{"status":"available","doknr":"OLD302786","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0216.16WX4.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-16","aktenzeichen":"16 Wx 4/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie Beteiligten zu 1) bis 4) waren die\nWohnungseigentümer der eingangs genannten Wohnanlage, die von dem\nBeteiligten zu 5) verwaltet wird. Die Beteiligten zu 1) als auch\ndie Beteiligten 2) haben zwischenzeitlich ihren Miteigentumsanteil\nveräußert. In der Eigentümerversammlung vom 9.7.96 wurde zum TOP 8\nüber eine von den Beteiligten zu 1) ohne vorherige Ankündigung\nvorgelegte Beschlussvorlage \"Geltendmachung von\nGewährleistungsansprüchen gegen die A. GmbH (= den Bauträger) wegen\nMängel am Gemeinschaftseigentum\" abgestimmt. Die schriftliche\nBeschlussvorlage, der eine umfangreiche Aufstellung ihres\nArchitekten Dipl.-Ing. S. über Mängel ihrer Eigentumswohnung\nbeigefügt war (Bl. 16 - 18 der BA 4 II 18/96 AG Eschweiler),\nenthielt einen \"Hauptantrag\" dahin, der A. GmbH zur Beseitigung der\nMängel des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß anliegender\nAuflistung und der Schallschutzmängel des Objekts K. 3 a eine\nAusschlussfrist bis zum 1.9.96 zu setzen, und bei fruchtlosem\nFristablauf diejenigen Wohnungseigentümer, die die Mängel als\nvorhanden ansehen und davon betroffen sind, zu ermächtigen, die A.\nGmbH auf eigene Kosten nach ihrer Wahl auf Minderung oder sog.\nkleinen Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, sowie einen\n\"Hilfsantrag\" dahin, dass im Hinblick darauf, dass die\nMängelbeseitigung ihrer Ansicht nach einen unverhältnismäßigen\nAufwand erfordern und die Gesamtheit der Wohnungseigentümer in\nihrer Wohnruhe übermäßig beeinträchtigen würde, diejenigen\nWohnungseigentümer, die die Mängel als vorhanden ansehen und davon\nbetroffen sind, auf eigene Kosten die A. GmbH nach ihrer Wahl auf\nMinderung oder sog. kleinen Schadensersatz in Anspruch nehmen\nsollen (Bl. 72 der BA 4 II 18/96 AG Eschweiler). Die vom Verwalter\naufgrund der Aufzeichnungen seines Schriftführers M. erstellte und\nallein unterzeichnete Versammlungsniederschrift (Bl. 62 - 64 der\nBA) enthält zum Hauptantrag das Abstimmungsergebnis: 85/430\nJa-Stimmen, 201/430 Nein-Stimmen und 144/430 Enthaltungen, und\nsodann die Feststellung, dass somit der Hauptantrag abgelehnt sei.\nZum Hilfsantrag sind ohne Gegenstimmen 85/430 Ja-Stimmen und\n\"245\"/430 (richtig: 345/430) Enthaltungen verzeichnet sowie die\nanschließend verkündete Feststellung wiedergegeben: \"Über den\nHilfsantrag konnte kein gültiger Beschluss gefasst werden.\" (Bl. 63\nBA, 337 GA). Zum letzteren Beschlussergebnisses kam es angesichts\nder Unkenntnis, wie Enthaltungen zu werten sind. Die Beteiligten zu\n1) hatten im Vorverfahren - 4 II 18/96 AG Eschweiler - den\nBeschluss fristgemäß angefochten mit dem Antrag festzustellen, dass\nder Hilfsantrag per Beschluss angenommen wurde. Das Amtsgericht\nordnete mit Beschluss vom 19.2.97 Beweiserhebung darüber an, ob\nhinsichtlich des Hilfsantrags - wie die Beteiligten zu 2) bis 4)\nbehaupteten - im Anschluss an die Abstimmung in der Versammlung\nEinigkeit darüber erzielt worden sei, dass ein Beschluss nicht\ngefasst worden sei (Bl. 86 der BA). Den Feststellungsantrag\nerklärten die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 8.4.97 dann in\nder Hauptsache für erledigt mit der Begründung, ihr\nRechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung