{"status":"available","doknr":"OLD302998","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0125.6W104.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"6 W 104/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie gem. §§ 793, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige\nBeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\nUnbegründet ist auch die gem. § 577 a ZPO zulässige\nAnschlussbeschwerde der Schuldnerin.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nWeder das Angebot eines Ganzjahres- bzw. Kompaktkurses, noch die\nweiter beanstandeten, nach dem Angebot der Schuldnerin möglichen\nKombinationen des Klausurentrainings mit dem Ganzjahres- bzw.\nKompaktkurs und dem Literaturpaket stellen einen Verstoß gegen die\neinstweilige Verfügung dar, die das Landgericht am 19.11.1999 im\nBeschlusswege erlassen hat. Aus diesem Grunde ist die sofortige\nBeschwerde der Gläubiger zurückzuweisen.\n\n5\n\nDer Senat hat nicht zu entscheiden, ob diese Angebote - wie die\nGläubiger meinen - ebenfalls Fernunterricht darstellen und deswegen\nder Schuldnerin mangels einer entsprechenden Zulassung gem. § 12\nAbs.1 FernUSG untersagt sind oder waren. Anlass für die Festsetzung\nweiterer Ordnungsmittel im vorliegenden Verfahren könnten die\nAngebote nämlich nur sein, wenn sie darüber hinaus einen Verstoß\ngerade gegen das in der erwähnten einstweiligen Verfügung\nausgesprochene Unterlassungsgebot darstellen würden. Das ist indes\nnicht der Fall.\n\n6\n\nDer bloße Umstand, dass - von in diesem Zusammenhang\nunbedeutenden Abweichungen abgesehen - sowohl der Ganzjahreskurs,\nals auch der Kompaktkurs in der Werbebroschüre bereits aufgeführt\nwaren, die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\nbeigefügt war, und dass weiter die u.a. diese Kurse enthaltende\nWerbung durch Einblendung zum Gegenstand der einstweiligen\nVerfügung gemacht worden ist, bezieht diese Kurse und ebenso die\ndenkbaren Kombinationen der dargestellten Kurse nicht in das Verbot\nmit ein.\n\n7\n\nGerichtliche Unterlassungstitel müssen so gefasst sein, dass der\nSchuldner ohne weiteres und eindeutig erkennen kann, welches\nVerhalten ihm untersagt wird. Aus diesem Grunde oblag es den\nGläubigern, bei der Beantragung der einstweiligen Verfügung\neindeutig festzulegen, welches konkrete Verhalten der Schuldnerin\nbeanstandet werde. Die Gläubiger haben indes nicht dargelegt, dass\nsie in dem Ganzjahres - bzw. dem Kompaktkurs für sich genommen und\nauch in den denkbaren Kombinationen der einzelnen angebotenen\nLehrmodule jeweils eigenständige Verstöße gegen das FernUSG\nsehen.\n\n8\n\nHierfür genügte zunächst die allgemeine Bezugnahme auf diese\nBroschüre und deren teilweise Einblendung in den Antrag nicht, weil\ndadurch allein nicht ersichtlich wurde, dass sich der Antrag - und\ndamit das antragsgemäß erlassene Verbot - auch auf diese Angebote\nbeziehen sollte. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die\nWerbebroschüre eine Vielzahl von Unterrichtsangeboten beinhaltet,\ndie möglicherweise Fernunterricht im Sinne des erwähnten Gesetzes\ndarstellen, und deswegen die bloße Vorlage der Broschüre das\nbegehrte Verbot nicht eindeutig beschreibt.\n\n9\n\nAber auch die zur Auslegung des Antrags und des Verbotes weiter\nheranzuziehende Antragsbegründung ergibt nicht, dass die Angebote,\nfür die die Gläubiger im Beschwerdeverfahren eine zusätzliche\nBestrafung der Schuldnerin erstreben, von dem Verbot umfasst sind.\nDie Gläubiger haben in ihrem dem gerichtlichen Verbot\nzugrundeliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\nsich bezüglich des hier maßgeblichen Antrags zu Ziffer 1 b) auf die\nFormulierung beschränkt (Seite 12 unter Ziff.4), die\nAntragsgegnerin verstoße \"dadurch, dass sie Fernlehrgänge zur\nVorbereitung auf das Wirtschaftsprüferexamen\" anbiete, gegen § 1\nUWG. Danach sind der angesprochene und im damaligen Angebot der\nSchuldnerin ausdrücklich aufgeführte \"Fernlehrgang\" und damit als\ndessen in der Werbung angesprochener Bestandteil auch der\n\"integrierte Klausurenkurs\", nicht aber auch irgendwelche weiteren\nin der beworbenen Broschüre aufgeführten Kurse oder gar\nKombinationen derartiger Kurse Gegenstand des Verbotes.