{"status":"available","doknr":"OLD302862","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0209.25UF201.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-09","aktenzeichen":"25 UF 201/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht\neingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) hat\nin sachlicher Hinsicht keinen Erfolg, weil das Familiengericht den\nEhescheidungsantrag durch das angefochtene Urteil zu Recht\nabgewiesen hat.\n\n3\n\nDer zulässige Ehescheidungsantrag ist unbegründet.\n\n4\n\nDie in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug von Amts\nwegen zu prüfende internationale Verhandlungs- und\nEntscheidungszuständigkeit der hiesigen Gerichte (vgl. zu diesem\nPrüfungserfordernis: BGHZ 44, 46; Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., §\n606 a Rz 9 m.w.N.) besteht gemäß § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die\nParteien im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der\nRechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages hier ihren gewöhnlichen\nAufenthalt haben, wie das auch gegenwärtig der Fall ist.\n\n5\n\nBeide Parteien sind türkische Staatsangehörige. Deshalb ist auf\nden Ehescheidungsantrag des Antragstellers gemäß Art. 17 Abs. 1\nSatz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB\nausschließlich türkisches materielles Recht anzuwenden.\n\n6\n\nDas türkische Scheidungsrecht differenziert zwischen den in den\nArtikeln 123 bis 133 des türkischen Zivilgesetzbuches - fortan: ZGB\n- normierten besonderen Ehescheidungsgründen und dem allgemeinen\nEhescheidungsgrund des Art. 134 ZGB. Art. 134 ZGB ist nur\nanwendbar, wenn kein besonderer Scheidungsgrund vorliegt, weil die\nArt. 123 bis 133 ZGB im Verhältnis der Spezialität zu Art. 134 ZGB\nstehen (Kuran, Die Anwendung des Ehescheidungsrechts im\nschweizerischen und türkischen Recht unter besonderer\nBerücksichtigung der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses,\nDissertation 1990, S. 39 ff, zitiert in Rechtsgutachten des\nInstituts für internationales Recht der Universität München,\nveröffentlicht in Gutachten zum internationalen und ausländischen\nPrivatrecht, 1997, Nr. 30 a, S. 422 ff, 427 Fußnote 10).\n\n7\n\nBesondere Ehescheidungsgründe sind nicht einschlägig, so dass\nder Antragsteller zutreffend davon ausgeht, seinen\nEhescheidungsantrag nur nach Art. 134 ZGB verfolgen zu können.\nDarauf beruft er sich wegen beachtlichen Einspruchs der\nAntragsgegnerin gegen die Scheidung indessen vergeblich.\n\n8\n\nIm Einzelnen:\n\n9\n\nNach Art. 134 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte Scheidungsklage\nerheben, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so\nzerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen\nLebens nicht zugemutet werden kann. Die Voraussetzungen dieser\nVorschrift sind zur Überzeugung des Senats erfüllt. Die Parteien\nleben spätestens seit Juni 1996 und damit seit über 3 1/2 Jahren\nvoneinander getrennt. Die Antragsgegnerin ist gemäß ihrer eigenen\nDarstellung zum genannten Zeitpunkt aus der ehelichen Wohnung\nausgezogen, die der Antragsteller wenig später, Anfang September\n1996 endgültig verlassen hat. Diese inzwischen langjährige Trennung\nwürde zwar für sich allein kein ausreichender Scheidungsgrund sein\n(Entscheidung des türkischen Kassationsgerichtshofs vom 08.10.1994,\nzitiert im vorgenannten Gutachten, S. 430 Fußnote 24), ist aber\nzumindest ein zerrüttungsindizierender Umstand i.S.d. Art. 134 Abs.