{"status":"available","doknr":"OLD302648","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0302.16W6.2001.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"16 W 6/2001","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antragsteller erwirkte ein aufgrund mündlicher Verhandlung\nam 10.6.1999 ergangenes Versäumnisurteil des Friedensgerichts des\n4. Cantons in Brüssel vom 16.6.1999, wodurch der Antragsgegner\nwegen einer anwaltlichen Kosten- und Honorarforderung zur Zahlung\ndes Gegenwerts von 3.146,- DM in belgischen Francs nebst\ngesetzlicher Verzugszinsen verurteilt worden ist. Das Urteil ist\ndem Antragsgegner am 8.9.1999 zugestellt worden.\n\n3\n\nDurch den angefochtenen Beschluss\n\n4\n\nhat das Landgericht Köln - die Vorsitzende - den Antrag des\nAntragstellers auf\n\n5\n\nErteilung der Vollstreckungsklausel abgelehnt.\n\n6\n\nDie gegen den Beschluss der Kammervorsitzenden gerichtete\nBeschwerde des Antragstellers ist zulässig (Art. 40 des\neuropäischen Übereinkommens vom 27.9.68 über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\n(EuGVÜ), §§ 16, 12 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher\nAnerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und\nHandelssachen vom 30.8.1988 - AVAG - ). In der Sache hat das\nRechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen\nEntscheidung jedoch keinen Erfolg.\n\n7\n\nMit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der\nVersagungsgrund des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ vorliegt, wonach eine\nEntscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich wie\nhier auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren\neinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht\nso rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen\nkonnte. Letzteres ist nach gefestigter Rechtsprechung immer dann\nanzunehmen, wenn einmal die Einlassungsfrist von zwei Wochen, die\ndas deutsche Recht (§ 274 Abs. 3 S.1 ZPO) zwischen der Zustellung\nder Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung in der\nRegel vorsieht, nicht gewahrt war und zum anderen auch objektiv die\nnach Zustellung der Ladung dem deutschen Beklagten verbleibende\nZeit nicht ausreichte, für eine Verteidigung vor dem Gericht des\nUrteilsstaates zu sorgen (vgl. etwa BGH NJW 86, 2197). Ferner ist\nanerkannt, dass hierbei das Gericht des Vollstreckungsstaates\nlediglich den Zeitraum zu berücksichtigen hat, über den der\nBeklagte verfügte, um den Erlass einer vollstreckbaren\nVersäumnisentscheidung zu verhindern. Die Gerichte des\nVollstreckungsstaates haben selbständig zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen, bei deren Vorliegen einer Entscheidung die\nAnerkennung und die Vollstreckung zu versagen ist, erfüllt sind.\nDabei sind sie nicht an die Bestimmungen des Prozessrechts des\nUrteilsstaats und an die Feststellungen der Gerichte im\nUrteilsstaat gebunden, denn das Europäische Übereinkommen soll dem\nBeklagten einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten (vgl.\nBGH NJW 91, 641 und 86, 2197; OLG Köln NJW-RR 95, 446 und 90, 127;\nOLG Düsseldorf NJW 2000, 3290; OLG Hamm NJW-RR 88, 446).\n\n8\n\nSonach ist hier davon auszugehen, dass der Antragsgegner die\nLadung nebst Klageschrift nicht so rechtzeitig erhalten hat, um den\nErlass eines Versäumnisurteils zu verhindern. Entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers muss entscheidungsunerheblich bleiben, dass\ndie für den Antragsgegner bestimmte und ihm weiterzuleitende Ladung\nbeim Amtsgericht Köln bereits am 26.5.1999 eingegangen war. Zwar\nmag nach dem belgischen Verfahrensrecht ein Schriftstück, das für\neine Person im Ausland bestimmt ist, bereits in dem Zeitpunkt als\nzugestellt gelten, in dem der belgische Staatsanwalt es an das\nzuständige inländische Gericht weitergeleitet hat. Nach dem\nbelgischen Recht wäre mithin die Zustellung durch Eingang des\nAntrags beim Amtsgericht Köln ordnungsgemäß vollzogen gewesen.\nDieses Datum ist indes nach den vorstehenden Grundsätzen für die\nFrage der rechtzeitigen Zustellung der Ladung i.S. des Art. 27 Nr.\n2 EuGVÜ nicht maßgebend. Entscheidend ist vielmehr hier allein, ob\ndem Antragsgegner nach den Umständen des Einzelfalles von der\ntatsächlichen Zustellung der Ladung und der Klageschrift am 7.6.99\n(Montag) und dem Tag des Verhandlungstermins am 10.6.99 genügend\nZeit verblieb, um seine Verteidigung vorzubereiten und unter\nBeauftragung eines belgischen Rechtsanwalts den Erlass einer\nvollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern. Das aber ist\nzu verneinen. Wäre der Rechtstreit zwischen den Parteien im Inland\nrechtshängig gewesen, hätte eine Versäumnisentscheidung gegen den\nAntragsgegner nicht ergehen dürfen (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).\nAbgesehen davon hätte hier eine sachgerechte Verteidigung innerhalb\nder sehr kurzen Zeitspanne nur unter ganz besonderen Anstrengungen\nbewerkstelligt werden können, die vom Antragsgegner nicht zu\nverlangen waren.\n\n9\n\nHat mithin das Landgericht mit Recht und zutreffender Begründung\ndas belgische Versäumnisurteil nach dem Europäischen Übereinkommen\nnicht für vollstreckbar erklärt, kann vernachlässigt werden, ob das\nUrteil entgegen der Darstellung des Antragstellers wegen eines vom\nAntragsgegner eingelegten und noch unbeschiedenen Einspruchs noch\nnicht rechtskräftig ist, wie die Beschwerdeerwiderung\ngeltendmacht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/16-w-6-2001","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/16-w-6-2001","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302648","retrieved":"2026-07-09 03:28:38.500025+00:00"}}