{"status":"available","doknr":"OLD302752","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0220.9U156.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"9 U 156/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Klägerin\nunterhielt in den neuen Bundesländern einen Gewerbebetrieb. Sie\nschloss mit der Beklagten mit Wirkung ab 29. Juni 1993 betreffend\ndie zum Betrieb gehörenden Räumlichkeiten u.a. eine\nEinbruchdiebstahlversicherung ab. Der Versicherung lagen die AERB\n1987 zugrunde.\n\n3\n\nAufgrund eines Konkursantrags wurde mit Wirkung ab dem 1. Juni\n1994 die Sequestration angeordnet. Die Eröffnung des\nKonkursverfahrens wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg\nvom 10. November 1994 mangels Masse abgelehnt. Die Löschung der\nKlägerin im Handelsregister ist bislang nicht erfolgt, das zunächst\neingeleitete Amtslöschungsverfahren wurde durch Beschluss des\nAmtsgerichts Dessau vom 13. November 1997 eingestellt. Seither ist\ndie Klägerin als Liquidationsgesellschaft existent. Früherer\nGeschäftsführer und jetziger Liquidator ist Herr E. M..\n\n4\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten mit vorliegender Klage\nEntschädigung aus der Einbruchdiebstahlversicherung. Während des\nWochenendes 25. März bis 28. März 1994 wurde in die Räumlichkeiten\nder Klägerin von unbekannten Tätern eingebrochen, indem die\nVordertür des Verwaltungsgebäudes mittels eines Brecheisens\naufgestemmt wurde. Es wurden diverse Gegenstände entwendet, der\nUmfang der Entwendungen ist zwischen den Parteien streitig.\n\n5\n\nDie Tat wurde am Montagmorgen von der im Betrieb der Klägerin\nals Buchhalterin oder Sekretärin tätigen Zeugin M. entdeckt. Diese\ninformierte die Polizei, konnte zum Umfang der entwendeten\nGegenstände aber nur vage Angaben machen. Ein ihr von der Polizei\nübergebenes Formular einer Stehlgutliste wurde von der Klägerin am\n29.3.1994 bei der Polizei eingereicht. Die mit dem Zusatz \"i.A.\"\nvon der Zeugin M. unterzeichnete Stehlgutliste enthält insgesamt 21\nPositionen mit einem Gesamtwert von 11.363,57 DM (Beiakte 10 UJs\n33970-94 StA Dessau).\n\n6\n\nBei der Beklagten, der der Diebstahl auch angezeigt worden ist,\nging am 25.4.1994 - ob unmittelbar von der Klägerin übersandt oder\nvon deren damaligem Geschäftsführer anlässlich eines Gespräches vom\n25.4.1994 dem Zeugen J. übergeben oder mit einem Begleitschreiben\ndes Geschäftsführers vom 5.4.1994 dem Zeugen H., dem\nVersicherungsvertreter der Beklagten, übersandt, ist streitig -\neine Kopie der bei der Polizei eingereichten Stehlgutliste ein,\njedoch ergänzt um die Positionen 22 bis 25, die einen zusätzlichen\nWert von insgesamt 38.500 DM ausmachen. Auf diese Abweichung der\nbei der Polizei eingereichten Stehlgutliste von der als\nStehlgutliste der Beklagten übersandten Liste hat die Klägerin die\nBeklagte nicht aufmerksam gemacht.\n\n7\n\nIn einer vom Liquidator der Klägerin unterzeichneten\nVerhandlungsniederschrift vom 25.4.1994 über ein Gespräch mit dem\nZeugen J. heißt es unter Ziffer 2.7. zum Schadensumfang \"Der\nVersicherungsnehmer verweist auf seine Schadensaufstellung vom\n29.3.1994 über rd. 50.000 DM.\" Auf die Frage, ob die Polizei eine\ngleichlautende Schadensaufstellung erhalten hat, ist \"Ja\"\nangekreuzt.