{"status":"available","doknr":"OLD302937","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0131.13U114.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-31","aktenzeichen":"13 U 114/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beklagte, der über langjährige Erfahrungen in\nDax-Optionsgeschäften verfügt und solche Geschäfte an der Deutschen\nTerminbörse auch über andere Banken tätigte, schloss am 06.11.1997\nmit der klagenden Bank eine \"Rahmenvereinbarung über die Abwicklung\nvon Börsentermingeschäften\" (Bl. 30/31 GA) unter Einbeziehung der\n\"Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte\" (Bl. 34/35 GA) ab und\nunterzeichnete die Informationsschrift \"Wichtige Informationen über\nVerlustrisiken bei Börsentermingeschäften\" (Bl. 71/72 GA). Am\n25.11.1997 eröffnete er bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto, auf\ndas er zur Sicherheit (\"M.\") für die ab dem 27.11.1997 bei der\nKlägerin hauptsächlich getätigten Dax-Optionsgeschäfte Einzahlungen\nleistete, die in der Folge in Festgeldanlagen und\nInhaberschuldverschreibungen umgewandelt wurden. Die vom Beklagten\nbei der Klägerin unterhaltenen freien Vermögenswerte schwankten\ndann zwischen rd. 397.000,00 DM (am 30.12.1997) und 692.000,00 DM\n(Anfang April 1998). Diese der Klägerin haftenden Vermögenswerte\nüberstiegen zwar durchweg die in den Depotauszügen der Klägerin\nausgewiesene M./LINIE, die sich von anfangs 70.000,00 DM auf\nschließlich 260.000,00 DM erhöhte, entsprachen jedoch ab März 1998\nnicht mehr dem ausgewiesenen MARGINERFORDERNIS, das im April 1998\nauf mehr als 1 Mio. DM anstieg.\n\n3\n\nWegen der Unterdeckung kam es zu mehreren Gesprächen zwischen\ndem Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin. Die Klägerin drohte\ndem Beklagten schließlich die Glattstellung des Depots an, falls er\ndie Sicherheiten für die bereits getätigten Geschäfte nicht im\nVerhältnis 1:1 dem Marginerfordernis anpasse, und machte die\nZulassung weiterer Optionsgeschäfte des Beklagten davon abhängig,\ndass er in Zukunft Sicherheit in dreifacher Höhe leiste. Als der\nBeklagte diesen Anforderungen nicht nachkam, schloss die Klägerin\nin der Zeit vom 19.06. - 23.06.1998 alle offenen Positionen des\nDepots des Beklagten unter Verwertung der Sicherheiten. Da der\nBeklagte auch der Aufforderung zum Ausgleich der ungenehmigten\nÜberziehung seines Kontokorrentkontos nicht nachkam, kündigte die\nKlägerin mit Schreiben vom 24.07.1998 den Kontokorrentkredit und\nden Kontovertrag.\n\n4\n\nDer per 21.08.1998 auf diesem Konto bestehende Sollsaldo in Höhe\nvon 50.241,43 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen\nBundesbankdiskontsatz seit dem 22.08.1998 ist Gegenstand der Klage\nund des am 26.02.1999 gegen den Beklagten ergangenen\nVersäumnisurteils, gegen das dieser fristgemäß Einspruch eingelegt\nhat. Der Beklagte hat gegenüber der durch das Versäumnisurteil\ntitulierten Klageforderung die Aufrechnung mit einer auf 614.475,00\nDM bezifferten Schadensersatzforderung erklärt und sich wegen des\nRestbetrages in Höhe von 564.233,57 DM die Erhebung einer\nWiderklage vorbehalten.\n\n5\n\nDer Beklagte hat seine Schadensersatzforderung darauf gestützt,\ndass die Klägerin es versäumt habe, rechtzeitig auf der Hingabe\nweiterer Sicherheiten zu bestehen. Er habe deshalb darauf vertrauen\ndürfen, dass die Klägerin auch künftig weitere Optionsgeschäfte\ntrotz bestehender Unterdeckung zulasse. Im Übrigen sei er nach\nMaßgabe einer am 03.06.1998 mit dem Vorstand der Klägerin\ngetroffenen Vereinbarung zur Anpassung der Sicherheiten an das\nMarginerfordernis im Verhältnis 1:1 bereit gewesen. Dazu sei es nur\ndeshalb nicht mehr gekommen, weil die Klägerin mit Schreiben vom\n03.06.1998 ihre mündlichen Zusagen abgeändert und kurze Zeit später\nerklärt habe, keine neuen Geschäfte des Beklagten mehr zuzulassen,\ndurch die er den drohenden Verlust hätte vermeiden können.\n\n6\n\nDie Klägerin hat daraufhin ihre Zahlungsklage um eine negative\nFeststellungsklage wegen der vom Beklagten einer Widerklage\nvorbehaltenen weiteren Schadensersatzforderung erweitert. Sie hat\nnunmehr beantragt,\n\n7\n\ndas Versäumnisurteil vom 26.02.1999 aufrecht zu erhalten,\n\nfestzustellen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin ein wegen\nder Nichtfortführung von Dax-Optionsgeschäften nach dem 19.06.1998\nresultierender Schadensersatzanspruch von 564.233,57 DM nicht\nzusteht.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\ndas Versäumnisurteil vom 26.02.1999\naufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n13\n\nMit Urteil vom 07.01.2000, auf das verwiesen wird, hat das\nLandgericht nach den Anträgen der Klägerin erkannt. Mit der form-\nund fristgerechten Berufung verfolgt der Beklagte seine\nRechtsverteidigung weiter.