{"status":"available","doknr":"OLD302680","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0228.13W82.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"13 W 82/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Beklagte wendet sich mit seiner zulässigen, insbesondere\nfristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 341 Abs.2, 238\nAbs.2 ZPO) ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht seinen\nEinspruch vom 3. Mai 2000 gegen den Vollstreckungsbescheid des\nAmtsgerichts Euskirchen vom 17. Februar 2000 unter Ablehnung der\nbeantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig\nverworfen hat.\n\n3\n\nAusweislich des Aktenausdrucks, der im maschinell bearbeiteten\nMahnverfahren an die Stelle der Akten tritt (§ 696 Abs.2 S.1 ZPO),\nist nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunden sowohl der\nMahnbescheid (am 28.01.2000) als auch der Vollstreckungsbescheid\n(am 19.02.2000) dem Beklagten durch Niederlegung und Abgabe einer\nBenachrichtigung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise\n(Hausbriefkasten) an der angegebenen Zustellanschrift (K.straße ...\nin ... H.) zugestellt worden. Gemäß § 696 Abs.2 S.2 ZPO gelten für\nden Aktenausdruck die Vorschriften über die Beweiskraft\nöffentlicher Urkunden entsprechend. Wie die Postzustellungsurkunden\nselbst begründet demgemäß die im Aktenausdruck als Inhalt der\nPostzustellungsurkunden festgehaltene Beurkundung der postalischen\nZustellung über die Art und Weise der Benachrichtigung gemäß § 418\nAbs.1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. OLG\nDresden, JurBüro 1999, 154).\n\n4\n\nZur Führung des nach § 418 Abs.2 ZPO zulässigen Gegenbeweises\ngenügt bloße Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO nicht. Die\nUnrichtigkeit des beurkundeten Zustellungsvorgangs muss vielmehr\nüber bloße Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Feststellung\nhinaus freibeweislich zur vollen Überzeugung des Gerichts\nfeststehen. Zwar dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei\ndie Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Es\nbedarf aber jedenfalls einer plausiblen und schlüssigen Darlegung\nvon Umständen, die - wenn sie nicht schon jede Möglichkeit der\nRichtigkeit des beurkundeten Geschehensablaufs ausschließen -\nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der\nBeurkundung begründen müssen (vgl. BVerfG NJW 1992, 224; OLG\nDüsseldorf, VRS Bd. 87 (1992), 441 und NJW 2000, 2831; OVG Münster,\nNVwZ 2000, 346).\n\n5\n\nDas Vorbringen des Beklagten ist nicht dazu angetan, den\nAnforderungen an den Gegenbeweis, der sich hier gleich auf zwei\ngleichermaßen beurkundete Zustellungen an den Beklagten (die eine\nam 28.01.2000 und die andere am 19.02.2000) erstrecken muss, zu\ngenügen. Konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der\nPostbediensteten bei der Zustellung und damit eine\nFalschbeurkundung werden nicht aufgezeigt. Belastend für den\nBeklagten wirkt sich insbesondere aus, dass sich entgegen der\neidesstattlich versicherten Angabe des Beklagten, dass in dem\nMehrfamilienhaus zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zustellungen\nüberhaupt keine Briefkästen vorhanden gewesen seien, herausgestellt\nhat, dass zwar keine Einzelbriefkästen für die dort wohnenden 5\nMietparteien, wohl aber ein gemeinschaftlicher Hausbriefkasten\nvorhanden war. Dies ergibt sich sowohl aus der vom Landgericht\neingeholten postalischen Bestätigung vom 21.08.2000 als auch aus\ndem vom Beklagten mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der\nHausverwaltung vom 25.09.2000.\n\n6\n\nSoweit es in der anwaltlichen Begründung zum\nWiedereinsetzungsantrag heißt, dass der Beklagte unter jener\nAnschrift \"bis Anfang März 1999\" gewohnt habe, fehlen - sofern es\nsich nicht lediglich um ein Schreibversehen bei der Jahreszahl\nhandelt - jedenfalls jegliche Anhaltspunkte, die auf einen Umzug\ndes Beklagten vor Anfang März 2000 hinweisen könnten. Zwar\nerstreckt sich die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde gemäß § 418\nZPO nicht auf die Tatsache, dass der Zustellungsadressat unter der\nZustellungsanschrift wohnt. Die Erklärung des Zustellers, dass er\nden Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen habe,\nist jedoch ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Adressat dort\nzu jener Zeit gewohnt hat; die indizielle Wirkung dieser Erklärung\nkann der Zustellungsadressat in der Regel nur durch die plausible\nund schlüssige Darstellung entkräften, dass er seinen\nLebensmittelpunkt zu jenem Zeitpunkt bereits an einem anderen Ort\nbegründet hat (BVerfG NJW 1992, 224; BGH NJW 1992, 1963; BGH NJW-RR\n1994, 564). Weder der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten\nnoch dem anwaltlichen Vorbringen lassen sich hierfür Anhaltspunkte\nentnehmen.