{"status":"available","doknr":"OLD302923","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0202.SS15.01.12.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-02","aktenzeichen":"Ss 15/01- 12 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Festsetzung der Tagessatzhöhe mit seinen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das\nAusländergesetz zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00\nDM verurteilt worden. Mit ihrer Revision, die sie ausdrücklich auf\ndie Tagessatzhöhe beschränkt, rügt sie insoweit die Verletzung\nmateriellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil im\nStafausspruch hinsichtlich der Tagessatzhöhe aufzuheben und die\nSache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDas gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO statthafte Rechtsmittel\nbegegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Es hat auch\ninsofern (vorläufigen) Erfolg, als es im Umfang der Anfechtung\ngemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung\ndes Amtsgerichts führt.\n\n6\n\na)\n\n7\n\nDie Beschränkung der Revision auf den Ausspruch zur\nTagessatzhöhe ist wirksam, da die Entscheidungen zur Anzahl der\nTagessätze und zur Höhe des Tagessatzes grundsätzlich von einander\nzu trennen sind und unabhängig von einander erfolgen (vgl. dazu\nBGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442; BGH NStZ 1989, 178; SenE v.\n24.08.1976 - Ss 380/75 - = NJW 1977, 307; SenE v. 03.04.1990 - Ss\n141/90 -; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 344\nRdnr. 12; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr.\n78; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdnr.\n156). Ein Fall, in dem sich die beiden Zumessungsakte - wie etwa\nbei hoher Anzahl von Tagessätzen - ausnahmsweise überschneiden\nkönnen, liegt hier nicht vor.\n\n8\n\nb)\n\n9\n\nDie Festsetzung der Tagessatzhöhe im angefochtenen Urteil hält\nrechtlicher Überprüfung nicht Stand. Das Amtsgericht hat dazu\nausgeführt, die Angeklagte verfüge zwar in der Bundesrepublik\nDeutschland nicht über ein eigenes Einkommen, sie besitze jedoch\nein Sparbuch mit einem Guthaben von über 2.000,-- DM. Damit ist\neine rechtfehlerfreie Berücksichtigung des Vermögens der\nAngeklagten nicht belegt; die Voraussetzungen, unter denen günstige\nVermögensverhältnisse es gerechtfertigt erscheinen lassen, den\nTagessatz nicht allein nach dem täglichen Nettoeinkommen\nfestzusetzen, sind nicht dargetan.\n\n10\n\nNach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmt das Gericht die Höhe eines\nTagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der\nRegel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an\neinem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB). Den\nUrteilsfeststellungen zufolge verfügte die Angeklagte zum Zeitpunkt\nder Entscheidung über keinerlei Einkommen; dass sie zumutbare\nErwerbsmöglichkeiten ungenutzt ließ, ergibt sich aus den\nUrteilsgründen ebenfalls nicht.\n\n11\n\nDaneben kann zwar im Rahmen der Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse auch das Vermögen des Täters zur\nBemessung der Tagessatzhöhe herangezogen werden. Dass es nicht ganz\naußer Betracht bleibt, lässt sich aus § 40 Abs. 3 StGB entnehmen,\nwonach \"Einkünfte und Vermögen\" geschätzt werden können, um den\nTagessatz zu bemessen (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 25.\nAufl., § 40 Rdnr. 12). Bei der Beurteilung, ob und ggfs. in welchem\nUmfang Vermögen zur Bestimmung der Tagessatzhöhe berücksichtigt\nwerden darf, ist allerdings große Zurückhaltung geboten (BayObLG\nNJW 1987, 2029; SenE v. 31.07.1990 - Ss 307/90 -). Einerseits ist\nzu beachten, dass die Berücksichtigung von Vermögenswerten nicht zu\neinem konfiskatorischen Eingriff führen darf (vgl. dazu OLG Hamm\nMDR 1983, 1043; Stree a.a.O.; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., §\n40 Rdnr. 22). Andererseits soll nach dem Sinn des Gesetzes eine\nUngleichbehandlung von hohen Einkommen und hohen Vermögen vermieden\nwerden, nicht aber derjenige besonders getroffen werden, der von\nseinem Einkommen Ersparnisse gebildet hat (vgl. BayObLG a.a.O.).\nVon daher kommt es darauf an, Art und Umfang des Vermögens, seine\nLiquidität und seine Funktion für den Vermögensträger so zu\nberücksichtigen, dass eine unangemessene Bevorzugung von\nVermögenden vermieden, die Grenze der Konfiskation aber nicht\nüberschritten wird (Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 40 Rdnr. 12;\nStree a.a.O.). Das Vermögen ist zur Bemessung der Tagessatzhöhe nur\ninsoweit heranzuziehen, als seine Nichtberücksichtigung eine\nunangemessene Bevorzugung darstellen würde (BayObLG a.a.O.; SenE v.\n31.07.1990 - Ss 307/90 -). Es soll nicht der Täter begünstigt\nwerden, der durch jederzeit mögliche Verwertung von Vermögensteilen\ndie mit der Geldstrafe beabsichtigte Belastung ohne sichtbare\nEinbuße ausgleichen kann.\n\n12\n\nDavon ausgehend haben kleine und mittlere Vermögen grundsätzlich\nunberücksichtigt zu bleiben. Das gilt beispielsweise in der Regel\nfür ein Eigenheim, Familienschmuck, private Sammlungen sowie\nBetriebsvermögen (Tröndle/Fischer a.a.O.; Stree a.a.O. Rdnr. 13).\nAber auch kleine andere Kapitalansammlungen, namentlich kleine\nSparrücklagen (BayObLGSt 1975, 74 [76]), haben außer Betracht zu\nbleiben; denn wer gespart hat, darf nicht schlechter gestellt\nwerden als jemand, der sein Geld in Sachwerten angelegt oder es\nimmer sogleich ausgegeben hat (Stree a.a.O. Rdnr. 12; vgl. a. OLG\nHamm NJW 1968, 2255 [zu § 27 c StGB a.F.]).\n\n13\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedarf die Bemessung\nder Tagessatzhöhe im vorliegenden Fall erneuter tatrichterlicher\nEntscheidung (vgl. SenE v. 03.04.1990 - Ss 141/90 -).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-02/ss-15-01-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-02/ss-15-01-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302923","retrieved":"2026-07-09 03:29:03.363439+00:00"}}