\n\n14\n\nDer Beklagte sieht die Pflichtverletzung der Klägerin jetzt in\nerster Linie darin, dass sie ihn nicht richtig und zeitnah über die\nnotwendigen Sicherheiten informiert habe. Wäre dies geschehen,\nhätte er spätestens zwischen dem 13.03.1998 und 24.03.1998 keine\nweiteren Geschäfte mehr getätigt und bestehende Kontrakte\ngeschlossen. Hierzu hätte er am 24.03.1998 einen Betrag von\n292.100,00 DM aufwenden müssen. Unabhängig davon habe die Klägerin\nohnehin keine Geschäfte über die Sicherheitenlinie hinaus zulassen\ndürfen, vielmehr, wenn die Sicherheiten nicht auf Anforderung\nsofort erhöht wurden, die Kontrakte zur Vermeidung weiterer\nungedeckter Verluste schließen müssen. Im einen wie im anderen Fall\nwären ihm von seinen am 24.03.1998 bei der Klägerin deponierten\nVermögenswerten in Höhe von 610.000,00 DM noch 317.900,00 DM\nverblieben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat in der Berufungsverhandlung die Erklärung\nabgegeben, dass er einen über den jetzt auf 317.900,00 DM\nberechneten Mindestschaden hinausgehenden Schadensersatzanspruch\nnicht geltend mache. Daraufhin hat die Klägerin ihre negative\nFeststellungsklage in Höhe des überschießenden Betrages bis zu\n564.233,57 DM mit Kostenantrag zu Lasten des Beklagten für erledigt\nerklärt. Der Beklagte hat sich sinngemäß der\nTeilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt im\nÜbrigen,\n\n16\n\n \n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 26.02.1999\ndie Klage abzuweisen sowie ihm zu gestatten, eine etwaige\nSicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank\nzu erbringen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\ndie Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen und ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks-\noder Raiffeisenbank zu leisten.\n\n21\n\nSie behauptet: Als der Beklagte ihr am 17.03.1998 den Auftrag\nerteilt habe, 100 Kontrakte \"O-DAX-Call My Basis 5100\" zu\nverkaufen, um mit der hierdurch erzielten Prämie am 20.03.1998 zu\nbedienende 50 \"O-DAX-Calls Basis 4800\" zu begleichen, habe ihr\nMitarbeiter H. den Beklagten bereits telefonisch darauf\nhingewiesen, dass die Margin-Verpflichtung durch diesen Verkauf\nsowie die Entwicklung der Geschäfte aus Februar 1998 die bei der\nKlägerin unterhaltenen Guthaben erheblich übersteigen würde und\ndeshalb unverzüglich weitere Sicherheiten bereit gestellt werden\nmüssten. Der Beklagte habe ihr daraufhin für Ende Mai/Anfang Juni\n1998 eine Zahlung von ca. 1,18 Mio DM aus dem Verkauf von\nEigentumswohnungen in D. in Aussicht gestellt. Im Gespräch vom\n09.04.1998 sei der Beklagte erneut auf das Erfordernis ergänzender\nSicherheiten mit der Androhung, anderenfalls sämtliche Positionen\nzu schließen, hingewiesen worden. Angesichts der vom Beklagten mit\neiner Vermögensaufstellung vom 08.04.1998 (Bl. 55 GA)\ndokumentierten Bonität und der angekündigten Zahlung von 1,18 Mio\nDM habe sie zunächst weitere Geschäfte des Beklagten zugelassen.\nImmer dann, wenn sich die wenigen Gelegenheiten eines schadlosen\nAusstiegs boten, so Ende April und Ende Mai/Anfang Juni 1968, habe\nihr Mitarbeiter H. dem Beklagten vergeblich hierzu geraten. Da auch\ndie angekündigte Erhöhung der Sicherheitsleistung ausgeblieben sei,\nhabe sie schließlich weitere Geschäfte des Beklagten nicht mehr\nzulassen können und dessen Depot zwangsweise schließen müssen.\n\n22\n\nWegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird\nauf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Der vom\nBeklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist wegen\nfahrlässiger Schlechterfüllung der Vertragspflichten, die der\nKlägerin ihm gegenüber bei der Ausführung der Börsentermingeschäfte\noblagen, dem Grunde nach gerechtfertigt. Bei pflichtgemäßem\nVerhalten hätte die Klägerin die unbesicherten Aufträge des\nBeklagten vom 17. und 20.03.1998 nicht mehr ausführen dürfen und\ninfolge fehlender Nachschüsse spätestens zum 24.03.1998 alle\noffenen Positionen des Beklagten mit einem Aufwand von 292.100,00\nDM schließen müssen; dann wären dem Beklagten von den damals bei\nder Klägerin unterhaltenen Vermögenswerten in Höhe von unstreitig\n610.000,00 DM noch 317.900,00 DM verblieben.\n\n25\n\nDer Beklagte muss sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden\nanrechnen lassen, so dass die Klägerin ihm nur einen\nSchadensausgleich in Höhe von 158.950,00 DM schuldet. Nach\nAufrechnung mit der unstreitigen Klageforderung auf Ausgleich des\nKontokorrentsaldos in Höhe von 50.241,43 DM verbleibt somit ein\nrestlicher Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin\nin Höhe von 108.708,57 DM. Soweit sich der Beklagte jetzt noch\neines weitergehenden Schadensersatzanspruchs berühmt, ist die\nnegative Feststellungsklage der Klägerin begründet. Die\nFormulierung des Feststellungsantrages durch die Klägerin ist\nallerdings noch an der ursprünglichen Schadensberühmung durch den\nBeklagten ausgerichtet (wegen Nichtfortführung von\nDax-Optionsgeschäften nach dem 19.06.1998) und im Gegensatz zu den\ninhaltlichen Ausführungen nicht der veränderten Begründung des\nSchadensersatzanspruchs durch den Beklagten in der Berufungsinstanz\nangepasst worden. Der Senat hat den Feststellungsausspruch daher in\nsinngemäßer Auslegung des Feststellungsbegehrens entsprechend\nergänzt. Das liegt auch im Interesse des Beklagten, weil damit\nzugleich Grund und Höhe seines Schadensersatzanspruchs mit\nmaterieller Rechtskraftwirkung festgestellt ist.