sei entfallen,\nnachdem das Landgericht Aachen in dem von ihnen gegen den Bauträger\nwegen der Mängel in Höhe von 35.000,- DM angestrengten\nSchadensersatzprozess - 9 0 556/96 - eine Beweisaufnahme angeordnet\nhabe (Bl. 57 GA). In der abschließenden Entscheidung vom 28.8.98\nerklärte das Amtsgericht diesbezüglich trotz des Widerspruchs der\nAntragsgegner das Verfahren für in der Hauptsache erledigt,\nallerdings mit der Begründung, der Antrag wäre im Hinblick auf das\nAbstimmungsergebnis mutmaßlich - die Durchführung der\nBeweiserhebung sei nicht mehr zulässig gewesen - erfolgreich\ngewesen.\n\n3\n\nIn der zwischenzeitlich stattgefundenen Eigentümerversammlung\nvom 21.8.97 war zum TOP 13 \"Klarstellende Beschlussfassung.......zu\nTOP 08 der Eigentümerversammlung vom 9.7.1996\" den\nWohnungseigentümern folgender unstreitig dann mehrheitlich\nangenommener Antrag der Beteiligten zu 3) zur Abstimmung vorgelegt\nworden:\n\n4\n\n\"Jeder Eigentümer mag event. Gewährleistungsansprüche gegen die\nA. Immobilienhandels GmbH bezüglich seines Sondereigentums nach\neigenem Gutdünken geltend machen und ggf. durchsetzen.\n\n5\n\nNiemand soll jedoch ermächtigt werden, eventuelle Mängel des\nGemeinschaftseigentums alleine und im eigenen Namen geltend zu\nmachen. Die\n\n6\n\nEigentümergemeinschaft beabsichtigt auch zum jetzigen Zeitpunkt\nnicht, ein Wahlrecht hinsichtlich event. in Betracht kommender\nGewährleistungsansprüche\n\n7\n\nauszuüben (Nachbesserung u. Mängelbeseitigung, Minderung oder\nSchadenersatz).\n\n8\n\nDa die Prüfung solcher Mängel am Gemeinschaftseigentum -\ninsbesond. Schallschutzmängel - derzeit Gegenstand von\nGutachteraufträgen im gerichtlichen Verfahren beim Landgericht\nAachen ist, will die Eigentümergemein- schaft zunächst die\ninsoweitigen Ergebnisse und die Vorlage der Gutachten abwarten, um\nanschließend hierüber ggf. zu beschließen.\n\n9\n\nAuf dieser Grundlage stellt die\nGemeinschaft nochmals klar, dass in der Versammlung vom 9.7.1996 zu\ndem insoweitigen Hilfsantrag der Eheleute Ma. kein Beschluss\ngefasst worden ist.\"\n\n10\n\nDem daraufhin von den Beteiligten zu 1)\nfristgemäß gestellten Antrag, den vorgenannten Beschluss für\nungültig zu erklären, gab das Amtsgericht statt. Die\nBeschwerdekammer hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2)\nbis 4) durch Beschluss vom 30.11.2000 zurückgewiesen. Sie hat zur\nBegründung ihrer Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Mit Recht\nhabe das Amtsgericht den angefochtenen Eigentümerbeschluss für\nungültig erklärt. Zum einen sei für die vorgenommene \"Klarstellung\"\nim Hinblick auf das eindeutige Abstimmungsergebnis, mit dem die\nBeteiligten zu 1) - wenn auch nur mit ihren eigenen Stimmen -\nmehrheitlich ermächtigt worden seien, den Bauträger unmittelbar\nwegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum auf Minderung oder\nSchadensersatz in Anspruch zu nehmen, kein Raum gewesen. Zum\nanderen sei der Beschluss auch nicht in einen Entzug der erteilten\nErmächtigung - wenn ein solcher rechtlich überhaupt zulässig wäre -\nauszulegen, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die\nEigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung erkennbar in dem\nBewusstsein gehandelt hat, einen bereits wirksam gefassten\nBeschluss abzuändern.