{"status":"available","doknr":"OLD302910","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0205.11W93.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-05","aktenzeichen":"11 W 93/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nGegen den Antragsgegner erging\nVollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 12.459,63 DM.\nDer Vollstreckungsbescheid enthält den Vor- und Nachnamen des\nAntragsgegners. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde ihm der\nVollstreckungsbescheid nach voraus gegangenem erfolglosem\nZustellversuch am 29.06.2000 durch Niederlegung bei dem Postamt in\nA. zugestellt; die schriftliche Benachrichtigung über die\nNiederlegung erfolgte am 28.06.2000 durch Einwurf in den\nBriefkasten des Hauses, dessen Anschrift auf der zuzustellenden\nSendung angegeben ist. Das Haus wird von der Mutter des\nAntragsgegners und drei weiteren Mietparteien bewohnt. Der\nHausbriefkasten ist ein sogenannter \"englischer Briefkasten\". Auf\ndem Briefkasten befinden sich unterhalb des Einwurfschlitzes die\nNamen der vier Parteien des Vorderhauses, und zwar auch der\nNachname der Mutter des Antragsgegners, der mit dem des\nAntragsgegners identisch ist (diesem ist entgegen dem Vortrag des\nAntragsgegners der Anfangsbuchstabe A des Vornamens der Mutter\nnicht vorangestellt, vgl. Foto in Hülle Bl. 36 d.A.). Oberhalb des\nEinwurfschlitzes hat der Antragsgegner ein Schild angebracht, auf\ndem zwei Namen, das Wort \"Briefkasten\" und der Name einer\nNebenstraße vermerkt sind; der zweite angegebene Name ist der\nNachname des Antragsgegners, dem der Anfangsbuchstabe R seines\nVornamens vorangestellt ist. Unstreitig wohnt auch der\nAntragsgegner unter der Anschrift des Haupthauses, allerdings in\neinem Anbau, dessen separater Eingang sich in der Nebenstraße\nbefindet. An diesem Eingang ist ein weiterer Briefkasten\nangebracht, auf dem der Name des Antragsgegners angegeben ist.\n\n5\n\nMit einem am 22.08.2000 beim\nMahngericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner\nEinspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und zugleich\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der\nEinspruchsfrist beantragt. Zur Begründung hat er geltend\ngemacht:\n\n6\n\nEr habe von der Existenz des\nVollstreckungsbescheids erst erfahren, nachdem seine Mutter wegen\nder titulierten Forderung aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen\nworden sei und ihn darauf angesprochen habe. Von der Zustellung\nhabe er ohne Verschulden keine Kenntnis gehabt. Die in den\nBriefkasten des Vorderhauses eingeworfene unsortierte Post werde\nüblicherweise von einem der Mieter des Vorderhauses aus dem\nBriefkasten entnommen und dann im Haus verteilt, indem die Post dem\njeweiligen Bewohner des Vorderhauses vor die Wohnungseingangstür\ngelegt werde. Es sei in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen,\ndass für ihn bestimmte Post in den Briefkasten des Vorderhauses\neingeworfen und - entsprechend der üblichen Art der Verteilung der\nPost - vor der Wohnungstür der Mutter abgelegt worden sei. Ihm sei\naus Gesprächen mit Postabsendern bekannt, dass bereits mehrfach für\nihn bestimmte Post abhanden gekommen sei. Er habe deshalb den\nHinweis auf den zweiten Briefkasten am Briefkasten des Vorderhauses\nangebracht. Zudem habe er sich bereits mehrfach bei der Post\nbeschwert und darauf hingewiesen, dass für ihn bestimmte Post in\nden Briefkasten am Nebeneingang einzuwerfen sei; dies habe aber\nnichts gefruchtet, da die Postzusteller häufig wechselten.\nOffensichtlich seien auch die Benachrichtigungen über die\nZustellungen des Mahnbescheids und des Vollstreckungsbescheids auf\ndie beschriebene Art und Weise abhanden gekommen. Im\nZustellzeitpunkt sei er im Urlaub gewesen; seine Mutter habe sich\nin dem maßgeblichen Zeitraum nur ein- bis zweimal im Monat in dem\nHaus aufgehalten.