{"status":"available","doknr":"OLD302771","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0219.14WF149.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"14 WF 149/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\nDurch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die\nauf Grund des Vergleiches vor dem Amtsgericht Euskirchen vom\n11.09.2000, durch den die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander\naufgehoben wurden, von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden\nKosten auf 433,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09.2000\nfestgesetzt worden. Gegen diesen ihm am 12.10.2000 zugestellten\nBeschluss hat der Kläger mit am 14.10.2000 beim Familiengericht\neingegangenem Schriftsatz einen als \"Erinnerung\" bezeichneten\nRechtsbehelf eingelegt, dem die Rechtspflegerin des\nFamiliengerichts nicht abgeholfen hat. Der Kläger wendet sich\ndagegen, dass\n\n3\n\nvon ihm angemeldete Fahrtkosten zur Wahrnehmung zweier\nGerichtstermine, zu denen das persönliche Erscheinen der Parteien\ngerichtlich angeordnet worden war,\n\nsowie die Kosten einer Bürgschaft, die er zur Abwendung der\nZwangsvollstreckung beigebracht habe,\n\n4\n\nnicht in die Kostenausgleichung\neinbezogen worden sind.\n\n5\n\nDer Rechtsbehelf des Klägers ist als sofortige Beschwerde nach\n§ 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG anzusehen. Diese ist form- und\nfristgerecht erhoben und auch im übrigen zulässig.\n\n6\n\nSie ist aber unbegründet.\n\n7\n\nAufgrund der im Vergleich getroffenen\nVereinbarung der Parteien, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben\nwerden, waren die vom Kläger angemeldeten Reisekosten und die\nKosten der Bürgschaft nicht unter den Parteien auszugleichen. Denn\nhierbei handelt es sich nicht um Gerichtskosten, die gemäß § 92\nAbs. 1 Satz 2 ZPO zu teilen sind, sondern um Parteiauslagen, die\njede Partei selbst zu tragen hat. Zu den Gerichtskosten zählen nur\ndie Gebühren und Auslagen des Gerichts (vgl. § 1 Abs. 1 GKG,\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 92 Rn. 40).\nEine Kostenfestsetzung kommt deshalb nur wegen vorgeschossener\nGerichtskosten in Betracht (vgl. Münchener Kommentar/Belz, ZPO, 2.\nAufl., § 92 Rn. 9).\n\n8\n\nDie Reisekosten können hier auch nicht\ndeshalb als Gerichtskosten angesehen werden, weil das Gericht sie\ndurch die Anordnung des persönlichen Erscheinens veranlasst hat.\nAllein die Veranlassung durch das Gericht ist nach Auffassung des\nSenats kein taugliches Abgrenzungskriterium. Denn einerseits ist im\nZivilprozess Veranlasser gerichtlicher Anordnungen oft wiederum\neine Partei, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat.\nAndererseits veranlassen gerichtliche Anordnungen zwangsläufig auch\nKosten für die Parteien, zum Beispiel die durch die Beweisanordnung\nausgelöste Beweisgebühr der Anwälte. Ein klare\nAbgrenzungsmöglichkeit ergibt sich hier nicht. Der Senat sieht\ndeshalb keine Veranlassung abweichend von der Regelung des\nGerichtskostengesetzes auch durch gerichtliche Anordnung\nverursachte Parteiauslagen als Gerichtskosten im Sinne von § 92\nAbs. 1 Satz 2 GKG anzusehen.\n\n9\n\nDie vom Kläger zum Ausgleich angemeldeten Avalkreditkosten\nkönnen aus demselben Grund nicht in die Kostenausgleichung\neinbezogen werden. Es handelt sich hierbei im übrigen um Kosten,\ndie der Kläger aufwenden musste, um dass von ihm erstrebte Ziel,\ndie vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem\nVergleich vom 09.01.1997 zu erreichen. Es war also letztlich seine\nfreie Entscheidung, ob er die Zwangsvollstreckung weiter dulden\noder Sicherheit leisten wollte. Auch wenn man auf die Veranlassung\nabstellen wollte, ergäbe sich deshalb hier kein Anlass für eine\nZuordnung zu den Gerichtskosten.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n11\n\nBeschwerdewert: 457,30 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-19/14-wf-149-00","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-19/14-wf-149-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302771","retrieved":"2026-07-09 03:28:49.101930+00:00"}}