{"status":"available","doknr":"OLD302661","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0301.12U249.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"12 U 249/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache\nselbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.\nDer Verfügungsklägerin (oder der Erbengemeinschaft) steht ein\nAnspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung einer\nVerfügung über den im Antrag genannten Grundbesitz nicht zu. Ob ein\nVerfügungsgrund gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.\n\n4\n\nSoweit in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\neine generelle Untersagung einer Verfügung über den dort\nbezeichneten Grundbesitz begehrt wird, entspricht dies nicht dem\nausweislich der Begründung des Antrags verfolgten Zweck der\nnachgesuchten einstweiligen Verfügung, der Verfügungsbeklagten eine\nÜbertragung auf sich selbst in Erfüllung des Vorausvermächtnisses\nzu untersagen. Zu sonstigen Verfügungen über den Grundbesitz ist\ndie Verfügungsbeklagte aber als Testamentsvollstreckerin unter den\nVoraussetzungen der §§ 2205, 2216 BGB im Rahmen ordnungsgemäßer\nVerwaltung in jedem Fall befugt. Diese Befugnis wird auch von der\nVerfügungsklägerin letztlich nicht in Zweifel gezogen, da sie von\neiner wirksamen Bestellung der Verfügungsbeklagten zur\nTestamentsvollstreckerin ausgeht.\n\n5\n\nAber auch eine Übertragung des Grundbesitzes auf sich selbst in\nErfüllung des Vorausvermächtnisses kann der Verfügungsbeklagten\nnicht untersagt werden. Die Verfügungsklägerin hat einen\nentsprechenden Verfügungsanspruch nicht schlüssig dargetan.\n\n6\n\nEntscheidende Frage ist, ob die Vermächtnisanordnung in § 2 des\nTestaments der Mutter der Parteien (Erblasserin) vom 19.05.1999\nwegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung des Erbvertrags vom\n14.07.1981 gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist und deshalb\ndie Verfügungsbeklagte nicht zur Ausführung des zu ihren Gunsten\nangeordneten Vermächtnisses befugt ist (§ 2203 BGB; vgl.\nPalandt-Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2203 Rdn. 2). Dies hängt davon\nab, ob die Anordnung des Vermächtnisses den Rahmen des\nÄnderungsvorbehalts in Ziffer VI. des Erbvertrages einhält. Diese\nFrage ist aber zu bejahen.\n\n7\n\nGrundsätzlich ist es in einem Erbvertrag ungeachtet der\nBindungswirkung zulässig, dem überlebenden Ehegatten das Recht\nvorzubehalten, die für den zweiten Erbfall getroffenen Bestimmungen\nin einem bestimmten Rahmen abzuändern (OLG Stuttgart OLGZ 85, 434,\n435 f.; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2289 Rdn. 8 jeweils m.w.N.;\neinschränkend Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., §\n2278 Rdn. 22). Ein Änderungsvorbehalt ist jedenfalls dann als\nstatthaft anzusehen, wenn der Erbvertrag ungeachtet des Vorbehalts\nseinen wesentlichen Inhalt behält und zumindest eine vertraglich\nbindende und vorbehaltlose Erbeinsetzung enthält (BGHZ 26, 204,\n208; Musielak in Münchener Kommentar, a.a.O., § 2278 Rdn. 15 f.;\nOLG Stuttgart a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend\nerfüllt. Die den Erbvertrag prägende gegenseitige Erbeinsetzung der\nEltern der Parteien wird von dem Änderungsvorbehalt nicht erfasst\nund der Erbvertrag durch den die Abkömmlinge betreffenden Vorbehalt\nauch nicht in seinem Wesen verändert.\n\n8\n\nDie Erblasserin war aufgrund des Änderungsvorbehalts zur\nAnordnung des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) befugt.\n\n9\n\nDie Anordnung wird allerdings nicht unmittelbar vom Wortlaut des\nVorbehalts gedeckt. Gemäß Ziffer VI. des Erbvertrages sollte der\nÜberlebende, wenn mehrere Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen, die\nFreiheit behalten, einen Abkömmling in guter Absicht zu enterben,\nErbteile ungleich zu bestimmen, an die Stelle eines Erbteils ein\nVermächtnis auszusetzen, Teilungsanordnungen zu treffen, die\nAuseinandersetzung unter den Miterben auf Zeit auszuschließen,\nBestimmungen über Ausgleichspflichten zu treffen und\nTestamentsvollstreckung anzuordnen. Zwar kann der\nVerfügungsklägerin nicht darin gefolgt werden, die Öffnungsklausel\ngelte angesichts der Formulierung \"wenn mehrere Abkömmlinge zur\nErfolge gelangen\" nur, wenn nicht alle Abkömmlinge zur Erbfolge\ngelangen. Vielmehr ist diese Formulierung in dem Sinne zu\nverstehen, dass wenn nur ein Abkömmling zur Erbfolge gelangt,\nabweichende Verfügungen nicht getroffenen werden dürfen, weil dies\nnur zugunsten Dritter hätte erfolgen können und dem Bestreben der\nEltern zuwider gelaufen wäre, den Nachlass in der gemeinsamen\nFamilie zu halten.