\n\n7\n\nDie Antragsteller sind dem Vortrag des\nAntragsgegners entgegen getreten.\n\n8\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat\ndas Landgericht den Einspruch verworfen; den Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es für unbegründet\ngehalten, weil der Antragsgegner keine ausreichende Vorsorge für\nden Zugang von Postsendungen getroffen habe. Dagegen richtet sich\ndie sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der meint, mit der\nZusatzbeschriftung des Hausbriefkastens und durch Hinweise an\neinzelne angetroffene Zusteller ausreichend Vorsorge getroffen zu\nhaben.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gemäß § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nstatthafte und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende\nsofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Einspruch des\nAntragsgegners gegen den Vollstreckungsbescheid war zu verwerfen,\nweil er nicht rechtzeitig (§§ 339 Abs. 1, 700 Abs. 1 ZPO) eingelegt\nworden ist und die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht vorliegen.\n\n11\n\nZu Recht hat das Landgericht\nangenommen, dass der Beklagte nicht ohne Verschulden gehindert war,\ndie Einspruchsfrist einzuhalten.\n\n12\n\nNach einhelliger Rechtsprechung gehört\nzu den Vorkehrungen, die der Bürger im Hinblick auf mögliche\nZustellungen zu treffen hat, insbesondere ein ordnungsgemäßer und\nin Ordnung gehaltener Briefkasten, der einem Verlust des\nBenachrichtigungszettels über die Zustellung durch Niederlegung\nvorbeugt. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine vorhandene\nHausbriefkastenanlage nicht ausreicht, um den Zugang von\nPostsendungen sicher zu stellen, so muss der Betroffene\nausreichende Maßnahmen treffen, um diesem Zustand abzuhelfen.\nAndernfalls trifft ihn ein Schuldvorwurf, wenn ihn die Nachricht\nüber die Zustellung von Schriftstücken nicht erreicht (vgl. BVerfGE\n41, 332; 336; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats,\nNichtannahmebeschluss vom 18.06.1993 - 2 BvR 763/93 - dokumentiert\nin JURIS; BGH NJW 1991, 109; BVerwG NJW 1988, 578, 579; Buchholz\n340 § 3 VwZG Nr. 16; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 72, 73; OLG\nFrankfurt OLGR 1996, 47, 48; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 156; OLG\nMünchen OLGR 1994, 177 f.).\n\n13\n\nDer Senat ist mit dem Landgericht der\nAnsicht, dass der Antragsgegner nach dem aufgezeigten Maßstab im\nStreitfall keine ausreichende Vorsorge getroffen hat. Der\nAntragsgegner trägt vor, dass der an dem Eingang zum Anbau in der\nNebenstraße befindliche Briefkasten trotz mehrfacher Beschwerden\nbei der Post von den Postzustellern nicht bedient und dass bei der\nVerteilung der in den Gemeinschaftsbriefkasten des Vorderhauses\neingelegten Post mehrfach für ihn bestimmte Post abhanden gekommen\nsei. Er meint, diesem Zustand habe er abgeholfen, indem er das\nZusatzschild am Briefkasten des Vorderhauses angebracht und\neinzelne angetroffene Postzusteller auf die Situation aufmerksam\ngemacht habe. Dem kann der Senat nicht folgen. Es war vorhersehbar,\ndass diese Maßnahmen nicht ausreichten, um den Zugang der Post\nwirksam sicher zu stellen.\n\n14\n\nNach den eigenen Angaben des\nAntragsgegners konnte durch die Ansprache der Post bzw. einzelner\nPostzusteller kein auf Dauer zufriedenstellender Zustand erreicht\nwerden, weil die Postzusteller häufig wechselten.