{"status":"available","doknr":"OLD302883","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0207.13U125.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"13 U 125/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht weder aus\neigenem Recht noch aus abgetretenem Recht ihrer Tochter U. F. ein\nZahlungsanspruch in Höhe von 11.000,00 DM gegen den Beklagten\nzu.\n\n3\n\n1.)\n\n4\n\nAnsprüche der Klägerin aus eigenem Recht sind weder aus § 812\nAbs. 1 BGB noch aus dem Institut des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage gegeben.\n\n5\n\na)\n\n6\n\nEs ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Zuwendung der\nKlägerin über 11.000,00 DM an den Beklagten vorliegt. Fehlt es\ndaran, ist also das Geld von der Klägerin zunächst ihrer Tochter,\nder Zeugin F., und von dieser erst dem Beklagten zugewandt worden,\nkommen Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus\neigenem Recht von vornherein nicht in Betracht.\n\n7\n\nDer Beklagte weist in der Berufungserwiderung zu Recht darauf\nhin, dass die Zeugin M., die ehemalige Schwägerin des Beklagten,\ngleich zweimal von einem Geldbetrag bekundet hat, der \"an meine\nSchwester gegangen ist\". Auch die weiteren Angaben der Zeugin\nM., dass alle Kinder von den Eltern bzw. der Klägerin unterstützt\nworden seien und diese anlässlich des Kaufs der Eigentumswohnung\ndurch die Zeugin F. und ihren damaligen Ehemann hinsichtlich ihrer\nbevorstehenden Zuwendung erklärt habe, \"dass jetzt die U. dran\nsei\", lassen auf einen Willen der Klägerin schließen, das Geld\nallein ihrer Tochter zuzuwenden.\n\n8\n\nDafür spricht auch der weitere Umstand, dass der Beklagte\nunstreitig bei der Abhebung des Geldes von den beiden Sparbüchern\nder Klägerin nicht zugegen war (die Klägerin wurde vielmehr allein\nvon ihrer Tochter U. F. begleitet) und dass 22.000,00 DM aus den\nbeiden abgehobenen Beträgen auf das allein auf den Namen der Zeugin\nF. lautende Konto bei der Sparkasse A. eingezahlt wurden.\n\n9\n\nEs war auch unstreitig die Zeugin F. - nach den Angaben im\nnotariellen Kaufvertrag von Beruf Buchhalterin -, die sämtliche\nfinanziellen Angelegenheiten der damaligen Eheleute F. regelte. Der\nBeklagte, von Berufung Schlosser, hatte wohl offensichtlich wenig\nInteresse an solchem \"Papierkram\". Es ist deshalb nicht einmal\ngänzlich auszuschließen, dass der Beklagte von der Zuwendung der\n22.000,00 DM durch die Klägerin nichts erfahren hat. Immerhin\nkonnte sich auch die Zeugin M. nicht an ein einziges Gespräch in\nGegenwart des Beklagten erinnern, bei dem die Zuwendung von Seiten\nder Klägerin Gesprächsinhalt war.\n\n10\n\nb)\n\n11\n\nAuch auf Grund der Aussage der Zeugin F. kann nicht mit\nhinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die\nKlägerin beiden Ehegatten gemeinsam das Geld zugewendet hat.\nInsoweit kann im Ergebnis auf die überzeugende Beweiswürdigung des\nLandgerichts verwiesen werden, die sich allerdings im wesentlichen\nnicht mit der Frage der Zuwendung als solcher, sondern der\nbehaupteten Kenntnis des Beklagten von dem Zweck der Zuwendung\nbefasst. In der Tat beschränkt sich die Aussage der Zeugin F. zur\nKernfrage auf die Bekundung, dass die Klägerin erklärt habe, dass\nzum einen die Ehe bestehen bleiben müsse und sie zum anderen\nerwarte, dass das Geld zurückgezahlt werde, wenn sie selbst es\nbrauche.\n\n12\n\nAngaben zum Randgeschehen, zur Zeitschiene und zum konkreten\nAnlass des Gespräches fehlen gänzlich. Dies korrespondiert mit dem\ninsoweit auch völlig unzulänglichen Sachvortrag der Klägerin.