{"status":"available","doknr":"OLD302756","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0220.15U127.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"15 U 127/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, der Beklagten unter Androhung\nvon Ordnungsmitteln zu verbieten, wörtlich oder sinngemäß die\nBehauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger sei ein\nrechtskräftig verurteilter Frauenmörder, ist nicht zu beanstanden.\nDie Beklagte hat das auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 Grundgesetz fußende allgemeine Persönlichkeitsrecht des\nKlägers verletzt, indem sie in der Ausgabe Nr. 43/1999 der von ihr\nverlegten \"N. Z.\" ein vom Kläger verfasstes Flugblatt mit folgendem\nBegleittext versehen und abgedruckt hat:\n\n4\n\n\"Nebenstehendes NPD-Flugblatt weist\nzwei Mängel auf: Zum Ersten zeichnet für das Pamphlet der\nrechtskräftig verurteilte Frauenmörder W. K. aus H. verantwortlich.\nZum Zweiten sind die Zitate aus der N. Z. in obiger Schmähschrift\nkrass verfälscht....\"\n\n5\n\nDer Begleittext war geeignet, den Kläger in der Öffentlichkeit\nzu stigmatisieren und seine Persönlichkeitsentfaltung zu behindern.\nEine solche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts muss der\nKläger nicht hinnehmen.\n\n6\n\nDie öffentliche - vom Betroffenen nicht autorisierte -\nBerichterstattung über Straftaten führt notwendigerweise zu einem\nKonflikt zwischen dem Interesse des Straftäters an seiner\nResozialisierung und einem etwaigen Informationsbedürfnis der\nAllgemeinheit. In dem Widerstreit der Interessen hat sich der\nStraftäter bzw. der Vorbestrafte nicht stets einem\nInformationsinteresse der Allgemeinheit und der grundgesetzlich\ngarantierten Freiheit der Presse zu beugen. Vielmehr kann der\nSchutz seiner Persönlichkeit das Verbot der öffentlichen\nBerichterstattung gebieten.\n\n7\n\nDas allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt einem Straftäter\nzwar keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht\nmehr mit seiner Tat konfrontiert zu werden. Auch eine\nStrafverbüßung führt nicht dazu, dass ein Täter stets und generell\nmit der Tat \"allein gelassen werden\" muss (vgl. BVerfG in AfP 2000,\n160 ff.). Wegen der Folgen einer Offenlegung von Straftaten unter\nNamensnennung des Täters bedarf es aber besonderer Gründe, die den\nVorrang des Informationsinteresses der Allgemeinheit bzw. der\nFreiheit der Presse vor dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen\ngerechtfertigt erscheinen lassen. Die Hürde für eine\nVeröffentlichung ist umso höher, wenn eine verhängte Strafe\ninzwischen verbüßt und die Vorstrafe aus dem Bundeszentralregister\ngetilgt ist.\n\n8\n\nDas Landgericht hat die für die Abwägung der widerstreitenden\nInteressen maßgebenden Kriterien zutreffend dargestellt und ist zu\nder nicht zu beanstandenden Würdigung gelangt, dass dem\nPersönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukommt. Der Senat\nschließt sich den Ausführungen dazu im angefochtenen Urteil zur\nVermeidung einer Wiederholung ausdrücklich an.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird das Ergebnis der\nAbwägung auch der politischen Komponente des Rechtsstreits\ngerecht.\n\n10\n\nDie Beklagte kann ein Recht zur Veröffentlichung der Vorstrafe\ndes Klägers weder auf den Gesichtspunkt der Wahrnehmung\nberechtigter Interessen noch auf ein \"Recht zum Gegenschlag\"\nstützen.\n\n11\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige, der im\nöffentlichen Meinungskampf durch seine Äußerungen zu einem\nabwertenden Urteil Anlass gibt, eine scharfe Reaktion hinnehmen\nmuss, auch wenn hierdurch sein Ansehen gemindert wird. Wer sich\nselbst aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes\nunterwirft, begibt sich damit eines Teils seiner schützenswerten\nPrivatsphäre (vgl. BVerfG NJW 1961, 819 ff.; 1971, 1655; 1980, 2069\nf.). Der Kläger und die Beklagte sind Teil des \"Meinungskampfes\"\nzwischen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und\nder Deutschen Volksunion (DVU). Das vom Kläger verfasste Flugblatt\nhat dazu gedient, die DVU und ihren Vorsitzenden bei seiner\nAnhängerschaft zu diskreditieren. Zu diesem Zweck hat der Kläger\ndurch die \"Bearbeitung\" des Originalinterviews des Geschäftsführers\nder Beklagten und Herausgebers der \"N. Z.