{"status":"available","doknr":"OLD302781","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0216.6U179.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-16","aktenzeichen":"6 U 179/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache\nohne Erfolg, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Verfügung im Termin zur mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat zum Teil zurückgenommen hat. Denn das Landgericht hat\ndem Verfügungsbegehren der Antragstellerin dem Grunde nach zu Recht\nentsprochen, weil die vom \"Deutsche Rechnungslegungs Standards\nCommittee e.V.\" (im folgenden: \"DRSC\") bzw. seinem\nStandardisierungsrat im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz\n(in folgenden: \"BMJ\") entwickelten Empfehlungen zur Anwendung der\nGrundsätze über die Konzernrechnungslegung in Form der \"Deutsche\nRechnungslegungsstandards\" urheberrechtsschutzfähige Schriftwerke\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG sind und die\ntatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 5\nUrhG nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat es demzufolge gemäß §\n97 Abs. 1 UrhG zu unterlassen, die vom BMJ bekanntgemachten\nLeistungsergebnisse des DRSC in Form der nunmehr vorliegenden\nDeutsche Rechnungslegungsstandards \"DRS 2 und 3\" als Loseblattwerk\nund auch als Einzelhefte herauszugeben und zu verbreiten.\n\n3\n\nDass und aus welchen Gründen die Deutschen\nRechnungslegungsstandards am Urheberrechtsschutz des § 2 Abs. 1 und\nAbs. 2 UrhG teilhaben, hat das Landgericht in dem angefochtenen\nUrteil bereits im einzelnen überzeugend dargetan. Der Senat nimmt\ndie diesbezüglichen Ausführungen der Kammer gemäß § 543 Abs. 1 ZPO\nausdrücklich in Bezug, sieht insoweit von einer erneuten\nDarstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab und fasst\nnachfolgend zusammen, warum ihm das Berufungsvorbringen der\nAntragsgegnerin keinen Anlass gibt, die Frage der\nUrheberrechtsschutzfähigkeit anders zu beurteilen, als das\nLandgericht es getan hat:\n\n4\n\nSoweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das am 06.08.1999\nverkündete, u.a. in GRUR 2000, 1022 f. veröffentlichte Urteil des\nSenats in dem Rechtsstreit 6 U 80/98 die Auffassung vertreten hat,\ndie Antragstellerin müsse im einzelnen substantiieren, aus welchen\nGründen das Werk, an dem der DRSC bestehende ausschließliche\nNutzungsrechte von den Mitgliedern seines Standardisierungsrats\nunstreitig erworben und alsdann auf die Antragstellerin übertragen\nhat, überhaupt urheberrechtsschutzfähig sei, vermag der Senat dem\nschon deshalb nicht beizupflichten. Der damals zur Entscheidung\nstehende Lebenssachverhalt ist mit dem des vorliegenden Verfahrens\nnicht vergleichbar. In dem genannten Urteil hat der Senat unter\nHinweis auf die Entscheidung \"Ausschreibungsunterlagen\" des\nBundesgerichtshofs vom 29. März 1984 (GRUR 1984, 659 = NJW 1985,\n1631) ausgeführt, dass für wissenschaftliche Schriftwerke ein\nSchriftwerkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nur dann in Betracht\nkommt, wenn das Werk die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige\npersönliche geistige Schöpfung erkennen lässt, und dass diese\npersönliche geistige Schöpfung bei wissenschaftlichen Schriftwerken\nebenso wie bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in der individuellen Darstellung selbst,\nalso in der Formgestaltung zum Ausdruck kommen müsse. Da das\ntechnische Gedankengut eines Werkes anerkanntermaßen (vgl. etwa\nBGH, a.a.O. \"Ausschreibungsunterlagen\"; BGH GRUR 1981, 352, 353\n\"Staatsexamensarbeit\"; BGH NJW 1979, 1548 \"Flughafenpläne\" und\nSchricker/Urheberrecht, § 2 Rdn. 8 und 32) nicht Gegenstand des\nUrheberrechtsschutzes sein und folglich auch nicht zur Begründung\nder Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre\nenthalten, herangezogen werden könne, könnten solche Schriftwerke\nnur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des\ndargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und\nArt der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargestellten\nStoffes am Urheberrechtsschutz teilnehmen, trotz ausdrücklichen\nHinweises des Senats sei hierzu jedoch nichts vorgetragen\nworden.