{"status":"available","doknr":"OLD302764","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0219.25UF257.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"25 UF 257/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nIm Rahmen des Scheidungsverbundurteils hat das Familiengericht\nLeverkusen auch über den Versorgungsausgleich entschieden. Die\nAntragstellerin hatte in der maßgeblichen Ehezeit vom 1. März 1979\nbis einschließlich 31. Mai 1997 neben Anwartschaften in der\ngesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt\nBa. in Höhe von monatlich 739,85 DM auch solche als betriebliche\nAltersversorgung aufgrund ihrer Tätigkeit bei den B. Werken\nerworben, insoweit wird auf die Auskunft der B. AG vom 13. Oktober\n1997 (Bl. 16 f. d. VA-Heftes) Bezug genommen.\n\n3\n\nDie Antragstellerin bezieht bereits sowohl die gesetzliche Rente\nals auch die Betriebsrenten.\n\n4\n\nDemgegenüber hat der Antragsgegner während der Ehezeit nur eine\nAnwartschaft auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung\nerworben und zwar eine solche bei der Landesversicherungsanstalt B.\nin Höhe von monatlich 903,49 DM.\n\n5\n\nDas Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den\nVersorgungsausgleich dergestalt vorgenommen, dass es von dem\nVersicherungskonto der Antragstellerin auf das Versicherungskonto\ndes Antragsgegners Rentenanwartschaften, bezogen auf das Ende der\nEhezeit, in Höhe von 31,84 DM übertragen hat.\n\n6\n\nHiergegen wendet sich die Landesversicherungsanstalt B. mit\nihrer Berufungsbeschwerde vom 16. November 2000, die am 22.\nNovember 2000 bei Gericht eingegangen ist.\n\n7\n\nSie macht geltend, die Umrechnung der betrieblichen Anwartschaft\nder Antragstellerin sei durch das Familiengericht fehlerhaft\nvorgenommen worden, denn es hätte die Tabelle 2 der\nBarwertverordnung zugrunde gelegt werden müssen; hiernach hätte\nsich eine dynamisierte Anwartschaft der Antragstellerin in bezug\nauf ihre betrieblichen Anwartschaften in Höhe von monatlich 58,83\nDM ergeben. Dann wäre jedoch entgegen der Berechnung des\nFamiliengerichts die Antragstellerin ausgleichsberechtigt und nicht\nder Antragsgegner.\n\n8\n\nDie übrigen Beteiligten sind der Berufungsbeschwerde nicht\nentgegen getreten.\n\n9\n\nDie gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO statthafte\nBerufungsbeschwerde ist auch zulässig.\n\n10\n\nDie Beschwerdefrist nach § 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO ist gewahrt.\nZwar ist das Scheidungsverbundurteil der Landesversicherungsanstalt\nB. bereits am 6. September 2000 zugestellt worden, diese Zustellung\nvermochte jedoch die Beschwerdefrist nicht wirksam in Gang\nzusetzen, da die unter diesem Datum zugestellte Urteilsausfertigung\nhinsichtlich der Gründe zum Versorgungsausgleich unvollständig war,\nwie sich sowohl aus dem Schreiben der Landesversicherungsanstalt B.\nvom 13. September 2000 als auch aus dem Vermerk des\nFamiliengerichts vom 21. September 2000 ergibt. Die Zustellung\neiner unvollständigen Entscheidung vermag den Lauf der Notfrist\nnicht in Gang zu setzen (vgl. BGH NJW 1998, 1959). Ausweislich der\nEmpfangsbestätigung der Landesversicherungsanstalt B. ist die\nvollständige Ausfertigung des Scheidungsverbundurteils betreffend\nden Versorgungsausgleich dieser erst am 23. Oktober 2000 zugestellt\nworden, sodass die Beschwerdefrist mit Eingang der\nBeschwerdeschrift am 22. November 2000 bei Gericht gewahrt worden\nist.\n\n11\n\nAuf die Beschwerde ist der Versorgungsausgleich wie erkannt\nabzuändern:\n\n12\n\nNach § 1587 /I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der\nEhezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen.\n\n13\n\nDie Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats\nund endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat\nvorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§\n1587 /II BGB):\n\n14\n\nDie Ehezeit begann am 01.03.1979.\n\n15\n\nSie endete am 31.05.1997.\n\n16\n\nIn dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte\nerworben:\n\n17\n\nA. Anwartschaften der Antragstellerin:\n\n18\n\n1. Bei LVA Ba. 739,85 DM\n\n19\n\nVersicherungsnr. ...