\n\n8\n\nDas Ermittlungsverfahren 10 UJs 33970/94 StA Dessau wurde mit\nVerfügung vom 28.4.1994 eingestellt, nachdem ein Täter nicht\nermittelt werden konnte. Gegen den damaligen Geschäftsführer der\nKlägerin ist bei der StA Magdeburg - 564 Js 9313/95 - ein\nErmittlungsverfahren wegen des Verdachtes des betrügerischen\nBankrotts anhängig; ob weiter gegen diesen wegen des Verdachtes des\nvollendeten und versuchten Betrugs zu Lasten der Beklagten\nermittelt wird, ist streitig.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 7.6.1995 übersandte der Geschäftsführer der\nKlägerin, wie in dem Gespräch vom 25.4.1994 angekündigt, zur\nKonkretisierung der Position 25 eine Inventurliste vom 31. Dezember\n1992 (Bl.178-180 der GA) mit dem Hinweis, dass die dort\nangekreuzten Gegenstände nicht zu entschädigen seien.\n\n10\n\nDie Beklagte zahlte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt\nauf den geltend gemachten Versicherungsfall 17.000 DM. Weitere\nZahlungen lehnte sie ab.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 4.12.1995 wies die Beklagte endgültig weitere\nAnsprüche der Klägerin zurück und berief sich zur Begründung auf\neine arglistige Täuschung nach § 14 Abs. 2 der AERB 87 wegen\nManipulationen der Klägerin zur Schadenshöhe sowie der\ndifferierenden Schadensaufstellungen, die bei der Polizei\neinerseits und ihr andererseits eingereicht worden waren.\nGleichzeitig forderte sie die bereits gezahlte Entschädigung\nzurück. Unter dem 9.12.1996 bekräftigte sie ihre ablehnende Haltung\nund wies die Klägerin auf die Sechsmonatsfrist nach §§ 14 Abs. 3\nAERB 87, 12 Abs. 3 VVG zur gerichtlichen Geltendmachung\nvermeintlicher Ansprüche hin.\n\n12\n\nMit Mahnbescheid vom 15.5.1997 machte die Klägerin Ansprüche in\nHöhe von 63.175 DM geltend, die sie nach Widerspruchseinlegung im\nKlageverfahren und nach entsprechendem Hinweisbeschluss des Senats\nvom 15.6.1999 auf die bis dahin zur Höhe unschlüssige Klage wie\nfolgt spezifizierte:\n\n13\n\nGesamtbetrag aus Positionen 1 bis einschließlich 24 der\nStehlgutliste in ergänzter Form in Höhe von 14.863,57 DM sowie zu\nPosition 25 ein Gesamtbetrag von 65.311,74 DM entsprechend der\nnicht angekreuzten, in der Inventurliste vom 31.12.1992\naufgeführten Gegenstände (Inventurliste Bl. 11 der GA: 2.329,74 DM;\nInventurliste Bl. 12: 3.774 DM; Inventurliste Bl. 13 22.484,30 DM;\nInventurliste Bl. 14 11.945,70 DM; Inventurliste Bl.15 18.687 DM;\nInventurliste Bl. 16 6.091 DM), abzüglich des bereits gezahlten\nBetrages in Höhe von 17.000 DM, das heißt insgesamt 63.175,31 DM,\nabgerundet auf 63.175 DM.\n\n14\n\nDie Klägerin hat behauptet, sämtliche aufgelisteten Gegenstände\nseien bei dem Einbruchdiebstahl entwendet worden. Die Tatsache,\ndass diese erst sukzessive angegeben worden seien, beruhe darauf,\ndass zum Zeitpunkt der Diebstahlsanzeige noch keine genauen Angaben\nzum Schadensumfang hätten erfolgen können. Hierzu habe der Zeuge J.\nbei einem Treffen vom 7.6.1994 erklärt, es seien Nachmeldungen zum\nSchaden möglich. Auch solche Schäden sollten ersetzt werden, die\nerst nach Erstattung der Strafanzeige festgestellt werden würden.\nSpäter seien weitere Fehlteile festgestellt worden und eine\nNachmeldung \"mit einem weiteren Schreiben gegenüber der Beklagten\"\n( Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.7.1998 = Bl. 99 der\nGA) erfolgt. Sie hat weiter behauptet, die besondere Schwierigkeit\nhabe darin bestanden, dass der damalige Geschäftsführer der\nKlägerin wegen der am 1.6.1994 angeordneten Sequestration nicht\nmehr verfügungsbefugt war. Angesprochen in der mündlichen\nVerhandlung vom 24. Juli 1998 vor dem Landgericht auf die\nDiskrepanz zwischen der bei der Polizei tatsächlich eingereichten\nStehlgutliste und der als solche ausgegebenen bei der Beklagten,\nerklärte der frühere Geschäftsführer der Klägerin persönlich, dies\nnicht erklären zu können.