\n\n26\n\nI.\n\n27\n\nHinsichtlich der Frage, welche Pflichten der Bank gegenüber dem\nKunden obliegen, wenn die für Optionsgeschäfte (hier im\nWesentlichen Geschäfte mit Optionen auf den deutschen Aktienindex -\nO-DAX) vom Kunden zu leistenden Sicherheiten nicht mehr ausreichen,\nbeschränkt sich die Zivilkammer im angefochtenen Urteil auf den\nWortlaut der in Ziffern 3.2 und 4.1 der mit der Rahmenvereinbarung\nvom 06.11.1997 Vertragsbestandteil gewordenen \"Sonderbedingungen\nfür Börsentermingeschäfte\" enthaltenen Regelung, dass die Bank von\nihrem Kunden die Stellung (weiterer) Sicherheiten verlangen könne,\nund begnügt sich mit der offenbar ebenfalls allein am Wortlaut\norientierten Feststellung, dass die Bank dies nicht müsse. Das wird\nden Umständen nicht gerecht.\n\n28\n\nEs braucht hier nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob §\n34 Abs.1 der Börsenordnung für die Deutsche Terminbörse (i.d.F. vom\n16.12.1994) und das hierzu ergangene Rundschreiben vom 16.08.1995\nsowie §§ 31, 32 WpHG und die Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes\nfür den Wertpapierhandel vom 26.05.1997 neben dem im Vordergrund\nstehenden Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, der den\nüberindividuellen Anlegerschutz mit einschließt, auch den Schutz\nder Individualinteressen des einzelnen Anlegers bezwecken und damit\nSchutzgesetzcharakter i.S.d. § 823 Abs.2 BGB haben (vgl. Kümpel,\nBank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdz. 8.208 ff. und 15.72\nff.; Assmann/Schneider, WpHG, 2. Aufl., Vor § 31 Rdz. 11 ff. und §\n31 Rdz. 25a; Almendinger/Tilp, Börsentermin- und\nDifferenzgeschäfte, Rdz. 914 ff.). Die vorgenannten Regelungen\nhaben jedenfalls erhebliche Bedeutung für die Frage, welche\nSorgfaltsanforderungen an die mit der Ausführung von\nBörsentermingeschäften beauftragte Bank in ihrem Verhältnis zum\nKunden zu stellen sind.\n\n29\n\nNach § 34 Abs.1 BörsO ist jeder Börsenteilnehmer der Deutschen\nTerminbörse (DTB) verpflichtet, von seinen Kunden Sicherheiten und\ntägliche Abrechnungszahlungen mindestens in der sich nach der\nBerechnungsmethode der D.B. AG ergebenden Höhe zu verlangen. Schon\nin dem zu Sicherheitsleistungen von Kunden bei Optionsgeschäften an\nder DTB ergangenen Rundschreiben vom 29.12.1989 (zu § 33 BörsO\na.F.) sind hierzu folgende einzuhaltende Grundsätze festgelegt\nworden:\n\n30\n\nDie Sicherheitsbestellung in Geld durch Einräumung eines\nKredits kann nur erfolgen, wenn der Kredit von der Bestellung von\nbanküblichen Sicherheiten abhängig gemacht wird. Die Einräumung\neines Blankokredits oder einer ungesicherten Kreditlinie reicht\nnicht aus.\n\nErforderlich ist neben der Krediteinräumung eine Buchung der\nSicherheitsleistung für die DTB-Kontrakte auf ein gesondertes Konto\n(nachfolgend: Marginkonto). Das Unterlassen einer solchen Buchung\nwäre ein Verstoß gegen § 33 der Börsenordnung für die Deutsche\nTerminbörse.\n\nTäglich ist zu überprüfen, ob das Guthaben auf dem Marginkonto\nzur Abdeckung der täglichen Risikopositionen des Kunden ausreicht.\nUm gegebenenfalls tägliche Buchungen zu vermeiden, kann der Kunde\nauch einen höheren als den Mindestbetrag auf das Marginkonto\nübertragen. Es ist dann lediglich täglich zu prüfen, ob das\nGuthaben auf dem Marginkonto durch die eingegangene Risikoposition\nüberschritten ist.\n\nDer Marginbetrag kann auch derart disponiert werden, daß von\ndem Kreditkonto die tägliche Marginbelastung auf das Marginkonto\ngebucht wird; Übersicherungen würden dann umgekehrt dem Kreditkonto\ngutgeschrieben.\n\nIm übrigen möchten wir darauf hinweisen, daß Sie jeweils im\nEinzelfall unter Anlegerschutzgesichtspunkten prüfen sollten, in\nwelchem Umfang Privatpersonen die Leistung von Sicherheit (Margin)\ndurch Kreditaufnahme gestattet werden kann.\n\n31\n\nIn dem Rundschreiben vom 16.08.1995 sind diese Grundsätze im\nVerhältnis zu bestimmten institutionellen Kunden modifiziert\nworden. Bei der Bestellung von Sicherheiten durch Privatkunden wird\njedoch weiterhin im Einzelfall unter Anlegerschutzgesichtspunkten\ndie sorgfältige Prüfung gefordert, ob und in welchem Umfang die\nLeistung von Sicherheiten durch besicherten Kredit überhaupt\ngestattet werden kann. Jedenfalls wird \"zwingend\" eine\nbörsentägliche Verbuchung der Sicherheitsleistungen auf dem\nseparaten Marginkonto verlangt: \"Das Unterlassen einer solchen\nBuchung ist ein Verstoß gegen § 34 Börsenordnung\". Die Einräumung\neiner Blankokreditlinie oder eines unbesicherten Kredits zum Zwecke\nder Margindeckung wird schlechthin ausgeschlossen.