{"status":"available","doknr":"OLD302642","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0302.13W108.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"13 W 108/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat dem\nBeklagten mit Recht die von ihm nachgesuchte Prozesskostenhilfe\nverweigert, weil seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg\nhat (§ 114 ZPO). Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses kann\nim Wesentlichen Bezug genommen werden (§ 543 Abs.1 ZPO\nentsprechend). Die Angriffe der Beschwerde geben dem Senat\nlediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:\n\n3\n\nAls Kontoinhaber hat der Beklagte die Verfügungsmacht über den\nGuthabensbetrag erlangt, den seine türkische Bekannte nicht ohne\nseine Mitwirkung - ggf. durch Erteilung einer entsprechenden\nVollmacht - abheben konnte. Das Landgericht hat auch mit Recht eine\nverschärfte Haftung des Beklagten nach § 819 Abs.1 BGB bejaht, so\ndass sich der Beklagte nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§\n818 Abs.3 BGB) berufen kann. Die dem angefochtenen Beschluss\nzugrunde liegende Rechtsauffassung, dass sich der Beklagte\njedenfalls die Kenntnis seiner Bekannten von der\nRechtsgrundlosigkeit der Überweisung des streitgegenständlichen\nBetrages auf sein Konto zurechnen lassen muss, ist bedenkenfrei.\nDiese Zurechnung beruht auf dem Rechtsgedanken des § 166 Abs.1 BGB,\nder anerkanntermaßen im Rahmen des § 819 Abs.1 BGB Anwendung\nfindet. Dazu genügt es bereits, dass der Kontoinhaber einem anderen\nsein Konto für dessen Geldgeschäfte überlässt, sei es zur\nMitbenutzung (so im Falle BGH NJW 1982, 1585 der mit Kontovollmacht\nversehenen Ehefrau) oder auch zur ausschließlichen Abwicklung\neigener Geldgeschäfte des Dritten (so im Falle OLG Köln, NJW 1998,\n2909). Nichts anderes gilt für den hier zu beurteilenden Fall, in\nwelchem der Beklagte seiner Bekannten, mit der er kurze Zeit\nzusammen gelebt hat, sein Konto vorübergehend für zu erwartende\nGeldempfänge und deren Verwendung zur Verfügung gestellt hat, ohne\nsich um die entsprechenden Kontobewegung(en) zu kümmern. Damit hat\ner sich insoweit bewusst von seiner Bekannten in ähnlicher Weise\nrepräsentieren lassen wie durch einen rechtsgeschäftlichen\nVertreter, mit der Folge, dass er bereicherungsrechtlich nach den\n§§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 279 BGB ohne Rücksicht auf die Verwendung\ndes Betrages und sein finanzielles Unvermögen auf Erstattung des\nrechtsgrundlos erlangten Guthabenbetrages haftet.\n\n4\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs.4\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/13-w-108-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/13-w-108-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302642","retrieved":"2026-07-09 03:28:37.999323+00:00"}}