{"status":"available","doknr":"OLD302924","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0202.16WX131.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-02","aktenzeichen":"16 Wx 131/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die\nallein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27\nAbs. 1, 550 ZPO) nicht zu beanstanden.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nRechtlich zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass\ndie Antragsteller zu 3. und 5. wegen der Beschlussgegenstände\nausnahmsweise einen anwaltlichen Beistand zu der Versammlung\nhinzuziehen durften, diesem jedoch wegen § 13 Abs. 3 S. 2 der\nTeilungserklärung eine aktive Beteiligung an der Diskussion\nuntersagt war und ein Ausschluss von der Versammlung nur nach\nentsprechender Abmahnung möglich gewesen wäre. Ob sich der\nrechtswidrige Ausschluss des Rechtsanwalts S. und damit die\nunzulässige Beschneidung von Teilnahmerechten der Antragsteller zu\n3. und 5. auf die Beschlussfassung ausgewirkt hätte (vgl. zu dieser\nProblematik zuletzt Senat NZM 2000, 1017 = ZMR 2000, 866 = OLGR\nKöln 2001,1,) ist angesichts der in den Folgejahren getroffenen\nbestätigenden Beschlüsse nicht unproblematisch und im Ergebnis mit\nRecht vom Landgericht offengelassen worden.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nDie in tatsächlicher Hinsicht im Rechtsbeschwerdeverfahren einer\nÜberprüfung entzogene und eingehend begründete Feststellung des\nLandgerichts, der Beschluss über eine Sonderumlage von 2,8 Mio. DM\nsei auch materiellrechtlich fehlerhaft und entspreche nicht\nordnungsgemäßer Verwaltung, ist frei von Rechtsfehlern.\n\n8\n\nZutreffend und auch von der weiteren Beschwerde nicht\nangezweifelt ist der rechtliche Ansatzpunkt des Landgerichts, dass\nes sich bei einer Sonderumlage um einen Nachtrag zum\nJahreswirtschaftsplan der Gemeinschaft handelt, der von den\nWohnungseigentümern im Laufe des Wirtschaftsjahres beschlossen\nwerden kann, sofern die Ansätze des Wirtschaftsplanes unrichtig\nwaren, durch neue Tatsachen überholt sind oder der Plan aus anderen\nGründen zum Teil undurchführbar geworden ist (BGH MDR 1989, 986 =\nBGHZ 108, 44; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 28\nRdn. 35). Wenn das Landgericht diese Voraussetzungen nicht\nfeststellen konnte, so ist dies verfahrensfehlerfrei. Es hat\nausweislich der Begründung entgegen der in der weiteren Beschwerde\nvertretenen Auffassung den Vortrag der Beteiligten zu 10. zum\nSanierungsaufwand sehr wohl gewürdigt. Es hatte zuvor den\nBeteiligten zu 10. durch zwei Hinweisbeschlüsse hinreichend\nGelegenheit gegeben, die auf der Hand liegenden Unstimmigkeiten,\ndie sich aus dem Versammlungsprotokoll ergeben, auszuräumen. Die\nBeteiligten zu 10. und die Verwalterin sind aber selbst nicht mehr\nin der Lage nachzuvollziehen, wieso es dazu gekommen ist, dass in\nder Begründung des Beschlussvorschlags eine bereits erfolgte\nBezahlung von Reparaturrechnungen über 550.000,00 DM oder eine\nnicht etwa bei der Gemeinschaft entstandene Unterdeckung, sondern\neine solche des Mietpools über mehr als 200.000,00 DM einbezogen\nworden ist und ein Finanzierungsbedarf von 437.472,45 DM genannt\nworden ist. Selbst wenn tatsächlich der von den Beteiligten zu 10.\ndargelegte Sanierungsrückstau bestand, ist damit immer noch nicht\nnachzuvollziehen, weswegen es gerade eines Sonderumlagebeschlusses\nüber 2,8 Mio., also eines Nachtrags zum laufenden Wirtschaftsplan\nbedurfte, obwohl in der gleichen Versammlung auch der\nWirtschaftsplan für 1999 beschlossen wurde, und zwar ebenfalls\nunter Einbeziehung einer Sanierungsmaßnahme (Heizung) über\n830.000,00 DM, aber mit den gleichen Ansätzen wie für 1998.\nLetzteres verträgt sich gerade nicht mit der Erhebung einer\nSonderumlage, also der Erhebung von Beiträgen für unvorhersehbare\nAusgaben oder einen in der Vergangenheit entstandenen\nWohngeldausfall.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, den unterlegenen Beteiligten zu 10. die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen.\n\n10\n\nFür eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten\nbestand keine Veranlassung, zumal erst das Landgericht die\nEntscheidung auf inhaltliche Mängel des angefochtenen Beschlusses\ngestützt hat und es den Antragsgegnern - auch im Hinblick auf\nFolgebeschlüsse - nicht verwehrt werden konnte, diese Meinung zur\nÜberprüfung des Senats zu stellen.\n\n11\n\nDa die Verwalterin Bedenken gegen die Wirksamkeit des\nangefochtenen Beschlusses im Versammlungsprotokoll niedergelegt\nhat, hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, sie mit Kosten des\nVerfahrens oder anderer Beteiligter zu belasten.\n\n12\n\nDer vom Landgericht gem. § 48 Abs. 2 S. 2 WEG zutreffend mit 15\n% der Umlage bemessene Geschäftswert gilt auch für das\nRechtsbeschwerdeverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-02/16-wx-131-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-02-02/16-wx-131-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302924","retrieved":"2026-07-09 03:29:03.445427+00:00"}}