{"status":"available","doknr":"OLD302755","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0220.14UF101.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"14 UF 101/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nbleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n3\n\nNach der Beschränkung der Berufung im Termin vom 25.1.2001 ist\nzwischen den Parteien noch ein Unterhaltszeitraum vom 1.3. bis\n31.10.2000 im Streit. Auch in diesem Umfang ist das Rechtsmittel\nder Beklagten unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht\nentschieden, daß der durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln\nvom 16.6.1999 - 27 UF 232/98 - zugunsten der Beklagten titulierte\nUnterhaltsanspruch ab März 2000 entfällt. Denn aus den nachfolgend\nim Einzelnen dargestellten Gründen ist davon auszugehen, daß die\nBeklagte imstande war, ihren Unterhaltsbedarf ab diesem Zeitpunkt\ndurch eigene Einkünfte zu bestreiten. Soweit dies nicht durch\ntatsächlich erzieltes Einkommen möglich gewesen sein sollte, sind\nder Beklagten fiktive Einkünfte in bedarfsdeckender Höhe\nzuzurechnen.\n\n4\n\n1. Das für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten\nrelevante Einkommen des Klägers im hier maßgeblichen Zeitraum ab\nMärz 2000 ist in der Berufungserwiderung (dort Seiten 9 -11, Bl.\n165 - 167 d.A.) in Verbindung mit dem Schriftsatz des Klägers vom\n9.11.2000 (Bl. 169f. d.A.) im Prinzip richtig berechnet\nworden. Der Senat gelangt - nach kleineren Korrekturen - auf der\nBasis der Entgeltabrechnung für September 2000 mit summierten\nJahreszahlen zu folgenden Beträgen:\n\n5\n\nVon dem Nettoeinkommen von 34.960,83 DM\n\n6\n\nist der Betrag für die Abfindung wegen des Abbaus des\n\"Leistungssockels\" zunächst herauszurechnen. Dieser beträgt\nnetto\n\n7\n\n4.300,00 DM\n\n8\n\n(nicht 4.000,00 DM) und ist auf fünf Jahre zu verteilen (=\nmonatlich 72,00 DM). Es verbleiben 30.660,83 DM\n\n9\n\noder monatlich (dividiert durch 9) rd. 3.407,00 DM.\n\n10\n\nNach Abzug VWLAG 78,00 DM\n\n11\n\nund Hinzurechnung von 72,00 DM (s.oben: Abfindung),\n\n12\n\nanteiliger Steuererstattung 307,00 DM\n\n13\n\nsowie Verletztenrente (wie Vorurteil) 464,00 DM\n\n14\n\nergeben sich 4.172,00 DM.\n\n15\n\nDie Steuererstattung ist aus den zutreffenden Gründen der\nBerufungserwiderung (Seite 10, Bl. 166 d.A.), und der Schriftsätze\ndes Klägers vom 9.11.2000 (Seite 2, Bl. 170 d.A.) sowie vom\n3.1.2001 (Seite 5, Bl. 210 d.A.) nur mit dem anteiligen Betrag von\n307,00 DM einzurechnen.\n\n16\n\nDer Betrag von 4.172,00 DM\n\n17\n\nist entsprechend dem Vorurteil zu bereinigen um\n\n18\n\nFahrtkosten 140,00 DM\n\n19\n\nVersicherungen 64,00 DM\n\n20\n\nund Kreditratenanteil 194,00 DM,\n\n21\n\nso daß monatlich 3.774,00 DM\n\n22\n\nverbleiben.\n\n23\n\n2. Dieses Einkommen erzielt der Kläger im Hinblick auf die\nBetreuung der auch jetzt noch nicht 16-jährigen I. teilweise durch\nüberobligatorische Arbeit (im allein noch streitigen Zeitraum von\nMärz bis Oktober 2000 war I. zunächst 14, dann 15 Jahre alt). Es\nwäre deshalb an sich konsequent, wenn ein Teil des Einkommens des\nKlägers aus der Bedarfsberechnung ausgeklammert würde, zumal nach\nständiger Rechtsprechung des BGH Einkünfte aus unzumutbarer\nTätigkeit nicht bedarfsprägend sein können. Der BGH steht\ngleichwohl bei derartigen Sachverhaltskonstellationen -\nErwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen neben Kinderbetreuung -\nauf einem anderen Standpunkt (Einzelheiten mit kritischer\nStellungnahme bei Kalthoener/Büttner/Niep-mann, Die Rechtsprechung\nzur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. 