{"status":"available","doknr":"OLD302925","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0202.16WX183.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-02","aktenzeichen":"16 Wx 183/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDer Beteiligte zu 1) ist gemäß der\nTeilungserklärung vom 23.8.1973 Eigentümer der Wohneinheit Nr. 11\nim 4.OG (Wohnfläche etwa 132 qm), zu der ferner im Dachgeschoss\n(5.OG) der vorn gelegene Hobbyraum (Nutzfläche etwa 131 qm) und die\nhinten gelegene Dachterrasse (etwa 94 qm) sowie ein Kellerraum\ngehören. Darüberhinaus steht dem jeweiligen Eigentümer dieser\nWohneinheit gemäß § 5 der Teilungserklärung die ausschließliche\nunentgeltliche Nutzung des hinteren Treppenaufgangs vom 4. OG zum\nDachgeschoss und des Flures im Dachgeschoss zu. In den Jahren\n1977/1978 hatte der Beteiligte zu 1) und sein damaliger\nMiteigentümer Dr. F. den Hobbyraum zu Wohnzwecken ausgebaut und ihn\nüber eine Wendeltreppe mit der unteren Wohnung verbunden. Im Jahre\n1990 schloss der Beteiligte zu 1), nachdem er den übrigen hälftigen\nMiteigentumsanteil von Herrn Dr. F. erworben hatte und seitdem der\nalleinige Eigentümer der Wohneinheit war, die Wendeltreppe und\nvermietete die Wohnung im 4.OG. Er selbst bewohnte fortan zusammen\nmit einem Herrn W. die dann nur über den hinteren Treppenaufgang\nerreichbare Dachgeschosswohnung. Im Jahre 1994 beabsichtigte der\nBeteiligte zu 1), der in sein Haus in R.-H. gezogen war, beide\nWohnungen zu veräußern. Daraufhin verlangten die übrigen\nWohnungseigentümer vom Beteiligten zu 1) nach vorheriger\nentsprechender Beschlussfassung im Wege eines Antrags nach § 43 WEG\ndie Unterlassung eines Teilverkaufs der Einheit Nr. 11 (Hobbyraum\nals eigenständige Wohnung) und Rückgängigmachung der im\nDachgeschoss vorgenommenen Umbaumaßnahmen. In dem Vorverfahren -\nBeschluss des AG Köln vom 15.5.97 - 204 II 272/94 /Beschluss des LG\nKöln vom 3.7.97 - 29 T 100/97/ Senatsbeschluss vom 31.10.97 - 16 Wx\n214/97) ist dem Beteiligten zu 1) letztlich unter Zurückweisung des\nweitergehenden Antrags untersagt worden, die im Dachgeschoss\nausgebaute Wohnung von seiner Wohneinheit Nr. 11 abzutrennen und\nals selbständiges Wohnungseigentum im Grundbuch eintragen zu\nlassen, sie an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Weise darüber\nals eigenständige Wohnung bzw. eigenständige Einheit zu verfügen.\nSeit dem 28.7.97 bewohnt der Beteiligte zu 1) wieder selbst die\nDachgeschoss- wohnung. Am 30.10.97 fand eine Eigentümerversammlung\nstatt, in der u.a. zum TOP 1 die Jahresabrechnung 1996 und die\nEntlastung des Verwalters, zum TOP 2 die Entlastung des\nVerwaltungsbeirats und zum TOP 6 beschlossen wurde, den Beteiligten\nzu 1) wegen des Einzugs in die Dachgeschosswohnung und deren\nNutzung als eigenständige Wohnung gemäß § 18 WEG abzumahnen.\nInsbesondere diese Beschlüsse hat der Beteiligte zu 1) mit seinem\nam 24.11.97 bei Gericht eingegangen Antrag angefochten und sich die\nBegründung mangels Vorliegen des Versammlungsprotokolls\nvorbehalten. Die Antragsbegründung folgte dann im Schriftsatz vom\n30.3.98, woraufhin das Amtsgericht nach einem Wert von 47.000,- DM\nunter dem 24.4.98 einen entsprechenden Kostenvorschuss anfordern\nließ. Nach einer unter dem 3.8.98 erfolgten Erinnerung ging der\nKostenvorschuss des Beteiligten zu 1) im Wege eines\nVerrechnungsschecks am 23.9.98 ein. Die am 30.9.98 erfolgte\nTerminsladung sowie die Antragsschrift nebst den zwischenzeitlich\neingegangenen Ergänzungen wurden dem Beteiligten zu 12) in seiner\nEigenschaft als Verwalter der Eigentümergemeinschaft am 27.10.98\nzugestellt.