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n63.175 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.5.1998 zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat gemeint, sie sei nach § 14 Nr. 2 AERB 87 von der\nLeistungspflicht frei und hat dazu behauptet, die Klägerin habe sie\nüber den wahren Schadensumfang getäuscht. Noch mit der Klageschrift\nhabe die Klägerin behauptet, gegenüber der Polizei sei die ihr\neingereichte Liste übergeben worden, was unstreitig falsch sei, im\nübrigen seien in der Liste aufgeführte Gegenstände teilweise\ntatsächlich zum Zeitpunkt des Einbruches nicht mehr im Besitz der\nKlägerin gewesen. Überdies sei ein Entschädigungsanspruch wegen des\ngegen den Geschäftsführer der Klägerin laufenden\nErmittlungsverfahrens jedenfalls nach § 16 Nr. 5 b AERB 87 nicht\nfällig.\n\n20\n\nDurch das der Klägerin am 17.9.1998 zugestellte Urteil, auf das\nzur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen\nangeführt, die Beklagte sei von der Leistungspflicht frei nach § 14\nNr. 2 AERB 87 wegen arglistiger Täuschung der Klägerin in\nZusammenhang mit der ihr obliegenden Verpflichtung zur Einreichung\neiner vollständigen Stehlgutliste bei der Polizei. Das Vorbringen\nder Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.8.1998 hat\ndas Landgericht nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt.\n\n21\n\nHiergegen richtet sich die am 19.10.1998 (Montag) eingelegte und\nmittels eines nach Fristverlängerungen bis zum 19.1.1999 am\ngleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes\nbegründete Berufung der Klägerin.\n\n22\n\nSie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.\nErgänzend behauptet sie entsprechend dem in erster Instanz nach §\n296 a ZPO unberücksichtigt gelassenen Vorbringen im Schriftsatz vom\n14.8.1998, ihr damaliger Geschäftsführer habe ortsabwesend der\nZeugin M. am Morgen des 28.3.1994 telefonisch die Anweisung\ngegeben, die Schadensanzeige zu fertigen und soweit ihr möglich,\ndie entwendeten Gegenstände aufzunehmen. Die bei der Polizei sodann\neingereichte Stehlgutliste sei der Klägerin bzw. ihrem damaligen\nGeschäftsführer nie bekannt geworden. Die Ergänzung dieser Liste\nkönne sie nur damit erklären, dass die Zeugin M., die als\nSekretärin zunächst vornehmlich auf die in den Büroräumen fehlenden\nGegenstände geachtet habe, zwischen dem 29.3.1994, dem Zeitpunkt\nder für die Polizei gefertigten Stehlgutliste, und dem 5.4.1994,\ndem Zeitpunkt des an den zuständigen Versicherungsvertreter H.\nübersandten Schreibens, einen größeren Schadensumfang festgestellt\nhabe. Während die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom\n14.8.1998 noch behauptet hat, aufgrund des Zeitablaufs könne sie\nnicht mehr genau realisieren, ob der damalige Geschäftsführer der\nKlägerin selbst die 25 Positionen umfassende Schadensaufstellung an\nden Zeugen J. überreicht habe oder ob diese auf seine Anweisung\ndurch die Zeugin M. bei der Beklagten eingereicht worden sei,\nbehauptet sie mit der Berufungsbegründung, mit Schreiben der\nKlägerin vom 5.4.1994, das der Geschäftsführer der Klägerin\nvermutlich telefonisch diktiert habe, dürfte bereits die ergänzte\nStehlgutliste für die Beklagte an den Zeugen H. übersandt worden\nsein. Eine Übergabe der ergänzten Stehlgutliste anlässlich der\nRegulierungsverhandlung mit dem Zeugen J. am 25.4.1994 sei eher\nunwahrscheinlich, weil die Liste bei der Beklagten bereits an\ndiesem Tag eingegangen sei.