{"status":"available","doknr":"OLD302982","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0126.6U160.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-26","aktenzeichen":"6 U 160/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n3\n\nDem steht es nicht entgegen, dass die Berufung ausweislich das\nin der Berufungsschrift angegebenen Rubrums für \"den Verlag N. R.,\nInhaber N. R.\" eingelegt wurde. Es handelt sich hierbei um eine\nunschädliche Falschbezeichnung der tatsächlichen Berufungsklägerin,\nderen Identität sich zwanglos aus den sonstigen Umständen der\nBerufungseinlegung ermitteln lässt. Die Person des Berufungsklägers\nkann - selbst wenn dieser überhaupt nicht in der Berufungsschrift\ngenannt ist - durch Auslegung ermittelt werden. Dabei sind zwar\nhohe Anforderungen angebracht, die jedoch nicht zur Förmelei werden\ndürfen (vgl. Zöller - Gummer, ZPO, 22. Aufl., Rn. 30 zu § 518 ZPO\nm. w. N.). Danach steht es im Streitfall aber fest, dass die\nBerufung trotz der Bezeichnung des \"Verlages N. R.\" im Aktivrubrum\nder Rechtsmittelschrift in Wirklichkeit für die Beklagte des\nvorliegenden Rechtsstreits eingelegt wurde. Denn das Rechtsmittel\nwurde ausweislich der Berufungsschrift ausdrücklich \"namens und im\nAuftrag des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - 14 O\n67/00 - vom 27.07.2000\" eingelegt, welches sich aber gegen die\nBeklagte des vorliegenden Rechtsstreits richtet, die durch die\nselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, wie der Verlag N. R.\nin der Parallelsache 6 U 162/00 (11 O 174/99 LG Köln). Die\nBerufungsbegründung wurde sodann auch - obwohl die\nBerufungseinlegung durch die vermeintlich \"falsche Person\" zu\ndiesem Zeitpunkt noch nicht gerügt worden war - ausdrücklich für\ndie Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits eingereicht. Vor diesem\nHintergrund steht zweifelsfrei fest, dass die Berufung durch die im\nhiesigen Rechtsstreit in Anspruch genommene Beklagte, mithin von\nder durch das angefochtene Urteil beschwerten Person fristgerecht\neingelegt worden ist.\n\n4\n\nDie somit insgesamt zulässig Berufung hat in der Sache indessen\nkeinen Erfolg.\n\n5\n\nDer klagenden Verbraucherzentrale steht das geltend gemachte\nUnterlassungsbegehren in der Fassung des im Termin am 20.12.2000\nformulierten Unterlassungsantrags gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG\ngegen die Beklagte zu.\n\n6\n\nDie von der Klägerin mit diesem Antrag angegriffene, in der\nRechnung der Beklagten vom 21.01.2000 fakturierte Zusendung der\nDruckschrift \"Schreibbüro\" an Frau B. stellt sich als nach Maßgabe\nvon § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der \"Belästigung\"\nwettbewerbswidrige Maßnahme dar.\n\n7\n\nDass und warum die Zusendung unbestellter Waren sowohl im\nGrundsatz als auch im Streitfall als wettbewerblich unlauter zu\nerachten ist, ergibt sich bereits aus den Entscheidungsgründen des\nangefochtenen landgerichtlichen Urteils (dort S. 6 - 8 = 75 - 77\nd.A.), auf deren zutreffende Ausführungen der erkennende Senat zur\nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt\nund die er sich vollinhaltlich zu eigen macht.\n\n8\n\nDas Berufungsvorbringen der Beklagten bietet dabei keinen Anlass\nzu einer abweichenden Beurteilung.