\n\n3\n\nDas Amtsgericht erklärte auf den\nAnfechtungsantrag den Beschluss zum TOP 1 hinsichtlich der\nHeizkostenabrechnung und der Entlastung des Verwalters als auch die\nBeschlüsse zu den TOP 2 und 6 für ungültig. Das Landgericht hat auf\ndie sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) unter teilweiser\nAbänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Anfechtungsantrag\nzum Beschluss TOP 1 hinsichtlich der Heizkostenabrechnung und zu\nden TOP 2 und 6 jeweils wegen Verfristung zurückgewiesen, und die\nweitergehende Beschwerde mangels Beschwer sowie die Beschwerden der\nübrigen Antragsgegner mangels fristgemäßer Einlegung jeweils als\nunzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde\ndes Beteiligten zu 1), mit der seinen Anfechtungsantrag, soweit er\nals verfristet zurückgewiesen wurde, weiterverfolgt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nsofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 4, 45\nAbs.1 WEG, 2o, 22 Abs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie im\nErgebnis keinen Erfolg. Das Landgericht hat zur Begründung seiner\nEntscheidung im wesentlichen aus-\n\n6\n\ngeführt. Das Rechtsmittel des\nBeteiligten zu 2) sei, soweit es sich gegen Ungültigkeitserklärung\ndes Beschlusses über die Entlastung des Verwalters richtet, mangels\nBeschwer unzulässig. Die im übrigen zulässige Beschwerde des\nBeteiligten zu 3) sei begründet. Der an sich bei Gericht fristgemäß\neingegangene Anfechtungsantrag könne nicht\n\n7\n\ngemäss § 23 Abs. 4 S. 2 WEG als binnen\nMonatsfrist seit der Beschlussfassung gestellt angesehen werden,\ndenn auf die Anforderung vom 29.4.98 habe der Beteiligte zu 1)\ntrotz Erinnerung den Kostenvorschuss erst im September 98\neingezahlt, so dass der Anfechtungsantrag den übrigen Beteiligten\nnicht mehr i.S.v. § 270 ZPO \"demnächst\" zugestellt worden ist, und\nmithin die Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei.\n\n8\n\nDie Erwägung hält, soweit es um die mit der Rechtsbeschwerde\ngerügte Annahme des Landgerichts geht, die Anfechtungsfrist sei\nnicht gewahrt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 I\nFGG, 550 ZPO).\n\n9\n\nEs entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats, dass ein\nAnfechtungsantrag nicht wegen Nichtzahlung eines angeforderten\nKostenvorschusses zurückzuweisen ist sondern in diesem Fall\nlediglich das Verfahren so lange ruht, wie der Vorschuss nicht\ngezahlt ist (vgl. Senatsbeschlüsse in WuM 95, 345 und 96, 304; OLG\nDüsseldorf NJW-RR 98, 588; KG NJW-RR 98, 371 mwN). Die\nBeschwerdekammer hat dementsprechend den Antrag auch nicht wegen\nNichtzahlung des Vorschusses zurückgewiesen, sondern mit der\nBegründung, der Anfechtungsantrag sei den übrigen\nWohnungseigentümern und dem Verwalter wegen der auf der verspäteten\nVorschusszahlung beruhenden Zustellungsverzögerung nicht\nentsprechend § 270 Abs. 3 ZPO \"demnächst\" und deshalb nicht\nfristwahrend zugestellt worden. Das setzt voraus, dass das\nAmtsgericht die Zustellung des Antrags vom Eingang des\nKostenvorschusses abhängig machen durfte, also für das Gericht\nkeine Verpflichtung bestanden hatte, den Antrag umgehend\nzuzustellen. Diese Ansicht ist indes rechtsfehlerhaft. Richtig ist,\ndass die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG, die eine\nmateriellrechtliche Ausschlussfrist ist, mit Einreichung des\nAntrags bei Gericht gewahrt wird, sofern dieser bestimmt