\n\n32\n\nIn der Richtlinie gemäß § 35 Abs.2 WpHG zur Konkretisierung der\n§§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und\nVermittlungsgeschäft der Kreditinstitute ist unter anderem\nbestimmt:\n\n33\n\n2.2. Informationen über Kosten und Sicherheitsleistungen\n\n34\n\n\"Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muß dem Kunden vor der\nErbringung der Wertpapierdienstleistung in geeigneter Weise\nermöglichen, Informationen über Berechnung, Höhe und Art der\nKosten, gegebenenfalls zu erbringende Sicherheitsleistungen (\"M.\")\nund etwaige andere Zahlungspflichten - wie Kosten für Konto- bzw.\nDepotauszüge - zur Kenntnis zu nehmen, und diese auf Nachfrage\nerläutern. Auf Mindestentgelte ist besonders hinzuweisen.\"\n\n35\n\n.......\n\n36\n\n3.2.4 Aufklärung zu Derivaten und Optionsscheinen\n\n37\n\n\"Risikohinweise zu Derivaten müssen insbesondere Informationen\nüber den Basiswert, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und\nFunktionsweise der Produkte (insbesondere die Bedeutung der\nLaufzeit für das Aufgeld, der Ausübungsart, des Hebeleffektes, der\nLiquidität und Volatilität des Marktes und gegebenenfalls des\nStillhalterrisikos), den Ertrag, das Kursrisiko, das Währungsrisiko\nund das Bonitätsrisiko enthalten.\n\n38\n\nWird für die beabsichtigten Geschäfte die Hinterlegung von\nSicherheiten (\"M.\") verlangt, ist der Kunde darüber und auf\nNachfrage auch über die Modalitäten der Berechnung der\nSicherheitsleistung schriftlich zu unterrichten. Dabei muß\noffengelegt werden, welcher Beteiligte die Sicherheit verlangt, in\nwelcher Form die Sicherheitsleistung erfolgen kann (z.B. in Geld,\nWertpapieren) und ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem\nKunden gegenüber höhere Sicherheiten verlangt als die Börse. Der\nKunde muß auch über seine Pflicht informiert werden, gegebenenfalls\nzusätzliche Sicherheiten (Nachschüsse) zu leisten. Darüber hinaus\nist gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Durchreichung der\nSicherheiten an die betreffende Börse oder Clearing-Organisation\nhinzuweisen.\n\n39\n\nDas Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Kunden darüber\naufzuklären, unter welchen Voraussetzungen es das Recht hat, die\nPositionen des Kunden glattzustellen bzw. zu liquidieren. Dabei muß\nder Kunde insbesondere darauf hingewiesen werden, in welchen\nAbständen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen vom\nWertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft wird und welche\nFrist zur Erfüllung der Nachschußpflicht dem Kunden vor der\nLiquidierung seiner Position eingeräumt wird.\"\n\n40\n\nHiernach verletzt eine mit der Ausführung von DTB-Geschäften\nbeauftragte Bank - jedenfalls auch - ihre Obhutspflicht gegenüber\ndem Kunden, wenn sie für ihn DTB-Geschäfte ohne die erforderliche\n(Mindest-)Margindeckung ausführt (so auch das Landgericht Köln in\neinem Urteil vom 18.02.2000 - 17 O 397/98 -; über die Berufungen\ngegen dieses Urteil hat der Senat demnächst zu entscheiden).\nDagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Gesetzgeber mit der\nBörsengesetznovelle 1989 den Privatanlegern bis dahin nur nach\nMaßgabe zuvor geleisteter Sicherheiten eröffneten Zugang zum\nTerminhandel durch das Prinzip des Schutzes durch Information\nersetzt hat. § 53 Abs.2 BörsG n.F. (mit zwischenzeitlich mehrfachen\nÄnderungen) lässt seitdem zur Herbeiführung der\nBörsenterminsgeschäftsfähigkeit von Privatleuten zwar ein\nformalisiertes \"Informationsmodell\" ausreichen, neben das die\nweiterreichende Verpflichtung des Wertpapierdienstleisters zur\nerforderlichen Information nach § 31 Abs.2 Nr.2 WpHG getreten ist.\nDie Regelung über die Sicherheitsleistung in § 54 BörsG a.F. wurde\nim Zuge der Marktöffnung für Börsenterminsgeschäfte von\nPrivatanlegern ersatzlos aufgehoben. Vorschläge zur\nWiedereinführung eines - modifizierten - Marginsystems als\nVoraussetzung für die Verbindlichkeit von spekulativen Geschäften\ndes Terminhandels wurden vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen\n(ablehnend auch Schröter/Bader, Zur Reform des Terminsrechts, in\nFestschrift für Herbert Schimansky, S. 717, 734 f. m.w.Nachw.). Das\nbedeutet indessen nicht, dass die dem Marginsystem zugrunde\nliegende Wertungsentscheidung als Instrument des Anlegerschutzes\ndurch die Börsengesetznovelle revidiert worden wäre. Die Ersetzung\nder bisherigen Sicherheitsleistung durch die neue\nTermingeschäftsfähigkeit kraft Information ist nur deshalb\nvorgenommen worden, weil sich das damalige Sicherheitsmodell als\nschwerfällig, kostenintensiv und wenig praxisgerecht erwiesen hat\nund bei den modernen Terminbörsen mit ihrer täglichen\nSicherheitenanpassung undurchführbar gewesen wäre (Kümpel, WM 1990,\n449, 452, zu Fußn. 31, und ders. in WM 1991, Sonderbeilage 1, S.5,\nunter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zur\nBörsengesetznovelle 1989, BT-Drucksache 11/4177, S. 19f.). Die\nErfüllung von Informationspflichten allein kann den Schutz des\nAnlegers indessen nicht immer hinreichend gewährleisten. Die für\ndie Termingeschäftsfähigkeit ausreichende Einhaltung des gesetzlich\nfestgelegten standardisierten und formalisierten\nInformationsverfahrens kann allenfalls eine \"Grundinformation\"\nvermitteln (Brandner, Sinn und Unsinn der Termingeschäftsfähigkeit\nvon Privatanlegern nach § 53 Abs.2 BörsG, in Festschrift für\nHerbert Schimansky, S. 581 ff., sieht in der Informationsschrift\neinen \"schlichten Papiertiger\") und bedarf deshalb einer anleger-\nund objektgerechten Ergänzung auf der sog. \"zweiten Stufe\" des\nInformationsverfahrens (BGH NJW 1996, 2511; NJW 1997, 2171;\nEllenberger, WM 1999, Sonderbeil. Nr.2, S. 15 ff. m.w.Nachw.).