\n1 ZGB. Hinzu kommt, dass es seit der Trennung zwischen den Parteien\nkeine Kontakte gegeben hat, die auf die Möglichkeit einer\nWiederherstellung des ehelichen Verhältnisses, eine\nWiederannäherung und eine Aussöhnung schließen lassen könnten. Es\ngab und gibt hüben wie drüben keinen Telefonkontakt. Abgesehen von\neinem im Verlaufe des zweiten Rechtszuges an den Antragsteller\nadressierten, von ihm allerdings nicht beantworteten Brief der\nAntragsgegnerin gibt es seitdem auch keine brieflichen Kontakte.\nWohl gab und gibt es regelmäßig wiederkehrende persönliche\nBegegnungen zwischen den Parteien, indem der Antragsteller sich\nnahezu jeden Samstag in der Wohnung der Antragsgegnerin, zu der er\neinen Schlüssel hat, tagsüber für etliche Stunden zu Besuch\naufhält, wobei in der Regel von ihm zubereitete Mahlzeiten\neingenommen werden, an denen neben den Parteien ihre beiden\nminderjährigen Kinder, die seit der Trennung in der Obhut der\nAntragsgegnerin leben, und Besucher aus dem familiären Umfeld\nteilnehmen. Das hat die vom Senat hierüber durchgeführte\nBeweisaufnahme mit aller Klarheit ergeben. So hat es der Bruder des\nAntragstellers = Schwager der Antragsgegnerin, der Zeuge K. C.,\naufgrund eigener Anschauungen detailreich, lebensnah und insgesamt\nglaubhaft geschildert. So wird es auch von der Zeugin Kr., der\nLebensgefährtin des Antragstellers, berichtet: Sie muss nach ihrer\nAussage samstags vormittags arbeiten und von ca. 10.00 Uhr bis\ngegen 14.00 Uhr hält der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin\nauf, um anschließend mit dem Pkw die Zeugin auf ihrer Arbeitsstelle\nabzuholen.\n\n10\n\nDiese regelmäßig stattfindenden Besuche des Antragstellers bei\nder Antragsgegnerin verdanken sich indessen, ebenso wie\ngelegentliche gemeinsame Einkäufe, von denen der Zeuge K. C.\nberichtet hat, abermals zur Überzeugung des Senats ausschließlich\nder Tatsache, dass der Antragsteller auf eben diese Weise Kontakte\nzu den beiden Kindern der Parteien halten will, denn nichts ist\ngemäß den Aussagen der Zeugen und nach sonstiger Aktenlage zutage\ngetreten, was darauf schließen lässt, die Ehe sei nicht zerrüttet,\nvielmehr spiele sich bei den vorerwähnten Besuchen ein harmonisches\nEheleben auf Zeit zwischen den Parteien ab. Der Antragsteller hat\nvorgetragen und es ist durch die Beweisaufnahme uneingeschränkt\nbestätigt worden, dass er seit März 1997 mit der Zeugin Kr. ein\nintimes Verhältnis unterhält und seit Juni 1997 - bis auf den\nheutigen Tag - mit ihr eheähnlich zusammen lebt. Ein Zurück zur\nAntragsgegnerin, eine Wiederaufnahme und Fortsetzung des ehelichen\nLebens gibt es gemäß seinen eindeutigen Erklärungen für ihn nicht.\nÜbernachtungen des Antragstellers bei der Antragsgegnerin haben\nnach ihrer eigenen Darstellung letztmalig vor zwei Jahren\nstattgefunden und ehelichen Verkehr hatten die Parteien schon vor\nihrer Trennung nicht mehr.\n\n11\n\nZusammenfassend:\n\n12\n\nSeit Jahr und Tag gibt es zwischen den Parteien keine eheliche\nLebensgemeinschaft und keine sonstigen ehelichen Beziehungen. Der\nAntragsteller lebt inzwischen seit Jahr und Tag eheähnlich mit\neiner anderen Frau zusammen. Für ihn gibt es kein Zurück zur\nAntragsgegnerin. Und die Antragsgegnerin ist ihrerseits nicht in\nder Lage, Anhaltspunkte aufzuzeigen, die darauf schließen lassen\nkönnten, er werde sich anders besinnen und zu ihr zurückkehren. Die\nEhe ist unheilbar zerrüttet und dem Antragsteller, was für die\nErfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 134 Abs. 1\nZGB ausreicht, ist eine Fortsetzung der Ehe nicht zuzumuten.