ist und\nseine Zustellung demnächst erfolgt (vgl. BGH NJW 98, 3648;\nBärmann/Pick/Merle WEG § 23 Rdnr. 174). Zunächst einmal ist die\nZustellung der Antragsschrift erforderlich zur förmlichen\nBeteiligung der übrigen Wohnungseigentümer und des Verwalters, die\nmit der Antragstellung die Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligte\n(§ 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG) erlangt haben (vgl. Staudinger/Wenzel BGB §\n43 WEG Rdnr. 54). Darüberhinaus muss die Zustellung, weil die\nübrigen Beteiligten ein schutzwürdiges Interesse an baldiger\nKlarheit über den Bestand der von ihnen gefassten Beschlüsse und\nmithin daran haben, durch das Gericht alsbald davon in Kenntnis\ngesetzt zu werden, dass ein Antrag auf Ungültigkeitserklärung des\nBeschlusses gestellt wurde, zügig erfolgen (Senatsbeschluss vom\n27.1.1995 - 16 Wx 170/94 = WuM 95, 345; OLG Düsseldorf aaO mwN).\nDas wiederum bedeutet, dass das Gericht die Zustellung eines\nAnfechtungsantrags grundsätzlich nicht von der Zahlung eines\nKostenvorschusses abhängig machen darf, d.h., dass es stets zur\nunverzüglichen Zustellung des Antrags verpflichtet ist. Dem steht §\n8 Abs. 2 S. 1 KostO nicht entgegen, wonach die Vornahme des\nGeschäfts - beginnend etwa mit der Zustellung des Antrags -\nregelmäßig von der Einzahlung oder der Sicherstellung des\nKostenvorschusses abhängig gemacht werden soll, wenn dies zur\nSicherstellung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint. Gemäß\nS. 2 der vorgenannten Bestimmung ist u.a. eine Ausnahme zu machen,\nwenn die nach pflichtgemäßen Ermessen vorgenommene Abwägung\nzwischen dem Sicherungsinteresse der Staatskasse und dem Interesse\nder am Verfahren Beteiligten an der beschleunigten Vornahme des\nGeschäfts ergibt, dass kein Vorschuss für die Zustellung des\nAntrags einzuholen ist. Eine solche Fallgestaltung liegt nach\nAnsicht des Senats hier vor. Im Beschlussanfechtungsverfahren\nüberwiegt im Hinblick auf den mit der Anfechtungsfrist verfolgten\nZweck der schnellen Klärung der Bestandskraft gefasster\nEigentümerbeschlüsse, dem es widerspricht, wenn es dem\nAntragsteller erlaubt würde, die Anfechtung durch Nichtzahlung des\nVorschusses in der Schwebe und vor den anderen Wohnungseigentümern\ngeheim zu halten, ausnahmsweise das genannte Interesse der\nBeteiligten, so dass es als ermessensfehlerhaft zu werten ist, wenn\ndas Gericht die Zustellung des Antrags und mithin die Durchführung\ndes Verfahrens von der Zahlung des Vorschusses abhängig macht (so\nauch Staudinger/Wenzel aa0 § 48 Rdnr. 6; Schmid JB 1991, 777, 779;\ndazu neigend auch Merle in Bärmann aa0 § 48 Rdnr. 74).\n\n10\n\nDer Umstand, dass der fristgemäß bei Gericht eingereichte\nAnfechtungsantrag nicht alsbald zugestellt wurde, hat mithin seine\nUrsache im Geschäftsgang des Gerichts. Hätte das Gericht\npflichtgemäß gehandelt, wäre die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 S.\n2 WEG gewahrt worden. Die Zustellung erst im Oktober 1998 war\ndemnach noch fristwahrend. Im Falle des § 270 Abs. 3 ZPO ist bei\nder Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung nur auf die Zeitspanne\nabzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung des\nAntrags als Folge der Nachlässigkeit des Antragstellers verzögert,\nd.h. der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des\nGerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum\nangerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob\ndie Zustellung eines Antrages trotz einer vom Antragsteller