\nBezeichnenderweise findet sich bis zum Erlass des Beweisbeschlusses\ndurch das Landgericht kein Sachvortrag der Klägerin dazu, wo das\nvon der Zeugin F. geschilderte Gespräch stattgefunden haben soll.\nDie Angabe in der Klageschrift: \"Es war bei der Hingabe des Geldes\nbesprochen, dass das Geld nur deshalb gegeben wurde, dass die Ehe\nzwischen den Eheleuten F. Fortbestand hatte\" ist gleich in\nzweifacher Hinsicht unzutreffend. Denn bei der Hingabe des Geldes,\nd. h. bei der Abholung des Geldes von den beiden Sparbüchern der\nKlägerin und der Bareinzahlung auf das Konto der Zeugin F., war der\nBeklagte unstreitig nicht zugegen. Dass das Geld nur hingegeben\nworden sei, um den Fortbestand der Ehe zu sichern, wird auch in der\nBerufung nicht mehr behauptet.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nSelbst wenn man aber angesichts des Umstandes, dass das Geld von\nder Klägerin unstreitig zur Finanzierung des Erwerbes der\nEigentumswohnung durch beide Eheleute hingegeben worden ist, von\neiner Zuwendung an beide Eheleute ausgeht, hat die Berufung\ngleichwohl keine Aussicht auf Erfolg.\n\n15\n\na)\n\n16\n\nDie ältere Rechtsprechung, die auf die Entscheidung des BGH vom\n23.09.1983 (in FamRZ 1983, 1214 = NJW 1984, 233) zurückgeht, hat in\nFällen der vorliegenden Art (Zuwendungen der Schwiegereltern zu dem\nErwerb eines Familienheimes bei Einigkeit der Parteien über den\nSchenkungszweck) nach Scheitern der Ehe einen\nRückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB\nin Betracht gezogen (so OLG Hamm in FamRZ 1990, 1232 f.; OLG Köln\nin OLG Report 1994, 23; OLG Düsseldorf in OLG Report 1995, 202).\nZum Teil wurde daneben (so OLG Köln in OLG Report 1995, 17 ff.)\noder ausschließlich (so OLG Oldenburg in NJW 1994, 1539) ein\nAnspruch aus dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage\ngeprüft.\n\n17\n\nMit Urteil vom 12.04.1995 (BGHZ 129, 263 ff. = NJW 1995, 1889\nff.) hat der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung, in der\nes um die Frage ging, ob Zuwendungen der Schwiegereltern dem\nAnfangsvermögen des Begünstigten hinzuzurechnen sind, ausgeführt,\ndass Rechtsgrund derartiger Zuwendungen ein im Gesetz nicht\ngeregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art sei. In\nseiner Entscheidung vom 4.02.1998 (FamRZ 1998, 669 ff.) hat der BGH\ndiese Rechtsprechung fortentwickelt und ausgeführt, solche\nZuwendungen von nahen Familienangehörigen seien mit den\nehebezogenen (unbenannten) Zuwendungen unter Ehegatten\nvergleichbar. Eine Schenkung scheide aus, weil es an dem\nerforderlichen subjektiven Tatbestand fehle. Nach dem erkennbaren\nWillen des Zuwenders solle die Leistung nicht zu einer den\nEmpfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen\nBereicherung führen, sondern sie solle auf Dauer der\nEhegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig\nsein. Dass an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, hat der BGH\nzuletzt mit Urteil vom 28.10.1998 [in NJW 1999, 353, 354 unter\nZiffer 2 a] klargestellt.\n\n18\n\nb)\n\n19\n\nNach der vorgenannten Rechtsprechung kommt ein\nRückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht wegen einer\nangeblichen Zweckschenkung nicht mehr in Betracht. Weil Rechtsgrund\nder Zuwendung ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches\nRechtsverhältnis eigener Art ist, und damit eine Schenkung nicht\nangenommen werden kann, scheidet auch der Unterfall der\nZweckschenkung aus (so ausdrücklich Urteil des BGH vom 12.04.1995,\na.a.O.).