\nnicht zum Anlass einer fristlosen Kündigung nehmen, sondern die\nweiteren Ermittlungen wegen des Verdachts einer fahrlässigen\nBrandstiftung abwarten wollte. Jedenfalls durch die ihr bereits\nEnde September/Anfang Oktober 1998 gewährte Akteneinsicht war sie\ndetailliert über das bisherige Ermittlungsergebnis unterrichtet,\ndas keine für sie neuen Erkenntnisse enthielt. Nachdem sie\noffensichtlich ihre Entscheidung über eine fristlose Kündigung von\ndieser Akteneinsicht abhängig machen wollte, hätte sie im Anschluss\nhieran unverzüglich reagieren und die fristlose Kündigung zeitnah\naussprechen müssen. Mangels neuer Erkenntnisse bedurfte es der\nZubilligung einer längeren Überlegungsfrist nicht mehr. Der\nAusspruch der Kündigung am 23.10.1998, mithin mehr als zwei Monate\nnach dem Schadensereignis, war unter diesen Umständen unter\nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW\n1999, 1481) zu spät. Denn hiernach kommt es für den Beginn der für\ndie Rechtzeitigkeit der Kündigung maßgebenden Zeitspanne von\nweniger als zwei Monaten nicht auf die sichere Kenntnis vom\nPflichtverstoß an, sondern auf einen hinreichend konkret\nbegründeten Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens, dem der\nKündigende nachgehen kann. So liegt es hier: Die Klägerin hat die\nKündigung nicht etwa auf ein erst später vorliegendes\nErmittlungsergebnis gestützt, sondern auf Pflichtwidrigkeiten des\nBeklagten, die bereits im August 1998 feststanden und ihr durch\nihren Vertreter Sch. auch bekannt waren. Sie hätte unter diesen\nUmständen kurzfristiger überlegen müssen, ob sie den Brand und das\nsich hieraus ergebende Fehlverhalten des Beklagten als so\nschwerwiegend empfand, dass für sie eine weitere Zusammenarbeit mit\ndiesem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar war.\nAngesichts einer Frist von nur 6 Monaten für eine ordentliche\nKündigung konnte der Beklagte nicht damit rechnen, die Klägerin\nwerde über zwei Monate später das Ereignis überhaupt zum Anlass\neiner Kündigung nehmen, die sie als ordentliche Kündigung schon im\nAugust 1998 hätte aussprechen können. Ihre fristlose Kündigung über\nzwei Monate nach dem Schadensereignis ist daher zu spät.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/19-u-170-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/19-u-170-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302651","retrieved":"2026-07-09 03:28:38.750772+00:00"}}