\" dessen\nPersönlichkeitsrecht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht\nschützt dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt\nwerden, die er nicht getan hat, wobei es unerheblich ist, ob das\nZitat unrichtig oder verfälscht ist (vgl. BVerfG NJW 1980, 2070 ff.\nund 2072 ff.). Der Kläger hat zwar Sätze aus dem Interview im\nOriginal zitiert, er hat auch Auslassungen durch Punkte kenntlich\ngemacht und auf die Fundstelle des Originalinterviews hingewiesen.\nDas ändert aber nichts daran, dass dem Leser, der sich nur durch\ndas Flugblatt informiert, durch die Zusammenstellung der Sätze ein\nfalscher Eindruck vom Inhalt des Interviews vermittelt wird. Der\nKerngehalt der Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten ist\nvom Kläger in sein Gegenteil verkehrt worden.\n\n12\n\nWegen dieser Vorgehensweise musste der Kläger eine scharfe\nReaktion der Beklagten hinnehmen.\n\n13\n\nSeine Bezeichnung als \"rechtskräftig verurteilter Frauenmörder\"\nliegt indes außerhalb des Teil seiner Privatsphäre, dessen sich der\nKläger durch seine Tätigkeit im öffentlichen Meinungskampf begeben\nhat. Das Recht zum Gegenschlag ist nicht grenzenlos. Wer sich im\nöffentlichen Meinungskampf äußert und dabei mit dem Gegner nicht\n\"zimperlich\" umgeht, hat sein Persönlichkeitsrecht nicht verwirkt.\nDer vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Schutzbereich ist\nnur eingeschränkt, nicht aber aufgelöst. Beim Recht auf Gegenschlag\nist nicht jegliche Diffamierung der eigenen Person, sondern nur die\nharte und schonungslose, aber sachbezogene Kritik hinzunehmen (vgl.\nBVerfG in GRUR 1971, 529 (530)).\n\n14\n\nAm erforderlichen Sachbezug zwischen dem provozierenden\nVerhalten des Klägers und der Reaktion der Beklagten fehlt es aber.\nEs besteht kein innerer Zusammenhang zwischen der Vorstrafe des\nKlägers und seinem Vorgehen als Journalist. Die Bezeichnung des\nKlägers durch die Beklagte als \"rechtskräftig verurteilter\nFrauenmörder\" hat weder dem Zweck gedient, noch ist sie geeignet\ngewesen, eine unseriöse journalistische Arbeit anzuprangern. Die\nBeklagte hat ihn allein wegen seiner Vergangenheit angreifen und in\nder Öffentlichkeit bloß stellen und diffamieren wollen. Dieses\nVorgehen ist keine Wahrnehmung berechtigter Interessen.\n\n15\n\nMit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat\ndas Landgericht auch die für den Unterlassungsanspruch\nerforderliche Wiederholungsgefahr bejaht.\n\n16\n\nDemgemäß war das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu\nbestätigen, dass im Kostenausspruch § 281 Abs. 3 ZPO hat Rechnung\ngetragen werden müssen.\n\n17\n\nDer Anregung der Beklagten, die Revision gegen das Urteil\nzuzulassen, ist nicht zu folgen. Die Voraussetzungen hierfür liegen\nnach § 546 Abs. 1 ZPO nicht vor. Wie die vom Senat in Bezug\ngenommenen Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung sowie\ndie weiteren Entscheidungsgründe belegen, sind die Rechtsfragen\neiner Veröffentlichung von Vorstrafen höchstrichterlich geklärt.\nDas Urteil weicht hiervon auch nicht ab.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n19\n\nDie Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nWert des Berufungsverfahrens und der Beschwer der Beklagten:\n\n21\n\n10.000.- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/15-u-127-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/15-u-127-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302756","retrieved":"2026-07-09 03:28:47.794430+00:00"}}