\n\n23\n\nSoweit in der unterbliebenen Nachmeldung bei der Polizei eine\nObliegenheitsverletzung nach § 13 Ziffer 1 b AERB 87 liege,\n\n24\n\nsei dieser Verstoß für den Umfang der Entschädigungsleistung der\nBeklagten nicht ursächlich geworden. Unstreitig seien weder bei der\nTatortbesichtigung verwertbare Spuren gefunden worden noch seien\nkonkrete Ermittlungen durchgeführt worden. Jedenfalls fehle auf\nSeiten der Klägerin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.175,00 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 29.3.1994 zu zahlen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.\nKlarstellend meint sie, die Täuschung der Klägerin liege bereits in\nder Überreichung der ergänzten Stehlgutliste, ohne auf die hiervon\nabweichende, bei der Polizei eingereichte Stehlgutliste\nhinzuweisen. Hiermit habe die Klägerin erreichen wollen, dass sich\ndie Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit nach § 13 Nr. 1 a AERB 87\nwegen der nicht in der bei der Polizei eingereichten Liste\nenthaltenen Gegenstände habe berufen können. Sie rügt den neuen\nVortrag der Klägerin als verspätet und meint dazu, dieses sei vom\nLandgericht bereits nach § 296 a ZPO zu Recht als verspätet\nzurückgewiesen worden.\n\n30\n\nDie Zeugin M. sei bezüglich der Ergänzung um die Positionen\n22-25 von Herrn M. zu einer Änderung der Schadensaufstellung\ngezwungen worden, wie sie bei einer Befragung durch den Zeugen K.\ndiesem gegenüber erklärt habe.\n\n31\n\nDer Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 31.8.1999\ndurch Vernehmung der Zeugen M., J., K., K., J. und K.. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift\nvom 22.2.2000 sowie das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen K.\nim Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Weilburg am 14.8.2000\nverwiesen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der\nParteien nebst der in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe\n\n34\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n35\n\nDas Landgericht hat den eingeklagten Anspruch auf weitere\nLeistung aus der Einbruchdiebstahlversicherung in Höhe von 63.175\nDM nebst Zinsen im Ergebnis mit Recht wegen Leistungsfreiheit der\nBeklagten infolge einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin\nverneint.\n\n36\n\nDie Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich aus einer\nObliegenheitsverletzung der Klägerin nach § 13 Nr. 1 b, Nr. 2 AERB\n87 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG, auf die sich die Beklagte\nzusätzlich auch berufen hat ( Schriftsatz vom 20.5.1999, Bl. 274\nder GA), indem sie der Klägerin vorwirft, eine unvollständige\nStehlgutliste bei der Polizei eingereicht zu haben.\n\n37\n\nUnstreitig hat nämlich die Klägerin bei der Polizei eine\nStehlgutliste eingereicht, in der nicht sämtliche angeblich\nentwendete Gegenstände aufgeführt waren und nach Feststellung\nweiterer angeblicher Entwendungen keine entsprechende Nachmeldung\nveranlasst. Ob der Beklagten eine Nachmeldung zugegangen ist oder\nob dieser als \"Erstmeldung\" allein die ergänzte Liste übermittelt\nworden ist, ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der\nObliegenheitsverletzung nach § 13 Nr. 1 b AERB 87 ebenso\nunerheblich wie der zwischen den Parteien streitige Weg der\nÜbermittlung an die Beklagte.