zu\nvertretenden Verzögerung noch demnächst i.S. der vorgenannten\nVorschrift erfolgt ist (vgl. BGH NJW 2000, 2282 mwN). Der Umstand,\ndass sich die Zustellung auch infolge einer Nachlässigkeit des\nBeteiligten zu 1) verzögert hat, weil er den Kostenvorschuss erst\nmehrere Monate nach der Anforderung einzahlte, gereicht dem\nBeteiligten zu 1) hier nicht zum Nachteil, da er den Antrag\nrechtzeitig eingereicht hatte und deshalb davon ausgehen durfte,\ndass dieser nicht als verspätet behandelt werden darf, zumal da die\nVorschussanforderung keinen Hinweis darauf enthielt, dass die\nZustellung des Antrags vom Eingang des Kostenvorschusses abhängig\ngemacht werde (vgl. Zöller/Greger ZPO § 270 Rdnr. 5 mwN).\n\n11\n\nDer angefochtene Beschluss kann deshalb mit der bisherigen\nBegründung nicht aufrechterhalten werden. Die Entscheidung stellt\nsich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO), denn\ndie im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Anfechtungsanträge\nsind unbegründet. Der Senat kann dies selbst aussprechen, weil die\nSache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif\nist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\n12\n\n1) Die Annahme des Amtsgerichts, die beschlossene Abmahnung sei\nrechtswidrig, weil dem Beteiligten zu 1) die Nutzung der\nDachgeschosswohnung als selbständige Wohnung nicht untersagt sei,\nist rechtsfehlerhaft.\n\n13\n\nZunächst einmal ist es keine Frage, dass dem Beteiligten zu 1)\ndurch die Entscheidung im genannten Vorverfahren - weil nicht\nStreitgegenstand, er war aus der Wohnung ausgezogen - nicht auch\ndie Nutzung der Dachgeschosswohnung als eigenständige Wohnung\nuntersagt worden ist. In dem Verfahren ging es insoweit nur darum,\nob der Beteiligte zu 1) entsprechend seiner Absicht sowohl die\nDachgeschosswohnung als auch seine eigentliche Wohnung als jeweils\nselbständige Eigentumswohnung veräußern darf, und seine Wohneinheit\nNr. 11 dementsprechend grundbuchmäßig in zwei eigenständige\nWohneinheiten teilen und diese dann getrennt veräußern oder sonst\nwie über diese verfügen darf. Das ist in der ergangenen\nEntscheidung klar und deutlich verneint worden.\n\n14\n\nDie Abmahnung ist indes gleichwohl rechtens, weil es dem\nBeteiligten zu 1) aus anderen Gründen verwehrt ist, die\nDachgeschosswohnung selbst als eigenständige Wohnung zu nutzen.\nNach der Teilungserklärung gehört zum Sondereigentum des\nBeteiligten zu 1) im Dachgeschoss nur der so bezeichnete\n\"Hobby-Raum\", so dass er diesen entsprechend der Zweckbestimmung\nmit Vereinbarungscharakter nicht ohne Zustimmung der übrigen\nSondereigentümer als eigenständige Wohnung nutzen darf. Eine solche\nZustimmung lässt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde\naber nach wie vor nicht feststellen. Richtig ist zwar, dass der\nBeteiligte zu 1) zusammen mit seinem Miteigentümer F. in den Jahren\n1977/78 das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut hatte und es\nfortan dementsprechend auch genutzt haben mag. Eine Zustimmung der\nübrigen Wohnungseigentümer zum Ausbau des Dachgeschosses lässt sich\naber - wie der Senat in seinem Beschluss vom 4.4.97 - 16 Wx 231/96\n- bereits ausgeführt hat - im Jahr 1977 \"nur bezüglich der\nbaulichen Veränderungen gemäß baubehördlichen Genehmigung auf der\nGrundlage des Antrags vom 14.2.77 (Bl. 21 GA) feststellen\", der die\nEinbeziehung weder des Raumes des früheren Ausdehnungsgefäßes noch\ndes Flures zum Gegenstand gehabt hat (Bl. 427 BA). Demgemäß ist das\nLandgericht in seiner