\nDaneben sind die unter anderem in den genannten Vorschriften der\nBörsO und des WpHG konkretisierten weiteren Verhaltensregeln zu\nbeachten. Die Verletzung dieses Verhaltensstandards kann jedenfalls\ndann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wenn die Bank\ninsoweit gegen Verhaltensweisen verstößt, die sie ausdrücklich zum\nVertragsinhalt gemacht hat. Das ist hier hinsichtlich der\nsicherheitspflichtigen Börsentermingeschäfte der Fall.\n\n41\n\nIn der zwischen den Parteien abgeschlossenen\n\"Rahmenvereinbarung über die Abwicklung von Börsentermingeschäften\"\nist - im Einklang mit den aufgezeigten Grundsätzen - unter anderem\nfestgelegt:\n\n42\n\n\"2.1. Terminhandelslinie\n\n43\n\nFür den Kunden, der sicherheitspflichtige Börsentermingeschäfte\ntätigt, wird von der Bank eine Terminhandelslinie festgesetzt. Der\nsich aus Börsentermingeschäften des Kunden ergebende\nSicherheitenbedarf (Margin) darf diese Terminhandelslinie nicht\nüberschreiten.\n\n44\n\nDie Terminhandelslinie wird von der Bank unter Berücksichtigung\nder bei ihr unterhaltenen liquiden, frei verfügbaren Vermögenswerte\n(z.B. Spareinlagen, Termingelder, Depotwerte) - bewertet nach\nbanküblichen Bewertungsrichtlinien - ermittelt und dem Kunden\nmitgeteilt.\n\n45\n\nVerringert sich der Wert oder der Bestand der liquiden bei der\nBank unterhaltenen Vermögenswerte des Kunden, führt dies zu einer\nReduzierung der Terminhandelslinie. Die Bank wird dem Kunden die\nreduzierte Terminhandelslinie mitteilen.\n\n46\n\n2.2. Sicherheiten\n\n47\n\nDer Kunde wird die erforderlichen Sicherheiten aus seinen\nliquiden, frei verfügbaren, bei der Bank unterhaltenen\nVermögenswerten durch gesonderte Erklärung bestellen.\n\n48\n\n2.3 Sicherheitenbedarf\n\n49\n\nDer Sicherheitenbedarf wird täglich neu berechnet.\n\n50\n\nUngünstige Marktentwicklungen können dazu führen, daß\nzusätzliche Sicherheiten bestellt werden müssen. Nähert sich der\nSicherheitenbedarf dem Wert der bestellten Sicherheiten, hat die\nBank das Recht, die Stellung zusätzlicher Sicherheiten in\nausreichender Höhe von dem Kunden zu verlangen (Margin-Call).\"\n\n51\n\nGegen die aufgezeigten Pflichten hat die Klägerin in mehrfacher\nHinsicht verstoßen:\n\n52\n\nDie Klägerin hat zwar eine Terminhandelslinie festgelegt und in\nden dem Beklagten erteilten Positionsauszügen ausgewiesen, die\nstets deutlich unter den vom Beklagten bei ihr unterhaltenen\nliquiden, frei verfügbaren Vermögenswerten lag. Sie hat sich die\nals M./LINIE festgelegten Sicherheiten jedoch nicht vom Beklagten\ndurch eine gesonderte Erklärung bestellen lassen, wie dies in der\nRahmenvereinbarung vorgesehen war. Jedenfalls ist im gesamten\nSachvortrag der Parteien weder von einer Verbuchung der als\nM./LINIE ausgewiesenen Beträge auf einem gesonderten Marginkonto\nnoch von einer anderweitigen Separierung (wie durch Sperrvermerk)\ndie Rede.\n\n53\n\nVor allem aber hat sich die Klägerin schon bald nicht mehr an\ndie von ihr für den Beklagten festgelegte und in den ihm laufend\nerteilten Positionsauszügen als M./LINIE ausgewiesene\nTerminhandelslinie gehalten. Jedenfalls seit dem 06.02.1998 weisen\ndie Positionsauszüge ein deutlich über der angegebenen M./LINIE\nliegendes MARGINERFORDERNIS aus. So steht im Positionsauszug von\njenem Tage einer mit 160.000 DM angegebenen M./LINIE ein\nMARGINERFORDERNIS von 192.439 DM gegenüber. Im nächsten\nPositionsauszug vom 13.02.1998 ist die MARGINDECKUNG/ LINIE mit\n170.000 DM und das MARGINERFORDERNIS mit 232.206 DM ausgewiesen. Im\nnachfolgenden Positionsauszug vom 23.02.1998 steht eine\nausgewiesene MARGINDECKUNG/ LINIE von 170.000 DM einem\nMARGINERFORDERNIS von 183.665 DM gegenüber. Im Positionsauszug vom\n02.03.1998 hat sich das MARGINERFORDERNIS auf 273.265 DM (bei einer\nweiter mit 170.000 DM angegebenen M./LINIE) und im Positionsauszug\nvom 06.03.1998 auf 307.828 DM (bei einer M./LINIE von nunmehr\n180.000 DM) erhöht. Bei diesem Betrag als ausgewiesene M./LINIE ist\nes sodann unverändert bis einschließlich zum Kontoauszug vom\n22.05.1998 geblieben, während sich das ausgewiesene\nMARGINERFORDERNIS in der zeitlichen Reihenfolge der\nPositionsauszüge wie folgt entwickelt hat:\n\n54\n\n13.03.1998: 447.083 DM\n\n55\n\n24.03.1998: 821.919 DM\n\n56\n\n30.03.1998 878.542 DM\n\n57\n\n03.04.1998 1.123.993 DM\n\n58\n\n09.04.1998: 1.175.007 DM\n\n59\n\n21.04.1998: 1.305.768 DM\n\n60\n\n24.04.1998: 971.269 DM\n\n61\n\n30.04.1998: 1.032.049 DM\n\n62\n\n08.05.1998: 1.069.776 DM\n\n63\n\n18.05.1998: 736.395 DM\n\n64\n\n22.05.1998: 845.810 DM\n\n65\n\nErstmals im Positionsauszug vom 29.05.1998 ist die M./LINIE mit\n260.000 DM ausgewiesen (bei einem MARGINERFORDERNIS von 879.022\nDM), ebenso in den nachfolgenden Kontoauszügen bis zur\nGlattstellung bei folgenden Beträgen als MARGINERFORDERNIS:\n\n66\n\n05.06.1998: 1.020.025 DM\n\n67\n\n12.06.1998: 929.086 DM\n\n68\n\n19.06.1998: 148.400 DM\n\n69\n\n(= erstmalige Unterschreitung der ausgewiesenen M./LINIE)\n\n70\n\n22.06.1998: 105.900 DM\n\n71\n\n(bei ausgewiesener M./LINIE von 0 DM).