\n\n38\n\nAllein die unterlassene Nachmeldung hinsichtlich später\naufgefallener weiterer angeblicher Entwendungen begründet eine\nObliegenheitsverletzung im Sinne von § 13 Nr. 1 b AERB 87.\n\n39\n\nNach Sinn und Zweck der Vorschrift hat der Versicherte nicht\nallein die Pflicht, unverzüglich bei der Polizei eine Stehlgutliste\neinzureichen, vielmehr ist er gleichermaßen verpflichtet, der\nPolizei eine ergänzte Stehlgutliste nachzureichen, wenn er in\nzeitlicher Nähe zu dem Einbruch erkennt, dass über die bereits\nangegebenen Gegenstände hinaus noch weitere Gegenstände entwendet\nworden sind.\n\n40\n\nDie Anzeigepflicht gegenüber der Polizei dient im Verhältnis der\nPartner des Versicherungsvertrages sowohl dazu, der Polizei eine\ngezielte Sachfahndung zu ermöglichen und bei entsprechendem\nFahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden\nmöglichst gering zu halten als auch der Verminderung der\nsogenannten Vertragsgefahr, das heißt dem Schutz des Versicherers\nvor einer unberechtigten Inanspruchnahme aus dem\nVersicherungsvertrag. Durch die Obliegenheit zur unverzüglichen\nEinreichung der Stehlgutliste soll die Hemmschwelle für\nVortäuschungen beim Versicherungsnehmer heraufgesetzt werden, der\nsich frühzeitig zum Schadensumfang festlegen muss, um nicht später\nden Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauschen zu können (OLG Köln\nVersR 1996, 1534).\n\n41\n\nDieser Schutzgedanke greift ebenso ein im Fall der zeitnah mit\ndem Einbruch erfolgten nachträglichen Entdeckung weiterer\nentwendeter Gegenstände. Ohne eine Nachmeldung kann ein\nFahndungserfolg der Polizei, die keine entsprechende Kenntnis von\nweiteren Entwendungen hat, nicht erfolgen. Eine Schadensminderung\nkann beim Versicherer insoweit von vorneherein nicht eintreten. Bei\nzeitnah entdeckten weiteren Entwendungen wird durch eine\nunverzügliche Nachmeldung überdies die Vertragsgefahr reduziert,\nden Schaden später weiter aufzubauschen. Ob dieser Schutzzweck noch\ntangiert wird bei fehlender Zeitnähe der Entdeckung weiteren\nSchadens zum Einbruch, kann dahinstehen, weil jedenfalls in dem\nhier zu entscheidenden Fall nach dem eigenen Vortrag der Klägerin\nim Berufungsverfahren der erhöhte Schadensumfang zeitnah bis zum\n5.4.1994, das heißt bereits eineinhalb Wochen nach dem Einbruch,\nfestgestellt worden ist.\n\n42\n\nDie nach Sinn und Zweck der Vorschrift bestehende Verpflichtung\nzur Nachmeldung auch weiteren zeitnah mit dem Einbruch entdeckten\nSchadens bei der Polizei folgt zudem aus einem Rückschluss aus § 13\nNr. 2 Satz 3 AERB 87. Ist nämlich eine teilweise Leistungsfreiheit\ndes Versicherers möglich, wenn ein Teil der gestohlenen Sachen\nnicht angezeigt wird, folgt daraus auch, dass zeitnahe\nNachmeldungen stattzufinden haben, um dieser Folge zu entgehen.\n\n43\n\nDie Klägerin hat diese Obliegenheit auch vorsätzlich verletzt.\nDieser Vorsatz wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet.\nDemgegenüber hat die Klägerin nach dem Ergebnis der vor dem Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme diese Vorsatzvermutung nicht\nwiderlegen können.