\n\n11\n\nDie vorgenannte Schadensersatzklage der Beteiligten zu 1) gegen\nden Bauträger - 9 0 556/96 LG Aachen - ist im Hinblick auf die\nstreitige Aktivlegitimation wegen Vorgreiflichkeit bis zur\nrechtskräftigen Entscheidung des WEG-Verfahrens gemäß § 148 ZPO\nausgesetzt (Bl. 307 GA).\n\n12\n\nDie gegen die Beschwerdeentscheidung form- und fristgerecht\neingelegte weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis\n4) ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 Abs.1,\n27, 29 FGG). Die im Schriftsatz der Bevollmächtigten der\nBeteiligten zu 1) vom 13.02.2001 geäußerten Bedenken führen nicht\nzur Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde (Hartung/Holl, BerufsO,\n§ 3 Rdnr. 72, 73).\n\n13\n\nIn der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für unbegründet,\nweil die Entscheidung des Landgerichts sich jedenfalls im Ergebnis\nals richtig erweist (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 563 ZPO). Einer\ndahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf\nweitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des OLG Hamm vom\n28.12.89 - 15 W 441/89 - und vom 7.6.79 - 15 W 56/79 - (OLGZ 90,\n180 und 79, 296) entgegen, denn auf der Grundlage der vom OLG Hamm\nvertretenen Rechtsauffassung müsste der Senat die Entscheidung des\nLandgerichts als auch die des Amtsgerichts abändern und den\nAnfechtungsantrag zurückweisen.\n\n14\n\nNach Auffassung des Senats ist hier folgende rechtliche\nBeurteilung geboten:\n\n15\n\n1) Für die \"Klarstellung\", dass seinerzeit kein Beschluss\nüber den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) zustande gekommen ist,\nbestand kein begründeter Anlass. Rechtlich nicht zu beanstanden ist\ndie Feststellung des Landgerichts, dass wegen des klaren\nAbstimmungsergebnisses (außer den \"dafür\" stimmenden Beteiligten zu\n1) hatten sich alle anderen Wohnungseigentümer der Stimme\nenthalten) der Hilfsantrag angenommen und mithin ein auch\nbestandskräftiger Mehrheitsbeschluss der\nWohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen war. Dabei ist das\nLandgericht allerdings ohne besondere Erörterung von der\nUnerheblichkeit des der Wertung entgegenstehenden in der\nVersammlung zugleich festgestellten Beschlussergebnisses\nausgegangen. Das ist nach Ansicht des Senats, der insoweit der\nherrschenden Meinung folgt, wonach der (fehlerhaften) Feststellung\ndes Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter grundsätzlich\nkeine rechtliche Bedeutung beikommt, im Ergebnis aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n16\n\nDas ausweislich des Protokolls festgestellte und verkündete\nBeschlussergebnis des Versammlungsleiters, d.h. hier des den\nVorsitz führenden Verwalters, dass über den Hilfsantrag kein\ngültiger Beschluss gefasst sei, obwohl sich nach dem\nprotokollierten Abstimmungsergebnis mit den Ja-Stimmen ohne jedwede\nGegenstimme eine Mehrheit für den Hilfsantrag ergeben hatte und\ndemgemäss der Hilfsantrag angenommen worden war, beruht unstreitig\neinzig und allein auf der unrichtigen Wertung der\nStimmenthaltungen. Wie sich die Stimmenthaltung auf das\nBeschlussergebnis auswirkt, war auch lange Zeit umstritten. Ein\nTeil der Rechtsprechung und der Lehre hatten die Stimmenthaltung im\nErgebnis als Ablehnung/Gegenstimme gewertet (vgl. etwa OLG\nFrankfurt OLGZ 88, 316). Seit der Entscheidung des in WEG-Sachen\nzuständigen V. Zivilsenats des BGH vom 8.12.1988 (NJW 89, 1090 =\nMDR 89, 435), mit der dieser die vom II. Zivilsenat zu § 32 BGB\nvertretene Auffassung zur Bedeutung der Stimmenthaltung teilt (BGHZ\n83, 35, 37 [= MDR 1982, 551]; WM 1987, 651, 652 [= MDR 1987, 737];\nRGZ 20, 140, 142), ist geklärt, dass Stimmenthaltungen bei der\nBestimmung der Mehrheit i. S. von § 25 I WEG nicht mitzuzählen sind\n(ebenso Bärmann/Pick/Merle WEG § 25 Rdnr. 93; Staudinger/Bub § 25\nRdnr. 