\n\n13\n\nGleichwohl konnte die Ehe der Parteien nicht geschieden werden,\nmusste der Berufung des Antragstellers sachlicher Erfolg versagt\nbleiben.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin hat gegen die Scheidung Einspruch erhoben,\nder gemäß Art. 134 Abs. 2 ZGB das Scheitern des\nEhescheidungsantrages des Antragstellers zur Folge hat.\n\n15\n\nVergeblich macht der Antragsteller geltend, der Einspruch sei\nmangels Postulationsfähigkeit der Antragsgegnerin schon aus\nverfahrensrechtlichen Gründen unbeachtlich. Im Prozessrecht gilt\ngrundsätzlich die lex fori, so dass die deutschen Gerichte auch\ndann, wenn, wie das hier der Fall ist, materiellrechtlich\nausländisches Recht gilt, nach der ZPO zu verfahren haben. Richtig\nist, dass die Antragsgegnerin wegen des in Ehesachen in sämtlichen\nRechtszügen bestehenden Anwaltszwanges - § 78 Abs. 2 ZPO - schon im\nersten Rechtszug vor dem Familiengericht, wo sie keinen\nProzessbevollmächtigten hatte, postulationsunfähig war. Aber ganz\nabgesehen davon, dass sie im zweiten Rechtszug anwaltlich vertreten\nist, und ihr Einspruch jetzt schon aus diesem Grunde formell\nwirksam ist, übersieht der Antragsteller, dass auch die\npostulationsunfähige Partei dem Ehescheidungsantrag formell wirksam\nwidersprechen kann. Das war für den Scheidungswiderspruch nach § 48\nAbs. 2 EheG allgemein anerkannt (BGH FamRZ 1968, 447;\nHoffmann/Stephan, EheG, 2. Aufl., § 48 Anm. 39 a, 152; Meyer AcP\n152, 332) und gilt in genau der gleichen Weise für den Einspruch\nnach Art. 134 Abs. 2 ZGB.\n\n16\n\nDer Einspruch der Antragsgegnerin greift auch in sachlicher\nHinsicht durch. Die Schuld an der Zerrüttung der Ehe liegt\nüberwiegend bei dem Antragsteller. Gemäß seinem Vorbringen soll es\nwährend der Ehe andauernd zu von der Antragsgegnerin provozierten,\nvor den Kindern ausgetragenen Streitigkeiten gekommen sein. Damit\nist mangels jeglicher Substantiierung nicht das Geringste\nanzufangen. Ebensowenig damit, dass sie angeblich mit den\nwirtschaftlichen Verhältnissen in der Ehe nicht zufrieden gewesen\nist. Der Antragsteller operiert hier mit Schlagworten, die sich\nmangels jeglicher Präzisierung jedweder Beurteilung und\nFeststellung ihrer angeblichen Stichhaltigkeit entziehen, was\nausschließlich zu seinen Lasten geht. Sein Vorwurf, die\nAntragsgegnerin unternehme alle erdenklichen Anstrengungen, die\nIntegration der Kinder der Parteien in hiesige Verhältnisse zu\nunterbinden, indem sie mit ihnen nicht deutsch spreche und ihnen\nverbiete, deutschsprachige Fernsehsendungen anzuschauen und\ndeutsche Bücher und Zeitungen zu lesen, mag, so er denn zutrifft,\nBedenken gegen die Eignung der Antragsgegnerin als Mitinhaberin der\nelterlichen Sorge erwecken, besagt aber nichts für das eheliche\nVerhältnis der Parteien, die versuchen müssen, sich in solchen\nFällen zu einigen, wobei jeder Ehegatte jederzeit die Einleitung\nund Durchführung gerichtlicher Maßnahmen ergreifen kann, wenn und\nsoweit das aus Gründen des Kindeswohls unabweisbar erforderlich\nist. Auch der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin passe\nsich hiesigen Lebensgepflogenheiten nicht an, ist nicht\nstichhaltig, denn es ist unerfindlich, weshalb die Antragsgegnerin\nals türkische Staatsangehörige nicht das Recht haben sollte, nach\nden kulturellen Vorstellungen ihres Heimatlandes zu leben, solange\nsie dadurch nicht, was nicht vorgetragen und auch nicht auf\nsonstige Weise ersichtlich ist, berechtigten Interessen des\nAntragstellers zuwider handelt. Im übrigen kann es mit der\nangeblichen Unselbständigkeit und Abschottung der Antragsgegnerin\nnicht so weit