{"status":"available","doknr":"OLD302678","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0228.13U95.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"13 U 95/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung gegen das - in\nWM 2000, 1895 veröffentlichte - Urteil des Landgerichts ist\nunbegründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nSoweit die Berufung rügt, dass der klägerische Antrag und die\nTenorierung im landgerichtlichen Urteil zu weit gefasst und\ninsbesondere nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt\nseien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch die beanstandete\nTenorierung wird der Beklagten untersagt, \"folgende oder diesen\ninhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Darlehensverträge zu\nverwenden\". Durch diese Formulierung werden entgegen der Ansicht\nder Berufung nicht Vereinbarungen jeglicher Art des beanstandeten\nInhaltes pauschal verboten. Dem Wort \"Klauseln\" ist mit\nhinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass allein die Verwendung\nder beanstandeten Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nuntersagt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gemeinhin\nals \"Klauseln\" bezeichnet (vergleiche nur Hensen in\nUlmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage 2001, § 13 Rnr. 3).\nDementsprechend ist auch in sämtlichen Kommentierungen von\n\"Klauselwerken\" die Rede.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nBei der streitgegenständlichen Regelung handelt es sich auch um\neine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Es\nhandelt sich entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht um\neine sogenannte Aushandlungsvereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 2\nAGB-Gesetz. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist\nunschlüssig.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nDer Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 3.11.1999\n(BGHZ 143, 104 = NJW 2000, 1110) aus, dass es für ein Aushandeln im\nSinne des § 1 Abs. 2 ABG-Gesetz nicht ausreiche, dass der\nVertragstext erläutert oder mit dem Kunden erörtert werde. Der\nVerwender müsse sich vielmehr deutlich und ernsthaft zur\ngewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. In aller\nRegel schlage sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren\nÄnderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter\nbesonderen Umständen könne ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines\n\"Aushandelns\" gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher\nErörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibe.\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nIn der vorgenannten Entscheidung hat der BGH die - mehrfach\nwiederholte - Behauptung des dortigen Klägers, der Vertragsinhalt\nhabe zur Disposition gestanden, ausdrücklich als nicht hinreichend\nangesehen. Auch die Beklagte beschränkt sich im wesentlichen\ndarauf, zu behaupten, dass die Position \"Kosten\nLöschungsbewilligung\" in den Verhandlungen zur Disposition gestellt\nwerde und der jeweilige Kreditsachbearbeiter die Kompetenz habe,\ndiese Position auf Wunsch des Kunden zu streichen. Tatsächlich sei\n\"in einer Mehrzahl von Fällen\" von einer Einbeziehung der\nLöschungsgebühren abgesehen worden.\n\n11\n\nBei den Akten befindet sich allein der Vertrag der Eheleute S.,\nder nicht erkennen lässt, dass eine Verhandlung über die Kosten der\nLöschungsbewilligung stattgefunden hat. Die Beklagte räumt auch\nselbst ein, dass zunächst von ihr immer der Betrag von 150,00 DM\nfür die Erteilung der Löschungsbewilligung von den Kunden verlangt\nwird. Sie behauptet allein ein Aushandeln der Position \"Kosten\nLöschungsbewilligung\". Für diese Behauptung ist aber der Verwender\ndarlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur Palandt - Heinrichs, 60.