{"status":"available","doknr":"OLD302754","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0220.9U173.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"9 U 173/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen geleisteter Entschädigung\nauf Ausgleich aus dem Gesichtspunkt einer Doppelversicherung in\nAnspruch.\n\n3\n\nDer Eigentümer des Hausgrundstücks A.-K.--Straße 16-17 in S.,\nHerr K.-P. H., hatte bei der Klägerin eine Gebäudeversicherung für\ndas aufstehende Wohn- und Bürogebäude abgeschlossen, welches auf\neinem ehemaligen LPG - Gelände errichtet war. Dieser hatte das\nGrundstück an den Zeugen V. mit Wirkung vom 01.09.1996 vermietet.\nDer Zeuge stellte unter dem Datum des 06.09.1996 einen Antrag auf\nWohngebäudeversicherungsschutz für das Objekt bei der Beklagten\n(Bl. 28 GA). Der Antrag ging als verkleinertes Fax vom 09.09.1996\nüber die Generalagentur des Zeugen E. bei der Beklagten ein. Der\nOriginalantrag ging bei der Verwaltungsdirektion der Beklagten in\nM. am 18.09.1996 ein.\n\n4\n\nAm 11.09.1996 kam es im Zusammenhang mit Handwerkerarbeiten\n\n5\n\nan der Heizungsanlage des Gebäudes zu einem Brand. Das Feuer\nzerstörte ein auf dem Gelände befindliches Barackengebäude und\neinen Teil des Hauptgebäudes.\n\n6\n\nUnter dem 17.09.1996 teilte die Beklagte der Generalagentur E.\nmit, dass sie die Übernahme des angetragenen Risikos ablehne, da es\nnicht möglich sei, zweifelsfrei festzustellen, wie das Gebäude\nüberwiegend genutzt werde (Bl. 39 GA).\n\n7\n\nDie Beklagte übersandte dem Zeugen V. jedoch einen auf den\n16.09.1996 datierten Versicherungsschein zur\nWohngebäudeversicherung Nr. mit Beginn 06.09.1996, mittags, 12 Uhr\n(Bl. 7 GA).\n\n8\n\nMit Schreiben vom 24.09.1996 an die Bevollmächtigten des Zeugen\nV. erklärte die Beklagte wegen eines Eingabefehlers in die\nEDV-Anlage die \"Anfechtung der in der Zusendung der\nWohngebäudeversicherungspolice ... liegenden Annahmeerklärung\" (Bl.\n40 GA). Zur Begründung erklärte die Beklagte darin, der Antrag sei\nnicht annahmefähig gewesen, da im Rahmen der\nWohngebäudeversicherung nur solche Gebäude versicherbar seien, die\nmindestens zur Hälfte Wohnzwecken dienten. Auf Grund einer falschen\nSchlüsselung sei die Police direkt an den Zeugen gesandt worden,\nstatt zu dem Sachbearbeiter zur Prüfung. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Inhalts des Anfechtungsschreibens wird auf die\nAnlage zur Klageerwiderung ergänzend Bezug genommen.\n\n9\n\nAm 08.04.1998 schloss die Klägerin mit ihrem Versicherungsnehmer\nH. wegen der Entschädigung für das Brandereignis einen Vergleich,\nwonach die Klägerin einen Betrag von 314.000,-- DM an den\nVersicherungsnehmer zu zahlen hatte.\n\n10\n\nIn der Folgezeit leistete die Klägerin diesen Betrag\nvereinbarungsgemäß sowie Anwaltskosten in Höhe von\n\n11\n\n10.710,98 DM.\n\n12\n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin wegen\nDoppelversicherung entsprechend dem Verhältnis der\nVersicherungssummen Ausgleich in Höhe von 172.457, 28 DM von der\nBeklagten. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug\ngenommen.