\n\n20\n\nBei Auflösung der Ehe kommt ein eventueller Ausgleich nur noch\nnach dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in\nBetracht. Ein solcher Ausgleich führt - bei einer Übertragung eines\nGrundstücks - grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zu einer\ndinglichen Rückgewähr; in der Regel kann nur Ausgleich in Geld\nverlangt werden. Dabei ist jedoch zunächst zu berücksichtigen,\ndass, soweit die Ehe nach der Zuwendung Bestand gehabt hat, der\nZweck der Zuwendung (Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens)\njedenfalls teilweise erreicht worden ist, so dass, sofern eine\nRückforderung überhaupt in Frage kommt, der Anspruch entsprechend\nzu kürzen ist (vgl. BGH in FamRZ 1998, 669, 670).\n\n21\n\nVorliegend haben der Beklagte und die Zeugin F. nach der\nZuwendung durch die Klägerin rund 4 Jahre in der erworbenen\nEigentumswohnung (bis zur Trennung im Oktober 1997) zusammengelebt.\nDamit ist der Zweck der Zuwendung, das eheliche Zusammenleben in\nder gemeinsamen Eigentumswohnung zu fördern, jedenfalls teilweise\nerreicht worden mit der Folge, dass ein eventueller\nRückforderungsanspruch der Klägerin in jedem Falle zu kürzen\nwäre.\n\n22\n\nc)\n\n23\n\nEiner Auseinandersetzung mit der Frage, wie eine solche Kürzung\nzu bemessen wäre, bedarf es hier jedoch nicht, weil ein\nRückforderungsanspruch der Klägerin aus eigenem Recht nicht\nbesteht.\n\n24\n\nDer BGH führt in der zitierten Entscheidung vom 12.04.1995 (bei\nder es um eine Zuwendung von 300.000,00 DM an beide Eheleute ging)\naus, die Zuwendende habe nur die Ehegemeinschaft ihres Sohnes\nbegünstigen wollen. Bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe\nhätte sie nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie hätte sie\nebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfange allein an ihren\nSohn mit dessen uneingeschränkter Dispositionfreiheit (und nicht\nauch an dessen Ehefrau). In diesem gedachten Fall hätte die\nteilweise Weitergabe des Geldes durch den Sohn an die Ehefrau eine\nsogenannte Kettenschenkung dargestellt, bei der ein Ausgleich unter\nden Ehegatten nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden\nhätte. Unter diesen Umständen könne aber hinsichtlich der\n(hälftigen)Zuwendung der Mutter an ihre Tochter nicht davon\nausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die\nMutter unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe.\nDemgemäss bestehe kein Anlass zu einer Anpassung der\nRechtsbeziehungen zwischen der Zuwendenden und der Ehefrau ihres\nSohnes.\n\n25\n\nd)\n\n26\n\nDiese Überlegungen können auch auf den vorliegenden Fall\nübertragen werden. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme\nspricht alles dafür, dass die Klägerin den Geldbetrag von 22.000,00\nDM in jedem Falle ihrer Tochter allein zugewandt hätte, die nach\nder Aussage der Zeugin M. \"jetzt dran gewesen sei\". Die Klägerin\nhatte sowohl die Zeugin M. unterstützt als auch ihren Sohn W., und\nzwar bei dessen Erwerb einer Immobilie in Holland. Dass ihr Sohn W.