94; Palandt/Bassenge BGB § 25 WEG Rdnr. 11). Entscheidend ist\nallein, ob die abgegebenen Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.\nWer sich der Stimme enthält, will weder ein zustimmendes noch ein\nablehnendes Votum, sondern seine Unentschiedenheit bekunden. Er\nwill auf die Beschlussfassung nicht anders einwirken, als wenn er\nder Versammlung ferngeblieben wäre oder sich vor der Abstimmung\nentfernt hätte. Nichts anderes war bei der streitigen Abstimmung\nder Fall, zumal da bei dem vorangegangenen Beschluss über den\nHauptantrag es neben Enthaltungen gerade auch Gegenstimmen gegeben\nhatte.\n\n17\n\nDie demzuwider getroffene Feststellung in der Versammlung und\nder Niederschrift, dass kein gültiger Beschluss gefasst sei, ändert\nindes an der Annahme des Beschlussantrags nichts. Nach der\nständigen Rechtsprechung des BayObLG (vgl. zuletzt NZM 99, 712\nsowie NZM 98, 867, 917 und 1010 jeweils mwN) und der ihm folgenden\nh.M., der sich der Senat anschließt, kommt der Feststellung des\nVersammlungsleiters, dass ein Beschlussantrag abgelehnt oder\nangenommen sei, grundsätzlich keine ausschlaggebende oder\nkonstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zu, was umso\nmehr gilt, wenn die Feststellung in Widerspruch zu dem gleichfalls\nfestgestellten Abstimmungsergebnis steht (vgl. KG OLGZ 89, 423; 90,\n421 und 93, 52,55). Hier ergibt die objektive Auslegung anhand der\nVersammlungsniederschrift zweifelsohne, dass eine Mehrheit für den\nHilfsantrag gestimmt hat und mithin der Antrag angenommen worden\nwar. Im WEG setzt sich die Beschlussfassung zusammen aus dem\nBeschlussantrag und der Abstimmung hierüber (Bub ZWE 2000, 201).\nDer Beschluss ist schon existent, wenn die erforderliche Mehrheit\ndem Beschlussantrag in der Versammlung zugestimmt hat (so auch KG\naaO; Weitnauer/Lüke WEG § 23 Rdnr. 13; Staudinger/Bub BGB § 23 WEG\nRdnr. 169 + 174 mwN). Über die in der Versammlung gefassten\nBeschlüsse ist gemäß § 24 Abs. 6 S. 1 WEG eine Niederschrift\naufzunehmen, mithin ein sog. Ergebnisprotokoll, das den Wortlaut\nder gefassten Beschlüsse richtig und vollständig mit dem jeweiligen\nAbstimmungsergebnis zu enthalten hat, und zwar im Hinblick auf die\nBindung auch der Sondernachfolger gemäß § 10 Abs. 3 WEG an frühere\nBeschlüsse. Damit ist der Mindestinhalt des Protokolls beschrieben,\ndas Gesetz verlangt nicht etwa auch die Wiedergabe der etwaigen\nBeschlussfeststellungen des Vorsitzenden. Weil die Protokollierung\nnicht Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Beschluss ist, sondern\nvor allem der Beweissicherung und Klarstellung dient, kommt der\nNiederschrift einschließlich einer Beschlussfeststellung also keine\nkonstitutive Wirkung zu (vgl. Staudinger aaO § 24 Rdnr. 22\nmwN).\n\n18\n\nDarin unterscheidet sich die Sach- und Rechtslage vom Aktien-\nund Genossenschaftsrecht, das jeweils - im Gegensatz zum WEG für\ndie Eigentümerversammlung - ausdrücklich vorschreibt, dass in der\nNiederschrift einer Hauptversammlung einer AG oder die\nGeneralversammlung einer Genossenschaft neben dem Ergebnis der\nAbstimmung auch die Feststellung des Vorsitzenden über die\nBeschlussfassung anzugeben ist. Die im Aktienrecht gemäß § 130 Abs.