{"status":"available","doknr":"OLD302977","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0126.27WF12.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-26","aktenzeichen":"27 WF  12/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nIn dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten\ndes Verfahrens und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben. Das\nhiergegen gerichtete Rechtsmittel ist nach § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG\nals sofortige Beschwerde statthaft. Das gilt auch, soweit die\nEntscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 94 Abs. 3 Satz 2\nKostO gestützt ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG 14.\nAufl. § 20a Rdn. 22 mit weiteren Nachweisen). In der Sache bleibt\ndas Rechtsmittel ohne Erfolg, weil es unbegründet ist. Es kann\ndeshalb unterstellt werden, dass die Beschwerde rechtzeitig bei\nGericht eingegangen und zulässig ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 22.\nAufl. § 575 Rdn. 6).\n\n3\n\nMit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, dass\ner mit den - seiner Auffassung nach - im vorliegenden\nUmgangsrechtsverfahren angefallenen Kosten für das\nSachverständigengutachten hälftig belastet werde. Dieser Angriff\ngeht aber ins Leere. Denn der angefochtene Beschluss enthält keine\nverbindliche Regelung, wer die Sachverständigenkosten zu tragen\nhat. Soweit er auf § 13a FGG beruht, regelt er nur die\naußergerichtlichen Kosten. Diese Vorschrift bezieht sich auf das\nVerhältnis der Beteiligten untereinander und ist die\nRechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erstattung der\naußergerichtlichen Kosten. Demgegenüber regelt die Kostenordnung,\nwer gegenüber der Staatskasse die Gerichtskosten, also die Gebühren\nund Auslagen - wozu nach § 137 Nr. 6 KostO auch die\nSachverständigenkosten rechnen - zu tragen hat (Senat FamRZ 2001,\n112, 113; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann § 13a Rdn. 2;\nBummiller/Winkler, FGG, 7. Aufl. § 13a Rdn. 1). Soweit die\nKostenentscheidung des Amtsgerichts nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 KostO\nergangen ist, betrifft sie allein die Gebühren. Nach herrschender\nRechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bezieht sich § 94\nKostO - wie aus seinem Abs. 1 hervorgeht - ausschließlich auf die\nGebühren; eine Anwendung auf die Auslagen scheidet aus (BayObLGZ\n1994, 1, 2; 1995, 168, 169; FamRZ 1998, 37 = RPfl 1997, 322; OLG\nDüsseldorf JB 1981, 1551; OLG Hamm FamRZ 1996, 1558 = NJW-RR 1996,\n319 = RPfl 1996, 172; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 250, 251; KG RPfl\n1979, 355; 1985, 256; Keidel/Kunze/Winkler/Zimmermann Vorb § 13a\nRdn. 21 und § 20a Rdn. 22 Fn. 63 jew. mit weiteren Nachweisen zum\nMeinungsstand). Den Auslagenschuldner bestimmt § 2 KostO. Ein davon\nabweichender Kostenausspruch des Familiengerichts ist hinsichtlich\nder Auslagen unverbindlich (vgl. die obigen Nachweise). Danach kann\nschon nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht\nüberhaupt eine Entscheidung über die Tragung des\nSachverständigenauslagen getroffen hat. Jedenfalls wäre eine solche\nEntscheidung für den Kostenbeamten nicht bindend, so dass der\nAntragsgegner nicht beschwert ist. Im Hinblick auf die\nGerichtsgebühr und die außergerichtlichen Kosten entspricht die\nKostenentscheidung der Billigkeit (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) bzw.\nbilligem Ermessen ( § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO); insoweit wird sie\nvom Antragsgegner auch nicht beanstandet.\n\n4\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt\naus §§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.\n\n5\n\nBeschwerdewert: 1.500,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-26/27-wf-12-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-26/27-wf-12-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302977","retrieved":"2026-07-09 03:29:08.103526+00:00"}}