\n\n10\n\nEine Abweichung vom Wortlaut liegt jedoch insoweit vor, als die\nAnordnung des Vorausvermächtnisses zugunsten der\nVerfügungsbeklagten weder eine Enterbung in guter Absicht (vgl. §§\n2289 Abs. 2, 2338 BGB) noch eine ungleiche Erbteilsbestimmung oder\neine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und auch keine\nVermächtnisaussetzung \"an Stelle\" eines Erbteils darstellt. Es ist\njedoch nicht beim Wortlaut stehen zu bleiben, sondern durch\nAuslegung der Wille der Parteien des Erbvertrages zu ermitteln (§§\n133, 157, 242 BGB; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2084 Rdn. 1,\nÜberbl. vor § 2274 Rdn. 8). Es ist nichts dafür erkennbar, dass die\nEltern der Parteien lediglich letztwillige Verfügungen zulassen\nwollten, die juristisch genau dem Wortlaut der aufgezählten\nVerfügungen entsprechen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass sie\nzwar keine völlige Enterbung eines der Kinder einschließlich des\njeweiligen Stammes (sondern allenfalls \"in guter Absicht\") wollten,\ndass sie aber eine Ungleichbehandlung der Töchter, wie sie etwa\ndurch eine ungleiche Erbteilsbestimmung, eine Teilungsanordnung und\ndie Aussetzung eines Vermächtnisses an Stelle eines Erbteils\nmöglich ist, zulassen wollten. Da mit diesen im Erbvertrag\ngenannten Verfügungsmöglichkeiten letztlich der gleiche Effekt\nerzielt werden kann, wie mit dem von der Erblasserin verfügten\nVorausvermächtnis, ist dieses als von Sinn und Zweck des\nÄnderungsvorbehalts im Erbvertrag umfasst anzusehen. Ein Verstoß\ngegen den Erbvertrag könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn\ndie anderen Töchter leer ausgehen würden oder eine durch nichts\ngerechtfertigte grobe Benachteiligung vorliegen würde. Dies ist\njedoch nicht der Fall. Unabhängig von dem Grund für die Anordnung\ndes Vorausvermächtnisses verbleibt es jedenfalls bei dem gleichen\nErbrecht der Töchter bezüglich des sonstigen Vermögens. Dies gilt\ninsbesondere für das Hausgrundstück A. in L., das ausweislich des\nNachlassverzeichnisses nach dem Tode des Vaters der Parteien (Bl.\n42 GA) im Vergleich mit dem sonstigen, der Verfügungsbeklagten\nvermachten Grundbesitz, insbesondere dem hier in Streit stehenden\nGrundstück H. in K., den weitaus größeren Wert ausmacht (vgl. die\nAnlage zum Nachlassverzeichnis unter lit. d), Bl. 42 GA: Schätzwert\n495.500,-- DM zu 39.500,-- + 5.500,-- DM).\n\n11\n\nDer letzte Absatz in Ziffer VI. des Erbvertrages schränkt den\nÄnderungsvorbehalt im ersten Absatz auch nicht in dem von der\nVerfügungsklägerin geltend gemachten Sinne ein. Wortlaut, Grammatik\nund systematische Stellung des letzten Absatzes sprechen vielmehr\nfür die Interpretation des Landgerichts. In Ziffer VI. des\nErbvertrags wird zunächst ein Änderungsvorbehalt für den\nÜberlebenden in der Weise bestimmt, dass er bezüglich der\nAbkömmlinge Abweichendes bestimmen können soll. Im nächsten Absatz\nwird sodann der Vorbehalt dahin eingeschränkt, dass Familienfremde\nnicht zu Erben berufen werden dürfen. Anschließend wird definiert,\nwas Familienfremde sind, nämlich auch ein neuer Ehegatte des\nÜberlebenden und Kinder aus einer neuen Ehe. Im folgenden Absatz\nwird die Einschränkung des Vorbehalts wiederum dahin begrenzt, dass\nder Überlebende berechtigt sein soll, nach Erfüllung der unter\nZiffer II. ausgesetzten Vermächtnisse über seinen Nachlass bis zur\nHöhe der Hälfte des reinen Wertes durch Vermächtnisse letztwillig\nzu verfügen, jedoch ausschließlich zugunsten des neuen Ehegatten\nund weiterer Abkömmlinge. Gemäß