\n2 AktG geregelte Feststellung des Vorsitzenden der Hauptversammlung\nüber die Beschlussfassung verleiht dem Beschluss (zusammen mit der\nnotariellen Niederschrift) erst rechtliche Wirksamkeit. Diese\nWirkung erklärt sich daraus, dass die Feststellung des\nBeschlussergebnisses vor allem Bedeutung für die Geltendmachung von\nMängeln hat. Da die Anfechtungsklage an die kurze Frist von einem\nMonat gebunden ist (§ 246 Abs. 1 AktG), müssen die\nAnfechtungsberechtigten von einem bestimmten Beschlussergebnis als\nmaßgebend ausgehen können. Dazu ist erforderlich, dass dieses\nErgebnis festgestellt und verkündet wird. In gleicher Weise hat der\nGesetzgeber die Beschlussanfechtung im Genossenschaftsrecht\ngeregelt. Nach § 51 Abs. 1 GenG kann ein Beschluss der\nGeneralversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder Statuts im\nWege der Klage angefochten werden, wobei auch hier die Klage binnen\neinem Monat erhoben werden muss. Dieser Gleichlauf der gesetzlichen\nRegelungen im Aktien- und Genossenschaftsrecht gebietet es, der\nFeststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter\nauch im Genossenschaftsrecht konstitutive Bedeutung beizumessen (\nBGH NJW 97, 318 = MDR 97, 152). Im Bereich des Vereinsrechts wird\ndagegen die konstitutive Wirkung der Feststellung und Verkündung\neines Beschlussergebnisses abgelehnt, wofür maßgebend ist, dass der\nGesetzgeber im Vereinsrecht davon abgesehen hat, eine\nfristgebundene Anfechtungsklage einzuführen (BGH aaO und NJW 75,\n2101). Im WEG ist zwar in gleicher Weise wie im Aktien- und\nGenossenschaftsrecht das fristgebundene Anfechtungsverfahren\ngeregelt, gleichwohl kann die Wertung konstitutiven Charakters von\nBeschlussfeststellungen im Interesse konformer Lösungen im\nVerbandsrecht nicht auf das WEG-Recht übertragen werden (so aber\nWenzel aaO 385 ff; Bub aaO 202).\n\n19\n\nWenn aber der Feststellung des Vorsitzenden über das\nBeschlussergebnisse keine konstitutive Wirkung zukommt, bleibt eine\nfehlerhafte Feststellung ohne Einfluss auf des Beschlussergebnis,\ndie dann zwar beseitigt werden kann, aber nicht beseitigt werden\nmuss (vgl. Wenzel ZWE 2000, 384).\n\n20\n\nNach der Rechtsprechung des OLG Hamm (OLGZ 90, 180 und 79, 296)\nsoll hingegen die Feststellung des Vorsitzenden der\nEigentümerversammlung, ein Antrag habe die erforderliche Mehrheit\nnicht gefunden und es sei damit kein Eigentümerbeschluss zustande\ngekommen, vorläufig verbindlich sein, wenn nicht die Sachlage so\neindeutig ist, dass auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden\neine eindeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung der\nEigentümerversammlung vorliegt. Zur Beseitigung der Rechtswirkung\neiner sonach vorläufig verbindlichen Feststellung, wenn also - wie\nhier - der Versammlungsleiter an Stelle des positiven\nBeschlussergebnisses unrichtig die Ablehnung des Antrags\nfeststellt, bedürfe es zunächst der rechtzeitigen Anfechtung des\nBeschlusses gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 S. 2 WEG, mit der\nder weitere Antrag auf positive Feststellung des rechtlich wirklich\ngefassten, jedoch in der Niederschrift nicht festgestellten\nBeschlusses verbunden werden könne (ebenso Merle in\nBärmann/Pick/Merle WEG § 23 Rdnr. 38; Weitnauer/Lüke WEG § 23 Rdnr.\n13; so früher auch Staudinger/Wenzel BGB § 43 WEG Rdnr. 13).