her sein, wie der Antragsteller Glauben machen will:\nDas Familiengericht Wipperfürth hat ihr, nicht ihm, das\nAufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder übertragen und Schule\nund Jugendamt haben bislang offensichtlich keine Veranlassung\ngesehen, die Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit der\nAntragsgegnerin anzuzweifeln, und immerhin ist die Antragsgegnerin\ngemäß den Bekundungen des Zeugen K. C., denen der im Termin\npersönlich anwesende Antragsteller mit keinem Wort widersprochen\nhat, in einem Lebensmittelgeschäft tätig. Ob sie eine Bekannte des\nAntragstellers mit der wenig schmeichelhaften Bezeichnung \"Schwein\"\nbelegt hat, ist ohne Belang, denn das hat mit dem ehelichen\nVerhältnis der Parteien nichts zu tun, es sei denn, der\nAntragsteller wolle damit sagen, dass er die Belange seiner\nBekannten höher ansetze als die seiner Ehefrau, was für sich, aber\nnicht für ihn sprechen würde.\n\n17\n\nDas überwiegende Verschulden des Antragstellers am Scheitern der\nEhe ergibt sich aus unstreitigen Tatsachen: Er hat alsbald, nachdem\ner die eheliche Wohnung verlassen hat, ein ehebrecherisches\nVerhältnis zu einer anderen Frau angefangen, das inzwischen seit\nJahr und Tag andauert, und er hat nichts dargelegt, woraus man\nentnehmen könnte, er habe sich ernsthaft, wenngleich vergeblich\ndarum bemüht, das Scheitern der Ehe zu vermeiden. Nach Lage der\nAkten spricht alles dafür, dass er, an hiesige Verhältnisse gewöhnt\nund sich in ihnen wohlfühlend, mit seiner Ehefrau und ihren\nandersartigen, von ihm als rückständig eingestuften\nVerhaltensweisen nichts mehr anzufangen wusste und sich ihrer auf\ndem Wege der Scheidung zu entledigen trachtet. Nicht zuletzt sollte\nes ihm auch zu denken geben, dass seine eigene Familie das Recht\nnicht auf seiner, sondern auf der Seite der Antragsgegnerin\nsieht.\n\n18\n\nDem Einspruch der Antragsgegnerin steht auch nicht\nRechtsmissbrauch entgegen. Das wäre nur dann - ganz ausnahmsweise -\nder Fall, wenn sie ohne Bindung an die Ehe, allein aus\nwirtschaftlichen Interessen, etwa zur Vermeidung im Falle der\nScheidung drohender Abschiebung oder wegen Unterhalts, der\nScheidung widersprechen würde (OLG Oldenburg FamRZ 1991, 442; OLG\nFrankfurt FamRZ 1993, 329; OLG Hamm FamRZ 1993, 1207; IPRspr. 1995,\n133). Schon der Umstand, dass aus der Ehe der Parteien zwei noch\nminderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist ein sehr gewichtiger,\nfür die Beachtlichkeit des Einspruches der Antragsgegnerin\nsprechender Gesichtspunkt (OLG Oldenburg FamRZ 1991, 443; OLG\nFrankfurt FamRZ 1993, 330 unter Hinweis auf die amtliche Begründung\nzur Neuregelung des Art. 134 Abs. 2 ZGB durch Gesetz Nr. 3444 vom\n04.05.1988; OLG Hamm NJW-RR 1994, 518). Außerdem besitzt die\nAntragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis. Schließlich hat sie im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 19.01.2001 glaubhaft erklärt,\nsie liebe den Antragsteller nach wie vor und sei jederzeit bereit,\ndie Ehe mit ihm fortzusetzen, wenn er zu ihr zurückkehren\nwolle.\n\n19\n\nErgebnis:\n\n20\n\nBeachtlicher, die Abweisung des Scheidungsantrages und damit\nauch der Berufung rechtfertigender Einspruch.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n22\n\nGegenstandswert des Berufungsrechtszuges: 6.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-09/25-uf-201-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-09/25-uf-201-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302862","retrieved":"2026-07-09 03:28:57.788461+00:00"}}