\n\n72\n\nWenn - wie die Klägerin behauptet (Seite 3 der\nBerufungserwiderung) - wöchentliche Übersendung von\nPositionsauszügen (zusätzlich ca. eine Woche vor Verfall einer\nOption) vereinbart gewesen sein sollte, ist dieser - unterstellten\n- Vereinbarung zwar annähernd Rechnung getragen worden, wie die von\nbeiden Parteien auflagegemäß vervollständigte Vorlage der\nPositionsauszüge belegt. Unabhängig davon, in welchen zeitlichen\nAbständen vereinbarungsgemäß Positionsauszüge zu übersenden waren,\nmusste aber jedenfalls - wie aufgezeigt - der Sicherheitenbedarf\nbörsentäglich neu berechnet und bei einer Überschreitung der\nSicherheitsleistung der Beklagte nicht nur unverzüglich informiert,\nsondern auch zur kurzfristigen Nachschussleistung unter Hinweis auf\nZiffer 4 (1) der Sonderbedingungen (Folgen bei Ausbleiben von\nSicherheiten) aufgefordert werden. Insoweit gelten im Verhältnis\nder Bank zum Kunden grundsätzlich dieselben Anforderungen wie im\nVerhältnis der Bank (oder des Clearing-Mitgliedes, dem sie\nangeschlossen ist, hier die WGZ) zur DTB (jetzt E.-Deutschland). Es\nsteht der Bank frei, von ihren Kunden höhere als die\nPflicht-Margins zu verlangen; der überschießende Teil der\nSicherheitsleistung dient dann zur weitergehenden Risikoabdeckung\ndes Kunden und/oder zur Vermeidung einer täglichen\nkostenaufwendigen Nachbesicherung. Wegen der Schnelligkeit, mit der\nsich die Marktpreise am Terminmarkt verändern können, müssen solche\nzusätzlichen Sicherheiten häufig schon bis zu einer bestimmten\nUhrzeit des nachfolgenden Börsentages bestellt sein. In\nAusnahmefällen hat die zusätzliche Sicherheit sofort zu erfolgen (§\n14 S.2 der Clearing-Bedingungen der DTB). Damit soll der Zeitraum,\nin dem ein Börsenteilnehmer unvertretbare, seine finanziellen\nMöglichkeiten überfordernde Risikopositionen aufbaut, möglichst eng\ngehalten werden. Dasselbe gilt für das Verhältnis von\nBörsenteilnehmer und Kunden. Demgemäß heißt es denn auch in der\nRahmenvereinbarung unter Ziffer 1.3 (Erreichbarkeit des Kunden):\n\"Der Kunde wird in geeigneter Weise sicherstellen, daß er während\nder Geschäftszeiten der Bank erreichbar ist, damit die Bank\nWeisungen einholen (z.B. bei Ausübung und Lieferung) oder u.U. sehr\nkurzfristig erforderliche zusätzliche Sicherheitsleistungen\nanfordern kann.\" Gemäß Ziffer 2.3. der Rahmenvereinbarung hat sich\ndie Klägerin den \"Margin-Call\" zur Nachbesicherung bereits für den\nFall vorbehalten, dass sich der Sicherheitenbedarf dem Wert der\nbestellten Sicherheiten \"nähert\", nicht erst, wenn er überschritten\nist.\n\n73\n\nZwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass der Beklagte\nbei der Klägerin ein die ausgewiesenen Margindeckungen weit\nübersteigendes \"Guthaben\" unterhielt, das bis Mitte März 1998 den\ngestiegenen Marginerfordernissen genügt hätte. Laut\nBerufungserwiderung (Seite 4 = Bl. 223 GA) betrug dieses \"Guthaben\"\nam 06.03.1998 524.000 DM und am 13.03.1998 542.000 DM. Am\n24.03.1998 haben die bei der Klägerin unterhaltenen \"Depotwerte\"\ndes Beklagten unstreitig 610.000 DM betragen, und zwar 485.000 DM\nInhaberschuldverschreibungen und 125.000 DM Festgeld. Diese\nVeränderungen in der \"Guthabenstruktur\" verdeutlichen, dass die\nKlägerin die Sicherheiten nicht separiert hat. Es ist schon nicht\nunproblematisch, dass eine Bank dem Kunden gestattet, die\nVerpflichtung zur Verstärkung von Sicherheiten mit sonstigen bei\nder Bank unterhaltenen Vermögenswerten zu erfüllen. Mit Rücksicht\nauf das große Risikopotential der Börsentermingeschäfte muss die\nBank im Allgemeinen Wert darauf legen, dass die ihr AGB-mäßig\nhaftenden Werte stets nur in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes\ndem Risiko von Börsentermingeschäften ausgesetzt sind (vgl. Kümpel,\nWM 1990, 449, 456, 460). Dem hat die Klägerin auch \"auf dem Papier\"\nRechnung getragen, indem sie die Terminhandelslinie für den\nBeklagten erheblich unter den ihr haftenden Werten festgelegt hat\n(etwa in einer Relation 1:3). Tatsächlich hat sie sich jedoch, wie\naufgezeigt, schon bald nicht mehr an diese Terminhandelslinie\ngehalten, vielmehr deutliche Überschreitungen zugelassen. Ohne die\nausgewiesene Terminhandelslinie - trotz verschiedener Anhebungen -\nausdrücklich oder sonst erkennbar in einem anderen Verhältnis\nfestzulegen, hat sie dem Beklagten praktisch gestattet, die von ihm\nbei ihr unterhaltenen Vermögenswerte in voller Höhe als\nPflichtmargin einzusetzen. Jedenfalls behauptet die Klägerin selbst\nnicht, den Beklagten bereits zu einer Nachbesicherung aufgefordert\nzu haben, bevor sich abzeichnete, dass die gesamten bei ihr\nunterhaltenen Vermögenswerte des Beklagten nicht mehr dem\nMarginerfordernis genügten. Bei einer solchen schon zu\nmissbilligenden stillschweigenden Risikoerhöhung musste die\nKlägerin um so strikter reagieren, sobald das Marginerfordernis die\nHöhe der gesamten bei ihr unterhaltenen Vermögenswerte des\nBeklagten zu übersteigen drohte.