\nDementsprechend wäre im Streitfall die Entscheidung des\nVersammlungsleiters, dass kein gültiger Beschluss über den\nHilfsantrag gefasst sei, verbindlich. Zunächst einmal war die\nSachlage nicht so eindeutig, dass auch ohne Verkündung des\nrechtlichen Beschlussergebnisses eine eindeutig protokollarisch\nfestgelegte Zustimmung der Eigentümerversammlung zum Hilfsantrag\nvorliegt. Richtig ist zwar, dass seit der vorgenannten Entscheidung\ndes BGH in der veröffentlichten Rechtsprechung zum WEG kein Fall\nmehr aufgetreten ist, in dem bei einer Eigentümerversammlung\nStimmenthaltungen wie Nein-Stimmen gewertet worden wären. Für\ndiejenigen aber, die - wie hier - die Rechtsprechung über die\nBewertung von Stimmenthaltungen nicht kennen und diese nach wie vor\n(fälschlicherweise) als Nein-Stimmen werten, konnte eine positive\nBeschlussfassung keineswegs offensichtlich sein. Die Beteiligten zu\n1) hatten dann auch den Beschluss mit Recht fristgemäß mit dem\nFeststellungsantrag angefochten, es aber versäumt, den Antrag auch\ndurchzufechten bis zur möglichen und erforderlichen\nabzuschließenden Entscheidung, dass die Feststellung des\nBeschlussergebnisses fehlerhaft und der Hilfsantrag vielmehr\nangenommen war.\n\n21\n\nSonach wäre bei Zugrundelegung der Auffassung des OLG Hamm die\nRechtsbeschwerde erfolgreich.\n\n22\n\n2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht etwa aus anderen Gründen\nbereits Erfolg haben.\n\n23\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts,\nder angefochtene Beschluss beinhalte keinen wirksam getroffenen den\nErstbeschluss abändernden Zweitbeschluss, der zur Folge haben\nkönnte, dass deshalb der Anfechtungsantrag unbegründet ist. Dabei\nteilt der Senat aus den in der angefochtenen Entscheidung\nangeführten Gründen die Auffassung, dass der Beschluss nicht dahin\nausgelegt werden kann, dass - wie die Beteiligten zu 2) bis 4)\ngeltend machen - hilfsweise damit die den Beteiligten zu 1)\nerteilte Ermächtigung widerrufen sein sollte. Weiterer Vertiefung\nbedarf die Frage nicht, denn unabhängig davon wäre der Entzug der\nErmächtigung unzulässig. Ein abändernder Zweitbeschluss ist zwar\ngrundsätzlich zulässig. Deshalb ist eine Eigentümergemeinschaft\nbefugt, über eine bereits geregelte Angelegenheit erneut zu\nbeschließen, der neue Eigentümerbeschluss muss aber nach § 21 Abs.\n3 und 4 WEG schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus dem\nInhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses beachten (vgl. BGH NJW 91,\n979). Hier wäre es keine Frage, dass die Beteiligten zu 1), wenn\nihnen die Ermächtigung wieder entzogen würde, durch den abändernden\nZweitbeschlusseinen rechtlichen Nachteil im Verhältnis zur Regelung\nim Erstbeschluss erleiden würden, was für eine unzulässige\nBeeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange ausreichen würde\n(vgl. Bärmann aaO § 23 Rdnr. 67 mwN), zumal da eine Veränderung der\nSachlage, die den Entzug der Ermächtigung rechtfertigen könnte,\nweder ersichtlich noch dargetan ist.\n\n24\n\nDa sonach der Senat in Bezug auf die entscheidungserhebliche\nRechtsfrage zu Punkt 1) mit der Gesetzesauslegung von der genannten\nRechtsprechung des OLG Hamm abweicht, war eine Vorlage an den\nBundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 und 3 FGG geboten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-16/16-wx-4-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-16/16-wx-4-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302786","retrieved":"2026-07-09 03:28:50.377103+00:00"}}