{"status":"available","doknr":"OLD302911","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0205.13W5.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-05","aktenzeichen":"13 W 5/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige\nBeschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Klägerin führt zunächst zu Recht aus, dass die\nKostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil, soweit sie auf § 91\na ZPO beruht, nicht von den im Urteil angeführten Erwägungen\ngetragen wird.\n\n5\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit nicht \"in Höhe von gezahlter\n8.000,00 DM zuzüglich verrechneter 15.590,63 DM für erledigt\nerklärt.\" Die Klägerin hat auch nicht die Zahlung von 24.558,43 DM\nbeantragt, wie es unter Ziffer II. der Gründe des landgerichtlichen\nUrteils heißt. Allerdings hat die Klägerin mit Schriftsatz vom\n19.10.2000 (Bl. 45 GA) einen Antrag formuliert, der auf ein solches\nKlagebegehren hindeuten könnte. Dieser Antrag ist jedoch in\nVerbindung mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.10.2000 (Bl.\n39 GA) zu sehen, der nach Angaben der Klägerin lediglich aus\n\"buchungstechnischen Gründen\" umformuliert werden sollte. Davon ist\nauch das Landgericht ausgegangen, denn es hat beide Anträge in den\nTatbestand aufgenommen und die Klage entsprechend dem Antrag im\nSchriftsatz vom 11.10.2000 zugesprochen. Dieser Antrag trägt dem\nUmstand Rechnung, dass zwischenzeitlich ein Betrag von 8.000,00 DM\nund ein Betrag von 15.590,63 DM auf die Hauptforderung verrechnet\nworden waren. Dementsprechend wurde lediglich noch ein Betrag von\n2.028,58 DM verlangt. Davon sollte auch mit dem missverständlichen\nAntrag im Schriftsatz vom 19.10.2000 nicht abgewichen werden. Die\nKlägerin hat, nach Erlass des Teilvollstreckungsbescheides über\n8.000,00 DM, im streitigen Verfahren von vornherein lediglich eine\nHauptforderung von 10.000,00 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Eine\nErledigung in Höhe von insgesamt 23.590,63 DM konnte deshalb schon\ndenknotwendig nicht eintreten. Die Erledigungserklärung der\nKlägerin hat sich vielmehr nur auf einen Betrag von nicht einmal\n8000 DM erstreckt.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nGleichwohl ist die Kostenentscheidung des Landgerichts auf die\nsofortige Beschwerde der Klägerin hin nicht zu deren Gunsten\nabzuändern. Denn die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sind\njedenfalls zu mehr als 2/3 dadurch entstanden, dass die Klägerin\nvor der Inanspruchnahme des Beklagten nicht die ihr abgetretene\nForderung aus dem Sparvertrag Nr. der Frau P.E. verwertet hat. Aus\ndiesem Sparvertrag hat die Klägerin immerhin 15.590,63 DM erlöst\nund am 06.10.2000 dem gekündigten Darlehenskonto gutgeschrieben.\nDiese Gutschrift hatte die Verringerung der Darlehensforderung und\nim Anschluss daran die teilweise Erledigungserklärung im hiesigen\nRechtsstreit zur Folge.\n\n8\n\nDie Klägerin war auch gehalten, die ihr zur Sicherheit\nabgetretene Forderung aus dem Sparvertrag schon vor der\nInanspruchnahme des Beklagten zu verwerten. Zwar ist es zutreffend,\ndass beide Sicherheiten - Bürgschaft und Sicherungsabtretung -\ngrundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen und die Klägerin\nnicht verpflichtet ist, zunächst einen bestimmten Sicherungsgeber\nin Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin aber\nmit Kündigungsschreiben vom 11.02.2000 (Bl. 25 GA) erklärt, sie\nwerde zunächst den von Frau P.E. \" zur Sicherheit verpfändeten\nSparvertrag\" in Anspruch nehmen. Danach heißt es wörtlich: \"Die\nHerren E.F.und R.P. werden wir für die dann verbleibende Restschuld\nzuzüglich Zinsen und Gebühren außerdem aus den Bürgschaften in\nAnspruch nehmen.\" Danach beabsichtigte die Klägerin, zunächst aus\nder Sicherungsabtretung vorzugehen, und hat dies auch gegenüber der\nHauptschuldnerin, als deren Mitgesellschafter sie den Beklagten\nangesehen hat (vgl. S. 3 der Klagebegründung), kundgetan. Der\nBeklagte hat sich dementsprechend nach dem Inhalt des\nlandgerichtlichen Tatbestandes damit verteidigt, dass die Klägerin\nvor seiner Inanspruchnahme zunächst die Verwertung des ihr zur\nSicherheit abgetretenen Sparvertrages hätte durchführen müssen.\nInsoweit ist von der Kenntnis des Beklagten vom Inhalt des\nKündigungsschreibens auszugehen, an dessen Inhalt die sich Klägerin\nfesthalten lassen muß.\n\n9\n\nDie Klägerin macht auch keine Angaben dazu, warum entgegen dem\nInhalt des Kündigungsschreibens vom 11.02.2000 die Verwertung des\nSparvertrages erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgt\nist. Wäre die Verwertung frühzeitig erfolgt, wäre eine\nInanspruchnahme des Beklagten in Höhe des für erledigt erklärten\nTeiles der Klageforderung nicht erforderlich geworden.\n\n10\n\nEine Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung, soweit\ndiese auf § 91 a ZPO beruht, scheidet deshalb im Ergebnis aus.\n\n11\n\n3.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §\n97 Abs.1 ZPO.\n\n13\n\nBeschwerdewert: 60 % der Kosten des Rechtsstreits","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-05/13-w-5-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-05/13-w-5-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302911","retrieved":"2026-07-09 03:29:02.224981+00:00"}}