\n\n20\n\nDie Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.\n\n21\n\n2. Bei B.-Pensionskasse\n\n22\n\nEs handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen\n\n23\n\nAltersversorgung nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB.\n\n24\n\nJahresrente 2.317,20 DM\n\n25\n\nEs handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.\n\n26\n\nDer Wert der Versorgung steigt nicht in\ngleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen\nRentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil\nder Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine\ndynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der\nBarwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden,\nweil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente\nhandelt.\n\n27\n\nAlter bei Ehezeitende: 49\n\n28\n\nBarwertfaktor: 10,4*100 % = 10,4\n\n29\n\nBarwert: 24.098,88 DM\n\n30\n\nAus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in\nder Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche\nRentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem\nfür das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der\nRechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit\nHilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in\neine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.\n\n31\n\nUmrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531\n\n32\n\nEntgeltpunkte: 2,2063\n\n33\n\naktueller Rentenwert 46,67 DM\n\n34\n\nDM dynamisch: 2,2063*46,67 = 102,97 DM\n\n35\n\nDer Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.\n\n36\n\nEs handelt sich um einen inländischen privatrechtlichen\norganisierten Versorgungsträger.\n\n37\n\n3. Bei B.-AG\n\n38\n\nEs handelt sich um ein Anrecht der betrieb-\n\n39\n\nlichen Altersversorgung nach\n\n40\n\n§ 1587 a/II Nr. 3 BGB.\n\n41\n\nJahresrente 1.892,40 DM\n\n42\n\nEs handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.\n\n43\n\nDer Wert der Versorgung steigt nicht in\ngleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen\nRentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil\nder Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine\ndynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der\nBarwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden,\nweil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente\nhandelt.\n\n44\n\nAlter bei Ehezeitende: 49\n\n45\n\nBarwertfaktor: 10,4*100% = 10,4\n\n46\n\nBarwert: 19.680,96 DM\n\n47\n\nAus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in\nder Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche\nRentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem\nfür das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der\nRechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit\nHilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in\neine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.\n\n48\n\nUmrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531\n\n49\n\nEngeltpunkte: 1,8019\n\n50\n\naktueller Rentenwert: 46,67 DM\n\n51\n\nDM dynamisch: 1,8019*46,67 = 84,09 DM\n\n52\n\nDer Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.\n\n53\n\nEs handelt sich um einen inländischen privatrechtlich\norganisierten Versorgungsträger.\n\n54\n\n4. Bei B. AG\n\n55\n\nEs handelt sich um ein Anrecht der betrieb-\n\n56\n\nlichen Altersversorgung nach\n\n57\n\n§ 1587 a/II Nr. 3 BGB.\n\n58\n\nJahresrente 600,00 DM\n\n59\n\nNach § 1587 a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der\nBetriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis\nwie folgt berechnet:\n\n60\n\nBetriebszugehörigkeit\n\n61\n\nAnfang 15.08.1978\n\n62\n\n31.12.1983\n\n63\n\nGesamtzeit (Tage): 1.965\n\n64\n\nin Ehezeit (Tage): 1.767\n\n65\n\n89,9237\n\n66\n\nEhezeitanteil: 600*89,9237 % = 539,54 DM\n\n67\n\nDer Wert der Versorgung steigt nicht in\ngleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen\nRentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil\nder Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine\ndynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der\nBarwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden,\nweil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente\nhandelt.