weiteren Entscheidung vom 15.5.97 in\nWürdigung auch der Aussage des Zeugen Dr. F. zum Ergebnis gekommen,\ndass aus den beabsichtigten baulichen Veränderungen nur\nhinsichtlich des geplanten Bades eine Wohnnutzung erkennbar gewesen\nsei und damals ein vollumfänglicher Ausbau des Dachgeschosses als\neigenständige Wohnung und eine entsprechende Nutzung desselben\nweder ersichtlich noch im Gespräch gewesen sei (S. 5 des\nBeschlusses = Bl. 469 BA). Damit kann keine Rede davon sein, dass -\nwie die Rechtsbeschwerde behauptet - alle anderen Miteigentümer\nwussten, dass das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut wurde. Im\ngenannten Vorverfahren hat das Landgericht dementsprechend in\nseinem Beschluss festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) zu dieser\nNutzungsänderung nicht berechtigt war, weil die dazu erforderliche\nZustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zwar behauptet aber nicht\nerwiesen sei.\n\n15\n\nDas Unterlassungsverlangen ist entgegen der Ansicht des\nBeteiligten zu 1) ebenso wenig verwirkt oder rechtsmissbräuchlich.\nRichtig mag sein, dass das Dachgeschoss bis zum Jahre 1990 zu\nWohnzwecken, und mit der Schließung der Wendeltreppe und\nUntervermietung der Wohnung dann bis zum Jahre 1994 als\neigenständige Wohnung jeweils unbeanstandet genutzt worden ist.\nDass diese vereinbarungswidrige und damit unzulässige Nutzung des\n\"Hobby-Raums\" allen Wohnungseigentümern bekannt war und sie diese\ndennoch geduldet haben, ist indes nicht erwiesen. Im übrigen ist\ndie Behauptung der Rechtsbeschwerde unrichtig, der Senat habe im\nVorverfahren entschieden, dass das\nWiederherstellungs-/Rückbauverlangen der übrigen Wohnungseigentümer\nrechtsmissbräuchlich sei, \"da unbestrittenermaßen der Ausbau zu\nWohnzwecken 77/78 bereits erfolgt war\". Richtig ist daran allein,\ndass dem Verlangen insgesamt nicht entsprochen wurde, aber als\nrechtsmissbräuchlich vom Senat - im Gegensatz zum Landgericht - nur\ndas Verlangen angesehen wurde zur Wiederherstellung des Raumes für\ndas Ausdehnungsgefässes, und zwar nicht wegen des sehr lange\nzurückliegenden Ausbaus sondern im Hinblick darauf, dass die\nDachsanierung, in die der Raum, in dem sich früher das\nAusdehnungsgefäß befunden hatte, - jedenfalls teilweise -\neinbezogen worden war, der frühere Miteigentümer F. auf eigene\nKosten hatte durchführen lassen und diesem im Gegenzug von der\nGemeinschaft keinerlei Beschränkungen bei der Dachsanierung\nauferlegt waren.\n\n16\n\n2) Rechtlich zu beanstanden ist ebenso die Feststellung des\nAmtsgerichts, die im Beschluss zum TOP 1 zugleich genehmigte\nHeizkostenverteilung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (§\n21 Abs.3 WEG).\n\n17\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beteiligten zu 12)\ninsoweit ein Versäumnis anzulasten ist, als er, wie das Amtsgericht\nmeint, den Beteiligten zu 1) nicht auf eine rechtzeitige Reparatur\ndes schon seit Jahren nicht ausgetauschten und geeichten\nZwischenwärmezählers aufmerksam gemacht hatte, der für die\nWohneinheit des Beteiligten zu 1) eigens deshalb eingebaut worden\nwar, um etwaige Ungerechtigkeiten bei den Heizkosten zu vermeiden.