{"status":"available","doknr":"OLD302747","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0220.25UF180.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"25 UF 180/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr.2 ZPO statthafte und\nauch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das\nFamiliengericht Köln.\n\n3\n\nDer angefochtene Beschluß leidet unter einem Verfahrensmangel,\nder die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren\nerheblich beeinträchtigt. In Anbetracht der Beschwerdefähigkeit der\nEntscheidung hätte das Familiengericht im Einzelnen sowohl in\ntatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar\ndarlegen müssen, aus welchen Gründen es zu einem Ausschluß des\nUmgangsrechts und zu dessen Dauer gelangt ist. Es reicht nicht aus,\ndass das Familiengericht auf die ausführlichen Stellungnahmen der\nJugendämter Bezug nimmt. Selbst wenn es der Einschätzung des\nJugendamtes gefolgt ist, so hätte es im Einzelnen der Darlegung\nbedurft, warum es diesen Ausführungen und nicht den hiergegen\ngerichteten Argumentationen des Antragstellers gefolgt ist. Nur\ndann wäre es dem Antragssteller als Beschwerdeführer möglich\ngewesen, sich mit der angefochtenen Entscheidung\nauseinanderzusetzen, die Erfolgsaussicht seines angestrebten\nRechtsmittels einzuschätzen und auf dieser Basis vor dem\nBeschwerdegericht zu argumentieren.\n\n4\n\nDies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Ergebnisses der\nKindesanhörung. Ausweislich des Protokolls der mündlichen\nVerhandlung vom 23.05.2000 sind die Kinder A. und G. in Abwesenheit\nder Parteien und wohl auch deren Verfahrensbevollmächtigten\npersönlich durch das Familiengericht angehört worden, ohne dass das\nErgebnis dieser Anhörung protokolliert und den Parteien zur\nKenntnis gebracht worden ist. Spätestens im Rahmen des\nangefochtenen Beschlusses hätte das Familiengericht zum Ergebnis\nder Anhörung Stellung nehmen müssen, da - auch wenn die weiteren\nAusführung des Beschlusses dies nicht ausdrücklich ausführen - die\nAnhörung der Kinder im Zweifel von erheblichem Einfluss auf die\nEntscheidung des Familiengerichts gewesen sein dürfte.\n\n5\n\nFerner hätte es einer nachvollziehbare Begründung für die\nunterbliebene Anhörung des Kindes A. bedurft. Allein das Alter des\nam ... 1995 geborenen Kindes vermag dies noch nicht zu\nrechtfertigen. Gemäß § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG darf das Gericht von\nder Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Diese sind in\ndem angefochtenen Beschluß nicht dargelegt. Auch die Bezugnahme auf\ndie \"eindeutigen Stellungnahmen des Jugendamtes\" erfüllt nicht die\nBegründungspflicht. An dieser Stelle hätte es einer Abwägung der\nmöglicherweise mit der Anhörung für das Kind einhergehenden\nBelastungen gegenüber den sich für die Entscheidungsfindung\nergebenden Vorteilen einer Anhörung auch dieses Kindes bedurft.\nDies ist nicht geschehen.\n\n6\n\nBei einer erneuten Befassung mit der Sache wird das\nFamiliengericht zu erwägen haben, ob es nicht zur Feststellung der\nVoraussetzung eines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 BGB der\nEinholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Ein solches wird\nauch von dem beteiligten Jugendamt der Stadt H. in seinem Gutachten\nvom 23.08.2000 angeregt. Möglicherweise trägt eine behutsame\nHeranführung der Kinder an den Vater zur Beruhigung der familiären\nSituation bei, so dass auch die Unterbringung der Kinder in einem\nKinderheim mittelfristig überdacht werden könnte.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 16 KostO in Verbindung mit §\n13 a FGG.\n\n8\n\nStreitwert wird für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/25-uf-180-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/25-uf-180-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302747","retrieved":"2026-07-09 03:28:46.985212+00:00"}}