{"status":"available","doknr":"OLD302763","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0219.25UF213.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"25 UF 213/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 29. August 2000 - 317 F 52/99 EASO - unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die einstweilige Anordnung der Übertragung der Befugnis auf Beantragung eines Kinderausweises aufgehoben wird.\n\nII.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Herausgabe des in den Händen der Antragstellerin befindlichen Kinderausweises betreffend das gemeinsame Kind A. wird zurückgewiesen.\n\nIII.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nIV.\n\nDer Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. H., H.ring 63, K., Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. In Hinblick auf die dargelegten und glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin wird von der Anordnung von Ratenzahlungen abgesehen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der\nAntragsgegnerin, mit der sie sich gegen die im Wege der\neinstweiligen Anordnung erfolgte Übertragung der Befugnis zur\nBeantragung eines Kinderausweises für A. auf den Antragsteller\nwendet, ist zulässig.\n\n4\n\nInsbesondere ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gemäß §§\n620c S.1 1. Alt., 620 Nr.1 ZPO statthaft. Die Antragsgegnerin, der\ndas Sorgerecht über A. gemeinschaftlich mit dem Antragsteller\nzusteht, wendet sich gegen die besagte einstweiligen Anordnung\nbetreffend die Beantragung eines Kinderausweises, weil sie\nbefürchtet, der Antragsteller wolle A. gegen ihren ausdrücklichen\nWillen und trotz des diesbezüglich gerichtlich ausgesprochenen\nVerbots mit in den Irak nehmen. Unter diesen Umständen betrifft das\nRecht zur Beantragung eines Kinderausweises das Sorgerecht im Sinne\ndes § 620 c S.1 1.Alt. ZPO und nicht das Umgangsrecht, das im Sinne\nder vorgenannten Norm keinen Teilbereich des Sorgerechts darstellt\n( vgl. hierzu Zöller-Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 620c Rndr. 4\nm.w.N.).\n\n5\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.\nEs existiert bereits - was zwischen den Parteien jetzt unstreitig\nist - ein im Besitz der Antragsgegnerin befindlicher, auf das Kind\nA. ausgestellter Kinderausweis. Daher bedarf es einer Beantragung\neines Kinderausweises für A. - jedenfalls derzeit - nicht. Soweit\nder Antragsteller im Beschwerdeverfahren dessen ungeachtet\nweiterhin die Übertragung des Rechts auf Beantragung eines\nKinderausweises - noch dazu im Wege der einstweiligen Anordnung -\nbegehrt, was in seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde zum\nAusdruck kommt, kann er damit schon aus diesem Grund keinen Erfolg\nhaben.\n\n6\n\nAber auch sein im Wege der Anschließung an die sofortige\nBeschwerde mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 \"ergänzend\"\ngestellter Antrag auf Herausgabe des Kinderausweises betreffend den\nSohn A. durch die Antragsgegnerin an den Antragsteller muss\nzurückgewiesen werden. Auch wenn A. im Einvernehmen mit der\nAntragsgegnerin bei Beibehaltung des gemeinschaftlichen Sorgerechts\nnach Scheidung der Ehe der Parteien beim Antragsteller lebt und von\ndiesem betreut und versorgt wird, hat die Antragstellerin als\nMitinhaberin des Sorgerechts ein schützenswertes Interesse daran\nsicherzustellen, dass der Antragsteller den Sohn nicht ohne ihr\nWissen und gegen ihren Willen mit in den Irak nimmt. Dem\nAntragsteller ist es in dem in Rede stehenden Beschluss des\nFamiliengerichts - und insoweit ist die einstweilige Anordnung\nnicht angefochten - ausdrücklich untersagt worden, das Kind A. in\nden Irak mitzunehmen. Es ist nachvollziehbar und stellt ein\nberechtigtes Anliegen der Antragsgegnerin dar, die Einhaltung\ndieses Verbotes durch den Antragsteller dadurch zu gewährleisten,\ndass sie grundsätzlich die Verfügungsgewalt über den Kinderausweis\nbehält. Das bedeutet nicht, dass sie im Einzelfall unter bestimmten\nkonkreten Umständen verpflichtet sein kann, dem Antragsteller für\nein berechtigtes Anliegen den Kindesausweis zu überlassen.\nDahingehendes ist vorliegend indessen weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 Abs. 1 FGG.\n\n8\n\nGebührenstreitwert\n\n9\n\ndes Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-19/25-uf-213-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-19/25-uf-213-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302763","retrieved":"2026-07-09 03:28:48.345685+00:00"}}