2000, Rdn. 917ff.). Dem Kläger\nist aber jedenfalls ein spürbarer Betreuungsbonus zugute zu halten.\nDer Senat stellt deshalb nur 3.100,00 DM\n\n24\n\nin die Unterhaltsberechnung ein. Zieht man hiervon prägende\nEinkünfte der Beklagten entsprechend dem Vorurteil im Rahmen der\nGeringverdienergrenze (= nunmehr 630,00 DM) ab und bildet aus der\nDifferenz (2.470,00 DM) die 3(7 -Unterhaltsquote, so ergeben sich\nrund 1.059,00 DM.\n\n25\n\nUm ihren Bedarf aus eigenen Einkünften voll decken zu können,\nmüßte die Beklagte also über 630,00 DM hinaus - unter\nBerücksichtigung des ihr zu belassenden Erwerbstätigenbonus' - noch\n7/6 x 1.059 = rund 1.236,00 DM zusätzlich, insgesamt somit rund\n1.866,00 DM netto monatlich verdient haben. Ein - bereinigtes -\nEinkommen mindestens in dieser Höhe ist ihr, soweit sie es in dem\nhier interessierenden Zeitraum nicht tatsächlich erzielt hat,\nfiktiv zuzurechnen.\n\n26\n\n3. Welche Einkünfte die Beklagte im Jahre 2000 mit dem nach\nihrer Darstellung im Oktober eingestellten Fußbodenverlegerbetrieb\nerzielt hat, ist unklar geblieben. Der zu den Akten gereichte\nbetriebswirtschaftliche Kurzbericht per 31.10.2000 des\nSteuerberaters (Bl. 213 d.A.) bietet keine verläßliche Grundlage\nfür die Einkommensermittlung. Er baut auf dem \"derzeitigen Stand\nder Buchhaltung\" auf, die aber keineswegs vollständig sein und alle\nerzielten Einnahmen bereits erfassen muß. Anhand des Kurzberichts\nkann auch nicht die Behauptung der Beklagten nachvollzogen werden,\ndas Geschäft habe im ersten Halbjahr 2000 unter einem \"\nregelrechten Auftragseinbruch\" gelitten, der zu einem hohen Verlust\ngeführt habe. Immerhin sind noch Einnahmen von 29.407,00 DM (ohne\nPrivatanteile) verzeichnet gegenüber 48.881,00 DM (mit\nPrivatanteilen) im gesamten Vorjahr, wobei noch zu berücksichtigen\nist, daß sich die Beklagte bereits ab Mai 2000 mit ihrem neuen\nGewerbe als Partnervermittlerin beschäftigt haben will, so daß sie\nsich von diesem Zeitpunkt an jedenfalls nicht mehr im bisherigen\nUmfang um den Fußbodenverlegerbetrieb kümmern konnte.\n\n27\n\n4. Schon die somit fehlende Feststellbarkeit der tatsächlich\nerzielten Eigeneinkünfte muß dazu führen, einen Unterhaltsanspruch\nder Beklagten zu verneinen. Denn ohne hinreichende Erkenntnisse\nüber das Eigeneinkommen läßt sich nicht feststellen, ob die\nBeklagte im fraglichen Zeitraum unterhaltsbedürftig war. Insoweit\nist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Daran ändert sich\nauch nichts durch den Umstand, daß die Beklagte sich im\nvorliegenden Verfahren gegen eine Abänderungsklage des Klägers zur\nWehr setzt. Steht nämlich bei einer Abänderungsklage fest, daß in\nden dem früheren Urteil zugrunde gelegten Verhältnissen eine\nÄnderung eingetreten ist und geht es dann um die Neufestsetzung des\nUnterhalts, bleibt es auch im Abänderungsprozeß bei der allgemeinen\nBeweislastverteilung (Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln,\n2. Auflage 1999, Rdn. 271; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in\nder familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage 2000, Rdn. 726 zu § 6;\nWendl/Thalmann, a.a.O., Rdn. 166 zu § 8). So liegt der Fall hier.