{"status":"available","doknr":"OLD302650","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0302.19U120.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"19 U 120/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Dem\nKläger steht gegen die Beklagte über die im landgerichtlichen\nUrteil zugesprochenen 71.023,02 DM hinaus ein Anspruch gemäß § 89 b\nHGB auf Zahlung weiterer 49.053,21 DM zu. Zwar hat der Kläger\nausweislich seines Antrags GA 113 nur die Zahlung weiterer\n43.053,21 DM verlangt. Hierbei handelte es sich jedoch, wie die\nBerechnung, die zu diesem Antrag geführt hat, zeigt (GA 121 f.), um\nein offensichtliches Schreibversehen, so dass der Antrag, wie\ngeschehen, dahingehend auszulegen war, dass die Zahlung weiterer\n49.053,21 DM verlangt wird.\n\n3\n\nIn der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch um die\nEinbeziehung von zwei weiteren Mehrfachkunden (F. und V.), die\nEinbeziehung der dem Kläger gewährten Prämien und Boni in die\nBerechnung des Ausgleichsanspruchs nach der Rohertragsmethode und\ndie Berücksichtigung einer Sogwirkung im Rahmen der\nBilligkeitsprüfung von lediglich 10 % statt der vom Landgericht\nangenommenen 25 %.\n\n4\n\nMehrfachkunden\n\n5\n\n1)\n\n6\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Kunden\nF. nicht um einen berücksichtigungsfähigen Mehrfachkunden. Zwar hat\ndieser entgegen der Ansicht des Landgerichts am 03.11.1997 trotz\nder Laufleistung von 1.600 km einen Neuwagen gekauft, was schon\ndaraus folgt, dass die Beklagte dem Kläger für diesen Verkaufsfall\neinen Neuwagenzulassungsbonus gewährt hat und seitens des Klägers\nunwidersprochen vorgetragen worden ist, dass die Beklagte dem\nKunden F. bei dem Kauf die Dreijahresgarantie für eine Neuzulassung\nzugebilligt hat (GA 64).\n\n7\n\nDer Kunde F. ist jedoch bei der Ermittlung des\nMehrfachkundenumsatzes des letzten Vertragsjahres deshalb nicht zu\nberücksichtigen, weil sein Vorkauf bereits im Juni 1992 erfolgte,\nmithin außerhalb des bei Autokäufen nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt,\nzugrunde zu legenden 5-Jahres-Intervalls (BGH WM 1987, 1462; NJW\n1997, 1503 m.w.N.). Der Senat sieht keine Veranlassung, wegen\netwaiger von dem Kläger behaupteter Besonderheiten der von ihr\nvertriebenen Fahrzeuge von diesem 5-Jahres-Intervall\nabzuweichen.\n\n8\n\n2)\n\n9\n\nAnders verhält es sich bei dem Kunden V., der ausweislich der\nvorgelegten Unterlagen im letzten Verkaufsjahr 2 Neufahrzeuge\nerworben hat und damit mit beiden Umsätzen als Mehrfachkunde zu\nberücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts\nbeeinflusst die Tatsache, dass der Kläger das im Dezember 1997 an\nden Kunden V. verkaufte Fahrzeug bei einem anderen Vertragshändler\nder Beklagten erworben hat, nicht die Berücksichtigungsfähigkeit\nals Neuwagengeschäft der Klägerin (BGH NJW 1996, 2298). Soweit die\nBeklagte einwendet, der Verkauf im Dezember 1997 sei ein Ersatzkauf\ngewesen, vermag der Senat dies anhand der vorgelegten Unterlagen\nnicht nachzuvollziehen. Zudem verhält sich die Beklagte insoweit\nwidersprüchlich, da sie für beide Verkaufsfälle im Jahre 1997 dem\nKläger einen Neuwagenzulassungsbonus gezahlt hat und zwar ausgehend\njeweils vom Händler-Einkaufspreis.\n\n10\n\nPrämien und Boni\n\n11\n\nNach Ansicht des Senats sind Neuzulassungsboni im Rahmen der\nRohertragsmethode bei der Ermittlung des individuellen Rohertrags\nzu berücksichtigen. Ist Ausgangspunkt der Ermittlung des\nindividuellen Rohertrages die Differenz zwischen Händler-Verkaufs-\nund Händler-Einkaufspreisen, so wird das daraus gewonnene Ergebnis\nnur dann nicht verfälscht, wenn man die Zulassungsboni\nberücksichtigt. Denn diese hat der Händler bei der Kalkulation\nseiner Verkaufspreise bereits berücksichtigt. Auch die Beklagte hat\nnicht in Abrede gestellt, dass die Einnahmen aus den Bonuszahlungen\nzur festen Kalkulation der Händler gehören.