dem folgenden, letzten Absatz in\nZiffer VI. bleibt \"hiervon\" der zum Nachlass gehörende Grundbesitz,\nder in jedem Fall an die gemeinsamen Kinder fallen soll,\nausgenommen. Durch das Pronominaladverb \"hiervon\" wird\ngrammatikalisch und angesichts des Wortlauts und Aufbaus der Ziffer\nVI. ein Bezug hergestellt ausschließlich zu dem vorangegangenen\nSatz. Gemeint ist ersichtlich, dass die Verfügungsmacht des\nÜberlebenden zugunsten eines neuen Ehegatten und von Kindern aus\nder neuen Ehe den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz nicht\numfassen soll, dieser sollte vielmehr in der \"Ursprungsfamilie\"\nverbleiben. Entscheidend war für die Eltern der Parteien\noffensichtlich, dass der Grundbesitz nicht an (für den\nErstversterbenden) familienfremde Dritte, sondern überhaupt an die\noder eines der gemeinsamen Kinder ging, nicht dagegen, zu welchen\ninternen Anteilen die Kinder den Grundbesitz erhalten. Dass in dem\nletzten Absatz eine Einschränkung des Änderungsvorbehalts im ersten\nAbsatz gewollt war, liegt fern. Hätte die Absicht bestanden, den\nletzten Satz auf den ganzen vorausgegangen Text zu beziehen, hätte\nes nahegelegen, dies durch eine andere Wortwahl und einen größeren\nAbsatz kenntlich zu machen.\n\n12\n\nGegen die von der Verfügungsklägerin geltend gemachte\nInterpretation des letzten Absatzes spricht auch, dass der\nGrundbesitz den wesentlichen Nachlass ausgemacht haben dürfte\n(siehe auch hierzu das Verzeichnis des Nachlasses des Vaters der\nParteien, Bl. 40 - 43 GA; es ist kaum anzunehmen, dass die\nErblasserin als Hausfrau nennenswertes eigenes Geldvermögen hatte).\nNähme man den Grundbesitz aus, bliebe für den Änderungsvorbehalt im\nersten Absatz der Ziffer VI. keine nennenswerte Bedeutung mehr.\n\n13\n\nSchließlich widerspricht eine Auslegung des letzten Absatzes in\ndem Sinne, dass die im ersten Absatz bestimmte Befugnis des\nÜberlebenden zu abweichenden Verfügungen nicht den zum Nachlass\ngehörenden Grundbesitz umfassen soll, sondern dass dieser in jedem\nFall den drei Töchtern zu gleichen Anteilen zufallen soll, den im\nersten Absatz eingeräumten Verfügungsmöglichkeiten. Insbesondere\numfasst eine Enterbung immer den ganzen Nachlass. Gerade wenn sie\n\"in guter Absicht\" erfolgt, würde sonst ihr Zweck (vgl. § 2338 BGB)\nnicht erreicht werden können, wenn dem Erben wesentliche Werte\nverblieben.\n\n14\n\nDie Ziffern VIII. - XI. des Erbvertrages sprechen nicht gegen\ndie hier vertretene Auslegung des Änderungsvorbehalts. Sie lassen\nlediglich die Bedeutung des Grundbesitzes für die Eltern der\nParteien erkennen und dass der Grundbesitz möglichst lange in der\ngemeinsamen Familie gehalten werden sollte. Dieser Bedeutung\nentspricht die Regelung in Ziffer VI., dass außerhalb der\ngemeinsamen Familie stehende Personen nicht in den Genuss des\nGrundbesitzes kommen sollten. Gegen eine unterschiedliche\nAufteilung des Grundbesitzes innerhalb der Familie, d.h. auf die\nTöchter, lässt sich den Bestimmungen dagegen nichts entnehmen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren entsprechend dem für\ndie erste Instanz festgesetzten und von den Parteien nicht\nangegriffenen Wert, bei dem auch die über eine einstweilige\nRegelung hinausgehende Bedeutung der Entscheidung für die Parteien\nzu berücksichtigen ist:\n\n17\n\n60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-01/12-u-249-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2338","ref_norm":"2338","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2289","ref_norm":"2289","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2048","ref_norm":"2048","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2150","ref_norm":"2150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2203","ref_norm":"2203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2205","ref_norm":"2205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2216","ref_norm":"2216","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-01/12-u-249-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302661","retrieved":"2026-07-09 03:28:39.515463+00:00"}}