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nKeinen Erfolg hat auch die Beschwerde der Schuldnerin.\n\n12\n\nDiese ist allerdings als unselbständige Anschlussbeschwerde gem.\n§ 577 a ZPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Gläubiger\nihrerseits die Verurteilung der Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld\nvon 20.000 DM wegen des Angebotes eines Klausurentrainings nicht -\netwa weil das Ordnungsgeld zu niedrig sei - angegriffen haben. Die\ngegenteilige Auffassung der Gläubiger trifft nicht zu. Das\nRechtsmittel ist als unselbständige Anschlussbeschwerde schon nach\ndem Wortlaut, aber auch nach dem Sinn und Zweck des § 577 a ZPO\nbereits deswegen zulässig, weil gegen den Beschluss der Kammer\nüberhaupt sofortige Beschwerde eingelegt worden ist und der Senat\nsich deswegen mit der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts\nohnehin zu befassen hat. Dass diese Beschwerde andere Vorwürfe der\nGläubiger betrifft, hindert die Einlegung einer unselbständigen\nAnschlussbeschwerde nicht.\n\n13\n\nDie mithin zulässige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.\nZu Recht hat das Landgericht aus den von ihm im einzelnen auf S.8 f\ndes angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen, auf die in\nentsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird,\ndie Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld von 20.000 DM verurteilt. Das\ngilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der\nSchuldnerin.\n\n14\n\nDiese trifft ein erhebliches Verschulden. Die Schuldnerin, die\ndamals eine alsbaldige Zulassung erwartet haben will, hat nur dann\nnicht vorsätzlich gehandelt, wenn ihr bei der Veränderung der\nInternet-Präsentation nicht bewusst gewesen ist, dass auch das\nbloße Angebot des Fernlehrgangs bereits von dem Verbot erfasst war.\nIn diesem zu ihren Gunsten anzunehmenden Fall hat sie in hohem Maße\nfahrlässig gehandelt. Der Schuldnerin ist danach durch die\nBestrafung nachhaltig vor Augen zu führen, dass sie gerichtliche\nVerbote einzuhalten hat. Es kommt hinzu, dass - wie sich aus der\nAnlage Gl 3.5 ergibt - nicht unerhebliche Honorare für die Kurse zu\nzahlen sind, zu denen die Bestrafung in einem angemessenen\nVerhältnis stehen muss. Vor diesem Hintergrund kann allein der\nUmstand, dass der Kurs inhaltlich später von der staatlichen\nZentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nicht beanstandet und der\nSchuldnerin für einen Wirtschaftprüfer-Klausurenfernlehrgang die\nZulassung gem. § 12 Abs.1 FernUSG erteilt worden ist, eine\nHerabsetzung des Ordnungsgeldes nicht rechtfertigen. Trotz dieser\nnachträglichen Zulassung ist die Höhe des Ordnungsgeldes - wie die\nKammer ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat - auch nach dem\nZiel auszurichten, die Schuldnerin von weiteren Verstößen\nabzuhalten. Diese sind nämlich durch die Zulassung nicht\nausgeschlossen. So erfasst das Verbot nicht nur den damals\nbeworbenen \"integrierten Klausurenkurs\", sondern darüber hinaus den\ngesamten \"Fernlehrgang\", wie er durch Einblendung der Werbung auf\nS.9 der einstweiligen Verfügung aufgeführt ist. Zudem ist nicht\nauszuschließen, dass der Schuldnerin die Zulassung zukünftig auch\nwieder entzogen werden könnte.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n16\n\nDer Beschwerdewert wird unter nachfolgender Differenzierung auf\n60.000 DM festgesetzt::\n\n17\n\nsofortige Beschwerde:\n40.000 DM\n\nAnschlussbeschwerde:\n20.000 DM\n\nGesamtbeschwerdewert:\n60.000 DM\n\n18\n\nDer Wert der sofortigen Beschwerde, mit der zwei angebliche\nweitere Verstöße verfolgt werden, beträgt 40.000 DM, weil ausgehend\nvon der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung\nauf 80.000 DM bei vier angenommenen Verstößen auf jeden von den\nGläubigern angenommenen Verstoß ein Wert von 20.000 DM\nentfällt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-25/6-w-104-00","cited_norms":[{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-25/6-w-104-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302998","retrieved":"2026-07-09 03:29:09.873305+00:00"}}