\n\n9\n\nSoweit die Beklagte die Übersendung des vorerwähnten Heftes von\n\"Schreibbüro\" nicht für \"unaufgefordert\" bzw. \"unbestellt\" hält, so\ndass schon die für die Fälle der Zusendung unbestellter Ware\ngreifenden Grundsätze des wettbewerblichen\nUnlauterkeitstatbestandes der Belästigung im Streitfall nicht\nanwendbar seien, vermag das nicht zu überzeugen. Dies hat das\nLandgericht (Urteil dort S. 6 f) im einzelnen bereits zutreffend\nausgeführt, wobei sich an der Überzeugungskraft dieser Ausführungen\nauch durch den in dem Impressum der Zeitschrift \"NebenJobs\"\nenthaltenen Hinweis schon allein deshalb nichts ändert, weil die\nfür eine Bestellung vorauszusetzende Willenserklärung der Frau B.\nfehlt.\n\n10\n\nSoweit die Beklagte ferner darauf abstellt, dass die Übersendung\ndes Heftes \"Schreibbüro\" im Rahmen einer bestehenden\nKundenbeziehung erfolgte, ist dies nicht geeignet, der vorliegend\nzu beurteilenden Verhaltensweise den Charakter der\nWettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Belästigung zu\nnehmen. Innerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung ist es zwar\nunter erleichterten Bedingungen ausnahmsweise zulässig, dem Kunden\nunbestellt Ware zuzusenden. Daraus folgt indessen nicht, dass\njegliche Übersendung unbestellter Ware im Rahmen einer bestehenden\nGeschäftsverbindung wettbewerbsrechtlich unbedenklich wäre. Eine\nbestehende Kundenbeziehung kann allenfalls Anlass für die Annahme\nbieten, dass einem Kunden die unverlangte Zusendung von Ware nicht\nunerwünscht ist oder sie sogar seinem Interesse entspricht. Vor\ndiesem Hintergrund stellt sich aber das Übersenden der unbestellten\nSonderausgabe \"Schreibbüro\" an Frau B. als wettbewerbswidrig dar.\nDenn ungeachtet des Umstandes, ob im Streitfall überhaupt ein\nThemenbezug zwischen der durch Frau B. abonnierten Zeitschrift\n\"NebenJob - Erfolgreich nebenbei Geld verdienen\" sowie der\nSonderausgabe \"Schreibbüro\" besteht und die Beklagte davon ausgehen\ndurfte, dass die Übersendung dem Interesse oder Wunsch Frau B.s\nentspreche, spricht dagegen jedenfalls der verhältnismäßig hohe\nPreis der Sonderausgabe, der immerhin so hoch wie ein Einzelheft\ndes abonnierten Periodikums ist. Soweit die Beklagte in diesem\nZusammenhang die Ansicht vertritt, innerhalb eines bestehenden, auf\nden Bezug von Druckerzeugnissen gerichteten Abonnementvertrages sei\ngenerell zu unterstellen, dass die Übersendung von\n\"Ansichtsexemplaren\" anderer Druckerzeugnisse dem Kundenwunsch\nentspreche, vermag das keine abweichende Beurteilung\nherbeizuführen. Denn die Beklagte hat das Sonderheft \"Schreibbüro\"\nim Streitfall nicht lediglich als \"Ansichtsexemplar\" übersandt,\nsondern ausweislich der Rechnung vom 21.01.2000 auf eine angebliche\n\"Anforderung\" der Frau B. vom 30.09.1999 reagiert, was die bereits\nerfolgte Bestellung suggeriert. Diese Rechnungsgestaltung verstärkt\ndabei noch die sich unter dem dargestellten Aspekt der \"Belästigung\nergebende Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Verhaltens der\nBeklagten. Denn selbst wenn Frau B. erkannt hat, dass in\nWirklichkeit keine Bestellung der Sonderausgabe \"Schreibbüro\"\nvorlag, ist doch der mit der Rechnung hervorgerufene Eindruck einer\nangeblich bereits vorliegenden Bestellung gleichwohl geeignet, die\nBereitschaft der Frau B. zu fördern, sich auf die zugesandte Ware\neinzulassen bzw. das hierfür geforderte Entgelt zu entrichten und\nsie daher für das Geschäft \"einzufangen\", weil sie der subjektiv\nals lästig empfundenen Auseinandersetzung mit der Beklagten über\ndie Streitfrage der Bestellung des Sonderheftes aus dem Weg gehen\nwill. Eben dieser