\nAuflage, § 1 AGB-Gesetz Rnr. 20). Er muss darlegen, dass in jedem\neinzelnen Fall ein Aushandeln dieser Position vorgelegen hat;\ninsoweit ist die Beklagte aber bereits der Behauptung der Klägerin,\nim Falle der Eheleute S. habe ein Aushandeln nicht vorgelegen,\nnicht in erheblicher Weise entgegen getreten.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nEntgegen der Ansicht der Berufung ist die von der Klägerin\nbeanstandete Klausel auch kontrollfähig. Dem steht insbesondere\nnicht § 8 AGB-Gesetz entgegen, wonach nur sogenannte\nPreisnebenabreden der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz\nunterliegen. Kontrollfrei sind danach AGB-Bestimmungen, die Art und\nUmfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu\nzahlenden Preis unmittelbar regeln; deren Festlegung ist\ngrundsätzlich Sache der Vertragsparteien (vgl. nur BGH in NJW 1991,\n1953 = BGHZ 114, 330).\n\n14\n\na)\n\n15\n\nIn der vorgenannten, von beiden Parteien wiederholt zitierten\nEntscheidung des BGH betreffend eine Entgeltklausel für die\nAusfertigung von Löschungsbewilligungen führt der BGH als\nHauptleistungspflicht im Rahmen eines Darlehensvertrages die\nVerpflichtung zur Zahlung von Zinsen an und bewertet eine Klausel,\ndie ein Entgelt für die Erteilung einer Löschungsbewilligung\nvorsieht, schon aus diesem Grunde als eine kontrollfähige\nPreisnebenabrede.\n\n16\n\nb)\n\n17\n\nInsbesondere aber nach den von dem Bundesgerichtshof in\nständiger Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskritierien ist\nvorliegend von einer kontrollfähigen Preisnebenabrede\nauszugehen.\n\n18\n\nDanach kann der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nEntgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf\nrechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt.\nJede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung\nstützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich\nbegründeter eigener Pflichten des Verwenders auf den Kunden\nabzuwälzen versucht, stellt deshalb eine Abweichung von\nRechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGB-Gesetz dar und führt zur\nKontrollfähigkeit der entsprechenden Klausel (entsprechendes gilt,\nwenn das Entgelt für eine Tätigkeit erhoben wird, die in erster\nLinie eigenen Zwecken und Interessen des Verwenders dient). Ein\nAnspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht in einem solchen\nFalle nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist dies nicht\nder Fall, können anfallende Kosten nicht dadurch auf Dritte\nabgewälzt werden, dass gesetzlich auferlegte Aufgaben in\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen\ngegenüber der anderen Vertragspartei erklärt werden (vgl. BGHZ 136,\n261 = NJW 97, 2752; BGHZ 137, 27 = NJW 98, 383; BGHZ 141, 380 = NJW\n99, 2276).\n\n19\n\nDieser Abgrenzung, die insbesondere darauf abstellt, ob beim\nFehlen einer vertraglichen Vereinbarung an deren Stelle\ndispositives Gesetzesrecht treten kann, ist die Literatur ganz\nüberwiegend gefolgt (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 9.\nAuflage 1999, § 8 Rnr. 17; Brandner a. a. O., § 8 Rnr. 21 b,\nPalandt-Heinrichs, a. a. O., § 8 Rnr. 5 b jeweils m.w.N.).\n\n20\n\nWer die Kosten der Erteilung einer Löschungsbewilligung zu\ntragen hat, ist in § 365 Abs. 1 BGB geregelt. Der BGH hat in der\nvon beiden Parteien zitierten Entscheidung vom 7.05.1991 eine\nLöschungsbewilligung als Minus gegenüber einer löschungsfähigen\nQuittung eingestuft. Da für die Erteilung einer Quittung kein\nEntgelt verlangt werden kann, weicht die hier beanstandete Regelung\nvon dem dispositiven Gesetzesrecht ab und ist damit\nkontrollfähig.