{"status":"available","doknr":"OLD302818","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0214.5U153.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"5 U 153/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.07.2000 - 23 O 167/99 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffender Begründung\nAnsprüche des Klägers aus der bei der Beklagten unterhaltenen\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung zu Recht verneint.\n\n4\n\nInsoweit können die im Laufe des Verfahrens kontrovers\nerörterten Fragen der Aktivlegitimation des Klägers, einer\neventuellen Rentenhöhe sowie auch die Frage, ob der Kläger in\nseinem Ausgangsberuf als Tischler oder aber Schreiner zu mindestens\n50 % berufsunfähig ist, im Ergebnis dahinstehen; jedenfalls muss\nder Kläger sich entsprechend der zutreffenden Ansicht des\nLandgerichts auf die im Rahmen der Umschulungsmaßnahme erlernte und\nnachfolgend auch im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses\nausgeübte Tätigkeit als Holztechniker verweisen lassen.\n\n5\n\nDer Beklagten ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht\nversagt, diesen auf den vorgenannten Vergleichsberuf zu verweisen,\ninsbesondere haftet sie nicht unter dem Gesichtspunkt einer\nErfüllungshaftung in jedem Fall bei einer 50%igen Berufsunfähigkeit\nim Ausgangsberuf als Tischler.\n\n6\n\nZutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin,\ndass zum Zeitpunkt des vorliegenden Vertragsschlusses - 1988 - und\ndamit vor Einführung des § 5a VVG, die seinerzeit geltenden\nVertragsbedingungen auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 2\nAbs. 1 Nr. 1, 2 AGBG Vertragsbestandteil wurden. Dies folgt aus §\n23 Abs. 3 AGBG, wonach u.a. Versicherungsverträge den von der\nzuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen\ndes Versicherers auch dann unterliegen, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr.\n1 und 2 AGBG bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind.\n\n7\n\nAus den somit geltenden Versicherungsbedingungen für die\nBerufungsunfähigkeitszusatzversicherung ergibt sich eindeutig die\nVerweisbarkeit des Klägers auf einen Vergleichsberuf. Gemäß 2 der\nBedingungen liegt Berufsunfähigkeit nämlich - nur - dann vor, wenn\nder Versicherte infolge Krankheit ... voraussichtlich dauernd\nentweder ganz oder bis zu einem gewissen Grade außerstande ist,\n\"seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszüben, die aufgrund\nseiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner\nbisherigen Lebensstellung entspricht\". Der Inhalt dieser\nVersicherungsbedingungen, die dem Kläger ausweislich Bl. 5 d.A. mit\neiner Abschrift des Versicherungsscheins jedenfalls bei Abschluss\ndes Vertrages übersandt worden sind - was dieser auch nicht in\nAbrede stellt - war dem Kläger bekannt. Das ergibt sich auch aus\nder zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 27.12.1995\nhinsichtlich der vom Kläger durchzuführenden Umschulungsmaßnahme.\nIn dieser Vereinbarung heißt es nämlich in Ziff. 1:\n\n8\n\n\"Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen für die\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung liegt bei dem VP nicht vor und\nwurde auch nicht nachgewiesen. Der Versicherte ist insbesondere in\nder Lage, eine Verweisungstätigkeit auszuüben\" (insoweit wird Bezug\ngenommen auf ein entsprechendes dahingehendes vorausgegangenes\nSchreiben). Weiter heißt es sodann in der Vereinbarung vom\n27.12.1995: \"Damit der VP im Rahmen der Reha-Maßnahme zur\nberuflichen Rehabilitation bei der Fachschule für Technik ...\nkeinen materiellen Zwängen ausgesetzt ist, ist die GKL\nentgegenkommend und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bereit\n..., die nachstehenden Leistungen aus der BUZ zu erbringen.\" Der\nInhalt der vorgenannten Vereinbarung zeigt zur Genüge, dass der\nKläger, der die Vereinbarung mitgetragen und unterschriftlich\nbestätigt hat, sich durchaus darüber im klaren war, dass er sich\nnach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden\nVersicherungsbedingungen gegebenenfalls auch auf einen zumutbaren\nVergleichsberuf würde verweisen lassen müssen, wobei der mit der\nUmschulungsmaßnahme angestrebte Beruf ausdrücklich als\nVergleichsberuf in Betracht gezogen wurde. Im Hinblick darauf, dass\ner diese Vereinbarung ausdrücklich akzeptiert und mitgetragen hat,\nkann ein Anspruch aus einer Erfüllungshaftung in keinem Fall zum\nTragen kommen; er hat hiermit nämlich zum Ausdruck gebracht, dass\nihm der Inhalt der Vertragsbedingungen und damit auch die\ngrundsätzliche Verweisungsmöglichkeit bekannt sind und er diese von\nAnfang an akzeptiert hat.