\nDenn mit dem Wechsel des Kindes I. in den Haushalt des Klägers\nhaben sich, was auch die Beklagte nicht anzweifelt, die der\nfrüheren Entscheidung des 27. Zivilsenats zugrunde liegenden\nVerhältnisse geändert, ein Anspruch der Beklagten auf\nBetreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB kommt nicht mehr Betracht,\nstatt dessen nur noch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach §\n1573 II BGB. Hierfür muß deshalb nach allgemeinen Beweislastregeln\ndie Beklagte als Unterhaltsgläubigerin ihre Bedürftigkeit darlegen\nund gegebenenfalls beweisen (vgl. zur Darlegungslast des\nUnterhaltsgläubigers Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdn. 496;\nWendl/Haußleiter, a.a.O., Rdn. 707f. zu § 6). Dieser Darlegungslast\nhat die Beklagte nicht genügt.\n\n28\n\n5. Ein Unterhaltsanspruch der Beklagten scheidet aber auch dann\naus, wenn die tatsächlich erzielten Eigeneinkünfte zur\nBedarfsdeckung nicht ausgereicht haben sollten. Denn dann wären der\nBeklagten entsprechende Einkünfte - gegebenenfalls ergänzend zu\ntatsächlichem Einkommen - in bis zur Deckung des Eigenbedarfs\nerforderlicher Höhe (siehe oben monatlich 1.866,00 DM netto) fiktiv\nzuzurechnen.\n\n29\n\nIn diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob die Beklagte -\nwie das Amtsgericht meint - an sich gehalten war, ihre selbständige\nTätigkeit bereits mit Ablauf des Jahres 1999 aufzugeben oder die\nFortführung des Betriebes auf andere Weise sicherzustellen. Es mag\nzweifelhaft sein, ob die Vorgabe im Urteil des 27. Zivilsenats, das\nUnternehmen der Beklagten müsse spätestens 1999 \"einträglich\" sein\n(Bl. 28f. d.A.), in dem Sinne zu verstehen war, daß die Beklagte\nsich spätestens ab 1999 vollständig aus den besagten Einkünften\nmüsse selbst unterhalten können. Wenn man \"einträglich\" nur als\ngleichbedeutend mit \"gewinnbringend\" und als Gegenteil von\n\"Verlustgeschäft\" ansieht, hatte die Beklagte diese Vorgabe im\nJahre 1999 erfüllt, so daß ihr unter Umständen noch ein weiterer\nZeitraum hätte zugestanden werden müssen, nach dessen Ablauf sie\ndann ihren Bedarf im Wesentlichen aus den eigenen Einkünften zu\ndecken hatte.\n\n30\n\nDarauf kommt es aber letztlich nicht an. Wenn sich nämlich die\nBeklagte entschloß, ihren bisherigen Betrieb aufzugeben, weil er\nihrer Meinung nach nicht mehr genug einbrachte, dann mußte sie sich\nzielgerichtet und mit aller Intensität um eine andere\nErwerbstätigkeit mit besseren Einkunftsmöglichkeiten bemühen. Daß\nsie insoweit die Anforderungen an die eigene Erwerbsobliegenheit -\n§ 1573 I, II BGB - erfüllt hat, ist nicht dargetan. Mit der bloßen\nÜbergabe einer Reihe von Unterlagen im letzten Verhandlungstermin\nhat die Beklagte ihrer Darlegungslast jedenfalls nicht genügt. Denn\ndies ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag zu\nErwerbsbemühungen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus\nunkommentiert überreichten Unterlagen herauszufiltern, was\nmöglicherweise zur Stützung des von der jeweiligen Partei\neingenommenen Rechtsstandpunkts dienen könnte.