\n\n5\n\nIm Streitfall liegen die Dinge anders. Denn bei den Deutschen\nRechnungslegungsstandards handelt es sich schon nicht um Werke rein\ntechnischen Inhalts, deren Urheberrechtsschutzfähigkeit der Senat\nin seinem Urteil vom 06.08.1999 und der Bundesgerichtshof in seiner\nEntscheidung \"Ausschreibungsunterlagen\" zu prüfen hatten. Denn\nwährend Gegenstand des Senatsurteils vom 06.08.1999 technische\nLieferbedingungen für Betonschutz-Fertigteile bzw. technische\nLieferbedingungen für gebrauchte polymermodifizierte Bindemittel\nfür Oberflächenbehandlungen waren, geht es im Streitfall um\nEmpfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die\nKonzernrechnungslegung, die der DRSC als privates\nRechnungslegungsgremium nach entsprechendem Vertragsschluss mit dem\nBMJ im Sinne des § 342 Abs. 1 HGB unter Berücksichtigung der\nBelange der Gesetzgebung, der öffentlichen Verwaltung und des\nRechtsverkehrs erst entwickelt und alsdann in den nunmehr\nvorliegenden Deutsche Rechnungslegungsstandards 2 und 3 dargestellt\nhat. Anders als bei den Werken rein technischen Inhalts liegt es im\nStreitfall auf der Hand, dass die vom DRSC entwickelten Deutschen\nRechnungslegungsstandards in ihrer Begriffsbildung, der\nGedankenformung, der Diktion und der Zusammenstellung\nurheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen.\nDas folgt, wovon sich der Senat im Termin zur mündlichen\nVerhandlung durch die Inaugenscheinnahme der Werke überzeugt hat,\nohne weiteres schon aus der vom DRSC vorgenommenen\nAuswahlgestaltung, indem zum Beispiel bei den Deutschen\nRechnungslegungsstandards Nr. 2 (\"Kapitalflussrechnung\") der\nGegenstand und der Geltungsbereich beschrieben und Definitionen\nvorgenommen werden, um alsdann die Regeln zum Beispiel über die\nDarstellung und Ermittlung der Zahlungsströme in einer\nKapitalflussrechnung oder aber dem sog. Cashflow aus laufender\nGeschäftstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der\nFinanzierungstätigkeit verbal und auch anhand von Schaubildern und\nTabellen anschaulich darzustellen und zu erläutern. Schon aus\ndiesem Grunde besteht kein Anlass, die Urheberrechtsschutzfähigkeit\nder Werke in Zweifel zu ziehen.\n\n6\n\nSoweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang eingewendet\nhat, der Standardisierungsrat habe sich praktisch nur an britischen\nund anglo-amerikanischen Vorbildern für solche Standards orientiert\nund im wesentlichen nur die bereits vorbekannten internationalen\nRechnungslegungsstandards der International Accounting Standard\nCommittee (IASC) und der Generally Accepted Accounting Principals\n(\"US-Gaap\") übernommen, ist das schon in tatsächlicher Hinsicht\nnicht zutreffend. Denn aus der von den Parteien zitierten\nFachliteratur (Wysocki, Der Betrieb 1999, 3273 ff.; Pilhofer, DStR\n2000, 292 ff. und Stahn, Der Betrieb 2000, 233 ff.) ergibt sich,\ndass sich die neuen Regeln des DRSC zur Aufstellung von\nKapitalflussrechnungen und internationale Standards zwar in\nwesentlichen Punkten einander ähneln, dass sie sich aber auch\nsignifikant unterscheiden und dass die Deutschen\nRechnungslegungsstandards in ihren Anforderungen deutlich über\nvorbekannte internationale Rechnungslegungsstandards\nhinausgehen.\n\n7\n\nErweisen sich die von der Antragsgegnerin ohne Zustimmung der\nAntragstellerin veröffentlichten Deutschen\nRechnungslegungsstandards Nr. 2 und 3 demgemäß als im Sinne des § 2\nUrhG schutzfähig, steht dem aus § 97 Abs. 1 UrhG folgenden\nUnterlassungsanspruch der Antragstellerin die Vorschrift des § 5\nUrhG nicht entgegen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 UrhG, wonach\nsolche amtlichen Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind,\ndie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme\nveröffentlicht werden, ist nicht einschlägig. Ihre unmittelbare\nAnwendung scheitert bereits daran, dass die hier in Rede stehenden\nDeutschen Rechnungslegungsstandards kein amtliches Werk im Sinne\ndieser Vorschrift darstellen. Denn amtliche Werke sind nur die aus\neinem Amt herrührenden Werke (vergleiche nur BGH GRUR 1972, 713,\n714 \"Im Rhythmus der Jahrhunderte\"; BGH GRUR 1982, 37, 40\n\"WK-Dokumentation\" und BGH GRUR 1984, 117, 118 = NJW 1984, 1621,\n1622 \"VOB/C\"). Bei dem Standardisierungsrat handelt es sich indes\nersichtlich nicht um ein Amt. Insoweit unterscheidet sich der\nvorliegende Lebenssachverhalt, was der Senat mit den Parteien\nbereits im Termin vom 26.01.2001 im einzelnen erörtert hat, nicht\nentscheidend von dem vom Bundesgerichtshof im Jahre 1983\nentschiedenen Fall \"VOB/C\". Im übrigen hat die Antragsgegnerin in\nihrer Antragserwiderung vom 17.07.2000 (Blatt 80 ff. d.A.) selbst\nausdrücklich betont, die Gründung und die Arbeit des DRSC sei vor\ndem Hintergrund internationaler Vorbilder, namentlich des IASC und\nder US-Gaap zu sehen, bei dem IASC handele es sich um die\nbedeutendste nicht-staatliche Organisation, die sich der globalen\nHarmonisierung der externen Rechnungslegung widme. Auch dieser\nVergleich zeigt, dass kein Anlass besteht, den DRSC als reine\nprivatrechtliche Organisation, die es aufgrund eines\nprivatrechtlichen Vertrages übernommen hat, die Standards zu\nentwickeln, als \"Amt\" im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG anzusehen oder\nim Wege der Analogie einem solchen Amt gleichzustellen. Letzteres\nkommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bestimmung des § 5\nUrhG eine Ausnahmeregelung beinhaltet und deshalb eng auszulegen\nist (siehe dazu BGH NJW 1984, 1621, 1622 a.E., \"VOB/C\").