\n\n9\n\nAußerdem steht seine Teilnahme an der vorgenannten Vereinbarung\neindeutig in Widerspruch zu seinem nunmehrigen Vortrag, wonach der\nVersicherungsagent ihm zugesichert haben soll, sich nicht auf eine\nVergleichstätigkeit verweisen lassen zu müssen. Wenn der Kläger\neinen Vertrag der vorgenannten Art ausdrücklich bestätigt und\nakzeptiert, kommt eine Erfüllungshaftung unter keinem denkbaren\nGesichtspunkt in Betracht; jedenfalls trifft den\nVersicherungsnehmer bzw. den Versicherten der Einwand des\nabredewidrigen und damit widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich\ntrotz behaupteter gegenteiliger Versicherung des\nVersicherungsagenten auf eine Bestätigung der Kenntnis der\ngegenteiligen Versicherungsbedingungen einlässt und diese\nakzeptiert (vgl. dazu Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 26. Aufl., §\n43 Rz. 31).\n\n10\n\nDer Beruf des Holztechnikers, den der Kläger nach der\nUmschulungsmaßnahme auch tatsächlich ausübt, ist ihm zumutbar.\nInsbesondere besteht zwischen dem Beruf eines handwerklich tätigen\nSchreiners bzw. Tischlers und der vorliegenden\nSchreibtischtätigkeit als Holztechniker in einem holzverarbeitenden\nUnternehmen kein soziales Gefälle. Es ist vielmehr eher anzunehmen,\ndass beide Tätigkeiten sozialethisch gleichwertig sind, wobei\nanzumerken bleibt, dass der Handwerker häufig sozial eher geringer\neingestuft wird als der vorwiegend am Schreibtisch Tätige. Auch\nnach der Einkommenssituation bei den beiden unterschiedlichen\nTätigkeiten ist der Verweisungsberuf dem Kläger zumutbar.\n\n11\n\nDabei kann offen bleiben, ob im Streitfall das vom Kläger\nzuletzt in gesunden Tagen erzielte Einkommen zum Zwecke des\nVergleichs mit seinen derzeitigen Einkünften als Holztechniker\nfiktiv fortzuschreiben ist oder ob insoweit das zuletzt tatsächlich\nerzielte Einkommen zugrunde zu legen ist, wobei letzteres\nanzunehmen ist, wenn die Verweisungstätigkeit unmittelbar im\nAnschluss an die bisher ausgeübte Berufstätigkeit hätte ausgeführt\nwerden können (vgl. dazu Prölss/Martin-Voit, VVG, 26. Aufl., § 2\nBUZ Rdn. 3), was hier wegen der erforderlichen Umschulungsmaßnahme\nnicht möglich war. Selbst bei Fortschreibung ergibt sich kein\nunzumutbarer, weil spürbarer Minderverdienst. Der Kläger trägt\nselbst vor, dass sein Stundenlohn als Tischler ab August 1999 27,24\nDM betragen hätte, was bei einer durchschnittlich anzunehmenden\nArbeitszeit von 168 Stunden/Monat einem Bruttolohn von 4.576,00 DM\noder einem Jahresverdienst von 61.776,00 DM (einschließlich\nWeihnachts- und Urlaubsgeld von 1,5 Monatslöhnen) entspricht.\nSoweit der Kläger demgegenüber einen Betrag von rund 69.000,00 DM\nerrechnet, kann dem nicht gefolgt werden. Variable Lohnbestandteile\nwie Überstunden- und Akkordvergütungen können nämlich nur dann\nfortgeschrieben werden, wenn zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit\ndavon auszugehen ist, dass sie auch künftig in bisheriger oder\njedenfalls in nennenswerter Höhe angefallen wären. Das ist indessen\nnicht dargetan, wie sich aus den vorgelegten Lohnbescheinigungen\nfür Juni bis Oktober 1994 ergibt. Insofern liegt der Streitfall\nanders als derjenige, der der Senatsentscheidung vom 05.03.1992 (5\nU 175/90), vgl. RuS 1993, 155, zugrunde lag. Lohnbestandteile, bei\ndenen nicht verlässlich prognostiziert werden kann, das sie auch\nkünftig anfallen oder die gar jederzeit entzogen werden können,\nmüssen bei dem Vergleich außer Betracht bleiben.\n\n12\n\nDer nach allem zu Gunsten des Klägers allenfalls in Ansatz zu\nbringende Lohn entspricht aber im wesentlichen dem Gehalt, das er\nim Jahre 1999 als Holztechniker bei der Fa. W. GmbH & Co. KG\ntatsächlich verdient hat, nämlich 4.500,00 DM brutto/Monat\n(Grundgehalt) bzw. 58.592,00 DM im gesamten Jahr (zuzüglich\n6.368,85 DM sonstige Bezüge, die außer Betracht bleiben). Dieser\nMinderverdienst von rund 5 % ist hinnehmbar (vgl. Prölss/Martin,\na.a.O., Rdn. 31), und zwar auch unter Berücksichtigung seiner\nfamiliären Situation mit einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner\nEhefrau und drei minderjährigen Kindern und in den mittleren\nBereich fallenden Einkommens. Selbst bei geringeren Gehältern und\nzusätzlichen Unterhaltsverpflichtungen für Familienmitglieder sind\nEinkommensunterschiede jedenfalls bis 15 % noch für ohne weiteres\nzumutbar erachtet worden, vereinzelt sogar solche zwischen 15 und\n25 % (auf die Rechtsprechungsnachweise bei Prölss/Martin-Voit,\na.a.O. wird Bezug genommen).\n\n13\n\nNach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des\n§ 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers:\n\n16\n\n27.718,92 DM (siehe so schon Beschluss des Senats vom\n24.10.2000).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-14/5-u-153-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-14/5-u-153-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302818","retrieved":"2026-07-09 03:28:53.752879+00:00"}}