Gesichtspunkt stellt einen der Gründe dar, die\ndie Beurteilung der Zusendung unbestellter Waren als unter dem\nAspekt der Belästigung grundsätzlich wettbewerbswidrige Maßnahme\ndes Kundenfangs tragen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rdn. 72 zu\n§ 1 UWG). Von Gewicht ist zusätzlich, dass in dem der Rechnung\nbeigefügten vorbereiteten Überweisungsformular die\nGesamtrechnungssumme - also der Preis für den Vierteljahrerbezug\ndes Periodikums \"NebenJobs\" sowie derjenige für die Sonderausgabe\n\"Schreibbüro\" - in einem Betrag eingetragen war. Wollte Frau B.\ndaher dem Erwerb des erwähnten Sonderheftes aus dem Weg gehen, war\nsie gezwungen, eigens einen neuen, lediglich den Bezugspreis für\ndas Abonnement ausweisenden Überweisungsträger auszustellen. Auch\ndieser, für die Abwehr des mit dem Übersenden des Sonderheftes\ndurch die Beklagte erstrebten Geschäftes erforderliche Aufwand\nstellt eine Unbequemlichkeit dar, die aus den oben aufgezeigten\nGründen den Vorwurf der wettbewerblichen Unlauterkeit unter dem\nGesichtspunkt der Belästigung trägt. Die Beklagte kann sich weiter\naber auch nicht etwa auf eine im hier fraglichen Bereich\nexistierende Verkehrssitte von einem solchen Kundeninteresse an der\nZusendung unbestellter Druckerzeugnisse berufen. Soweit die\nBeklagte in diesem Zusammenhang behauptet, der Handelsblatt-Verlag\nübersende ebenfalls \"unaufgefordert\" entgeltliche Sonderhefte,\nrechtfertigt das keine abweichende Wertung. Denn ungeachtet der\nFrage, ob nach der sonstigen vom Handelsblatt-Verlag gewählten\nVertragsgestaltung nicht ausnahmsweise tatsächlich von einem\nbestehenden Kundenwunsch ausgegangen werden kann, greift hier die\nErwägung, dass ein in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht\nbeanstandungswürdiges Verhalten nicht dadurch den Charakter der\nLauterkeit erhält, dass es auch von anderen Wettbewerbern so\nausgeübt wird. Maßgeblich ist aber vor allen Dingen, dass die\nBeklagte außer dem Handelsblatt-Verlag keinen weiteren Wettbewerber\ngenannt hat, der vergleichbar verfährt, so dass schon nach ihrem\neigenen Vortrag von einer Verkehrssitte, wonach Kunden im Rahmen\nbestehender Abonnementsverträge unaufgefordert gesondert berechnete\nweitere Druckerzeugnisse zugesandt werden, keine Rede sein kann.\nAuch das von der Beklagten weiter vorgebrachte Argument, die\nZusendung der unbestellten Sonderhefte betreffe eine sich außerhalb\ndes privaten Bereiches bewegende Kundenbeziehung, weil Frau B. das\nabonnierte Periodikum im Rahmen gewerblicher Zwecke verwende,\nentfaltet keine Überzeugungskraft. Dabei trifft es im Ansatz zwar\nzu, dass der geschäftliche bzw. gewerbliche Bereich weniger\nschutzwürdig vor belästigenden Praktiken erscheint, als dies für\nden privaten Bereich gilt. Im Streitfall ist indessen der \"private\"\nBereich getroffen, woran der Umstand nichts ändert, dass sich die\nAbonnentin erkennbar für nebenerwerbliche Einnahmequellen\ninteressiert. Denn allein das Bekunden dieses Interesses begründet\nnoch keine gewerbliche oder sonstige unternehmerische Tätigkeit,\ndie vor unaufgefordertem Eindringen weniger zu schützen ist, als\ndies für die Privatsphäre gilt.