{"status":"available","doknr":"OLD302753","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0220.9U173.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"9 U 173/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.\n\n4\n\nEin Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht\ndem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom\n05.10.1999 in W., Kreuzung B., K.Straße/ B. Straße, auf Grund der\nzwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.\n\n5\n\nDie Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger\nden Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.\n\n6\n\nGrobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver\nHinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit\nherausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr\nerforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs\nliegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv\ngrob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.\nEin Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen\nGefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und\nist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht\n(vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 1997, 234\nmit weiteren Nachweisen; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl.,\n§ 12 AKB, Rn 82). Der Versicherungsnehmer hat, um sich von dem\nVorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den\nVerkehrsverstoß im milderen Licht erscheinen lassen. Der\ngrundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss gegebenenfalls\ndieses Vorbringen widerlegen.\n\n7\n\nBesondere Umstände in der Örtlichkeit des Kreuzungsbereichs oder\nin der Person des Klägers, der nicht weit entfernt in H. wohnt,\nliegen nicht vor.\n\n8\n\nDie Ampelanlage ist in der vorliegenden Form rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Lichtzeichen für markierte Fahrstreifen sind zulässig,\nwenn die vorgeschriebenen Streifen eindeutig markiert sind. Das\nLichtzeichen des entsprechenden Fahrstreifens ist dann jeweils zu\nbeachten ( vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl,\n§ 37 StVO, Rz. 55). So liegt es hier. Eine eindeutige Zuordnung der\nAmpeln zu den Spuren ist gegeben. Der Grünpfeil für die\nRechtsabbiegersprur ist klar erkennbar abgesetzt. Die Lichtzeichen\nfür den Geradeausverkehr sind in zuzuordnender Weise montiert. Eine\nVerwechslungsgefahr besteht ausweislich der Farbfotos in der\nbeigezogenen Ermittlungsakte (dort Bl.17) nicht. Wenn man sich von\nFerne der Kreuzung nähert, ist die Zuordnung genau zu erkennen.\n\n9\n\nDass der Kläger sich zunächst verkehrsrichtig verhalten und\nangehalten hat, führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Ist\ner stehengeblieben, kann er sich genau auf die für ihn maßgebliche\nAmpelphase konzentrieren. Selbst wenn bei Annäherung an die\nKreuzung unmittelbar vorher eine Sichtbehinderung durch die A-Säule\ngeben war, entlastet dies den Kläger demnach nicht.\n\n10\n\nEs handelte sich auch nicht um eine überhastete und unüberlegte\nReaktion auf ein ihn bedrängendes fremdes Fahrzeug (vgl. den anders\ngelagerten Fall OLG Hamm, r+s 2000, 232).\n\n11\n\nAuch die etwaige Ablenkung durch lärmende Kinder im Wagen, lässt\ndas Verschulden - jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt -\nnicht im milderen Licht erscheinen. Das Fahrzeug war vor der\nKreuzung an der Haltelinie zum Stillstand gekommen. Es stand\ngenügend Zeit für den Kläger zur Verfügung, die Kinder zur Ordnung\nzu rufen und sich dann auf die Ampel zu konzentrieren.\n\n12\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546\n\n13\n\nAbs. 2 ZPO festzusetzen.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n15\n\nund Wert der Beschwer der Klägerin: 12.463,50 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/9-u-173-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/9-u-173-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302753","retrieved":"2026-07-09 03:28:47.522082+00:00"}}