\n\n74\n\nAngesichts der aufgezeigten Anforderungen hält es der Senat für\nschlechterdings unvertretbar, dass sich die Klägerin bei dem am\n17.03.1998 (vor der Ausführung der beiden Aufträge, die später den\ngrößten Verlust erbracht haben) mit dem Beklagten geführten\nTelefonat hinsichtlich der fehlenden Sicherheitsleistungen damit\nhat vertrösten lassen, dass der Beklagte in Aussicht (!) gestellt\nhat, einen für Ende Mai/Anfang Juni (!) erwarteten Erlös aus dem\nVerkauf von Eigentumswohnungen in D. auf sein Konto bei der\nKlägerin zu überweisen. Dasselbe gilt für das Gespräch vom\n09.04.1998, bei dem die Klägerin sich nach eigener Darstellung\nwiederum damit begnügt hat, den Beklagten auf das Erfordernis\nergänzender Sicherheiten hinzuweisen und ihm die Schließung\nsämtlicher Positionen anzudrohen, stattdessen gleichwohl weitere\nGeschäfte zugelassen hat, weil der Beklagte ihr mit einer durch\nnichts belegten Vermögensaufstellung den Eindruck einer\nvermeintlich erstklassigen Bonität vermittelt hat. Auch die\nnachfolgenden Gelegenheiten, zu denen die Klägerin ohne Verstoß\ngegen die Verpflichtung, im Rahmen der Billigkeit auf die\nschutzwürdigen Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH WM\n1981, 150, 151), die Positionen so hätte schließen können, dass dem\nBeklagten kein oder \"kaum\" ein Schaden entstanden wäre (Seite 6 der\nBerufungserwiderung = Bl. 225 GA), hat die Klägerin nicht\nwahrgenommen, sondern sich wiederum vom Beklagten vertrösten\nlassen. Dieses gesamte Verhalten der Klägerin kommt praktisch einem\nweitgehenden Verzicht auf die erforderlichen Sicherheiten und einer\nVerleitung zu unbesicherter Spekulation auf Kredit gleich.\n\n75\n\nII.\n\n76\n\nHätte die Klägerin sich pflichtgemäß verhalten und die\nPositionen des Beklagten spätestens zum 24.03.1998 glattgestellt,\nstatt noch die unbesicherten Aufträge vom 17. und 20.03.1998\nauszuführen, dann wäre dem Beklagten nur ein Verlust von 292.100 DM\nentstanden, so dass ihm nach Verrechnung dieses Verlustes mit den\nseinerzeit unstreitig 610.000 DM betragenden Depotwerten immer noch\n317.900 DM verblieben wären. Mit \"Rosinentheorie\", wie die\nBerufungserwiderung meint, hat dies nichts zu tun. Es handelt sich\nvielmehr um die schlüssige Berechnung der Schließung aller offenen\nPositionen zum 24.03.1998 (ohne die Ausführung der Aufträge vom 17.\nund 20.03.) auf der Grundlage der in jenem Positionsauszug\nausgewiesenen Werte für die beiden damals offenen Positionen vom\n28.01. und 09.02.1998 (2 x 50 Kaufoptionen zum 19.06.1998 à 292,10\nDM - bei einem Einstandskurs von 65,00 DM bzw. 112,00 DM). Soweit\ndie Klägerin diese Berechnung als unvollständig ansieht, wäre es\nihre Sache gewesen, diese Berechnung zu vervollständigen. In ihrem\nnachgelassenen Schriftsatz vom 06.12.2000 kommt sie in einer\nweitere Positionen einschließenden, für den Senat allerdings so\nnicht nachvollziehbaren Berechnung sogar zu dem Ergebnis, dass am\n24.03.1998 der theoretische Verlust für den Beklagten \"nur\"\n276.050,00 DM betragen habe. Die mit der Berufung verfolgte\nSchadensberechnung des Beklagten enthält daher jedenfalls keinen\nFehler zum Nachteil der Klägerin.\n\n77\n\nDer Beklagte muss sich allerdings ein nicht unerhebliches\nMitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen.\n\n78\n\nBei der Festlegung der Mitverschuldensquote ist in erster Linie\nauf das Maß der beiderseitigen Schadensverursachung und in zweiter\nLinie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen (BGH\nNJW-RR 2000, 272 m.w.Nachw.). Es kommt danach für die\nHaftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten der\nKlägerin oder das des Beklagten den Eintritt des Schadens in\nerheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen\nGesichtspunkten vorzunehmende Abwägung führt den Senat zu einer\ngleich hohen Bewertung der Mitverursachungs- und\nMitverschuldensanteile.\n\n79\n\nDie in den laufenden Positionsauszügen als M./LINIE\nausgewiesenen Beträge hatten zwar keinen dem Beklagten\nverdeutlichten Bezug zu den tatsächlich von ihm gestellten\nSicherheiten. Angesichts der aufgezeigten Handhabung mochte er auch\ndarauf vertrauen können, dass die Klägerin sich für die bereits\ngetätigten Geschäfte mit einer Besicherung im Verhältnis 1:1\nbegnügte, solange seine bei ihr unterhaltenen Vermögenswerte hierzu\nausreichten. Da dem Beklagten die Höhe des von ihm bei der Klägerin\nunterhaltenen und ihr AGB-mäßig haftenden Vermögens bekannt war,\nkonnte er jedoch aufgrund der in den Positionsauszügen\nausgewiesenen MARGINERFORDERNISSE ersehen, dass ab Mitte März 1998\ndiese Vermögenswerte nicht mehr zur Abdeckung des Verlustrisikos\nausreichten. Der Beklagte konnte daher nicht mit einer ungedeckten\nAusführung seiner Aufträge vom 17. und 20.03.1998 rechnen.