\n\n44\n\nDer diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist entgegen der Meinung\nder Beklagten nicht bereits in erster Instanz wegen Verspätung\nzurückgewiesen worden, sondern blieb nach § 296 a ZPO\nunberücksichtigt. § 528 Abs. 3 ZPO ist demnach nicht anwendbar\n(Zöller, Zivilprozessordnung, 21.Auflage, § 296 a ZPO Rn. 3). Das\nneue Vorbringen der Klägerin ist auch nicht nach § 528 Abs. 2 ZPO\nals verspätet zurückzuweisen. Zwar hat die Klägerin gegen ihre\nallgemeine Prozessförderungspflicht verstoßen, indem sie nicht\nbereits in erster Instanz entsprechend vorgetragen hat. Spätestens\nauf die Klageerwiderung, in der die Beklagte auf die divergierenden\nListen hingewiesen hat, hätte die Klägerin diese Diskrepanz\naufklären müssen. Die Zulassung des Vorbringens führte aufgrund der\numfänglich durchzuführenden Beweisaufnahme im Fall einer für die\nKlägerin günstigen Aussage der Zeugin M. auch zu einer Verzögerung\ndes Rechtsstreits. Indes ist der Vorwurf der Prozessverzögerung\nnicht begründet, wenn das Gericht gebotene Fördermaßnahmen\nunterlässt, insbesondere gebotene Hinweise nicht erteilt ( Zöller,\na.a.O., § 296 Rn. 3). Da in erster Instanz von beiden Parteien die\nMöglichkeit einer Obliegenheitsverletzung nach § 13 Nr. 1 b AERB 87\nnicht diskutiert worden ist, hätte das Landgericht, wenn es seine\nEntscheidung auf diese Obliegenheitsverletzung hätte stützen\nwollen, der Klägerin einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.\nDies ist nicht geschehen, weil das Gericht seine Entscheidung auf\neinen anderen Gesichtspunkt gestützt hat. Mithin ist eine\nZurückweisung wegen Verspätung nicht angezeigt, jedenfalls beruht\ndie Verspätung nicht auf grober Nachlässigkeit im Sinne von § 528\nAbs. 2 ZPO.\n\n45\n\nDie Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr der Umstand\nnachmeldepflichtiger entwendeter Gegenstände nicht bekannt war.\nAllein bei dieser Sachlage wäre ein Vorsatz, gerichtet auf das\nWollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des\nVorhandenseins der Verhaltensnorm (BGH r + s 1993, 281) zu\nverneinen.\n\n46\n\nZunächst ist von einer Kenntnis der Klägerin hinsichtlich ihrer\ngrundsätzlichen Verpflichtung zur Nachmeldung ohne weiteres\nauszugehen. Gerade im Fall der wie hier folgenden Entdeckung\nweiterer entwendeter Gegenstände, die die bislang angegebenen\nGegenstände im Wert weit übersteigen, liegt für den\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer eine solche Nachmeldepflicht\nbei der Polizei auf der Hand. Im Rechtsstreit hat die Klägerin\nüberdies eine solche grundsätzliche Verpflichtung zur Nachmeldung\nauch nicht in Abrede gestellt.\n\n47\n\nSoweit die Klägerin behauptet hat, ihr sei nur die ergänzte, an\ndie Beklagte übersandte Liste bekannt gewesen, von einer davon\nabweichenden, bei der Polizei zuvor eingereichten Stehlgutliste\nhabe sie keine Kenntnis gehabt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn\ndie Zeugin M. hat den weiter von der Klägerin zur Begründung ihrer\nfehlenden Kenntnis behaupteten Sachverhalt nicht bestätigt.\nEntgegen der Behauptung der Klägerin hat nämlich die Zeugin M. die\nErgänzungen in der der Beklagten bekannt gewordenen Liste zu\nPositionen 22 bis 25 nicht vorgenommen. Wie sie in ihrer Vernehmung\nvor dem Senat am 22.2.2000 bekundet hat, hat sie die Ergänzungen\nweder selbst vorgenommen noch diese veranlasst. Die sich anhand der\nAngaben der Zeugin weiter ergebende entfernte Möglichkeit der\nErgänzung der Liste aufgrund eigener Feststellungen einer Frau\nNeumann hält der Senat für abwegig. Diese ist nach den Bekundungen\nder genannten Zeugin nur für vier Wochen im Betrieb der Klägerin\nbeschäftigt gewesen. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund\ndiese ohne Anweisung seitens der Klägerin von sich aus\nÜberprüfungen hinsichtlich etwa weiterer entwendeter Gegenstände\nvorgenommen haben oder hierzu überhaupt in der Lage gewesen sein\nsoll. Zudem sind zu den Ergänzungen Wertangaben erfolgt, die man\nmöglicherweise in Unkenntnis der späteren Aussage der Zeugin M.\nnoch dieser als von der Klägerin zunächst als Buchhalterin, später\nals Sekretärin bezeichneten Beschäftigten hätte zutrauen können,\nwohl kaum aber einer nur kurzfristig dort beschäftigten Kraft.\nZudem hat die Klägerin nicht einmal selbst behaupet, dass die\nErgänzungen von jemand anderem als der Zeugin M. vorgenommen worden\nsein sollen. Nur diese hat die Klägerin nach ihrem Vortrag von\nAnfang an mit der Anzeigenerstattung und Feststellung der\nentwendeten Gegenstände beauftragt. Diese in sich schlüssige und\nwiderspruchsfreie Aussage der Zeugin M. wird nicht widerlegt durch\ndie Bekundungen des Zeugen K., der ausgesagt hat, die Zeugin M.\nhabe bei einer im Auftrag der Beklagten durchgeführten Befragung\nihm gegenüber erklärt, sie habe auf Drängen des damaligen\nGeschäftsführers der Klägerin, Herrn M., die Positionen 22 und 23\nergänzt. Zum einen erklärt auch diese Aussage nicht, wie es zu der\nErgänzung um die Position 25 gekommen ist, die auch nach den\nAngaben des Zeugen K. nie von der Zeugin M. als eigene Eintragung\nangegeben worden ist. Desweiteren ist es nicht nachvollziehbar,\nwarum die Zeugin M. zu einer Ergänzung um die Position 23 -\nFernseher- hätte gedrängt werden müssen, den sie ausweislich der in\nder Beiakte 10 UJs 33970/94 StA Dessau befindlichen Schadensanzeige\nvom 28.3.1994 ohnehin bereits als gestohlen angegeben hatte. Die\nZeugin M. hat zudem, nach Bekundung des Zeugen K. erneut\nhervorgerufen, ihre Aussage bekräftigt. Ist danach angesichts der\nbeiden zu den Positionen 23 und 24 widerstreitenden Zeugenaussagen\njedenfalls von einem non-liquet auszugehen, hat die Klägerin die zu\nihren Lasten streitende Vorsatzvermutung nicht widerlegt.\n\n48\n\nAuf den von der Klägerin angeführten Kausalitätsgegenbeweis nach\n§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG kommt es bei dem danach zu vermutenden\nVorsatz der Klägerin nicht an.\n\n49\n\nDie Obliegenheitsverletzung ist auch relevant im Sinne von § 13\nNr. 3 AERB 87, der Ausdruck der sogenannten Relevanzrechtsprechung\nist. Danach tritt Leistungsfreiheit bei einer vorsätzlichen , aber\nfolgenlosen Obliegenheitsverletzung nur dann ein, wenn der Verstoß\ngenerell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu\ngefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden\nzur Last fällt.\n\n50\n\nHier ist die Obliegenheitsverletzung schon nicht folgenlos\ngeblieben. Die Beklagte hat nämlich in Unkenntnis der bei der\nPolizei eingereichten Stehlgutliste an die Klägerin einen Betrag\nvon 17.000 DM ausgezahlt, obwohl sie nach der allein bei der\nPolizei eingereichten Liste lediglich hätte 11.363,57 DM zahlen\nmüssen.