{"status":"available","doknr":"OLD302779","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0216.6U129.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-16","aktenzeichen":"6 U 129/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Antragsgegnerin, eines\nZeitungsverlages, hat in der Sache insoweit Erfolg, als das\nLandgericht sie dem jetzigen Hauptantrag der Antragstellerin\nfolgend unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen\nOrdnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt hat,\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeanzeigen der\nf..de AG zu verbreiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass für\nOnline-Dienstleistungen geworben wird und die Farbe Magenta flächig\noder die Farbkombination Grau/Magenta blickfangartig benutzt wird\nund/oder blickfangartig die Konzernmarke\n\n3\n\nder Antragstellerin, bestehend aus dem Großbuchstaben \"T\" und\nvier Digits, verwendet wird, wenn dies wie in der vorstehend im\nUrteilstenor wiedergegebenen Anzeige erfolgt. Dagegen hat die\nAntragstellerin Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die\nweitere Verbreitung der konkreten, im Urteilstenor in Farbkopie\nwiedergegebenen Werbeanzeige der f..de AG unterlässt. Deshalb war\ndie Antragsgegnerin auf den in der mündlichen Verhandlung vom\n26.01.2001 gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin antragsgemäß\nzur Unterlassung zu verurteilen und die Berufung der\nAntragsgegnerin insoweit zurückzuweisen.\n\n4\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der\nVerleger einer Zeitung und auch der verantwortliche Redakteur\nallerdings nicht nur für den redaktionellen, sondern auch für den\nAnzeigenteil einer Zeitung verantwortlich. Der Verleger wie der\nRedakteur haben, wenn auch nicht selbst, so doch durch\nentsprechende Anweisungen sicherzustellen, dass Anzeigen mit\ngesetzwidrigem Inhalt von der Veröffentlichung ausgeschlossen\nwerden. Für eine Überprüfung von Anzeigen muss allerdings ein\nbesonderer Anlass bestehen (vgl. schon BGH GRUR 1972, 722\n\"Geschäftsaufgabe\"). Das ist namentlich dann der Fall, wenn der\nInhalt der Anzeige erkennbar Rechtsgüter Dritter verletzt; die\nPrüfungspflicht beschränkt sich auf grobe und eindeutige, für einen\nVerleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Wettbewerbsverstöße.\nHandelt es sich um einen solchen groben und unschwer zu erkennenden\nWettbewerbsverstoß, sind Redakteur und Verleger für die Schaltung\neiner solchen rechtswidrigen Anzeige wettbewerbsrechtlich\nverantwortlich und können selbst auf Unterlassung in Anspruch\ngenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH GRUR 1999,\n418, 420 \"Möbelklassiker\"; BGH GRUR 1997, 313, 316\n\"Architektenwettbewerb\"; BGH WRP 1995, 302 \"Schlussverkaufswerbung\nII\"; BGH GRUR 1994, 454 = NJW-RR 1994, 874 \"Schlankheitswerbung\";\nBGH WRP 1991, 19 ff. \"Pressehaftung I\" und BGH WRP 1992, 640 f.\n\"Pressehaftung II\"; BGH GRUR 1993, 53 f. \"Ausländischer\nInserent\").\n\n5\n\nAuf der Basis dieser Kriterien hat die Antragstellerin keinen\nAnspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf den\nveröffentlichten Werbetext stets die blickfangmäßige Verwendung\nihrer Konzernmarke und/oder die flächige Verwendung der Farbe\nMagenta oder die blickfangmäßige Nutzung der Farbkombination\nGrau/Magenta in der konkreten Verletzungsform unterlässt. Dagegen\nkann sie entsprechend ihrem in der mündlichen Verhandlung vom\n26.01.2001 ausdrücklich formulierten, nach Auffassung des Senats\naber ohnehin bereits als Minus im Hauptantrag enthaltenen\nHilfsbegehren von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese von der\nVeröffentlichung der konkreten, von der Firma f..de AG in Auftrag\ngegebenen Werbeanzeige künftig absieht.\n\n6\n\nLetzteres ergibt sich daraus, dass sich die Werbeanzeige der\nFirma f..de AG nach Inhalt und Aufmachung sehr deutlich von\nüblichen, wenn auch möglicherweise sehr aggressiv formulierten\nWerbeanzeigen unterscheidet und evident wettbewerbswidrig ist. Auch\neinem wettbewerbsjuristisch nicht im einzelnen ausgebildeten\nRedakteur einer Zeitung, der in der Hektik des Alltagsgeschäfts\nkeine Zeit hat, sich jede einzelne Werbeanzeige genau anzuschauen\nund vor allem diese auf ihre wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit\nzu überprüfen, muss ins Auge springen, dass die konkrete Werbung\nmit den Regeln lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) nicht in Einklang zu\nbringen ist. Auch bei flüchtiger Lektüre drängt sich nämlich die\nGesetzwidrigkeit der Anzeige geradezu auf, wenn dort unter\nVerwendung der weitestgehend bekannten Konzernmarke der\nAntragstellerin und der jedenfalls weitgehend bekannten, mit ihr in\nVerbindung gebrachten Farbe \"Magenta\" bzw. der Farbkombination\n\"Grau/Magenta\" das Wort\n\n7\n\n\"Offline\"\n\n8\n\nabgedruckt ist, und es dort weiter hämisch heißt, Deutschland\ngehe T-Offline, man solle mitgehen. Als ebenso evident unzulässig\nund geradezu bösartig erweist sich die in der Werbeanzeige\ngestellte Suggestivfrage, ob man genug von\nMindestvertragslaufzeiten, festen Grundgebühren, doppelten Kosten\ndurch Telefon- und Onlinegebühren und irreführenden\nFreisurf-Lockangeboten mit versteckten Telefongebühren habe. Auch\ndann, wenn