{"status":"available","doknr":"OLD302682","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0228.26UF18.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"26 UF 18/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie nach § 57 I Nr.3 i.V.m. § 20 II FGG zulässige Beschwerde ist\nin der Sache begründet.\n\n3\n\nDer aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts angerufene\nFamiliensenat ist nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung (§ 119\nI Nr. 1,2 GVG) zur Entscheidung in der Sache berufen, obgleich es\nsich bei der mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten Bestellung\neines Ergänzungspflegers um eine vormundschaftsrechtliche\nAngelegenheit handelt (Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., vor § 1909\nRn 8), die dementsprechend auch nicht zu dem Zuständigkeitskatalog\ndes Familiengerichts (§ 23 b GVG) sondern des\nVormundschaftsgerichts gehört. Denn die Frage, ob es sich um eine\nFamiliensache oder um eine Nichtfamiliensache handelt, kann nicht\nvon Amts wegen, sondern nur auf ausdrückliche Rüge geprüft werden.\nDa vorliegend eine Zuständigkeitsrüge nicht ausdrücklich erhoben\nworden ist, hat der Senat über die Beschwerde in der Sache zu\nentscheiden (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. § 64 Vorb 22\nh).\n\n4\n\nDas Familiengericht hat die Bestellung eines Ergänzungspflegers\nzu Unrecht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses abgelehnt. Das\nfür die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderliche\nRechtsschutzbedürfnis ist immer dann gegeben, wenn das\nvorzunehmende Rechtsgeschäft - hier die Zweitadoption nach\ndeutschem Recht- nicht völlig aussichtslos erscheint (vgl.\nPalandt/Diederichsen, a.a.O., § 1909 Rn. 6 a. E.). Davon kann\nvorliegend jedoch nach den aktenkundigen Zweifeln der\nKommunalaufsicht der Personenstandsbehörde, die im Zusammenhang mit\nder beantragten Beischreibung des bereits nach vietnamesischem\nRecht adoptierten Kindes den Beschwerdeführern zunächst selbst eine\nWiederholung der Adoption nach deutschem Recht empfohlen hatte,\nnicht ausgegangen werden. Denn die Beschwerdeführer sind trotz der\ninzwischen zwar erfolgten Beischreibung des Kindes in ihrem\nFamilienbuch vor erneuten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der\nGeltendmachung der Wirksamkeit und der rechtlichen Reichweite der\nAdoption nicht sicher, da ein Anerkennungsverfahren für\nausländische Adoptionen nicht eingeführt wurde ( vgl.\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16 a Rn 2 und Fn 2 sowie\nPalandt/Heldrich, a.a.O., Art 22 EGBGB, Rn 12) und der\nvorgenommenen Beischreibung diese Wirkung auch nicht zukommt.\nDarüber hinaus haben die Beschwerdeführer dargelegt, dass es bei\nder Prüfung des Rechtsschutzinteresses im Rahmen eines\nZweitadoptionsverfahrens nach der einschlägigen Rechtsprechung auch\nzu berücksichtigen gilt, dass es im öffentlichen und im privaten\nInteresse aller privaten Beteiligten ist, dem Grundsatz der\nEinheitlichkeit und der zweifellosen Wirksamkeit einer Adoption zur\nGeltung zu verhelfen (LG Köln, NJW 1983,1982 sowie die weiteren\nNachw. bei Heldrich a.a.O.). Dazu gehört auch die namensrechtliche\nKomponente als Identifikationsmerkmal im Rahmen einer intakten\nFamilie, die durch eine Adoption hergestellt werden soll.\nVorliegend haben die Beschwerdeführer ein nachvollziehbares\nInteresse an einer Abänderung des Vornamens und des Nachnamens des\nKindes. Wenn auch nach ihren eigenen Darlegungen bei der\nBeischreibung als Familienname der Nachname des Annehmenden , hier:\nF., sowohl nach vietnamesischem als auch nach deutschem Recht\nanstelle des von dem Kinderheim für das Findelkind erdachten\nNachnamens P. hätte eingetragen werden müssen und eine Abänderung\ndieser Beschreibung möglicherweise noch im Beschwerdeweg erreichbar\nwäre, erscheint es doch unzumutbar, nach den bisher schon\naufgetretenen Schwierigkeiten bei der Beischreibung, die\nBeschwerdeführer auf diesen Weg zu verweisen, zumal sie auch ein\nberechtigtes Interesse des Kindes an der teilweisen Änderung des\nVornamens dargelegt haben und dessen Änderungsmöglichkeit nach\nvietnamesischem Recht nicht zweifelsfrei feststeht.\n\n5\n\nDie nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht\nwegen mangelnden Rechtsschutzinteresses abzulehnende Bestellung\neines Ergänzungspflegers überlässt der Senat dem Amtsgericht, da\ndiesem\n\n6\n\nwegen der größeren Sachnähe die Auswahl unter den in Betracht\nkommenden Personen und die mit der Bestellung verbundenen\nFormalitäten leichter möglich ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-28/26-uf-18-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-28/26-uf-18-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302682","retrieved":"2026-07-09 03:28:41.209400+00:00"}}