\n\n13\n\nDie Klägerin hat behauptet, am 20.09.1996 habe der\nDirektionsregulierer der Beklagten, Herr W., dem Zeugen W., der für\ndie Klägerin an der Regulierung des Brandschaden beteiligt gewesen\nsei, erklärt, dass bei der Beklagten für das Objekt eine\nGebäudeversicherung gegen die Feuergefahr mit Versicherungsbeginn\n06.09.1996 bestehe. Außerdem hat die Klägerin behauptet, die von\nihr erbrachte Leistung nebst Anwaltskosten würde dem bei dem Brand\nentstandenen Schaden entsprechen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 172.457, 28 DM\n\n16\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 20.05.1998 zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat behauptet, der Versicherungsantrag sei nicht angenommen\nworden. Der in verkleinerter Form per Fax am 09.09.1996 zugegangene\nAntrag des Zeugen V. sei zunächst nicht bearbeitet worden, da auf\nden Eingang des Original-Antrages gewartet worden sei. Auf Grund\nder Schadenmeldung vom 11.09.1996 habe sich der mit dem Fall\nbefasste Schadensachbearbeiter, der Zeuge S., nach dem Stand der\nVertragsbearbeitung erkundigt. Bei jeder Schadenmeldung zu einem\nbestehenden Vertrag oder auch bei Vorliegen eines Antrages müsse\nzunächst eine Schadennummer vergeben werden, um eine Akte\nanzulegen. Dies setze wiederum voraus, dass ein \"Vertrag\" im\nComputer gespeichert vorhanden sei, um die Bearbeitung mit EDV zu\nermöglichen. Der Mitarbeiter der Schadenabteilung der\nVerwaltungsdirektion der Beklagten in M., der Zeuge S., habe daher\nveranlasst, dass die relevanten Daten des per Fax vorliegenden\nAntrages in den in A. stehenden Großrechner durch den Mitarbeiter\nder Vertragsabteilung der Beklagten in M., den Zeugen H.,\neingegeben worden sei, und zwar mit dem Schlüssel \"vorläufig neu\",\neiner der drei möglichen Schlüsselungen.\n\n20\n\nDies habe nach der Programmierung des Rechners dazu geführt,\ndass der Vertrag nicht ausgefertigt, sondern als \"Neu-Vertrag\"\nangelegt werde. Bei dem Schlüssel \"dezentrale Ausfertigung\" werde\nder Antrag zwar policiert, aber nur intern und ohne Versand an den\nAntragsteller. In diesem Fall werde die Police dem Sachbearbeiter\nzugeleitet, damit dieser endgültig über die Annahme des Antrages\nentscheiden könne. Als dritte Art gebe es die normale\nPolicen-Ausfertigung als Schlüssel \"zentrale Ausfertigung\", die\nohne nochmalige Überprüfung direkt dem Kunden zugesandt werde. In\nder Organisation der Beklagten sei es so, dass nicht nur der\nGroßrechner, in welchen die Antragsdaten von sämtlichen\nVerwaltungsdirektionen eingegeben würden, in Aachen stehe, sondern\nauch der zentrale Drucker. Tagsüber eingegebene Daten würden nachts\nverarbeitet und vom zentralen Rechenzentrum in A. aus versandt,\nwobei je nach Eingabe gemäß dem Schlüssel die Versendung an den\nSachbearbeiter oder an den Antragsteller erfolge. Die vorliegend\nvorgenommene Eingabe sei jedoch für eine EDV-mäßige Vergabe einer\nSchadennummer nicht ausreichend gewesen. Deshalb habe nunmehr die\n\"dezentrale Ausfertigung\" der Police vorgenommen werden sollen,\nkeinesfalls sei beabsichtigt gewesen, die Police unmittelbar an den\nAntragsteller zu übersenden.\n\n21\n\nAuf Grund der versehentlichen Eingabe durch Tippen auf der\nBildschirmtastatur der falschen Schlüsselung für die \"zentrale\nAusfertigung\", sei irrtümlich die Police am 16.09.1996 normal\nausgefertigt und dem Zeugen V. direkt zugesandt worden. Nur so sei\nes auch zu erklären, dass\n\n22\n\nmit an die Generalagentur E. gerichtetem Schreiben vom\n17.09.1996 die Antragsablehnung mitgeteilt worden sei.\n\n23\n\nSchließlich hat sich die Beklagte darauf berufen, dass der Zeuge\nV. den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe, weil er die\nSchweißstellen unzureichend abgelöscht habe.