\n\n31\n\nSelbst wenn man aber diesen Gesichtspunkt vernachlässigt und\naußerdem davon absieht, daß der Kläger keine hinreichende\nGelegenheit hatte, zu den erst im letzten Termin vorgelegten\nSchriftstücken Stellung zu nehmen, läßt sich anhand dieser\nUnterlagen nicht feststellen, daß die Beklagte sich in\nausreichenden Maße - vergeblich - um andere Arbeitsstellen bemüht\nhat. So enthält beispielsweise die von der Beklagten übergebene\nKlarsichthülle eine ganze Ansammlung von lose beigefügten\nZeitungsausschnitten über Stellenanzeigen, ohne daß irgendein Bezug\nzu daraufhin von der Beklagten entfalteten Bemühungen ersichtlich\nwäre. Es ist nicht einmal erkennbar, wann die entsprechenden\nStellen angeboten waren. Auch bei den verbleibenden Unterlagen\nfehlt es weitgehend an einer geordneten und nachvollziehbaren\nDarstellung des Ablaufs der einzelnen Bewerbungen - Stellenanzeige,\nBewerbungsschreiben oder telefonische Anfrage, Ergebnis der\nBewerbung (Vorstellungsgespräch, Absage seitens des Arbeitgebers\nusw.) - .\n\n32\n\nDie von der Beklagten gestarteten Versuche, im Bereich der\nPartnervermittlung oder bei einem \"Multimedia-Unternehmen\" Fuß zu\nfassen, können nicht als zielgerichtete Erwerbsbemühungen angesehen\nwerden. Es ist nicht ersichtlich, welche Qualifikation die Beklagte\nfür eine erfolgversprechende Tätigkeit in diesen Bereichen\nmitgebracht hätte. Statt dessen hätte es nahe gelegen, alle\nAnstrengungen darauf zu konzentrieren, eine abhängige Tätigkeit im\nerlernten Schreinerberuf, im zuletzt ausgeübten Gewerbe der\nFußbodenverlegung oder in ähnlichen Arbeitsbereichen zu finden. Daß\ndies in der gebotenen nachhaltigen Weise geschehen ist oder von\nvornherein aussichtslos gewesen wäre oder nicht zu ausreichenden\nEinkünften geführt hätte, ist nicht hinreichend konkret dargetan.\nDer Senat geht deshalb davon aus, daß die Beklagte bei Anspannung\naller Kräfte eine Arbeitsstelle hätten finden können, die ihr\nEinkünfte in der oben errechneten bedarfsdeckenden Höhe eingebracht\nhätte.\n\n33\n\n6. Klarzustellen ist, daß der von der Beklagten zu leistende\nKindesunterhalt bei der Berechnung ihres - möglichen - eigenen\nUnterhaltsanspruchs nicht vorweg von ihrem (tatsächlichen oder\nfiktiven) Einkommen abgesetzt werden kann. Denn das könnte dazu\nführen, daß die Beklagte allein wegen dieses Abzugs doch wieder\nunterhaltsbedürftig würde (und der Kläger auf diese Weise indirekt\nzu dem von der Beklagten aufzubringenden Barunterhalt beitragen\nmüßte). In derartigen Fällen unterbleibt ein Vorwegabzug (vgl.\nKalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdn. 1011).\n\n34\n\nNur der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß die von der\nBeklagten behauptete Höhe des titulierten Kindesunterhalts\n(Berufungsbegründung Seite 4, Bl. 143 d.A.: monatlich 483,00 DM)\nnicht zutrifft. Aus den beigezogenen Akten 28 F 383/99 Amtsgericht\nBergisch Gladbach ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte durch\nUrteil vom 3.3.2000 zur Zahlung von Kindesunterhalt für das Kind I.\nin Höhe von monatlich 385,00 DM (510 minus 125) für die Zeit von\nSeptember bis Dezember 1999 und von monatlich 375,00 DM (510 minus\n135) ab Januar 2000 verurteilt worden ist.\n\n35\n\n7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.\n1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO (Kosten und vorläufige\nVollstreckbarkeit).\n\n36\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n37\n\na) bis zur Beschränkung der Berufung im Termin vom 25.1.2001:\n13.869,00 DM\n\n38\n\nb) danach: 8.090,25 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/14-uf-101-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-20/14-uf-101-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302755","retrieved":"2026-07-09 03:28:47.704845+00:00"}}