\nSelbst wenn das der Fall wäre, wäre das kein Grund, die Position\nHeizkostenverteilung als fehlerhaft anzusehen. Für die Frage, ob\ndie Heizkostenabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist\nallein entscheidend, ob - was hier offensichtlich allein in\nBetracht kommt - die wie für das Vorjahr für das Wohnungseigentum\ndes Beteiligten zu 1) getroffene Abrechnungsmodus unzulässig ist\noder die Abrechnung in sonstiger Weise Fehler aufweist, etwa weil\neine falsche qm-Zahl zugrundegelegt ist. Eine Abrechnung der\nHeizkosten für das Wohnungseigentum nach dem abgelesenen Verbrauch\nwar wie für das Wirtschaftsjahr 1995 auch für 1996 nicht möglich,\nweil der Defekt des Zählers dem Verwalter erst im Laufe des Jahres\n1995 aufgefallen und der defekte Zwischenzähler erst am 28.3.96\ndurch einen neuen Zwischenzähler ersetzt worden war. Deshalb kann\nunter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles der für das\nWohnungseigentum des Beteiligten zu 1) gewählte Abrechnungsweise,\nnämlich entgegen der Teilungserklärung die Heizkosten nicht nach\ndem Verbrauch sondern nach der beheizbaren qm-Fläche abzurechnen,\nnicht als von vorneherein ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.v. § 21\nAbs. 3 WEG widersprechend angesehen werden. Zum einen sieht zwar\ndie Heizkostenverordnung für einen solchen Fall eine Abrechnung auf\nder Basis des Vorjahres vor, mithin 1994. Das stieß aber auf\nBedenken, weil schon 1990 das letzte Jahr war, in dem der Zähler\nals geeicht eingestuft werden könnte. Zum anderen ist auch der\nEinwand zutreffend, dass zu berücksichtigen ist, dass nur eine\nvorläufige Regelung getroffen wurde. Mit dem streitigen Beschluss\nhat die Eigentümergemeinschaft der Verwaltung für das\nWirtschaftsjahr 1996 Entlastung erteilt und die Gesamt- und\nEinzelabrechnung 1996 als \"vorläufig verbindlich anerkannt, jedoch\nmit der Einschränkung, dass die Heizkosten vorläufig wie für das\nJahr 1995 abgerechnet und verteilt werden. Eine endgültige\nEntscheidung wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im derzeit\nanhängigen Verfahren \"Amtsgericht Köln 204 II 109/97 (über die\nHeizkostenregelung 1995) ausgesetzt.\" (Bl. 11 GA). Wenn mithin in\ndieser nur vorläufigen Weise die Mehrheit der Wohnungseigentümer\ndem Vorschlag der Verwaltung folgend die Heizkostenverteilung auch\nfür das Wirtschaftsjahr 1996 entsprechend der Abrechnungsweise des\nVorjahres gebilligt hat, um diesbezüglich die gerichtliche Klärung\nabzuwarten, wonach dann endgültig abgerechnet wird, widerspricht\ndas nicht von vorneherein ordnungsgemäßer Verwaltung.\n\n18\n\n3) Kann sonach unter den besonderen Umständen des Einzelfalles\ndie nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Beirat für das\nWohnungseigentum des Beteiligten zu 1) vorgenommene\nHeizkostenabrechnung nicht als ordnungsgemäßer Verwaltung\nwidersprechend angesehen werden, ist auch der Anfechtungsantrag\nbetreffend den Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats\nunbegründet.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, den unterlegenen Rechtsbeschwerdeführern die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S.\n1 WEG). Im übrigen war es geboten, an dem in § 47 WEG bestimmten\nKostengrundsatz festzuhalten, wonach die Verfahrensbeteiligten die\nihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhaben.\n\n20\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch\ndie Vorinstanzen, nur abzüglich des auf 1.000,- DM geschätzten\nWertes des im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr streitigen\nBeschlusses über die Entlastung der Verwaltung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-02/16-wx-183-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-02/16-wx-183-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302925","retrieved":"2026-07-09 03:29:03.526658+00:00"}}