\n\n24\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zu den Umständen\nder Versendung des Versicherungsscheins die Klage abgewiesen. Zur\nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen\nfür den Ausgleichsanspruch seien nicht gegeben, da die Beklagte die\nin der Übersendung des Versicherungsscheins vom 16.09.1996 liegende\nAnnahmeerklärung auf den Versicherungsantrag vom 06.09.1996 wirksam\nangefochten habe. Dem Zeugen H. habe der Wille gefehlt, überhaupt\neine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben. Ein solches Fehlen\ndes Erklärungsbewußtseins führe in entsprechender Anwendung von 119\nAbs. 1 2. Alternative BGB zur Anfechtbarkeit der Erklärung. Der\nErklärung des Schadenregulierers W. komme keine Bedeutung zu, weil\ner den wahren Sachverhalt nicht gekannt habe.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster\nInstanz und seine Verweisungen Bezug genommen.\n\n26\n\nGegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 13.09.1999\nzugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am\n\n27\n\n8.10.1999 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis\nzum 08.12.1999 mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem\nSchriftsatz begründet hat.\n\n28\n\nSie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht\ngeltend, ein Anfechtungsgrund stehe der Beklagten nicht zur Seite.\nDas dem Zeugen H. unterlaufene Versehen sei ein Fehler, der dem\nStadium der Vorbereitung und nicht der Abgabe der Erklärung\nzuzuordnen sei. Dem Zeugen sei sehr wohl bewusst gewesen, dass er\neinen vollständigen Versicherungsschein ausgefertigt und auf den\nWeg gegeben habe. Zudem sei die Anfechtung nicht unverzüglich\nerfolgt.\n\n29\n\nFerner behauptet die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz,\nder Zeuge E. habe dem Zeugen V. am 06.09.1996 anlässlich der\nÜbergabe eines Schecks über den Erstbeitrag vorläufige Deckung in\nder Gebäudeversicherung für das Objekt zugesagt.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die\n\n32\n\nBeklagte zu verurteilen, an die Klägerin\n\n33\n\n172.457,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.05.1998\n\n34\n\nzu zahlen.\n\n35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n37\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, es\nliege durch das Vertippen des Zeugen H. ein eindeutiger Fall des\nErklärungsirrtums vor. Der Zeuge habe, ohne zu wollen, eine\nzentrale Versendung des Versicherungsdokuments veranlasst, in\nWahrheit habe er nur die Absicht gehabt, dem Zeugen S. zu helfen,\nden Schaden registermäßig anlegen zu können. Das\nAnfechtungsschreiben der Beklagten sei der Gegenseite noch am\ngleichen Tage, dem 24.09.1996 per Telefax zugegangen. Eine\nVersicherung des Objekts als Wohngebäude sei ausgeschlossen\ngewesen, weil die Nutzung den Annahmerichtlinien widersprochen\nhätte. Im Hause seien nämlich Sammelunterkünfte vorhanden gewesen,\ndie jedenfalls dem Gewerbeanteil für das Büro in Höhe von 30 %\nhinzuzurechnen gewesen seien. Schließlich sei auch die Schadenhöhe\nzweifelhaft. Im Rechtsstreit des Versicherungsnehmers der Klägerin\nund dem seinerzeit im Gebäude tätigen Handwerksunternehmen sei der\nGerichtsgutachter zu einem Verkehrswert des Anwesens von 59.242,56\nDM gekommen.\n\n38\n\nDer Generalagent E. sei nicht bevollmächtigt gewesen, mündlich\neine vorläufige Deckung zu erteilen und habe sie auch nicht\nerteilt. Es fehle in der Vertragsakte jeder Hinweis darauf.\n\n39\n\nIm Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens\nwird auf den Inhalt der Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Der\nSenat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift\nvom 16.01.2001 (Bl. 262 ff GA) verwiesen.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n41\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das\nLandgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.\n\n42\n\nI. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf\nAusgleich gemäß den §§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG, 426 Abs. 2 BGB zu.