\n\n7\n\nDie Zustellung gemäß § 182 ZPO war auch nicht etwa deswegen\nunwirksam, weil die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung\nin den gemeinschaftlichen Briefkasten der Hausgemeinschaft\neingelegt worden ist. Für die Benachrichtigung des Empfängers in\nder bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise gemäß § 182 ZPO ist\neine konkrete Betrachtung maßgeblich, d.h. es kommt auf die vom\nPostzusteller beim Zustellungsadressaten praktizierte und von\ndiesem jedenfalls hingenommene Übung an; was für sonstige Post\nerkennbar \"üblich\" ist, reicht auch für die Abgabe der Mitteilung\n(OLG München, OLGR 1998, 363; OLG Karlsruhe, MDR 1999, 497; BGH WM\n2001, 274 = MDR 2001, 228 m.w.Nachw.). Der Meinungsstreit dazu, ob\naus § 13 der Post-Kundenschutzverordnung vom 19.12.1995 zu folgern\nsei, dass auch eine Benachrichtigung gemäß § 182 ZPO nur über einen\nEinzelbriefkasten des Empfängers wirksam bewirkt werden könne (so\nLG Neuruppin, NJW 1997, 2337; zust. Westphal, NJW 1998, 2413; abl.\nEyinck, NJW 1998, 206), ist überholt, da jene Verordnung Ende 1997\ngemäß § 58 Abs.2 Nr.2 PostG n.F. außer Kraft getreten ist (hierauf\nweist der BGH, a.a.O., hin). Aus den vorstehenden Ausführungen\nfolgt zugleich, dass die Wirksamkeit der Zustellung auch dann nicht\nanders zu beurteilen wäre, wenn es - wie der Beklagte behauptet -\nüblich gewesen wäre, dass der Zusteller sämtliche für die\nHausbewohner bestimmte Post auf die Treppe im Inneren des Hauses\nablegte.\n\n8\n\nDem Beklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist gewährt werden\n(§§ 233 ff. ZPO). Der Beklagte hat weder hinreichend dargetan noch\nglaubhaft gemacht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der\nNiederlegungsbenachrichtigung erhalten hat. Zwar schließt die\nTatsache, dass in einem Mehrfamilienhaus nur ein\nGemeinschaftsbriefkasten bereit gehalten wird, eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter\nUnkenntnis einer darin hinterlassenen Niederlegungsbenachrichtigung\nnicht ohne weiteres aus (BVerwG NJW 1988, 578; VGH Mannheim,\nNVwZ-RR 1995, 620; OLG Frankfurt, OLGR 1996, 47). Ob der Empfänger\nseiner allgemeinen Verpflichtung, die notwendigen Vorkehrungen für\neine ordnungsgemäße Zuleitung von Postsendungen zu treffen, auch\ndann noch genügt, wenn - wie dies hier der Fall war - für 5\nMietparteien nur ein Gemeinschaftsbriefkasten am Haus bereit\ngehalten wird, kann dahinstehen. Der Beklagte behauptet selbst\nnicht, diesen Briefkasten regelmäßig kontrolliert zu haben; er will\nsich nicht einmal an die Existenz eines solchen Briefkastens\nerinnern. Man kann lediglich mutmaßen, dass andere Hausbewohner es\nübernommen haben, diesen Gemeinschaftsbriefkasten zu leeren und die\nPost auf die Treppe zu legen. Der Beklagte hat sich jedenfalls\nerklärtermaßen damit begnügt, den dort lagernden \"Post- und\nReklamesendungshaufen\" durchzusehen, wobei er es selbst für\nnaheliegend hält (eine andere Möglichkeit sei für ihn nicht\ndenkbar), dass der \"relativ kleine Benachrichtigungszettel\"\nzwischen Reklamesendungen geriet und von anderen Hausbewohnern\n\"einfach als lästige Reklamesendung gewissermaßen mit weggeworfen\"\nwurde. Schon der Umstand, dass dies gleich zum wiederholten Male\ngeschehen sein müsste (nämlich sowohl bei der Zustellung des\nMahnbescheides als auch des Vollstreckungsbescheides), offenbart,\nwas von der pauschalen Behauptung des Beklagten zu halten ist,\nansonsten habe ihn die für ihn bestimmte Post, auch wenn sie auf\nden Haufen gelegt worden sei, immer erreicht. Bezeichnenderweise\näußert sich der Beklagte auch nicht zum Erhalt des vorprozessualen\nAnwaltsschreibens des Klägers vom 2.12.1999, in welchem ihm bei\nNichterfüllung der Schadensersatzforderung bis zum 16.12.1999 die\nunverzügliche gerichtliche Geltendmachung angekündigt wurde. Sollte\ner dieses Schreiben indessen erhalten haben, so hatte er um so mehr\nVeranlassung, in Kenntnis der behaupteten Gepflogenheit der\nHausbewohner im Umgang mit der eingehenden Post Vorkehrungen für\neinen ordnungsgemäßen Erhalt der zu erwartenden gerichtlichen\nZustellung(en) zu treffen (vgl. auch LAG Düsseldorf, MDR 2001, 145:\n\"Wer es duldet, dass ihm die an ihn adressierte Post ständig auf\ndie Treppe im Hausflur gelegt wird, kann unter dem Gesichtspunkt\nder Zugangsvereitelung nach § 242 BGB nicht geltend machen, die\ndort niedergelegte Post müsse verloren gegangen sein\").\n\n9\n\nFür die Annahme einer unverschuldeten Fristversäumung als\nVoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist\ndaher kein Raum.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.\n\n11\n\nBeschwerdewert: 14.308,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-28/13-w-82-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-28/13-w-82-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302680","retrieved":"2026-07-09 03:28:41.042661+00:00"}}