\nJedenfalls musste er aufgrund der mit der Klägerin getroffenen\nVereinbarungen sowie aufgrund der ihm bekannten Usancen im\nDTB-Handel mit Optionen insbesondere auf den Deutschen Aktienindex\nspätestens von diesem Zeitpunkt ab mit einem Margin-Call zur\nentsprechenden Sicherheitsanpassung und, falls er die dem\nMarginerfordernis entsprechenden Nachschüsse nicht kurzfristig\nleistete, mit der Zwangsschließung aller offenen Positionen\nrechnen.\n\n80\n\nDer Beklagte gehört nicht zu einem Personenkreis, den man durch\nRisikoaufklärung vor sich schützen konnte und musste. Er kannte und\nsuchte das Spekulationsrisiko, das mit den\nDTB-Dax-Optionsgeschäften verbunden war. Dabei bot ihm die Klägerin\nvon Anfang an die Möglichkeit, diese Geschäfte mit relativ geringem\nEinsatz zu tätigen, da sie faktisch lediglich die vorgeschriebenen\nMindestsicherheiten im Verhältnis 1:1 verlangte. Als die Klägerin,\nnachdem sich ihr Vorstand eingeschaltet hatte, für künftige\nGeschäfte des Beklagten eine dreifache Besicherung haben wollte,\nwar sie für den Beklagten uninteressant geworden. Der Beklagte\nsetzte stattdessen darauf, drohende Verluste durch weitere\nGeschäfte bis Ende 1998 abwenden, gleichwohl aber die\nMarginverpflichtung deutlich unter die bisherigen Überschreitungen\nsenken zu können, wie in seinem Schreiben vom 06.06.1998 an die\nKlägerin zum Ausdruck kommt. So war denn auch seine\nerstinstanzliche Schadensberechnung darauf gestützt, dass er die\nMitte 1998 bestehenden hohen Verlustrisiken hätte ausgleichen\nkönnen, wenn die Klägerin ihm nur - ohne die geforderten weiteren\nSicherheiten - die Prolongationsgeschäfte, welche ihm hierzu\nvorschwebten, ermöglicht hätte.\n\n81\n\nVor einer solchen häufig mit Selbstüberschätzung verbundenen\nVerstrickung in immer höhere Spekulationsrisiken gibt es bei\nderartigen DTB-Geschäften, deren verführerischer Anreiz gerade\ndarin liegt, mit verhältnismäßig geringem Kapitaleinsatz als\nSicherheitsleistung hohe Gewinne erzielen zu können, nur einen\neffektiven Schutz: die strikte Einhaltung des Marginerfordernisses.\nDass der Beklagte der von diesen Börsentermingeschäften ausgehenden\nVerlockung erlegen ist und Risiken eingegangen ist, die - wie er\nerkennen konnte - durch die vorhandenen Sicherheiten nicht mehr\ngedeckt waren, fällt daher im Ergebnis bei der Ursachenabwägung\nnicht schwerer ins Gewicht als das aufgezeigte Fehlverhalten der\nKlägerin.\n\n82\n\nIII.\n\n83\n\nGemäß § 92 Abs.1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits beider\nInstanzen nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu\nverteilen. Ausgenommen sind hiervon die durch die Säumnis des\nBeklagten im Termin vom 26.02.1999 veranlassten Kosten; diese\nverbleiben dem Beklagten nach § 344 ZPO auch bei einer abändernden\nEntscheidung. Gemäß § 91a ZPO hat der Beklagte die bis zur\nübereinstimmenden Erledigungserklärung auf den für erledigt\nerklärten Teil der negativen Feststellungsklage entfallenden Kosten\nzu tragen, weil er sich insoweit eines weitergehenden, jetzt selbst\nnicht mehr aufrechterhaltenen Schadensersatzanspruchs in Höhe von\nanfänglich 614.475,00 DM berühmt hat. Dass er nachfolgend bereits\nerstinstanzlich die Schadensberechnung dahin korrigiert hat, der\n\"Mindestschaden\" betrage aufgrund Anrechnung der erhaltenen\n(Stillhalter-)Prämien nur 423.400,00 DM, genügte nicht, um das\nFeststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich der weitergehenden\nBerühmung entfallen zu lassen. Dasselbe gilt für den mit der\nBerufungsbegründung auf 317.900,00 DM beschränkten Mindestschaden,\nsolange der Beklagte nicht verbindlich erklärte, dass er einen\ndarüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend\nmache. Im Hinblick auf die übereinstimmende\nTeilerledigungserklärung der negativen Feststellungsklage nach der\nim Berufungstermin verbindlich erklärten Beschränkung des\nSchadensersatzanspruchs, dessen sich der Beklagte berühmt, sind\nlediglich die nach dem ermäßigten Streitwert angefallenen\nUrteilsgebühren hälftig zu teilen.\n\n84\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 108, 708\nNr.10, 711 ZPO.\n\n85\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird - in teilweiser\nAbänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 10.07.2000 -\nwie folgt festgesetzt:\n\n86\n\nbis einschließlich zur Erörterung im Termin vom 15.11.2000 auf\n614.475,00 DM (wie erste Instanz gemäß dortiger Festsetzung vom\n08.02.2000), sodann auf 317.900,00 DM.\n\n87\n\nBeide Parteien sind durch dieses Urteil in Höhe von jeweils\n158.950,00 DM beschwert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-31/13-u-114-00","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-31/13-u-114-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302937","retrieved":"2026-07-09 03:29:04.681431+00:00"}}