\n\n21\n\nc)\n\n22\n\nDer Kontrollfähigkeit steht abweichend von der Ansicht der\nBerufung auch nicht entgegen, dass sich -anders als in der\nFallgestaltung, die der vorzitierten Entscheidung des BGH zugrunde\nlag- vorliegend die vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende\nKlausel nicht in einem Preisverzeichnis befindet, sondern im\nKonditionenteil des Darlehensvertrages.\n\n23\n\nInsoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts Bezug genommen werden, wonach die Frage der\nPrüffähigkeit nicht von der Positionierung der Regelung im Vertrag\nabhängen kann. Darüber hinaus aber hat auch der BGH in einem\nvergleichbaren Fall für die Frage der Kontrollfähigkeit der\nBestimmung nicht auf diesen Umstand, sondern allein auf die Frage\nabgestellt, ob bei Entfallen der Regelung dispositives\nGesetzesrecht an dessen Stelle treten kann.\n\n24\n\nIn der Entscheidung des BGH vom 8.10.1998 (NJW - RR 1999, 125 =\nWM 98, 2432) ging es um eine im Konditionenteil geregelte\nWildschadenspauschale. Zwar hat in diesem Falle der BGH die\nAuslegung des Berufungsgerichtes, dass die Wildschadenspauschale in\ndas einheitlich festgesetzte Entgelt für die Jagdausübung\nkalkulatorisch eingeflossen sei, nicht beanstandet; er hat jedoch\nbetont, dass davon unberührt bleibe, dass der BGH sich durch § 8\nABG-Gesetz nicht gehindert gesehen habe, Preisklauseln daraufhin zu\nüberprüfen, ob ihnen eine echte (Gegen-) Leistung zugrunde liege.\nDies beruhe auf dem Gedanken, dass jede Entgeltregelung, die sich\nnicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendung für\ndie Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des\nAGB-Verwenders abzuwälzen versuche, eine Abweichung von\nRechtsvorschriften darstelle, wobei letzteres nicht zutreffe bei\nzusätzlich angebotenen \"Sonderleistungen\", für die keine rechtliche\nRegelung bestehe. In dem zu entscheidenden Streitfall gebe es nach\nden vorliegenden jagdrechtlichen Zusammenhängen jedoch kein\ndispositives Gesetzrecht, das an die Stelle der in Rede stehenden\n\"Wildschadenspauschale\" als Teilpreis für die Jagderlaubnis treten\nkönne.\n\n25\n\nDiese Ausführungen des BGH sind dahin zu verstehen, dass\nunabhängig davon, wo eine bestimmte Preisposition geregelt ist, in\nkeinem Falle die Prüfung ausgeschlossen ist, ob der entsprechenden\nKlausel eine echte Gegenleistung zugrunde liegt oder ob der\nVerwender nur Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten\nabwälzen will. Dies mag ihm aufgrund einzel- vertraglicher\nVereinbarungen möglich sein, nicht aber durch die Verwendung einer\nentsprechenden Klausel in AGB, gleichgültig an welcher Stelle.\nDanach steht auch dieser zentrale Einwand der Beklagten der\nKontrollfähigkeit der beanstandeten Klausel nicht entgegen.\n\n26\n\n4.\n\n27\n\na)\n\n28\n\nAuch der Hinweis der Beklagten, es handele sich in Wirklichkeit\num eine Bearbeitungsgebühr, kann nicht durchgreifen. Zwar wird eine\nallgemeine Bearbeitungsgebühr in gewissen Grenzen (z. B. 1 % der\nDarlehenssumme) als zulässig angesehen und in der Literatur die\nAnsicht vertreten, derartige Bearbeitungsgebühren seien nach § 8\nABG-Gesetz der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. von\nWestphalen, Klauselwerke, AGB-Banken, Rnr. 106, 107). Ob dem\ngenerell gefolgt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Wenn für\ndie Erteilung einer Löschungsbewilligung aufgrund vorformulierter\nKlausel kein Entgelt verlangt werden kann, lässt sich die Klausel\nauch nicht mit der Begründung halten, man habe ansonsten eine\nallgemeine Bearbeitungsgebühr berechnen können.