\n\n43\n\nNach § 59 Abs. 2 VVG sind bei einer Doppelversicherung die\nVersicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der\nBeträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer\ngegenüber vertragsmäßig obliegt.\n\n44\n\nVorliegend scheidet ein Ausgleichsanspruch jedoch aus, weil es\nan einer Eintrittspflicht der Beklagten im Hinblick auf das\nSchadenereignis vom 11.09.1996 fehlt.\n\n45\n\nEine Verpflichtung der Beklagten ergibt sich weder aus einer\nvorläufigen Deckungszusage noch aus einem später abgeschlossenen\nendgültigen Versicherungsvertrag betreffend eine\nWohngebäudeversicherung nach VGB 88 für das Objekt in S..\n\n46\n\n1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass der Zeuge E. dem Zeugen V. eine\nvorläufige Deckungszusage für die Wohngebäudeversicherung erteilt\nhat. Dies geht aus den Angaben der Zeugen und dem damit in Einklang\nstehenden Inhalt des Antragsformulars hervor.\n\n47\n\nDer Zeuge E. hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass er\nkeine vorläufige Deckung erteilt habe. Seine Angaben werden durch\nden Inhalt des Antragsformulars bestätigt. Er konnte sich noch gut\nan den Inhalt des Gesprächs mit dem Zeugen V. erinnern. Der Zeuge\nE. hat geschildert, dass es richtig sei, dass er den Antrag auf\nFeuerversicherung für das Objekt in S. aufgenommen habe. Bei dem\nAntragsgespräch und bei der Ausfüllung sei über vorläufige Deckung\njedoch nicht gesprochen worden. Er möge das Wort vorläufige Deckung\nüberhaupt nicht. Deshalb habe er auch so schnell \"rübergefaxt\",\ndamit Deckung, und zwar endgültig, erteilt werde. Gerade aus seinem\nVermerk \"Bitte Deckung erteilen\", 09.09.1996, E.\" ergebe sich, dass\ner noch keine vorläufige Deckung erteilt habe. Mit dem Vermerk habe\ner die endgültige Deckung gemeint. Aus der Bekundung des Zeugen V.,\nder für die Beklagte damals als Versicherungsvertreter tätig war,\nergibt sich nichts anderes. Er hat ausgesagt, wenn der Antrag\ngestellt und der Scheck für den Erstbeitrag gegeben sei, sei die\nvorläufige Deckung \"eigentlich immer im allgemeinen da\". Der Zeuge\nE. habe noch erklärt, er faxe den Antrag gleich weiter und dann\nmüsse das mit der vorläufigen Deckung eigentlich klar gehen. Weiter\nhabe man sich über die vorläufige Deckung nicht unterhalten.\n\n48\n\nAuf Vorhalt der Kopie des Antrages vom 06.09.1996 und der dort\nin Bezug genommenen \"Wichtigen Hinweise und Erklärungen\",\ninsbesondere Ziffer 6, hat der Zeuge dann klargestellt, dass er\nwisse, dass bei der Beklagten die vorläufige Deckung von dem\nVertreter durch entsprechende Erklärung und Unterzeichnung des\nAntrages zugesagt werde, wie dies in den Bestimmungen geregelt sei.\nEs sei richtig, dass der Versicherungsvertreter in der für die\nvorläufige Deckung vorgesehene Spalte des Antragsformulars nicht\nunterschrieben habe. Anhaltspunkte, dass vorliegend entgegen den\nBestimmungen in anderer Weise eine vorläufige Deckung zugesagt\nworden ist, haben sich aus der Bekundung nicht ergeben.\n\n49\n\nVon einer vorläufigen Deckungszusage konnte nach alledem nicht\nausgegangen werden.\n\n50\n\n2. Es hat aber auch kein endgültiger Versicherungsvertrag über\neine Wohngebäudeversicherung nach VGB 88 zwischen dem Zeugen V. und\nder Beklagten bestanden.\n\n51\n\nZu Recht ist das Landgericht von einer wirksamen Anfechtung der\nAnnahmeerklärung ausgegangen, weil ein Irrtum in der\nErklärungshandlung durch fehlerhafte Bedienung der EDV - Anlage\nvorgelegen hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen an und\nnimmt darauf Bezug.