\n\n68\n\nAlter bei Ehezeitende: 49\n\n69\n\nBarwertfaktor: 10,4*100 % = 10,4\n\n70\n\nBarwert: 5.611,22 DM\n\n71\n\nAus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in\nder Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche\nRentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem\nfür das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der\nRechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit\nHilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in\neine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.\n\n72\n\nUmrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531\n\n73\n\nEngeltpunkte: 0,5137\n\n74\n\naktueller Rentenwert: 46,67 DM\n\n75\n\nDM dynamisch: 0,5137*46,67 = 23,97 DM\n\n76\n\nDer Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.\n\n77\n\nEs handelt sich um einen inländischen privatrechtlich\norganisierten Versorgungsträger.\n\n78\n\nDas ergibt folgende Übersicht:\n\n79\n\nsplittingfähig gemäß § 1587 b/I BGB mit EP: 739,85 DM\n\n80\n\nSchuldr. Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 211,03 DM\n\n81\n\ninsgesamt: 950,88 DM\n\n82\n\nB. Anwartschaft des Antragsgegners:\n\n83\n\nBei LVA B. 903,49 DM\n\n84\n\nVersicherungsnr. ...\n\n85\n\nDie Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.\n\n86\n\ninsgesamt: 903,49 DM\n\n87\n\nNach § 1587 a/I BGB ist der Ehegatte mit den\n\n88\n\nhöheren Anrechten ausgleichspflichtig:\n\n89\n\n950,88 - 903,49 = 47,39 DM\n\n90\n\nAusgleichspflicht der Antragsgegnerin: 23,70 DM\n\n91\n\nDurch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte\nzusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere\nVersorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit enspricht. Diese\nerrechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen\nEngeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate.\n\n92\n\nRentenanteil nach In-Prinzip 0,00 DM\n\n93\n\nHöchstwert der EP in der Ehezeit\n\n94\n\n219 Monate / 6 = 36,5\n\n95\n\nEhezeitanteil der Entgeltpunkte\n\n96\n\ndes Antragsgegners 19,3591\n\n97\n\nHöchstausgleich in Entgeltpunkten 17,1409\n\n98\n\nSoweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich\nsind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG\nvorgesehen.\n\n99\n\nDem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 23,70 DM\n\n100\n\nAnstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können\nnach § 3 b/I Nr. 1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen\nBezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe\nerworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von\nAnwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und\nzwar im Höchstwert von:\n\n101\n\n85,40 DM\n\n102\n\nDer Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting\n\n103\n\nin Höhe von: 23,70 DM\n\n104\n\nDie Anordnung der Umrechnung Entgeltpunkte folgt § 1587 b/VI\nBGB.\n\n105\n\nSoweit der Senat in seiner obigen Berechnung auf die\nBarwertordnung zurückgreifen musste, sieht er sich hieran aufgrund\nder in der Rechtsprechung und der Literatur vielfach geäußerten\nBedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung (Vgl.\nBeschluss des Senats vom 5. September 2000 Aktenzeichen 25 UF\n197/00 mit weiteren Nachweisen) nicht gehindert. Der vorliegend\nzugunsten des Antragsgegners durchzuführende Versorgungsausgleich\nwirkt sich auf den Rentenanspruch der Antragstellerin zur Zeit noch\nnicht aus, da der Antragsgegner keine Rente bezieht. Sollte das\nBundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvR 1275/97 zu einer\nauch nur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung\nkommen, so scheint es vertretbar, die Parteien in diesem Falle auf\ndie Abänderung der Entscheidung nach § 10 VAHRG zu verweisen.\n\n106\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 16 a GKG und § 93 a ZPO.\n\n107\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 1.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-19/25-uf-257-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-19/25-uf-257-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302764","retrieved":"2026-07-09 03:28:48.433841+00:00"}}