{"status":"available","doknr":"OLD302641","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0302.13U14.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-02","aktenzeichen":"13 U 14/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist gemäß § 519b Abs.1 S.2 ZPO als\nunzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der\ngesetzlichen Frist begründet worden ist. Die Begründungsfrist war\nauf Antrag der vorherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten bis\nzum 20.01.2001 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 09.01.2001,\neingegangen am selben Tage, haben diese Anwälte das Mandat für den\nBeklagten niedergelegt, ohne eine nochmalige Verlängerung der Frist\nzur Einreichung der Berufungsbegründung zu beantragen.\n\n3\n\nDie Tatsache, dass der Beklagte am 16.01.2001 zu Protokoll der\nRechtsantragsstelle die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das\nBerufungsverfahren beantragt hat, ist nicht dazu angetan, die\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist als unverschuldet\nerscheinen zu lassen, so dass auch der mit der Bestellung des neuen\nProzessbevollmächtigten verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) erfolglos bleiben muss. Zwar\nbildet das durch Mittellosigkeit begründete Unvermögen einer\nPartei, einen Rechtsanwalt mit der Begründung der Berufung zu\nbeauftragen, grundsätzlich einen unabwendbaren Zufall i.S.d. § 233\nAbs.1 ZPO. Das setzt indessen voraus, dass die Partei rechtzeitig\nunter Begründung der Erfolgsaussichten und Beibringung aller für\neine Bewilligung wesentlichen Angaben und Unterlagen\nProzesskostenhilfe beantragt hat. Nur unter dieser Voraussetzung\nentfällt das Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der\nEntscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Daneben bleibt der\nRechtsanwalt, der die Berufung \"formularmäßig\" eingelegt hat,\njedenfalls verpflichtet, die Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist zu beantragen, solange noch nicht über\nden Prozesskostenhilfeantrag entschieden ist, um so ein\nWiedereinsetzungsverfahren zu vermeiden (BGH NJW 1999, 3271).\n\n4\n\nAn alledem fehlt es hier. Der Beklagte hatte innerhalb der\nbereits um einen Monat verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist\nausreichend Zeit gehabt, abzuklären, unter welchen Voraussetzungen\nder Anwalt, der für ihn die Berufung eingelegt hat, bereit war, das\nRechtsmittel zu begründen. Er behauptet auch selbst nicht, dass ihm\ndie Mandatsniederlegung nicht vorher angekündigt worden sei, noch\nlegt er dar, inwiefern er trotz entsprechender Bemühungen innerhalb\nder nach der Mandatsniederlegung verbleibenden Frist keinen Anwalt\nhabe finden können, der bereit gewesen sei, sich für ihn zu\nbestellen und eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist zu\nbeantragen. Stattdessen hat sich der Beklagte damit begnügt, vier\nTage vor Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung\nProzesskostenhilfe zu beantragen und zur Erfolgsaussicht des\nRechtsmittels eine Stellungnahme des ihm mit der Bewilligung von\nProzesskostenhilfe beizuordnenden Anwalts anzukündigen. Die\ndürftigen eigenen Angaben des Beklagten dazu, in welcher Hinsicht\ndas angefochtene Urteil unrichtig sein soll, ermöglichten\nersichtlich keine Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels\n(§ 114 ZPO). Der Beklagte konnte daher unabhängig davon, ob er nach\nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten\nder Prozessführung in zweiter Instanz nicht, nur zum Teil oder nur\nin Raten aufbringen kann, nicht mit einer positiven Bescheidung\nseines Prozesskostenhilfeantrages rechnen.\n\n5\n\nDa nach alledem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nhinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist nicht in\nBetracht kommt, die Berufung vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs.1 ZPO zu verwerfen ist, scheidet auch die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe endgültig aus.\n\n6\n\nStreitwert der Berufung: 25.444,03 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/13-u-14-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-02/13-u-14-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302641","retrieved":"2026-07-09 03:28:37.921405+00:00"}}