\n\n52\n\nDie Zeugen S., H. und R., der Systembetreuer bei der Beklagten\nist, haben vor dem Landgericht frei von Widersprüchen und\nnachvollziehbar ausgesagt. Danach konnte die computermäßige\nBearbeitung des Schadens mit dem Schlüssel \"vorläufig neu\" nicht\ndurchgeführt werden, weil die Daten nicht vollständig waren. Der\nZeuge H. hat dann - wie er bekundet hat - versäumt, eine \"1\" in den\nComputer einzugeben. Diese \"1\" hätte zur dezentralen Versendung\ngeführt. Der Fehler habe zur Folge gehabt, dass der\nVersicherungsschein zentral - wie im Rechner standardmäßig\nvorgesehen - versandt worden sei und zu dem Zeugen V. gelangte.\nEigentlich habe der Zeuge vorgehabt, die dezentrale Versendung zu\nwählen. Der Systembetreuer, der Zeuge R., hat die Funktionsweise\ndes Computersystems im einzelnen beschrieben und nachvollziehbar\nerklärt und die Bekundung des Zeugen H. zu den technischen\nVorgängen bestätigt. Der Zeuge R. hat zudem angegeben, dass drei\nWochen nach dem vorliegenden Geschehen ein neues System eingeführt\nsei, mit dem es möglich sei, bei der Eingabe \"vorläufig neu\" mit\nden zur Verfügung stehenden Daten einen \"Schaden anzulegen\".\n\n53\n\nDass weder der Zeuge H. noch der Zeuge S. beabsichtigten, den\nVertragsantrag anzunehmen, kann auch dem Inhalt des Schreibens der\nBeklagten an die Generalagentur E. vom 17.09.1996 entnommen werden,\nwonach die Übernahme des angetragenen Risikos abgelehnt wird. Die\nBegründung ist auch nachzuvollziehen, da die Frage der\nüberwiegenden Nutzung im Zusammenhang mit der Unterbringung der\nBauarbeiter möglicherweise in Sammelunterkünften ungeklärt im Raume\nstand.\n\n54\n\nIn einem solchen Fall einer automatisierten Willenserklärung im\nRahmen der Nutzung einer EDV-Anlage ist ein Bedienungsfehler der\nComputer-Anlage wie ein Irrtum in der Erklärungshandlung nach § 119\nAbs. 1 2. Fall BGB anzusehen (vgl. OLG Hamm, NJW 1993, 2321;\nPalandt-Heinrichs, BGB, 60 Aufl., § 119, Rn 10; siehe auch OLG\nFrankfurt, VersR 1996, 1353, 1354; OLG Karlsruhe, VersR 1992,\n1121). Die Erklärungshandlung verlagert sich in den Bereich der\nEingabe in den Computer.\n\n55\n\nGeht man davon aus, dass der Zeuge H. bei seinem Verhalten,\nwelches sich nach außen als Ausdruck eines Rechtsfolgewillens\ndargestellt hat, kein Erklärungsbewußtsein gehabt hat, so gelten\ndiese Grundsätze entsprechend (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O.,\nEinf. vor § 116, Rn 17 mit weiteren Nachweisen). Es handelt sich\nnicht um einen Motivirrtum, weil keine fehlerhafte Willensbildung\ngegeben ist.\n\n56\n\nDamit hat der Beklagten ein Anfechtungsgrund zur Seite\ngestanden.\n\n57\n\nDie Anfechtung ist durch das Schreiben vom 24.09.1996 per Fax\nauch im Sinne von § 121 BGB unverzüglich erfolgt. Ein schuldhaftes\nVerzögern ist nicht erkennbar. Zu Recht hat das Landgericht auch\nangenommen, dass der Äußerung des Schadenregulierers W. keine\nrechtliche Bedeutung zukommt. Dieser hatte nämlich von dem\nAnfechtungsgrund und den näheren Umständen keine Kenntnis.\n\n58\n\nAuf die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des\nVersicherungsfalles und der Höhe des Anspruchs kam es danach nicht\nmehr an.\n\n59\n\nII. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer ist nach\n\n60\n\n§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.\n\n61\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer der\nKlägerin: 172.457,28 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/9-u-173-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/9-u-173-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302754","retrieved":"2026-07-09 03:28:47.611670+00:00"}}