\n\n8\n\nAuch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung\ndes § 5 Abs. 1 UrhG liegen nicht vor. Danach sind Gesetze,\nVerordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie\nEntscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen\nvom Urheberrechtsschutz ausgenommen. In Anbetracht der Tatsache,\ndass die vom Standardisierungsrat erarbeiteten Empfehlungen\nersichtlich keine Gesetze oder Verordnungen sind und es sich bei\nihnen auch nicht um amtliche Erlasse handelt, kann im Streitfall\nallenfalls die Frage diskutiert werden, ob die Veröffentlichung der\nDeutschen Rechnungslegungsstandards 2 und 3 im amtlichen Teil des\nBundesanzeigers eine amtliche Bekanntmachung im Sinne des § 5 Abs.\n1 des Urhebergesetzes darstellt. Auch das ist indes nicht der Fall.\nDenn dazu wäre erforderlich, dass die Deutschen\nRechnungslegungsstandards aus einem Amt stammen. In diesem\nZusammenhang hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH NJW\n1984, 1621 \"VOB/C\"), dass unter einem Amt jede mit\nVerwaltungskompetenzen und Hoheitsbefugnissen betraute Behörde oder\nbeliehene Institution verstanden werden könne, dass die Übertragung\nvon Verwaltungskompetenzen und Hoheitsbefugnissen an einen\nbeliehenen Unternehmer aber einer gesetzlichen Grundlage bedürfe,\ndiese Grundlage könne in einem formellen Gesetz oder in einer auf\ngesetzlicher Ermächtigung beruhenden Rechtsverordnung bestehen, die\nÜbertragung selbst könne dann durch einen Verwaltungsakt\nvorgenommen werden, der auf eine entsprechende gesetzliche\nErmächtigung gestützt sei. An einer solchen Übertragung\nhoheitlicher Befugnisse fehlt es im Streitfall. Denn das BMJ hat\nkeine hoheitlichen Befugnisse auf den DRSC übertragen, ihn vielmehr\nlediglich vertraglich verpflichtet, Rechnungslegungsempfehlungen zu\nerarbeiten, die das BMJ dann in seiner Bekanntmachung auch deutlich\nals vom DRSC entwickelt dargestellt hat. Anders als in dem der\nEntscheidung \"DIN-Norm\" des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1990,\n1003, 1004) zugrundeliegenden Lebenssachverhalt ist es im\nStreitfall im übrigen so, dass der DRSC sich und seine Arbeit\nselbst finanziert hat und nicht durch Hoheitsakt damit beauftragt\nworden ist, im Namen und auf Rechnung einer Behörde\nallgemeinverbindliche (DIN-) Normen zu entwickeln. Dass durch die\nBekanntmachung der Rechnungslegungsstandards die widerlegliche\nVermutung für die betroffenen Unternehmen begründet wird, die die\nKonzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsgemäßer\nBuchführung seien beachtet worden (§ 342 Abs. 2 HGB), reicht nicht\naus, um das Werk als allgemeinverbindlich anzusehen. Im übrigen\nerscheint es dem Senat zweifelhaft, ob das BMJ als Behörde durch\neine bloße Bekanntmachung eines fremden Leistungsergebnisses den\neinem Dritten zustehenden Urheberrechtsschutz unterlaufen könnte.\nNähere Ausführungen auch zu dieser Frage sind jedoch entbehrlich,\nweil das BMJ in seiner Bekanntmachung die Standards - wie gesagt -\nausdrücklich als von einem Dritten verabschiedete Standards\ngekennzeichnet hat, ohne sich das Werk inhaltlich zu eigen zu\nmachen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz\n2 ZPO. In der Beschränkung des Verfügungsantrages auf die bereits\nvon der Antragsgegnerin veröffentlichten Deutsche\nRechnungslegungsstandards 2 und 3 sowohl bei Einzelheften als auch\nbei einem Loseblattwerk liegt eine Teilrücknahme des\nVerfügungsbegehrens, weil nunmehr von ihm und dem jetzt\nausgesprochenen Unterlassungsgebot nicht mehr ohne weiteres solche\nStandards erfasst sind, die die Antragsgegnerin noch nicht\nveröffentlicht hat. Diese Teilrücknahme bewertet der Senat mit 1/3\ndes ursprünglichen wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin\nan der Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung.\n\n10\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren\nbeträgt bis zum 26.01.2001 180.000,-- DM, danach 120.000,-- DM.\n\n11\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner\nVerkündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-16/6-u-179-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-16/6-u-179-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302781","retrieved":"2026-07-09 03:28:49.944555+00:00"}}