{"status":"available","doknr":"OLD302643","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0302.13W12.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"13 W 12/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nMit Beschluss vom 25.01.2001 hat das Landgericht den am\n27.12.2000 bei Gericht eingegangenen Einspruch des Beklagten gegen\nden ihm am 05.12.2000 zugestellten Vollstreckungsbescheid des\nAmtsgerichts Hagen vom 29.11.2000 (Az. 00-6471776-02-N) gemäß §§\n341 Abs.1, 700 Abs.1 ZPO wegen Versäumung der Einspruchsfrist als\nunzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 29.01.2001 zugestellten\nBeschluss wendet sich der Beklagte mit seiner als Einspruch\nbezeichneten Eingabe an das Landgericht, die dort am 7. Februar\n2001 eingegangen und dem Senat mit Beschluss der Zivilkammer vom 8.\nFebruar 2001 zur Entscheidung über die als sofortige Beschwerde\nbehandelte Eingabe vorgelegt worden ist.\n\n3\n\nNach § 341 Abs.2 ZPO unterliegt der angefochtene Beschluss zwar\nder sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist jedoch schon\ndeshalb gemäß § 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht\ndurch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalt eingelegt\nworden ist (Anwaltszwang gemäß § 78 Abs.1 ZPO). Das Rechtsmittel\nkönnte allerdings auch in der Sache zu keiner anderen Beurteilung\nführen. Die Begründung des Beklagten, er habe rechtzeitig seinen\nEinspruch gegen den Vollstreckungsbescheid geltend gemacht, jedoch\n\"auf die Logistik der Post AG keinen Einfluß\", deutet im\nZusammenhang mit der Datierung seines Einspruchs gegen den\nVollstreckungsbescheid auf den \"10.12.00\" darauf hin, dass er sich\nauf die rechtzeitige Absendung jenes Einspruchsschreibens berufen\nwill. Der darin sinngemäß zu sehende Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der\nEinspruchsfrist (§§ 233 ff. ZPO) enthält jedoch weder die\nerforderlichen Angaben zu den die Wiedereinsetzung begründenden\nTatsachen noch deren Glaubhaftmachung (§ 238 Abs.2 ZPO). Die\nDatierung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid auf den\n10.12.2000 ist nicht aussagekräftig (wie auch der \"Einspruch\" des\nBeklagten gegen den Verwerfungsbeschluss vom 25.01.2001 mit\ndemselben Datum versehen ist).\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.\n\n5\n\nStreitwert: 26.315,71 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/13-w-12-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/13-w-12-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302643","retrieved":"2026-07-09 03:28:38.078189+00:00"}}