\ndiese Immobilie zusammen mit einer weiteren Person erworben habe,\nwird von der Klägerin weder behauptet noch ist dies von der Zeugin\nF. bekundet worden. Auch dieser Umstand lässt den Rückschluss zu,\ndass die Klägerin jedes einzelne ihrer Kinder finanziell\nunterstützen wollte und deshalb auch der Zeugin F. bei Vorausschau\ndes Scheiterns von deren Ehe den Betrag in jedem Falle ihr alleine\nzur freien Verfügung zugewandt hätte. Bei Verwendung dieses\nGeldbetrages für den gemeinsamen Kauf der Eigentumswohnung fände\nauch dann der Ausgleich unter den Ehegatten im Rahmen des\nZugewinnausgleiches statt. Hätte die Klägerin das Geld aber in\njedem Fall hingegeben (wenn in dem hypothetisch gebildeten Falle\nauch allein an ihre Tochter), so hat das Scheitern der Ehe ihrer\nTochter für die Klägerin nicht zu einer unzumutbaren Störung der\nGeschäftsgrundlage geführt. Dies gilt umso mehr, als nach der\nvorzitierten Rechtsprechung des BGH die Frage der Unangemessenheit\nund Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten\nEhegatten zu messen ist und es sich vorliegend um einen Geldbetrag\nhandelt, bei dem nicht davon auszugehen ist, dass nur die\nRückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit den\nGrundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden\n(vgl. BGH in FamRZ 1998, 669, 670).\n\n27\n\n3.)\n\n28\n\nEin Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von\n11.000,00 DM aus abgetretenem Recht ihrer Tochter U. F. ist\nebenfalls nicht gegeben.\n\n29\n\na)\n\n30\n\nSoweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 01.02.2001\neinen angeblichen Anspruch aus abgetretenem Recht der Zeugin U. F.\ngeltend macht, handelt es sich um eine Klageänderung (vgl. nur\nZöller-Greger, ZPO, 22. Auflage, § 263 Randnummer 7 m.w.N.). Diese\nKlageänderung, die der Senat als sachdienlich zuläßt, vermag der\nBerufung jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\n31\n\nb)\n\n32\n\nUnterstellt man, dass die Zuwendung der Klägerin zunächst allein\nan ihre Tochter U. F. erfolgt ist und sodann der hälftige Betrag\nvon dieser ihrem Ehemann schenkungsweise zugeflossen ist, ist ein\nBereichungsanspruch der Tochter, den die Klägerin aus abgetretenem\nRecht verfolgt, gleichwohl nicht gegeben. Denn sowohl für\nSchenkungen als auch für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten\ngilt, dass eventuelle Ausgleichsansprüche nur im Rahmen des\nZugewinnausgleiches geltend gemacht werden können (vgl. nur\nPalandt-Brudermüller, a.a.O., § 1374 Rdnr. 15 m.w.N.). Die Zeugin\nF. und der Beklagte lebten bis zur zwischenzeitlich erfolgten\nScheidung ihrer Ehe unstreitig im Güterstand der\nZugewinngemeinschaft. Dass die Parteien den Zugewinnausgleich\ngegebenenfalls bereits abschließend durchgeführt haben bzw. die\nZeugin F. davon ausgegangen ist, es bestehe ein eigener Anspruch\nder Klägerin auf Rückzahlung des Betrages von 11.000,00 DM, ist\ndabei unerheblich.\n\n33\n\nNach alledem hat es bei dem angefochtenen Urteil zu\nverbleiben.\n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n35\n\nStreitwert für die Berufung und Beschwer der Klägerin durch\ndieses Urteil: 22.000,00 DM.\n\n36\n\nDie Einführung des abgetretenen Anspruchs in den Prozeß stellt\neine objektive Klagenhäufung dar mit der Folge der Verdoppelung des\nStreitwertes. Wirtschaftliche Identität der beiden Ansprüche ist\nschon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin und ihre Tochter\nsich nicht als Gesamtgläubiger eines einzigen Anspruches geriert\nhaben, sondern die Klägerin zwei selbständige Ansprüche, von denen\nder eine nach ihrem Klagevorbringen nur ihr alleine und der andere\nnur ihrer Tochter zustehen konnte, in den Prozeß eingeführt\nhat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-07/13-u-125-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-07/13-u-125-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302883","retrieved":"2026-07-09 03:28:59.764800+00:00"}}