\n\n12\n\nEs handelt sich bei diesen Boni zudem nicht um händlertypische\nRabattanteile und auch nicht um Vergütungen, die dem Händler für\nverwaltende Tätigkeiten gewährt werden und deshalb nicht\nberücksichtigungsfähig wären. Diese Boni stellen vielmehr gerade\neine Vergütung für die dem Handelsvertreter vergleichbare werbende\nTätigkeit des Händlers dar. Sie dienen dem Zweck, den Absatz im\nAllgemeinen (Zulassungen) oder im Besonderen (Sonderaktionen) zu\nfördern. Derartige Zusatzprovisionen werden nach den Erkenntnissen\ndes Senats auch Handelsvertretern aus derselben Motivationslage\nheraus seitens der Unternehmer gewährt.\n\n13\n\nAuf die mangelnde vertragliche Festlegung, auf die die Beklagte\nabstellt, kommt es hierbei nicht an. Denn derartige Bonuszahlungen\nsind nicht nur bei der Beklagten, sondern bei vielen anderen\nKfz-Herstellern üblich. Diese jahrelange Übung hat zu mehr oder\nminder gesicherten - weil ja der prämierte Erfolg seitens des\nHändlers erst errungen werden muss - Einkünften geführt, die für\nden Händler mit Beendigung des Vertrages entfallen. Aufgrund der\njahrelangen Übung lässt sich auch mit der für die\nPrognoseentscheidung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass\nder Kläger Boni in annähernd gleichem Umfang auch in den folgenden\n5 Jahren verdient hätte.\n\n14\n\nSogwirkung\n\n15\n\nDer vom Landgericht aus Billigkeitsgründen vorgenommene Abzug\nvon 25 % ist im Ergebnis zutreffend ermittelt. In diesem\nZusammenhang ist nicht nur die Sogwirkung der Marke, sondern\nzusätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem in der\nBerufungsinstanz unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nunmehr\nals freier Händler u.a. importierte C.-Fahrzeuge verkauft und\nweiterhin die Wartung dieser Fahrzeuge durchführt. Letzterem\nUmstand kommt im Rahmen der Billigkeit eine durchaus erhebliche\nBedeutung zu. Noch mehr als bei dem anschließenden Vertrieb eines\nKonkurrenzprodukts besteht bei der hier vorliegenden Situation die\nGefahr, dass der Kläger frühere Käufer der Marke C. an sich bindet\nund demzufolge die Beklagte ausgleichspflichtige Vorteile zu Lasten\ndes Klägers nun in vermindertem Umfang aus von den von dem Kläger\nhergestellten Geschäftsverbindungen ziehen kann.\n\n16\n\nBeide Gesichtspunkte zusammengenommen rechtfertigen im Rahmen\nder Billigkeit einen Abzug von 25 %.\n\n17\n\nIV.\n\n18\n\nAnders als das Landgericht legt der Senat in ständiger\nRechtsprechung die vom BGH (NJW 1996, 2302) gebilligte individuelle\nRohertragsmethode ausgerichtet am Neuwagengeschäft des letzten\nVertragsjahres zugrunde. Danach ergibt sich die im Termin schon\nausführlich erörterte folgende Berechnung:\n\n19\n\n1. UPE-Umsatz netto 1.792.273,46 DM\n\n20\n\n2. VK-Umsatz netto 1.636.048,47 DM\n\n21\n\n3. EK-Umsatz netto 1.462.972,17 DM\n\n22\n\n4. Boni letztes Vertragsjahr 33.961,03 DM\n\n23\n\n5. Rohertrag % 11,55\n\n24\n\n6. Mehrfachkunden UPE 356.908,71 DM\n\n25\n\n7. Bereinigte Provision % 9,05\n\n26\n\n8. Provisionen mit Mehrfachkunden 32.306,16 DM\n\n27\n\n9. Provisionsverluste (Pos. 8 x 5) 161.530,80 DM\n\n28\n\n10. ./. Sogwirkung 25 % 121.148,10 DM\n\n29\n\n11. Abzinsung nach Gillardon 106.995,37 DM\n\n30\n\n12. 15 % MWSt 16.049,30 DM\n\n31\n\nAusgleichsanspruch 123.044,67 DM\n\n32\n\nHieraus folgt, dass die Berufung jedenfalls in dem beantragten\nUmfang gerechtfertigt ist.\n\n33\n\nV.\n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711,\n713 ZPO.\n\n35\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Beklagte: 49.053,21 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/19-u-120-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/19-u-120-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302650","retrieved":"2026-07-09 03:28:38.670026+00:00"}}