man an die Sorgfaltspflicht der Presse bei der\nVerbreitung von Anzeigen nicht die gleichen Anforderungen stellen\nwill wie bei Veröffentlichungen im redaktionellen Teil einer\nZeitung, fällt die konkrete Werbung mit ihren Textpassagen so aus\ndem Rahmen des Üblichen, dass sich jedermann, auch dem Redakteur\neiner Zeitung, aufdrängen muss, dass der Inserierende einen durch\ndie Verwendung der Konzernmarke und der Konzernfarben direkt\nangesprochenen Konkurrenten nicht dadurch verunglimpfen darf, dass\ner aus dem im Verkehr weitgehend bekannten Firmenschlagwort\n\"T-online\" das herabsetzend wirkende Schlagwort \"T-offline\" kreiert\nund seine Verunglimpfungen dann unter anderem dadurch fortsetzt,\ndass er vorgibt, der Konkurrent kassiere doppelt und schrecke auch\nvor irreführenden Lockangeboten nicht zurück.\n\n9\n\nStellt die konkret geschaltete Anzeige demgemäß einen groben und\noffensichtlichen Wettbewerbsverstoß dar, der aus den bereits vom\nLandgericht genannten Gründen (§ 543 Abs. 1 ZPO) nicht nur zur\nwettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit und einer entsprechenden\nUnterlassungsverpflichtung des Inserenten, sondern auch der\nAntragsgegnerin führt, erweist sich demgegenüber das weitergehende\nUnterlassungspetitum in der Form, in der es Eingang in die\nmündliche Verhandlung vor dem Senat und den dort gestellten\nHauptantrag der Antragstellerin gefunden hat, als unbegründet.\nInsoweit hat die Antragstellerin ihre Ausführungen insbesondere in\nihrem Schriftsatz vom 23.01.2001 in der mündlichen Verhandlung\nausdrücklich dahingehend klargestellt, sie sei der Auffassung, es\nsei der Antragsgegnerin stets verwehrt, im geschäftlichen Verkehr\nWerbeanzeigen der f..de AG zu verbreiten, wenn und soweit dort ihre\n- der Antragstellerin - Konzernmarke blickfangartig verwendet\nund/oder die Farbe Magenta flächig oder die Farbkombination\nGrau/Magenta blickfangartig wie geschehen benutzt werde, auf den\nweiteren Textinhalt der Anzeige komme es nicht an. Dem vermag sich\nder Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ist das solchermaßen\nverstandene, sich von der konkreten Verletzungsform lösende\nUnterlassungsbegehren der Antragstellerin unbegründet. Es mag sein,\ndass die f..de AG als unmittelbare Konkurrentin der Antragstellerin\nim Einzelfall Markenrechte und auch sonstige Rechte der\nAntragstellerin verletzt, wenn sie bei der Bewerbung ihrer\nDienstleistungen Marken ihres Konkurrenten ohne dessen Zustimmung\nabbildet. Ob es sich um eine Rechtsverletzung handelt, hängt indes\nstets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Zum Beispiel\nkann die Frage, ob der angesprochene Verkehr, auf dessen Sicht es\nmaßgeblich ankommt (statt aller: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14\nRdnr. 48 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung), in der\nkonkreten Verwendung der - fremden - Marke einen\nmarken-/zeichenmäßigen Gebrauch durch den Verwender in einer\nWerbeanzeige sieht, von dem konkreten Textinhalt der Werbeanzeige\nbeeinflusst werden. In diesem Fall stellt sich dann unter anderem\ndie in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum nicht\neinheitlich beantwortete und bislang höchstrichterlich nicht\nentschiedene Frage, ob der markenrechtliche Unterlassungsanspruch\naus § 14 Abs. 5 Markengesetz einen markenmäßigen Gebrauch der Marke\nvoraussetzt oder ob die Benutzung geschützter Marken im\ngeschäftlichen Verkehr auch ohne Begrenzung auf bestimmte\nBenutzungsformen stets unzulässig ist (zum Meinungsstand vgl. die\nNachweise bei Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdnr. 50 ff.).\nGleichfalls eine Frage des Einzelfalls ist es, ob der Inhaber einer\nMarke trotz der Benutzung dieser Marke durch einen Dritten gemäß §\n23 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 Markengesetz daran gehindert ist, diesem\neine nicht gegen die guten Sitten verstoßende Benutzung der Marke\nim geschäftlichen Verkehr zu untersagen. Auch die Beantwortung der\nFrage nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des §\n23 Markengesetz kann im Falle der Verwendung der Marke in der\nWerbung entscheidend davon abhängen, welches Verständnis der\nVerkehr von der Werbung insbesondere durch deren textliche\nAusgestaltung gewinnt. Erst recht kann die im Streitfall\nentscheidende Frage, ob nämlich einem Zeitungsverlag bzw. einem\nverantwortlichen Redakteur vorgeworfen werden muss, die\nGesetzwidrigkeit einer Werbeanzeige sei evident, das habe sich ihm\naufdrängen müssen, nicht losgelöst von ihrem konkreten Textinhalt\nbeurteilt werden.\n\n10\n\nErweist sich die Berufung der Antragsgegnerin demgemäß teilweise\nals begründet, war das angefochtene Urteil mit der Kostenfolge der\n§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO teilweise zu ändern. Der Senat bewertet\ndas Unterliegen und Obsiegen der Parteien gleich hoch und hat die\nKosten des Verfahrens deshalb gegeneinander aufgehoben.\n\n11\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner\nVerkündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-16/6-u-129-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-16/6-u-129-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302779","retrieved":"2026-07-09 03:28:49.771612+00:00"}}