\n\n15\n\nAuch durch die Anbringung des\nZusatzschildes konnte erkennbar keine ausreichende Abhilfe\ngeschaffen werden. Der Antragsgegner tritt im Rechtsverkehr unter\nder Anschrift des Haupthauses auf, so dass an ihn gerichtete Post\ndorthin adressiert wird. Der Postzusteller, der nicht oder nicht\nnachhaltig genug über die vorhandene Situation belehrt ist, kann\nfeststellen, dass sich auf dem Briefkasten des Haupthauses an\noberster Stelle der unter dem Briefkastenschlitz befindlichen vier\nNachnamen der Nachname des Antragsgegners ohne Angabe eines\nVornamens befindet. Er wird daher davon ausgehen, dass der in der\nPostsendung angegebene Adressat unter der angegebenen Anschrift\nwohnt und dass ihn die in den Briefkasten eingeworfene Post\nerreicht. Die Nennung des Nachnamens des Antragsgegners mit\nvorangestelltem Anfangsbuchstaben seines Vornamens auf dem\nZusatzschild mit der bloßen Aneinanderreihung des Wortes\n\"Briefkasten\" und des Namens der Nebenstraße ist nicht geeignet,\njeden nicht eingeweihten Postboten mit der gebotenen Sicherheit\ndazu zu veranlassen, um das Haus herum zu gehen, den dort\nvorhandenen Briefkasten zu suchen und die Post dort unter einer auf\nder Sendung nicht angegebenen Anschrift einzuwerfen. Denn der nicht\neingeweihte Betrachter kann das Zusatzschild durchaus auch in dem\nSinn verstehen, dass die beiden dort Genannten in der Nebenstraße\nwohnen, ihre Post aber hier - im Hauptbriefkasten - eingeworfen\nwissen wollen, oder dass sich in der Nebenstraße ein weiterer\nBriefkasten für die beiden Genannten befindet, der auch benutzt\nwerden kann, oder ähnliches mehr. Abgesehen davon ist auch nicht\nklar genug ersichtlich, dass der auf einer Postsendung mit\nausgeschriebenem Vornamen genannte Antragsteller identisch ist mit\nder Person, auf die das Zusatzschild durch Angabe des\nAnfangsbuchstabens verweist; der Buchstabe \"R\" kann zweifelsfrei\nals Abkürzung für zahlreiche männliche und weibliche Vornamen\nstehen. Gerade aber auch einer Verwechselungsgefahr, die sich aus\ngleichlautenden, nicht eindeutig zuzuordnenden Namen auf einem\nBriefkasten oder mehreren Nachbarbriefkästen ergibt, muss der\nBetroffene vorbeugen, um eine Fehlzustellung der an ihn gerichteten\nPost zu vermeiden (vgl. OLG München a.a.O.). Der Überlegung in der\nBeschwerdeschrift, eine eindeutige Zuordnung sei für die\nPostzusteller deshalb möglich gewesen, weil der Vorname der Mutter\nmit einem anderen Anfangsbuchstaben beginne, kann nicht gefolgt\nwerden. Denn dem unter dem Briefschlitz befindlichen mit dem\nNachnamen des Antragsgegners identischen Namen ist weder ein\nausgeschriebener noch ein abgekürzter Vorname beigefügt.\n\n16\n\nDie danach nahe liegende Gefahr einer\nFehlzustellung hätte der Antragsgegner in zumutbarer Weise\nbeseitigen können. In Betracht kamen die Installation eines eigenen\nBriefkastens im Eingangsbereich des Haupthauses, die Ergänzung der\nim Rechtsverkehr mitgeteilten Anschrift durch einen Hinweis auf den\nBriefkasten in der Nebenstraße oder jedenfalls eine eindeutige\nGestaltung des vorhandenen Gemeinschaftsbriefkastens dahin, dass\nder unter dem Briefkastenschlitz befindliche Nachname um den\nVornamen der Mutter ergänzt wurde und die Postzusteller auf dem\nZusatzschild unter Angabe des vollen Vornamens des Antragsgegners\nangewiesen wurden, an ihn gerichtete Post auf jeden Fall nur in den\nzweiten Briefkasten einzuwerfen. Dafür, dass derartige Maßnahmen\nnicht möglich gewesen wären, ist nichts vorgetragen.\n\n17\n\nDie Beschwerde muss dem gemäß\nzurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung für das\nBeschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nBeschwerdewert: 12.459,63 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-05/11-w-93-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-05/11-w-93-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302910","retrieved":"2026-07-09 03:29:02.139125+00:00"}}