{"status":"available","doknr":"OLD302856","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0212.17W50.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-12","aktenzeichen":"17 W 50/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO,\n11 Abs. 1 RpflG) und begegnet auch im übrigen keinen\nverfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt das Rechtsmittel\nin entsprechender Anwendung des § 575 ZPO insoweit zur Aufhebung\ndes angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht, als der Rechtspfleger die dem Kläger durch die\nZwischenschaltung seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\nals Verkehrsanwälte im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten von\nder Erstattung ausgenommen hat. Über die Frage, inwieweit die\nstreitigen Verkehrsanwaltskosten zu erstatten sind, kann nicht ohne\nweitere tatsächliche Feststellung entschieden werden.\n\n3\n\nDem Rechtspfleger ist allerdings darin zuzustimmen, dass es der\nMitwirkung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des\nKlägers als Korrespondenzanwälte im Berufungsverfahren nicht\nbedurfte. Der Senat hat von jeher die Auffassung vertreten und auch\nnach Änderung seiner Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der\nKosten von Verkehrsanwälten daran festgehalten, dass die\nInanspruchnahme des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als\nVerkehrsanwalt in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht als\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\nnotwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann. Wegen\nder hierfür maßgebenden Erwägungen wird auf den bereits vom\nRechtspfleger angezogenen, u.a. in OLGR 2000, 33 veröffentlichen\nBeschluss des Senats vom 3. November 1999 - 17 W 201/99 -\nverwiesen. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt im Streitfall\nkeine andere Beurteilung. Der Kläger hat weder substantiiert\ndargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es ihm unmöglich\noder unzumutbar war, seine Berufungsanwälte persönlich über den -\nweitgehend bereits aus den Gerichtsakten und den Handakten seiner\nerstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ersichtlichen - Sach- und\nStreitstand zu informieren.\n\n4\n\nAus dem Umstand, dass der Kläger bei der Information seiner\nBerufungsanwälte nicht auf die Hilfe seiner erstinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten angewiesen war, folgt indessen nicht, dass\ndie streitigen Verkehrsanwaltskosten insgesamt von der\nKostenerstattung auszunehmen sind. Die durch die zweitinstanzliche\nKorrespondenztätigkeit der örtlichen Vertrauensanwälte des Klägers\nangefallenen Kosten können vielmehr insoweit erstattungsfähig sein,\nals der Kläger dadurch andere notwendige Kosten erspart hat. Ob und\nggf. inwieweit dies der Fall ist, hat der Rechtspfleger nicht\ngeprüft. Der Senat hält es für sachdienlich, die Nachholung der\nhierfür noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dem\nRechtspfleger zu übertragen (§ 575 ZPO). Dabei wird der\nRechtspfleger insbesondere der Frage nachgehen müssen, ob der\nKläger seine Berufungsanwälte in deren Kanzlei in K. aufgesucht und\nin einem persönlichen Informationsgespräch über den Prozessstoff\ninformiert hat. Sollte dies zutreffen (wofür spricht, dass\nRechtsanwalt H. aus der Sozietät der zweitinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 14.\nDezember 1998 unter Hinweis darauf, dass \"die in dieser Sache\nerforderliche Besprechung mit der Mandantschaft ... bisher noch\nnicht\" habe \"stattfinden\" können, die Verlängerung der Frist zur\nBegründung der Berufung um einen Monat beantragt hat), hätte der\nKläger durch die Korrespondenztätigkeit seiner erstinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten allenfalls die Kosten für eine ergänzende\nschriftliche und/oder telefonische Fühlungnahme mit den K.\nBerufungsanwälten erspart. Sollte der Kläger dagegen die\nInformation seiner Berufungsanwälte ausschließlich seinen am Ort\npraktizierenden erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\nüberlassen haben, so würde er durch deren Mitwirkung als\nVerkehrsanwälte auch die Kosten einer Informationsreise nach K.\nerspart haben.\n\n5\n\nDie Kosten einer prozessbezogenen Beratung können demgegenüber\nschon deshalb nicht den vom Kläger durch die Korrespondenztätigkeit\nseiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ersparten Kosten\nzugerechnet werden, weil eine besondere Beratung des Klägers durch\nseine örtlichen Vertrauensanwälte über die Aussichten der Berufung\nentbehrlich war. Es steht außer Frage, dass der Kläger nicht\ngewillt war, das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts\nhinzunehmen. Den Kläger darüber aufzuklären, wo, wann und wie er\nseinen mit der Klage geltend gemachten Anspruch im Rechtsmittelweg\nweiter verfolgen konnte und ihm einen beim Berufungsgericht\nzugelassenen Rechtsanwalt zu benennen, gehört noch zu den nicht\nbesonders zu vergütenden Aufgaben seiner erstinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten. Soweit der Kläger zum Berufungsverfahren\nweiteren Rat benötigte, war der von ihm für die Berufungsinstanz zu\nbestellende, beim zweitinstanzlichen Prozessgericht\npostulationsfähige Rechtsanwalt auch der berufende Berater,\ndiejenigen Fragen, die sich dem Kläger nach Erlass des\nerstinstanzlichen Urteils gestellt haben mögen, auf der Grundlage\ndes aktenkundigen erstinstanzlichen Tatsachenstoffs sowie\nnotwendiger ergänzender Informationen unter den für ein\nBerufungsverfahren maßgeblichen Gesichtspunkten selbständig und\nunvoreingenommen zu beurteilen. Der Kläger hätte sich deshalb wegen\neiner ihm deswegen etwa erforderlich erscheinenden Beratung in der\nSache sogleich an seine zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\nwenden können und unter Erstattungsgesichtspunkten auch wenden\nmüssen.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt\ndem Rechtspfleger vorbehalten, da sich derzeit noch nicht übersehen\nlässt, in welchem Umfang das Rechtsmittel des Klägers Erfolg haben\nwird.\n\n7\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.670,28 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-12/17-w-50-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-12/17-w-50-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302856","retrieved":"2026-07-09 03:28:57.265257+00:00"}}