\n\n29\n\nb)\n\n30\n\nIm übrigen dürfte der Umstand, dass die Beklagte keine\nallgemeine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellt, seinen Grund\ndarin haben, dass eine solche Gebühr in die Berechnung des\neffektiven Jahreszinses gemäß § 4 Verbraucherkreditgesetz\neinfließen muss (vgl. Rottenburg in von Westphalen,\nVerbraucherkreditgesetz, 2. Auflage, 1996, § 4 Rnr. 125).\nDemgegenüber sind, wie sich unmittelbar aus dem Darlehensvertrag\nder Eheleute S. ergibt, die Kosten für die Löschungsbewilligung in\nHöhe von 150,00 DM nicht in die Berechnung des effektiven\nJahreszinses eingeflossen. Denn die Differenz zwischen dem\nNennbetrag des ersten Tilgungsdarlehens in Höhe von 150.000,00 DM\nund dem Nettokreditbetrag in Höhe 136.800,00 DM setzt sich zusammen\naus dem Damnum in Höhe von 12.600,00 DM und der\nWertermittlungspauschale von 600,00 DM (nicht aber den Kosten der\nLöschungsbewilligung). Die Beklagte behauptet auch selbst nicht,\ndass sie das Entgelt für die Löschungsbewilligung bei der\nBerechnung berücksichtigt habe. Sie erreicht damit jedenfalls eine\ngeringfügige Herabsetzung des effektiven Jahreszinses, auf den der\npotentielle Kunde in erster Linie sein Augenmerk richtet.\n\n31\n\n5.\n\n32\n\nDie beanstandete kontrollfähige Bestimmung hält einer\nÜberprüfung anhand des AGB-Gesetzes nicht stand. Sie weicht von\nwesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1\nAGB-Gesetz) und benachteiligt die Kunden entgegen den Grundsätzen\nvon Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1\nAGB-Gesetz). Dies hat der BGH in der Entscheidung vom 7.05.1991\n(NJW 91, 1953) überzeugend festgestellt. Der Gläubiger darf für die\nErteilung einer Löschungsbewilligung nach der gesetzlichen Regelung\nkein Entgelt verlangen. Auf die Gründe der vorzitierten\nEntscheidung kann insoweit Bezug genommen werden. Die Literatur ist\ndem gefolgt (vgl.nur Wolf/Horn/Lindacher, a. a. O., § 9 Anm. D 25\nund G 208 m.w.N.). Auch in späteren Entscheidungen hat der BGH\ndarauf hingewiesen, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen\nzu erfüllen hat und ein Anspruch auf Kostenersatz nur in den im\nGesetz vorgesehenen Fällen besteht. Klauseln, die eine Überwälzung\nder Kosten vorsehen, hat er regelmäßig als unwirksam eingestuft\n(BGHZ 141, 380, = NJW 99, 2276 betreffend Bearbeitung und\nÜberwachung von Pfändungsmaßnahmen; dazu ebenfalls BGH in NJW 2000,\n651; BGH in WM 97, 2300 bezüglich Entgeltklausel bei\nLastschriftrückgabe mangels Deckung; BGH in NJW 97, 2752 bezüglich\nVerwaltung von Freistellungsaufträgen). Nach alledem kann die\nUnwirksamkeit der beanstandeten Klausel nicht zweifelhaft sein.\n\n33\n\n6.\n\n34\n\nFür eine Revisionszulassung besteht kein Anlass. Die hier\nentscheidungserheblichen Grundsatzfragen sind durch den BGH\ngeklärt. Dies gilt auch für die Frage, ob aufgrund der Aufnahme\neiner Preisbestimmung in den Konditionenteil die Kontrollfähigkeit\nentfallen kann.\n\n35\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n36\n\nStreitwert und Beschwer für die Beklagte : 10.000 DM (wegen der\nBedeutung der Klausel, der Höhe der Gebühr und der Vielzahl der\nVerträge, in denen die Klausel Verwendung gefunden hat, erscheint\neine deutliche Anhebung des Streitwertes gegenüber der Festsetzung\ndurch das Landgericht angemessen).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-28/13-u-95-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 365","ref_norm":"365","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-28/13-u-95-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302678","retrieved":"2026-07-09 03:28:40.870981+00:00"}}