\n\n11\n\nAus diesem Grund vermag auch der unter Hinweis auf § 13 BGB\nvorgebrachte Einwand der Beklagten nicht zu überzeugen, das\nLandgericht habe bei seiner Wertung einen zu engen oder sogar\nfalschen \"Verbraucherbegriff\" zugrunde gelegt. Soweit die Beklagte\nin diesem Zusammenhang auf die Rechsprechung des EuGH zu\nIrreführungstatbeständen sowie das dabei zugrundegelegte\nVerbraucherleitbild abstellt, ist das unbehelflich. Denn im\nStreitfall geht es nicht um die Schutzwürdigkeit von\nFehlvorstellungen bestimmter Verbrauchergruppen, sonder darum, ob\nVerbraucher bestimmte Praktiken als belästigend empfinden bzw. sich\nunter Druck bestimmter Umstände auf Geschäfte einlassen, die\nanderenfalls nicht zustande gekommen wären. Soweit die Beklagte\nunter Hinweis auf § 241 a Abs. 3 BGB offenbar einen\n\"Paradigmenwechsel\" behaupten will, überzeugt das schließlich\nebenfalls nicht. Denn zum einen formuliert § 241 a Abs. 1 BGB\nausdrücklich, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen an einen\nVerbraucher kein Anspruch des Unternehmers begründet wird, was\ngerade für die Beibehaltung der Regel spricht, dass das Zusenden\nunbestellter Ware grundsätzlich als unlauter zu gelten hat. Zum\nanderen bestimmt § 241 a Abs. 3 BGB lediglich, dass dem Verbraucher\nstatt der bestellten Ware eine nach Qualität und Leistung\ngleichwertige Ware angeboten werden kann. Im Streitfall geht es\nindessen darum, dass von vorn herein eine unbestellte Ware\nzugesandt wurde.\n\n12\n\nStellt sich die vorliegend zu beurteilende Zusendung des Heftes\n\"Das Schreibbüro\" an Frau B. nach alledem als nach Maßgabe des § 1\nUWG als wettbewerblich unlautere Maßnahme dar, so ist die klagende\nVerbraucherzentrale auch aktivlegitimiert, diesen\nWettbewerbsverstoß im Rahmen eines eigenen Unterlassungsanspruchs\ngeltend zu machen. Denn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß\nbetrifft eine Handlung, durch die wesentliche Belange der\nVerbraucher berührt werden. Mit Blick auf die Auswirkungen der hier\nzu beurteilenden anreißerischen Praktik, mittels der Verbraucher\ndurch Belästigung für Geschäfte eingefangen werden sollen, werden\nüber den Einzelfall hinaus die Belange einer größeren Anzahl von\nVerbrauchern nicht lediglich am Rande berührt und ist der Verstoß\ndaher von einem Gewicht, das den kollektiven Verbraucherschutz\nrechtfertigt.\n\n13\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 269\nAbs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen\nVerhandlung den Unterlassungsantrag umformuliert hat, ist hiermit\neine teilweise Klagerücknahme verbunden, der die Beklagte\nzugestimmt hat. Denn der Wortlaut des ursprünglichen\nUnterlassungsantrags ging weiter und erfasste auch solche\nVerhaltensweisen der Zusendung unbestellter Waren durch die\nBeklagte, in denen nicht - wie im Fall der Frau B. konkret\ngeschehen und in der nunmehrigen Fassung des Unterlassungsantrags\nberücksichtigt - eine bestimmte Rechnungsgestaltung gewählt worden\nist. Die Anpassung des Unterlassungsantrags an die mit dem\nVerhalten der Beklagten gegenüber Frau B. begangene konkrete\nVerletzungshandlung bewirkte daher eine sachliche Reduktion des mit\ndem bisherigen Klageantrag verfolgten Petitums, mithin eine\nteilweise Klagerücknahme, die in dem aus der Urteilsformel\nersichtlichen Umfang zur anteiligen Kostenbelastung der Klägerin\nführt.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.\n\n16\n\nStreitwert: bis zu der im Termin am 20.12.2000 erfolgten\nTeilklagerücknahme: 50.000,00 DM; danach: 40.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-26/6-u-160-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-26/6-u-160-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302982","retrieved":"2026-07-09 03:29:08.505131+00:00"}}