\n\n51\n\nÜberdies ist die nicht erfolgte Nachmeldung weiterer angeblich\nentwendeter Gegenstände bei der Polizei auch generell geeignet, die\nInteressen der Beklagten zu gefährden. Es ist nicht auszuschließen,\ndass die Polizei bei der im Anschluss an die Entdeckung erfolgenden\nunmittelbaren Nachmeldung, insbesondere des umfänglich angeblich\nentwendeten Werkzeugs , das einen Wert von immerhin über 65.000 DM\ngehabt haben soll, einen Fahndungserfolg erzielt hätte. Hierbei\nhandelte es sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten\nInventurlisten nicht allein um auch bei einer Fahndung mangels\nAngabe weiterer Identifizierungsmerkmale nicht aufzufindenden\nMassenware, sondern um unterscheidbare Gegenstände wie Kompressor,\nNotstromaggregat, Schutzgasschweißmaschine nebst\nSchutzgasschweißflasche, diverse Fahrwagen und Bereifung. Zudem ist\nbei einer zeitnahen Fahndung auch nicht auszuschließen, dass ein\nderartiges Kontingent an diversem Werkzeug noch quasi \"en bloc\"\naufgefunden wird und von daher einem bestimmten Einbruch zugeordnet\nwerden kann.\n\n52\n\nSoweit die Klägerin meint, die Einstellung der Ermittlungen\nwiderlege einen möglichen Fahndungserfolg, ist dies nicht\nüberzeugend. Wie sich der Ermittlungserfolg bei unverzüglicher\nNachmeldung gestaltet hätte, ist gerade wegen der nicht erfolgten\nNachmeldung unsicher. Die Ermittlungen wurden jedenfalls\neingestellt, ohne dass die Polizei Kenntnis von weiteren\nEntwendungen hatte. Diese Einstellung widerlegt damit auch nicht\ndie nach dem Vorhergesagten generelle Eignung einer\nInteressengefährdung der Beklagten infolge des Verstoßes.\n\n53\n\nDer Klägerin fällt im Hinblick auf diese Obliegenheitsverletzung\nauch ein erhebliches Verschulden zur Last. Es handelt sich\nangesichts des Umfanges und des Wertes des nicht nachgemeldeten\nSchadens nicht lediglich um ein geringes Verschulden, das heißt ein\nFehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer\nleicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer\ndeshalb Verständnis aufzubringen vermag (BGH r+s 1989, 5, 6).\nVielmehr muss aufgrund fehlender weiterer Erklärungen der Klägerin,\nwie es zu der Ergänzung der an die Beklagte gelangten Liste\ngekommen ist, nach der Überzeugung des Senats davon ausgegangen\nwerden, dass das für die Klägerin handelnde Organ, der damalige\nGeschäftsführer, die Ergänzung veranlasst hat und diese bewusst bei\nder Polizei nicht nachgereicht hat. Hierfür sprechen die durch die\nBeweisaufnahme widerlegten Erklärungsversuche der Klägerin zum\nZustandekommen der Ergänzungen sowie die Erklärung des Herrn M.\nselbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, er könne\nsich die abweichenden Listen nicht erklären in Zusammenhang mit der\nkurz darauf folgenden schriftsätzlich vorgetragenen Erkenntnis, die\nZeugin M. sei hierfür verantwortlich.\n\n54\n\nDie sonst erforderliche Belehrung erübrigt sich bei spontan zu\nerfüllenden Obliegenheiten wie hier.\n\n55\n\nFolge ist die Leistungsfreiheit der Beklagten hinsichtlich der\nnicht der Polizei angezeigten Entwendungen nach § 13 Nr. 2 AERB 87.\nDa die Beklagte im übrigen die in der der Polizei eingereichten\nStehlgutliste aufgeführten Gegenstände bereits mit 17.000 DM\nentschädigt hat, das heißt tatsächlich eine Überzahlung vorgenommen\nhat angesichts der dort aufgeführten Werte von lediglich 11.363,57\nDM, ist der geltend gemachte Anspruch insgesamt und mithin die\nBerufung unbegründet.\n\n56\n\nOb die Berufung bereits mangels Fälligkeit nach § 16 Nr. 5 b\nAERB 87 derzeit unbegründet war, konnte bei dieser Rechtslage dahin\nstehen.\n\n57\n\nDer Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nStreitwert zweiter Instanz und zugleich Beschwer der\nKlägerin:\n\n59\n\n63.175 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/9-u-156-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/9-u-156-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302752","retrieved":"2026-07-09 03:28:47.434171+00:00"}}